Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6104/2009
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
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Sachverhalt:
A.
Die thailändische Staatsangehörige S._______ (geboren 1977;
nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 2. Juni 2009 bei der
Schweizer Vertretung in Bangkok ein Visum für einen rund dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei einem Bekannten, G._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung des
Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nach der Vornahme ergänzender Abklärungen durch die kantonale
Migrationsbehörde wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit
Verfügung vom 14. September 2009 ab. Sie begründete ihre
Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter
anderem dann zu verweigern sei, wenn die fristgerechte
Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert
betrachtet werden könne, weil Aufenthaltszweck und Umstände des
Aufenthalts nicht genügend belegt erschienen. Im Zusammenhang mit
der diesbezüglich zu erstellenden Prognose seien die im
Herkunftsland herrschenden wirtschaftlichen oder soziokulturellen
Verhältnisse und die persönliche Situation der gesuchstellenden
Person zu berücksichtigen. Der Zuwanderungsdruck aus der
Herkunftsregion der Gesuchstellerin erweise sich als Folge
insbesondere der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse und
politischen Spannungen als anhaltend stark. Viele Personen aus
dieser Region versuchten, sich im westlichen Ausland eine
vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise müsse daher insbesondere bei im
Ausland bereits bestehendem Beziehungsnetz als grundsätzlich hoch
eingestuft werden. Da hinsichtlich der ledigen Gesuchstellerin weder
besondere familiäre noch besondere berufliche Verpflichtungen
ersichtlich seien, erweise sich ihre fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise nicht als garantiert.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2009 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des beantragten Einreisevisums. Er führt
aus, die Gesuchstellerin (seine jetzige Partnerin) und er hätten sich im
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Sommer 2008 kennengelernt. Seither habe er sie zweimal in Thailand
besucht und ein dritter Besuch sei geplant. Ihr beabsichtigter Aufenthalt
hierzulande solle ihnen ermöglichen, das gemeinsame Zusammenleben
in der Schweiz für eine befristete Zeit "auszuprobieren". Er garantiere für
ihre fristgerechte Wiederausreise und auch die Gesuchstellerin wolle sich
an diese Verpflichtung halten. Ab Frühling/Sommer werde sie in Bangkok
ein College besuchen, wobei die Kursdaten noch nicht bekannt seien.
Auch wolle sie an ihren Wohnort, zu Familie und Freunden,
zurückkehren. Zwar habe sie keine beruflichen und familiären
Verpflichtungen; ein Arbeitsvertrag bestehe nicht und sie habe auch keine
eigenen Kinder. Doch werde sie nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland
wieder im Unternehmen ihrer Familie tätig sein und ihre Mutter bei der
Haushaltführung unterstützen. Der Grund für die Einreichung des
Visumsantrags sei keineswegs in der zugegebenermassen angespannten
politischen Situation im Land zu sehen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. November
2009 – unter erneutem Verweis auf die schwierigen wirtschaftlichen und
sozialen Lebensbedingungen in Thailand sowie auf das Fehlen
besonderer Verpflichtungen seitens der Gesuchstellerin – auf Abweisung
der Beschwerde.
E.
Von der ihm in der Folge gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen
Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
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diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 f. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie auch Art. 1
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Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr.
265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März
2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
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Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
Gesuchstellerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin im Falle einer
Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges
Verhalten handelt, lassen sich diesbezüglich in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der allgemeinen
Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer
Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2. Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische
Wirtschaft zwar deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des
Bruttoinlandproduktes jedoch stark eingebrochen (-2.3%). Für das Jahr
2010 wird zwar wiederum – trotz der innenpolitischen Konflikte – ein
deutliches Wachstum von 7.5% vorhergesagt, doch für die folgenden
Jahre ist bereits wieder ein Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012)
prognostiziert. Zudem wird für die Jahre 2010 bis 2012 ein Ansteigen der
Inflationsrate auf bis gegen 3% erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges
Amt: > Reise & Sicherheit > Reise- und
Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft, Stand: März
2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: >
Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien >
Thailand, Stand: Januar 2011; beide besucht im Mai 2011). Die
Wachstumsprognose für das Jahr 2011 steht zudem unter dem Vorbehalt
innenpolitischer Unsicherheiten. Die Wirtschaft könnte insbesondere
durch Risiken im Zusammenhang mit den geplanten, vorgezogenen
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Neuwahlen, der laufenden Aufwertung der Landeswährung und den
Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche Erholung von Thailands
wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft gezogen werden (Quelle:
U.S. Department of State: /countries > Background Notes
> Thailand > Economy; Stand: Januar 2011, besucht im Mai 2011).
