B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6100/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Annullierung An-
schluss, Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. November 2019
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-
Stadt (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. Oktober 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 28. November 2019 aufforderte, sich zur Zuständigkeit der Beschwer-
deinstanz zu äussern (BVGer-act. 2),
dass die Vorinstanz dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist
und mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 dem Bundesverwaltungsge-
richt beantragte, das Verfahren abzuschreiben und die Sache dem Versi-
cherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zuständigkeitshalber zu über-
weisen (BVGer-act. 3),
dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere aufführte, dass der von
der Ausgleichskasse verneinte Versicherungsstatus des Beschwerdefüh-
rers in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
Nichtvorliegen eines Arbeitgebers in der Schweiz abhänge, so dass mithin
die Antwort auf die Zuständigkeitsfrage nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 2 AHVG
(SR 831.10) i.V.m. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) mit dem
Urteil über den Streitgegenstand zusammenfalle, weshalb in Anlehnung an
die bisherige Praxis und in Abweichung der irrtümlichen Rechtsmittelbeleh-
rung vorliegend von der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsge-
richts am Sitz des vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitgebers aus-
zugehen sei (BVGer-act. 3),
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020
Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz und
insbesondere zur beantragten Überweisung an das Versicherungsgericht
Basel-Stadt innert 30 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu äus-
sern (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020
am 16. Januar 2020 in Empfang genommen hat (Rückschein; BVGer-
act. 5),
dass die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 somit eröffnet worden
ist,
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dass der Beschwerdeführer sich nicht innert Frist vernehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen
prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur
Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass
aber die Ausgleichskasse Basel-Stadt als kantonale Behörde zu qualifizie-
ren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht
(Art. 33 Bst. i VGG),
dass gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht über
Beschwerden «von Personen im Ausland» entscheidet, der Bundesrat je-
doch vorsehen kann, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht
des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicher-
ten seinen Wohnsitz hat,
dass der Bundesrat dies in Art. 200 AHVV bezüglich Personen mit Wohn-
sitz im Ausland getan hat und demnach das Versicherungsgericht des Kan-
tons, in dem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig ist, wenn ein Beschwerdeführer im Ausland
wohnt,
dass der Beschwerdeführer als deutscher und schweizerischer Staatsan-
gehöriger in (…) Deutschland, wohnhaft ist,
dass im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache der erwerbliche Status
des Beschwerdeführers in der Schweiz, namentlich das Anstellungsver-
hältnis zur B._______ AG mit Sitz in Basel-Stadt, umstritten ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (heute: Bundesgericht) in Fällen, in denen der Leistungsanspruch
(oder die Leistungspflicht) gerade davon abhängt, ob die versicherte Per-
son in der Schweiz Wohnsitz hat, diejenige Gerichtsinstanz zuständig sein
soll, welche der Streitsache örtlich und sachlich am nächsten steht (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 331/03 vom 11. Mai 2004
E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 102 V 241 E. 3a),
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dass folglich, sofern in einem Beschwerdeverfahren einer Tatsache sowohl
formelrechtlich als auch materiellrechlich entscheidende Bedeutung zu-
kommt (sog. doppelrelevante Tatsache), darüber ausnahmsweise nicht im
Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden ist
(BGE 122 III 252 E. 3b/bb mit Hinweisen),
dass vorliegend der Erwerbsstatus des Beschwerdeführers doppelrele-
vante Tatsache ist, welche einerseits von Bedeutung für die örtliche Zu-
ständigkeit des Gerichts und andererseits für die Klärung der materiell-
rechtlichen (Haupt-)frage des AHV-Anschlusses des Beschwerdeführers
ist,
dass damit nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Versiche-
rungsgericht des Kantons Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne
Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat (Art. 58
Abs. 3 ATSG),
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Ver-
fahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG) nicht einzu-
treten und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das zuständige
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zu überweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen
auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und 7 Abs. 1 e contrario
sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 17. November 2019 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird an das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben mit
Rückschein; Beilagen: Verfahrensakten C-6100/2019 [im Original])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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