B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6101/2014
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-6101/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1978,
reiste am 6. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 30. Ap-
ril 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gleichzei-
tig eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechts-
kraft erwachsen.
B.
Nachdem ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines
Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise vom 23. März 2010
von der Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2010 abgewiesen worden
war, stellte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 erneut ein Gesuch um
Abgabe eines Ersatzreisepapiers mit Bewilligung zur Wiedereinreise.
C.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2010 ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer, dessen Asylge-
such rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei es möglich und zumutbar,
sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz
um die Ausstellung eines neuen heimatlichen Reisedokumentes zu bemü-
hen. Eritrea stelle seinen in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen
durch seine Botschaft in Genf die für die Passbeantragung erforderlichen
Informationen und Formulare zur Verfügung und nehme
Passanträge entgegen. Da der Beschwerdeführer sich ohne einen Nach-
weis seiner Identität und Nationalität an besagte Botschaft gewendet habe,
sei nachvollziehbar, dass die eritreische Vertretung unter diesen Umstän-
den das Gesuch um Ausstellung eines Passes nicht habe weiter behandeln
können. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich die für die Passbeantra-
gung erforderlichen Identitätspapiere und Urkunden, allenfalls durch eine
Drittperson (Anwalt), im Heimatland zu beschaffen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 liess der Beschwerdefüh-
rer durch seine damalige Parteivertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des
beantragten Reisepapiers samt Bewilligung zur Wiedereinreise beantra-
gen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die eritreische Bot-
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schaft habe ihm mitgeteilt, er benötige Identitätspapiere sowie eine Ge-
burtsurkunde, um einen Passantrag stellen zu können. Er sei jedoch Ein-
zelkind und habe seine Eltern vor zwölf Jahren verloren. In Eritrea habe er
niemanden und er kenne auch keinen Anwalt, den er beauftragen könne,
um ihm bei der Beschaffung der benötigten Dokumente zu helfen. Da
schon lange keine Familienangehörigen mehr dort leben würden, wäre es
auch für einen Anwalt unmöglich, die geforderten Dokumente zu bekom-
men.
E.
Mit Urteil C-6462/2010 vom 14. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Be-
schwerdeführer habe bei der eritreischen Botschaft kein formelles Gesuch
um Ausstellung eines Reisepasses gestellt sowie bis zu diesem Zeitpunkt
keine weiteren Bestrebungen an den Tag gelegt, in den Besitz von heimat-
lichen Reisedokumenten zu kommen. Bezüglich seines Vorbringens, kei-
nerlei Identitätspapiere oder sonstige Dokumente zu haben und in Eritrea
niemanden zu kennen, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf den
(rechtskräftigen) Asylentscheid vom 30. April 2008, wonach die Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Identität und effektiven Staatsangehörig-
keit unsubstantiiert geblieben und somit unglaubhaft seien. Das Bundes-
verwaltungsgericht hielt abschliessend fest, allein schon zwecks Abklärung
der Identität sei eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers bei seiner
heimatlichen Vertretung unumgänglich, da schriftliche Interventionen sowie
Telefonanrufe regelmässig nicht zum gewünschten Ziel führten. Der Be-
schwerdeführer könne somit nicht als schriftenlos angesehen werden.
F.
Am 7. März 2013 stellte der Beschwerdeführer – inzwischen im Besitze
einer Aufenthaltsbewilligung – ein Gesuch um Ausstellung eines Passes
für eine ausländische Person, da er keine heimatlichen Reisedokumente
erhalten könne.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
SEM) teilte daraufhin dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom
25. März 2013 mit, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des von
ihm gewünschten Ersatzreisepapiers nicht, sei es ihm doch möglich und
zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates in der
Schweiz um Ausstellung eines nationalen Reisepapiers zu bemühen.
Gleichzeitig wies das BFM den Beschwerdeführer darauf hin, dass die
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Möglichkeit bestehe, bis zum 25. April 2013 eine beschwerdefähige Verfü-
gung zu verlangen.
G.
Am 11. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch
um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers. Diesem war ein
Schreiben der "Ethiopian-Swiss Sport & Culture Federation" vom 6. De-
zember 2013 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer Mitglied dieses
Verbandes sei und am 19. Januar 2014 als Spieler an einem Fussball-
match im äthiopischen Nationalstadion in Addis Abeba teilnehmen möchte.
Erneut wies die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 11. März 2014
auf die nach wie vor fehlenden Voraussetzungen für die Abgabe des frag-
lichen Ersatzreisepapiers hin. Sollten die heimatlichen Behörden die Aus-
stellung des beantragten Reisepasses verweigern, sei eine entsprechende
schriftliche Bestätigung mit Angabe des Ablehnungsgrundes beizubringen.