Schliesslich kann die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche
Entwicklung nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das
Bruttoinlandprodukt pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 3'941
(Quelle: seco, vgl. angeführte Website). Auch die Sicherheitslage erweist
sich aufgrund der derzeitigen politischen Krise als bei weitem nicht
unbedenklich. Trotz einer vordergründigen Beruhigung seit den
Grossdemonstrationen im Frühjahr 2010 sind erneute gewalttätige
Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte
möglich. In Bangkok wurden seit Anfang 2010 mehrere
Bombenanschläge mit meist unklarem Hintergrund verübt und im ganzen
Land besteht weiterhin das Risiko weiterer Anschläge (Quelle:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:
> Reisehinweise > Reiseziele > Thailand, Stand: April
2011, besucht im Mai 2011).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen
Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein
starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa
gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter,
die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die
Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt,
wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder
Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.
8.1. Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des
Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der
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Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw.
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den
ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
8.2. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Angaben hinsichtlich ihrer Ausbildung lassen sich
den Akten keine entnehmen. Im Juli 2008 hatte sie, den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge (vgl. sein Einladungsschreiben vom 1. Juni
2009), (noch) in einem Schönheitssalon in Bangkok gearbeitet. Die
Gesuchstellerin gab im Visumsantrag vom 2. Juni 2009 an, als
Verkäuferin im Geschäft ihrer Familie in ihrem Geburts- und Wohnort tätig
zu sein. Den präziseren Angaben des Beschwerdeführers nach handelt
es sich dabei um das Geschäft ihres Schwagers, welcher einen Handel
mit Motorrädern und Ersatzteilen betreibt (vgl. sein Schreiben zuhanden
der kantonalen Migrationsbehörde vom 29. Juli 2009). Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag liegt jedoch offenbar nicht vor und der Beschwerdeführer
selbst vertritt die Auffassung, es handle sich dabei nicht um eine
(besondere) berufliche Verpflichtung. Jedenfalls könnte auf dieser
Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als
gesichert eingestuft werden, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne
weiteres eine mehrmonatige Landesabwesenheit gestatten würde. Nicht
anders verhält es sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten,
ab Frühling/Sommer 2010 geplanten Besuchs eines Colleges in Bangkok.
Diesbezüglich wurden zum einen keine Belege eingereicht, aus denen
beispielsweise ersichtlich wäre, dass die Gesuchstellerin sich immerhin
eingeschrieben und diese Ausbildung tatsächlich begonnen hat. Vor dem
Hintergrund der Verhältnisse des vorliegenden Falls vermöchte zum
anderen selbst der Beginn einer solchen Ausbildung die Wiederausreise-
Prognose nicht entscheidend zu beeinflussen.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin lässt sich
den Akten wenig entnehmen. Offenbar leben in Thailand bzw. ihrem
derzeitigen Wohnort weitere Familienangehörige (insbesondere ein
Schwager und die Mutter finden Erwähnung). Doch dass ein
Familienmitglied allenfalls auf die Unterstützung durch die
Gesuchstellerin (zwingend) angewiesen wäre, wird weder vorgebracht
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noch ergibt sich solches aus den Akten. Der Beschwerdeführer
seinerseits gibt an, es bestünden keine (besonderen) familiären
Verpflichtungen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2009).
Aus diesen Ausführungen folgt, dass keine besonderen Verpflichtungen
der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland erkennbar sind, welche eine
günstige Prognose in Bezug auf ihre fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt zuliessen.
8.3. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die
Gesuchstellerin und er die während eines Aufenthalts des Ersteren in
Thailand eingegangene Beziehung seither im Rahmen des Möglichen
pflegen. Der Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz soll ihnen nun,
so führt er aus, insbesondere erlauben, das Zusammenleben in der
Schweiz für eine befristete Zeit zu erproben. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer den geplanten, vorübergehenden Aufenthalt als
"mögliche Basis für eine gemeinsame Zukunft" bezeichnet und allfällige
Heiratsabsichten und der Wunsch seitens der Gesuchstellerin nach
einem weiteren Verbleib in der Schweiz (auf einer anderen
Rechtsgrundlage) damit nicht auszuschliessen sind, ist das Risiko einer
nicht fristgerechten bzw. anstandslosen Wiederausreise im Anschluss an
einen Besuchsaufenthalt unter diesem Blickwinkel als nicht unerheblich
zu bezeichnen.
8.4. In Anbetracht insbesondere des Fehlens von Verpflichtungen im
Herkunftsstaat, welche die Wiederausreise der Gesuchstellerin als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, sowie vor dem Hintergrund der
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehenden Beziehung kann
hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise keine günstige Prognose
gestellt werden.
9.
Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine
hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese mehrfach
zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch
rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht
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jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27
E. 9).
Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer
Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5)
seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 600.-
festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– dem Migrationsdienst des Kantons Bern ([…])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand: