Abtei lung II I
C-610/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-610/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo (serbische Republik) stammende Beschwerde-
führer (Jahrgang 1978) reiste erstmals am 20. März 1996 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid
des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) vom
29. Juli 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer am 21. Januar
1998 ausgeschafft. Am 24. August 1998 reiste der Beschwerdeführer
erneut in die Schweiz ein und stellte ein (zweites) Asylgesuch, wel-
ches am 2. November 1999 ebenfalls abgewiesen wurde. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer am 22. Februar 2000 erneut ausge-
schafft.
B.
Am 15. März 2000 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine
Landsfrau, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilli-
gung verfügt. Er folgte ihr im Rahmen des Familiennachzugs am
11. Juni 2000 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung,
die regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 10. Juni 2006. Am
29. September 2000 kam ein gemeinsames Kind zur Welt.
C.
C.a Mit Strafbefehl vom 17. Juli 1999 verurteilte der Strafbefehlsrichter
Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls zu
drei Tagen Haft. Am 5. Juni 2001 erliess das Bezirksstatthalteramt
Arlesheim (BL) gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen
versuchten Diebstahls und mehrfachen Diebstahls im Jahre 1997
sowie wegen Hehlerei im Jahre 1996 und verurteilte ihn zu einer be-
dingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 75 Tagen. Am 4. Dezember
2002 erliess das Bezirksamt Laufenburg (AG) einen Strafbefehl wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Auto-
bahn und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 350.--.
Mit Strafbefehl vom 12. März 2003 verurteilte der Strafbefehlsrichter
Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen einfacher und grober
Verletzungen der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.--. Zudem
wurde ihm für einen Monat der Fahrausweis entzogen (wegen
Mitführens eines ungesicherten Kindes).
C.b Im Februar 2003 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
an die Polizei, da sie von ihrem Mann seit drei Jahren geschlagen und
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bedroht werde. Am 3. Dezember 2003 stellte die Ehefrau einen Straf-
antrag gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt und
Drohung. Der Beschwerdeführer stritt anlässlich der gleichentags
durchgeführten Einvernahme durch die Polizei ab, seine Frau geschla-
gen oder bedroht zu haben. Vielmehr habe seine Frau ihren Sohn ge-
schlagen, weshalb er sie verbal zurechtgewiesen habe. Die Ehefrau
zog noch am gleichen Tag aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im
Rahmen des daraufhin eingeleiteten Eheschutzverfahrens ordnete das
Bezirksgericht Liestal mit Urteil vom 30. August 2004 an, dass der
Sohn des Beschwerdeführers unter die elterliche Sorge der Ehefrau
gestellt werde. Zur Überwachung des persönlichen Verkehrs des
Beschwerdeführers mit seinem Sohn im Rahmen des Besuchsrechtes
(eine Woche pro Monat, zwei Wochen Ferien pro Jahr) wurde eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet. Im Weiteren verpflichtete das
Bezirksgericht Liestal den Beschwerdeführer, ab Dezember 2003 Un-
terhaltsbeiträge für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn zu
bezahlen. Zur Sicherung der Zahlungen ordnete das Gericht einen
Direktlohnabzug an. In diesen wesentlichen Punkten bestätigte das
Kantonsgericht Basel-Landschaft das Urteil des Bezirksgerichtes
Liestal am 4. Januar 2005.
C.c Im Jahre 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Untersu-
chungsverfahren wegen Drohung eröffnet, über dessen Ausgang den
Akten nichts zu entnehmen ist. Gemäss einem Strafbefehl vom
31. März 2006 des Bezirksstatthalteramtes Liestal wurde der Be-
schwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
D.
Am 11. Juli 2006 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitz-
kantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 20. Dezember 2006 die beantragte Zustimmung und
ordnete die Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen an, dass mit der Trennung der Eheleute vor Ablauf von fünf Jah-
ren der Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
dahingefallen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer sich Straftaten
zuschulden kommen lassen. Gemäss Ziffer 654 der ANAG-Weisungen
des Bundesamtes für Migration könne eine Verlängerung nach Auf-
lösung der ehelichen Gemeinschaft zur Vermeidung von Härtefällen
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bewilligt werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien jedoch
nicht erfüllt.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtvertreter namens seines Man-
danten am 22. Januar 2007 Beschwerde, deren Begründung er mit
Eingabe vom 23. Februar 2007 ergänzte. Er beantragt, die vorinstanzli-
che Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufent-
haltsbewilligung zu verlängern. Zur Begründung führte er aus, dass die
durch eine Wegweisung verursachte Trennung des Beschwerdeführers
von seinem Sohn eine besondere Härte für ihn entstehen lassen
würde. Die Vater-Sohn-Beziehung könnte vom Ausland aus nicht auf-
rechterhalten werden. Zudem sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr
2000 in der gleichen Firma angestellt, wo er sehr geschätzt werde. Der
Beschwerdeführer habe sich in den Jahren beruflich und privat gut
assimiliert, weshalb eine Wegweisung unverhältnismässig wäre. Die
Ehefrau habe inzwischen das Scheidungsbegehren sowie die Anzei-
gen wegen häuslicher Gewalt zurückgezogen und wolle das Zusam-
menleben mit ihrem Ehemann wieder aufnehmen. Bei den began-
genen Straftaten handle es sich um einige kleinere, vor rund 10
Jahren begangene Ladendiebstähle, die heute keine Bedeutung mehr
hätten.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 29.
März 2007 geschieden worden sei. Er weist darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer gemäss dem Scheidungsurteil einen Unterhaltsbeitrag
an seinen Sohn und dessen Mutter zu leisten habe. Durch die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers würde diese Unterstützung wegfallen.
Zur Regelung des Besuchsrechtes sei eine Beistandschaft eingerichtet
worden. Im Übrigen bestünden nach wie vor keine hinreichenden
Gründe, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Insbe-
sondere könnte er den guten Kontakt zu seinem Sohn nicht aufrecht-
erhalten, wodurch die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet sein
könnte.
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H.
Am 2. Oktober 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Kantons Basel-Landschaft bei.
I.
Auf Aufforderung vom 2. November 2007 hin reichte der Rechtsvertre-
ter am 16. November 2007 das Scheidungsurteil vom 29. März 2007
zu den Akten. Zudem hielt er fest, dass der Beschwerdeführer und
seine geschiedene Ehefrau das Besuchsrecht unter sich geregelt
hätten. Der Sohn sei oft bei seinem Vater. Die geschiedene Ehefrau
lege Wert darauf, dass ihr Sohn seinen Vater so oft wie möglich sehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung und betreffend Wegweisung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG,
sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Ver-
weigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung und die Wegweisung richtet.
2.
Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlän-
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gerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 ANAG sowie
Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das Bundesamt für Migration (Art. 18 Abs. 3 und 4
ANAG und Art. 51 letzter Satz BVO in Verbindung mit Art. 1 der Ver-
ordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Aus-
länderrecht [Zustimmungsverordnung, SR 142.202]). Diese Kompetenz
des Bundesamtes für Migration ist auch im vorliegenden Fall gegeben
(zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3
S 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10; Weisungen und Er-
läuterungen des Bundesamtes für Migration über Einreise, Aufenthalt
und Arbeitsmarkt [nachfolgend ANAG-Weisungen], überarbeitete und
ergänzte 3. Auflage, Bern, Mai 2006, Ziff. 122 und 132 [Quelle:
]).
3.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Son-
dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE
130 II 388 E. 1.1 S. 389, 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehe-
gatte einer in der Schweiz niedergelassenen Person ursprünglich An-
spruch auf die Erteilung und jeweilige Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung hatte, solange die Ehegatten zusammen wohnten (vgl. Art.
17 Abs. 2 ANAG). Diese Anspruch ist mit der im Laufe des Monats
Dezember 2003 vollzogenen Trennung dahingefallen.
5.
5.1 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und die soweit hier von Interesse
inhaltlich im Wesentlichen damit übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 17 des Internationalen Paktes
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vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2) in Betracht (vgl. JEAN-FRANÇOIS AUBERT/PASCAL
MAHON, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédéra-
tion suisse, Zürich/Basel/Genf 2003 Rz. 3 zu Art. 13, WALTER KÄLIN/
GIORGIO MALINVERNI/MANFRED NOWAK, Die Schweiz und die UNO-
Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 200;
BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218).
Die genannten Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich
dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familien-
angehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und
damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier auf-
haltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht. Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte
oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören,
und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr be-
stehen (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 127 II 60 E. 1 d/aa
S. 64 f.).
5.2 Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person
kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im be-
schränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen.
Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land
lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwe-
senheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil
daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesen-
heit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das
Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her aus-
geübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend
auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann bestehen,
wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung zu dem Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz
zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechter-
halten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen
Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat
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(BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichtes 2A.
423/2005 vom 25. Oktober 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist,
ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fern-
haltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich mass-
gebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhal-
ten hat zuschulden kommen lassen. Was das Erfordernis der besonde-
ren gefühlsmässigen Intensität der Beziehung betrifft, ist dieses regel-
mässig dann als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestal-
tetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan
und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
2D_30/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Ver-
weigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung Art. 8 EMRK verletze, da er die gute Beziehung mit seinem Sohn
vom Ausland aus nicht aufrecht erhalten könnte.
5.3.1 Der Sohn des Beschwerdeführers wurde in die Niederlassungs-
bewilligung seiner Mutter mit einbezogen und besitzt deshalb ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insofern ist der Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK tangiert. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob auf-
grund der Intensität der Beziehung bzw. der Ausgestaltung des Be-
suchsrechtes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn von
einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung auszugehen ist.
5.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Sohn bereits während des
Eheschutzverfahrens und auch aufgrund des Scheidungsurteils unter
die elterliche Obhut der Mutter gestellt und dem Vater unter Errich-
tung einer Beistandschaft ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Der
Beschwerdeführer verbringt offenbar regelmässig Zeit mit seinem
Sohn. Allerdings bedingt allein schon die räumliche Distanz zwischen
dem derzeitigen Wohnort des Beschwerdeführers und demjenigen
seines Sohnes einen beträchtlichen organisatorischen Aufwand. Auch
ist davon auszugehen, dass seine Arbeit es dem Beschwerdeführer
hauptsächlich an den Wochenenden erlaubt, seinen Sohn zu betreuen.
Über die derzeitige Ferienregelung ist den Akten nichts zu entnehmen.
Zur Ausübung eines Besuchsrechtes ist es jedoch keineswegs not-
wendig, dass der Beschwerdeführer sich dauernd in der Schweiz auf-
hält. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt mit seinem mittlerweile
siebenjährigen Sohn, allerdings unter erschwerten Bedingungen, auch
vom Ausland her aufrechterhalten. Bezüglich dem Erfordernis der be-
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sonderen Intensität der Beziehung fällt auf, dass das Besuchsrecht
nicht ganz problemlos ausgeübt wird, da auch im Scheidungsurteil
vom 29. März 2007 zu diesem Zweck an einer Beistandschaft
festgehalten wurde. Es kann daher nicht von einer kontinuierlichen,
spontanen und reibungslosen Gestaltung des Besuchsrechtes im
Sinne des oben erwähnten Bundesgerichtsurteiles (2D_30/2007 E.
4.2) ausgegangen werden. Auch die Regelung bezüglich der Unter-
haltszahlungen, welche vom Arbeitgeber direkt an die geschiedene
Ehefrau des Beschwerdeführers zu überweisen sind, deuten auf eine
nicht einfache Beziehung zwischen den Eltern hin, was angesichts des
Alters des Kindes die Ausübung des Besuchsrechtes beeinflussen
dürfte. Zwar hat die inzwischen geschiedene Ehefrau des Beschwer-
deführers sich mehrmals für die Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung eingesetzt, unter anderem unter Berufung auf die Bezie-
hung zum gemeinsamen Kind. Das Verhalten der Kindsmutter in
diesem Zusammenhang ist jedoch widersprüchlich: Zunächst trennt
sie sich von ihrem Ehemann wegen häuslicher Gewalt und leitet die
Scheidung ein. Sodann, unter dem Eindruck des vorliegenden Verfah-
rens, zieht sie schriftlich sämtliche Anzeigen und auch das Schei-
dungsbegehren zurück. Der Rückzug des Scheidungsbegehrens
wurde allerdings nicht wirksam und die Ehe am 29. März 2007
geschieden. Vor diesem Hintergrund ist ihren Äusserungen betreffend
das Verhältnis zwischen Vater und Sohn mit Zurückhaltung zu begeg-
nen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht nicht so eng ist, dass daraus ein auf Art. 8 EMRK basierender
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz entstehen könnte. Zwar
wird die Aufrechterhaltung der Beziehung, welche ohnehin nur im
Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechtes ausgeübt
werden kann, durch die Distanz erschwert, nicht jedoch verunmöglicht.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorin-
stanz aus dem auf Art. 8 EMRK basierenden Schutz des Familien-
lebens keinen Anspruch auf Aufenthalt abgeleitet hat. Daran vermag
auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Entwicklung des
Kindes durch die Trennung gefährdet sein könnte, nichts zu ändern,
nicht zuletzt deshalb, weil er diese Gefährdung nicht näher dargelegt
hat. Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, die Beziehung
vom Ausland her zu pflegen.