H.
In einer ausführlich begründeten Stellungnahme vom 7. April 2014, ver-
fasst durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, ersuchte der Be-
schwerdeführer die Vorinstanz um Ausstellung des beantragten Passes für
eine ausländische Person bzw. um Erlass einer beschwerdefähigen Verfü-
gung. Als Beilagen wurden u.a. Fotos, welche den Beschwerdeführer an
einer am 16. November 2012 in Genf stattgefundenen Grosskundgebung
gegen die eritreische Regierung zeigen sollen, eingereicht.
I.
Mit Verfügung vom 12. September 2014 wies das BFM das Gesuch um
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Die Vorinstanz
vertrat dabei erneut die Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer – als ab-
gewiesenem Asylbewerber – zumutbar sei, sich bei den zuständigen Be-
hörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines hei-
matlichen Reisedokumentes zu bemühen. Dies umso mehr, als er seit dem
4. Dezember 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und es sich
bei ihm, entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters, nicht um eine
schutzbedürftige Person im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vom
14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen (RDV, SR 143.5) handle. Bei der in der Stellungnahme
vom 7. April 2014 erwähnten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers sowie dessen Hinweis, wonach Gesuchsteller auf der eritreischen Ver-
tretung gezwungen würden, ein sogenanntes "Regret Form"-Dokument zu
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unterzeichnen, mit welchem diese das Nichterfüllen ihrer staatlichen Pflich-
ten einzugestehen hätten, handle es sich um asylrechtliche Argumente, die
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Abschlies-
send wies die Vorinstanz darauf hin, dass Reisegrund sowie Integration
des Gesuchstellers keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hät-
ten; entscheidwesentlich sei einzig die Frage der Schriftenlosigkeit.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2014 an das Bundesverwal-
tungsgericht lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-instanzli-
chen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Ersatzreisepapiers
beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung führt der Beschwer-
deführer im Wesentlichen aus, er habe einen minderjährigen Sohn in Äthi-
opien, welchen er wegen fehlender Reisepapiere seit Jahren nicht mehr
gesehen habe. Da er selber in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei,
seien auch der von ihm angeführte Reisegrund sowie seine Integration –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – gebührend zu berücksichtigen. In
der Zwischenzeit habe er sich zu einem Kritiker seiner heimatlichen Regie-
rung entwickelt und als solcher beispielsweise am 16. November 2012 an
einer Grosskundgebung in Genf gegen die eritreische Regierung teilge-
nommen. Formell verfüge er zwar nicht über den Flüchtlingsstatus, jedoch
sei die Gefährdungssituation zum heutigen Zeitpunkt aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe mit der eines Flüchtlings zu vergleichen. Genau dieser
Personengruppe könne gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV nicht zugemutet wer-
den, sich mit den heimatlichen Behörden in Verbindung zu setzen. Zudem
widerstrebe es ihm zutiefst, bei einer Anfrage wegen Reisepapieren ein
sogenanntes "Regret Form"-Dokument unterzeichnen zum müssen, mit
welchem er das Nichterfüllen staatlicher Pflichten einzugestehen hätte.
Komme hinzu, dass in der Schweiz lebende Eritreer bei einer Inanspruch-
nahme von Dienstleistungen der eritreischen Regierung zwei Prozent ihres
Einkommens abgeben müssten.
Der Eingabe war ein den Sohn des Beschwerdeführers betreffendes ärzt-
liches Zeugnis vom 26. September 2014 beigelegt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers ab.
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Seite 6
L.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde. Aus den am 11. Dezember 2013 eingereich-
ten Gesuchsunterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer ein
Ersatzreisepapier für eine Reise nach Äthiopien zwecks Teilnahme an ei-
nem Fussballspiel beantragt habe (vgl. Bst. G des Sachverhalts). Im vor-
liegenden Fall sei dies jedoch nicht entscheidrelevant, da er mittlerweile im
Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und daher nicht vom Nachweis spezi-
fischer Reisegründe im Sinne von Art. 9 RDV abhängig sei. Unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepa-
piers sei einzig die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers.
M.
Mit Replik vom 3. März 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde und deren Begründung fest und vertritt die Ansicht, dass er als
vorläufig aufgenommener Ausländer nicht ohne behördliche Bewilligung
ins Ausland reisen könne, da er für die Wiedereinreise in die Schweiz ein
Rückreisevisum benötige. Aus diesem Grunde seien die geltend gemach-
ten Reisegründe durchaus von Bedeutung. Selbst wenn er einen eritrei-
schen Pass erhalten könnte – was klarerweise nicht möglich bzw. unzu-
mutbar sei – würde er aufgrund des langjährigen Konflikts zwischen Eritrea
und Äthiopien mit Sicherheit kein äthiopisches Einreisevisum erhalten,
stünden doch eritreische Staatsangehörige unter dem Generalverdacht der
Spionage.
