Abtei lung II I
C-6100/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für Vilma B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6100/2009
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1981, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw.
Eingeladene), kosovarische Staatsangehörige, beantragte am 9. Juli
2009 bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Pristina ein Visum
für einen dreissigtägigen Besuchsaufenthalt bei A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
10. September 2009 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
24. September 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des
Gesuchs um Bewilligung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober
2009 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 erhielt der Beschwerdeführer un-
ter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel ein-
zureichen.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2009 (Poststempel)
eine Stellungnahme mit Beweismitteln zu den Akten und hielt an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
Seite 2
C-6100/2009
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
Seite 3
C-6100/2009
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG, BVGE 2009/27 E. 4). Namentlich müssen Ausländerinnen
und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn
nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG,
vgl. BVGE 2009/27 E. 5). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege
zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2
SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und
Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausrei-
chenden finanziellen Mittel.
Seite 4
C-6100/2009
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als kosovarische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle ei-
ner Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu-
künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge-
sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können dar-
auf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
6.3 Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die
Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz
und mittlerweile von 65 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die
Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten
Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Ad-
ministration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler
Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In
wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in
Europa; zwar zeigte sich in den letzten Jahren ein starkes Wachstum,
die Arbeitslosigkeit bleibt jedoch hartnäckig hoch. So sind mehr als die
Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Zudem stellt die Armut ein weit verbreitetes Phänomen
dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung liegt bei hohen
rund 45 %, wobei 17 % der Einwohner gar von extremer Armut be-
troffen sind (Quellen: Weltbank, > Countries >
Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: April 2010;
Deutsches Auswärtiges Amt, > Länder,
Reisen und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kosovo >
Rubriken Wirtschafts- und Innenpolitik, Stand April 2010; beide Seiten
Seite 5
C-6100/2009
besucht am 25. Mai 2010). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei un-
gebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits be-
stehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder
Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid aus-
zuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zu-
wanderungsdruck aus der Heimatregion der Gesuchstellerin, was sich
auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten
im Jahr 2009 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Ge-
suchen – an siebter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration,
> Themen>Statistiken>Asylstatistik>Jahresstatisti-
ken>kommentierte Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem 1. April 2009
gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies
gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich
aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige
Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 3. Quartal 2009
noch 179 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch; im 4.
Quartal sank diese Zahl auf 151 (Quelle: Bundesamt für Migration,
a.a.O.>Themen>Statistiken>Asylstatistik>Monatsstatistiken>Asylstatis-
tiken 2009>Asylstatistik 3. und 4. Quartal 2009).
6.4 Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin
deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen.
6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige un-
verheiratete und kinderlose Frau, welche keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, sondern aufgrund einer Gehbehinderung eine kleine In-
validenrente bezieht. Hinweise auf besondere berufliche Ver-
pflichtungen lassen sich somit den Akten nicht entnehmen. Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe
in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, welche sie verlässlich von
einer Emigration abzuhalten vermöchten. Der Beschwerdeführer
macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Gesuchstellerin lebe
mit ihrer Mutter zusammen in einem Einfamilienhaus und wolle und
müsse deshalb zurückkehren. Zudem würden eine Schwester sowie
weitere Verwandte der Gesuchstellerin im Kosovo leben. Hinweise auf
Seite 6
C-6100/2009
besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen, welche die
Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten,
lassen sich aber den Akten nicht entnehmen. Ein Bruder sowie eine
Schwester der Gesuchstellerin sind in die Schweiz ausgewandert und
eine weitere Schwester lebt in Deutschland. Es kann demnach auf
einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuch-
stellerin geschlossen werden. Zudem verfügt sie über ein bestehendes
verwandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in der Schweiz und in
Deutschland, was einen allenfalls bestehenden Auswanderungswillen
noch akzentuieren könnte. Vor diesem Hintergrund müssen die Be-
teuerungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, wonach
genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, sowie das gleichzeitig eingereichte Schreiben des Pfarrers von
Gjakova als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Diese Ein-
schätzung lässt sich auch mit den Beteuerungen des Beschwerde-
führers und seiner Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Ver-
pflichtungserklärung nicht grundlegend in Frage stellen. Denn bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist
naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehr-
bereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. BVGE 2009/27
E. 9). Die Integrität des Gastgebers – welche im Falle des Be-
schwerdeführers nicht anzuzweifeln ist – kann daher nicht ausschlag-
gebend sein.
8.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergeb-
nis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
Seite 7
C-6100/2009
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
C-6100/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 6. Oktober 2009 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
Seite 9