5.3.3 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Garantie auf Achtung
des Privatlebens, welche auch von Art. 8 EMRK geschützt wird, dem
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Beschwerdeführers einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht
in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige
Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffen-
den Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings
festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen
im ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130
II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre hingegen wird vor-
geschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der
Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen,
dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre,
wobei als massgebliche Aufenthaltsdauer die ordentliche vorgeschla-
gen wird (MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Anwesenheitsanspruch auf-
grund der Garantie des Privat- und Familienlebens in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S.
262 mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man je-
doch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Folgt
man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Verbundenheit mit
der Schweiz die sich nur über einen langjährigen Zeitraum hinweg
entwickeln könnte zu einem Rechtsanspruch führen. Folgt man der
Rechtsprechung, so könnten nur über das Normalmass hinausgehen-
de besonders intensive Bindungen oder Beziehungen die ohnehin
nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind zu einem solchen
Anspruch führen. Aus den Akten gehen keine Umstände hervor,
welche auf eine derart starke Verbundenheit mit der Schweiz hindeu-
ten, dass ein solcher Rechtsanspruch entstehen könnte.
5.4 Gemäss der oben in Ziffer 5.2 erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darf zudem das Verhalten des Betroffenen zu keiner-
lei Klagen Anlass gegeben haben, will er einen Anspruch auf Aufent-
halt aufgrund von Art. 8 EMRK geltend machen. Diese Voraussetzung
ist hier aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte offensichtlich nicht
gegeben (vgl. oben Sachverhalt Buchstabe C und unten Ziffer 6.3.4).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder
aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestim-
mungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung herleiten kann.
Seite 10
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6.
6.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher
von der Behörde gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen zu beur-
teilen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorin-
stanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung ver-
weigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden bei
ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen
sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Dementsprechend ist eine Abwä-
gung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des oder
der Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur An-
wendung gelangt als bei denjenigen Aufenthaltsbewilligungen, auf die
ein Rechtsanspruch besteht.
6.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Auslän-
dern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichtes C-563/2006 vom 28. November
2007 E. 5.1). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die BVO.
Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhält-
nis zwischen dem Bestand der schweizerischen und demjenigen der
ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der
Arbeitsmarktstruktur und der Eingliederung der hier wohnenden und
arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie auf eine möglichst
ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1 BVO). Gemäss die-
ser Verordnung sind Höchstzahlen festzulegen (Art. 12 BVO), denen
der Beschwerdeführer jedoch nicht unterliegt, da er im Rahmen des
Familiennachzuges gemäss Art. 38 BVO in die Schweiz gelangt ist
(Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Die Verlängerung seines Aufenthaltes
hängt mit anderen Worten nicht davon ab, ob er die strengen Zulas-
sungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingente (Art. 8 BVO)
oder die Voraussetzungen der Ausnahme von der zahlenmässigen Be-
grenzung (Art. 13 Bst. f BVO) erfüllt.
6.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzu-
klären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem wei-
teren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichtigen ist als das öffentli-
che Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die
Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so hat das
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Bundesamt für Migration in Ziffer 654 der ANAG-Weisungen präzisiert,
dass die Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, verlängert
werden kann. Zur Beurteilung werden hauptsächlich folgende Um-
stände beigezogen: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen
zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), berufliche
Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten,
Integrationsgrad.
6.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor 11
Jahren als 17-Jähriger erstmals in die Schweiz einreiste, zwei Asylver-
fahren durchlief und danach jeweils ausgeschafft werden musste, letzt-
mals am 22. Februar 2000. Seit dem 11. Juni 2000, also seit gut
sieben Jahren, lebt der Beschwerdeführer dauerhaft in der Schweiz,
wobei ihm die zuständige kantonale Behörde, trotz Erlöschens des An-
spruches gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG, wegen seines Sohnes die Auf-
enthaltsbewilligung jeweils verlängert hat, letztmals bis 10. Juni 2006.
Bezüglich der Dauer der Anwesenheit ist vorliegend zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer erst ab Juni 2000 über eine ordentli-
che Aufenthaltsbewilligung verfügte (2000 bis 2006, wovon rund 3½
Jahre in ehelicher Gemeinschaft). Vor etwas mehr als sieben Jahren,
im Alter von 22 Jahren, kam er im Rahmen des Familiennachzuges in
die Schweiz. Frühere Aufenthalte beziehen sich auf die Anwesenheit
während der beiden Asylverfahren und fallen in vorliegendem Zusam-
menhang nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hält
sich somit noch nicht so lange in der Schweiz auf, dass davon ausge-
gangen werden müsste, dass er sich nicht in seinem Heimatland (wie-
der) integrieren kann, nicht zuletzt auch, weil er die prägenden Kind-
heits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Unter die-
sem Aspekt können ihm die Rückkehr und die Wiedereingliederung in
sein Heimatland ohne weiteres zugemutet werden.
6.3.2 Was die persönlichen Beziehungen zur Schweiz anbelangt, so
ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sowie die
Anwesenheit seiner Eltern und dreier Geschwister in der Schweiz zu
berücksichtigen. Wie bereits oben in Ziffer 5.3. ausgeführt, kann die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn vom Ausland her
aufrechterhalten werden. Was die Anwesenheit der Eltern und Ge-
schwister des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so kann
auch daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, weil er
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längst volljährig ist und sich als Minderjähriger freiwillig von seiner Fa-
milie getrennt hatte, um in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen.
Weitere Elemente, welche auf eine überdurchschnittliche Integration in
der Schweiz hinweisen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
6.3.3 In beruflicher Hinsicht ist lediglich bekannt, dass der Beschwer-
deführer seit seiner Einreise im Jahr 2000 bei der gleichen Firma als
Gebäudereiniger angestellt ist und diese mit ihm zufrieden ist. Die be-
rufliche Integration kann nicht als überdurchschnittlich angesehen
werden. Für den Beschwerdeführer werden zudem die in den letzten
Jahren erworbenen Kenntnisse im Bereich Gebäudereinigung von Nut-
zen sein, um in seinem Heimatland Fuss zu fassen. In finanzieller Hin-
sicht ist der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen offenbar weitge-
hend nachgekommen. Nur die Anordnung eines Direktlohnabzuges im
Eheschutzverfahren wirft einen Schatten auf das in dieser Hinsicht an-
sonsten positive Bild.
6.3.4 Das Verhalten des Beschwerdeführers hat in den Jahren seines
Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt zu Klagen Anlass gegeben.
Während seiner Zeit als Asylsuchender wurde der Beschwerdeführer
mehrmals wegen Diebstählen und auch wegen Hehlerei belangt. Seit
seiner Einreise im Jahre 2000 sind mehrere Verstösse gegen die Ver-
kehrsregeln dazu gekommen. Der Beschwerdeführer wurde zu Ge-
fängnis von insgesamt 78 Tagen und Bussen von total Fr. 1'450.-- ver-
urteilt (vgl. Sachverhalt Buchstabe C). Während bestehender Ehe er-
stattete die Ehefrau Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Drohung,
welche erst im Zuge des vorliegenden Verfahrens zurückgezogen wur-
de (vgl. die Beilagen zur Beschwerde). Der Beschwerdeführer hat of-
fensichtlich Mühe, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen
und sich in die sozialen Gegebenheiten zu integrieren. Daran vermag
der Einwand in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, dass die
Diebstähle während der Zeit als Asylsuchender weit in der Vergangen-
heit liegen. Denn das Verhalten des Beschwerdeführers hat, wie oben
ausgeführt, auch später den Strafverfolgungsbehörden Anlass zum
Handeln gegeben. Für die Beurteilung, die hier vorzunehmen ist, ist es
weitgehend unerheblich, ob eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt; es
genügt, dass das zu Klagen Anlass gebende Verhalten aus den Akten
hervorgeht (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 189).
6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht so gross sind,
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dass durch die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eine Härte entstünde. Die privaten Interessen
des Beschwerdeführers haben deshalb hinter den öffentlichen Inter-
essen der Schweiz an der Durchsetzung einer restriktiven Ausländer-
politik zurückzustehen.
7.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art.
12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist
damit rechtens. Zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug
der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und
das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG
die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Aus den Akten und
aus den Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhalts-
punkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem
Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz entgegen, noch wird das Vorliegen einer konkre-
ten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der
Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv S. 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Februar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 239 753)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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