N.
In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 11. Septem-
ber 2015 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Sohn in
einer sehr schlechten psychischen Verfassung befinde, so dass ein Be-
such möglichst bald stattfinden müsse. Hinzu komme, dass Eritreer, wel-
che (wie er) lange in Äthiopien gelebt hätten, seit 2004 die Möglichkeit hät-
ten, einen äthiopischen Pass zu erhalten. Diesbezüglich sei jedoch eine
persönliche Vorsprache in Äthiopien erforderlich. Im Übrigen habe das
Bundesamt für Polizei fedpol in der Zwischenzeit strafrechtliche Ermittlun-
gen gegen die eritreische Vertretung in Genf, wegen deren illegalen Prak-
tiken, eingeleitet.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgül-
tig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV
hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling
anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. An-
spruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
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Seite 8
Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie
schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art.
59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
3.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, seit Dezember 2012 im Besitze ei-
ner Aufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit
keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers
geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann
das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtge-
mässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann,
dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be-
müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten un-
möglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).
3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gül-
tiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jeder-
zeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent-
haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG
anerkannten Ausweispapiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-507/2013 vom
8. Juli 2014 E. 4.2 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu
beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken
(vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]).
4.
4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des
Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare Vo-
raussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat, in-
dem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reise-
passes (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entspre-
chender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
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Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Rei-
sedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen
verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjekti-
ven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des
BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.).
4.2 Obwohl der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. April
2010 die eritreische Botschaft um Ausstellung eines eritreischen Passes
ersucht hat, erachtet er nunmehr jeglichen Kontakt mit seiner heimatlichen
Vertretung in der Schweiz als nicht (mehr) zumutbar und macht in diesem
Zusammenhang geltend, es widerstrebe ihm zutiefst, bei einer Anfrage we-
gen Reisepapieren ein sogenanntes "Regret Form"-Dokument unterzeich-
nen zu müssen, mit welchem er das Nichterfüllen der staatlichen Pflichten
einzugestehen hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte dies er-
hebliche soziale und ökonomische Nachteile sowie strafrechtliche Konse-
quenzen zur Folge. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer schon
deshalb nicht gehört werden, weil von ihm nicht verlangt wird, sich zwecks
Passbeschaffung in sein Heimatland zu begeben, können doch die für die
Ausstellung eines eritreischen Reisepapiers notwendigen Schritte auch
von der Schweiz aus unternommen werden (vgl. in diesem Zusammen-
hang insb. die Urteile des BVGer C-4818/2008 vom 30. Oktober 2009 E.
7.3 sowie C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.2). Abgesehen davon
wurden die seinerzeitigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylver-
fahren von den zuständigen Behörden geprüft und rechtskräftig als nicht
glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zurückgewiesen (vgl. Verfügung
des BFM vom 30. April 2008). Dabei wurde die Frage einer asylrelevanten
und die Flüchtlingseigenschaft begründenden konkreten Gefährdung ver-
neint und ausdrücklich festgehalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen als zulässig erweise.
4.3 Der Beschwerdeführer scheint überdies zu verkennen, dass sich die
"Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmög-
licht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht
auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im
Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Ersatz-
reisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den spe-
ziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer
Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen
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Seite 10
könnte (vgl. Urteil des BVGer C-5701/2010 und C-5702/2010 vom 31. Ok-
tober 2012 E. 5.2 m.H.). Entsprechend weist Art. 10 Abs. 3 RDV darauf hin,
dass bei schutzbedürftigen – d.h. Personengruppen, welche vom Bundes-
rat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. AsylG [SR
142.31]) und zu denen der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht seines
Rechtsvertreters, nicht zählt – und asylsuchenden Personen im Hinblick
auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zu-
ständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt wer-
den kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie
gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis der Vo-
rinstanz auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des BVGer C-6582/2012
vom 11. März 2014 E. 5.4 m.H.).
4.4 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche
rechtskräftig abgewiesen wurden und die – wie der Beschwerdeführer –
allein aus humanitären Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen
wurden (und nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen), eine sol-
che Kontaktnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten
umso mehr verlangt werden kann. Es kann deshalb grundsätzlich erwartet
werden, dass sich der Beschwerdeführer (weiterhin) bei der zuständigen
eritreischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe eines gültigen Rei-
sepapiers bemüht.
4.5 Der Beschwerdeführer verweist jedoch auf seine regimekritische Tätig-
keit, welche er nach Abschluss seines Asylverfahrens ausgeübt habe (u.a.
Teilnahme an einer Grosskundgebung gegen die eritreische Regierung in
Genf) und macht insofern subjektive Nachfluchtgründe geltend.
In ihrer Verfügung vom 12. September 2014 hat die Vorinstanz zu Recht
darauf hingewiesen, dass im Verfahren um Ausstellung eines schweizeri-
schen Ersatzreisepapiers kein Raum für die selbständige Prüfung der vom
Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit geltend ge-
machten und möglicherweise asylrechtlich relevanten Gefährdungssitua-
tion bestehe (vgl. das bereits erwähnte Urteil des BVGer C-5701/2010 und
C-5702/2010 E. 5.4 m.H.). Dasselbe gelte auch für sein Vorbringen, bei der
eritreischen Vertretung ein sogenanntes "Regret Form"-Dokuments unter-
zeichnen zu müssen. Da nicht Gegenstand des Verfahrens ist auf diese
rein asylrechtlichen Argumente daher nicht näher einzugehen.
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Seite 11
Daraus ist zu schliessen, dass vom Beschwerdeführer eine Kontaktauf-
nahme mit den heimatlichen Behörden im Hinblick auf die Beschaffung ei-
nes Reisedokuments verlangt werden kann. Entsprechend fehlt es an ob-
jektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1
Bst. a RDV).
4.6 Im Weitern kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschaf-
fung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmöglich im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Das Bundesverwaltungsgericht hat
bereits im erwähnten Urteil C-6462/2010 vom 14. Mai 2012 festgehalten,
dass der Beschwerdeführer bei der eritreischen Botschaft bisher kein for-
melles Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt sowie bis zu
diesem Zeitpunkt keine weiteren Bestrebungen an den Tag gelegt habe, in
den Besitz von heimatlichen Reisedokumenten zu kommen. Dessen Anga-
ben zu seiner Identität und effektiven Staatsangehörigkeit seien im Asyl-
verfahren unsubstantiiert geblieben und somit unglaubhaft. Das Bundes-
verwaltungsgericht hielt abschliessend fest, allein schon zwecks Abklärung
der Identität sei eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers bei seiner
heimatlichen Vertretung unumgänglich, da schriftliche Interventionen sowie
Telefonanrufe regelmässig nicht zum gewünschten Ziel führten. Soweit aus
den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer seither nicht mehr mit sei-
ner heimatlichen Vertretung in Kontakt getreten, weshalb nicht davon aus-
gegangen werden kann, er habe alles unternommen, um in den Besitz von
entsprechenden Reisedokumenten zu gelangen.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer
unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Ersatz-
reisepapiers.
Soweit auf Beschwerdeebene immer wieder auf die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers und die angeblich von ihm erfüllten Reisegründe
im Sinne von Art. 9 RDV hingewiesen wird, scheint der Rechtsvertreter zu
verkennen, dass sein Mandant seit geraumer Zeit über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt und somit bei einer Auslandreise über kein Rückreisevi-
sum für die Schweiz (mehr) verfügen muss. In casu findet somit nicht Art.
4 Abs. 4 RDV, welcher die Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person bei asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenomme-
nen Personen – nebst deren Schriftenlosigkeit – zusätzlich vom Nachweis
spezifischer Reisegründe abhängig macht (vgl. Art. 9 Abs. 1 RDV), sondern
C-6101/2014
Seite 12
Art. 4 Abs. 2 RDV Anwendung, welcher einzig auf die Schriftenlosigkeit der
gesuchstellenden Person abstellt. Der vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe aufgeführte Reisegrund (Besuch des kranken Sohnes
in Äthiopien) sowie der Hinweis auf seine gute Integration in der Schweiz
können deshalb nicht entscheidswesentlich sein. Bezüglich seines Ein-
wandes, wonach in der Schweiz lebende Eritreer heimatliche Pässe nur
gegen Entrichtung einer zweiprozentigen Einkommenssteuer erhalten
könnten, genügt schliesslich der Hinweis auf das erwähnte Urteil des
BVGer C-3044/2007 E. 3.3. Beim Argument schliesslich, aufgrund des
langjährigen Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea würde er selbst beim
Vorlegen eines eritreischen Passes kein Einreisevisum für Äthiopien erhal-
ten, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung.
5.
Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Aus-
stellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als
rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6101/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 19. Dezember 2014 einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: