Abtei lung II I
C-6105/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in: Frankreich)
vertreten durch Procap Schweizerischer
Invaliden-Verband,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Wahl des Gutachters/Ausschlussgründe;
Verfügung der IVSTA vom 24. August 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6105/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1961 geborene französische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog letztmals vom 1. Juli 1995
bis zum 30. April 1997 eine befristete ganze Invalidenrente der
Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [nachfolgend: IVSTA bzw. Vorinstanz] vom 22. Februar 1999
[Akten der IVSTA IV/129]) und bezieht aufgrund seiner unfallbedingten
Knieprobleme eine 25-prozentige Invalidenrente der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt SUVA (letztmals bestätigt durch die Ein-
spracheverfügung der SUVA vom 28. Oktober 2008; vgl. act. 16 und 21
des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts C-2990/2006).
A.b Am 15. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Sozialversicherungsanstalt B._______ die Zusprache einer Invaliden-
rente (IV/150).
A.c Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen (vgl. IV/151-325)
erstellte Dr. C._______ vom Psychiatriedepartement D._______
[Spitalbezeichnung] im Auftrag der IVSTA am 26. Oktober 2005 ein
psychiatrisches Gutachten (vgl. IV/304). Dr. C._______ diagnostizierte
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom,
kombinierte Persönlichkeitsstörungen, eine wahrscheinliche Panik-
störung und eine mögliche Alkoholabhängigkeit, weshalb es schwierig
sein dürfte, eine zumutbare Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu
finden, zumal dieser einerseits in seiner angestammten Tätigkeit als
Schweisser physisch eingeschränkt sei und andererseits aufgrund
seiner psychischen Störungen eine limitierte Anpassungsfähigkeit
aufweise.
A.d Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2006 (IV/326,
versandt am 25. September 2006) wies die IVSTA die Einsprache vom
13. Februar 2006 (IV/318) ab und bestätigte ihre Verfügung vom
19. Januar 2006 (IV/313), in welcher das Begehren des Beschwerde-
führers um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgewiesen
worden war.
A.e Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer
am 26. Oktober 2006 Beschwerde an die Rekurskommission AHV/IV
für Personen im Ausland und ersuchte in der Hauptsache die
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Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Am 1. Januar 2007 übernahm
das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren (vgl. IV/336
sowie Dossier des Bundesverwaltungsgerichts C-2990/2006).
A.f Mit Urteil vom 30. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Einspracheverfügung
vom 19. September 2006 auf und wies die Sache zur Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens (ohne sich zur Person des Gutachters zu
äussern), zur allfälligen Durchführung eines neuen Einkommens-
vergleichs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurück (vgl. IV/336 [Dispositiv Ziffern 1 und 2 i.V.m. den Erwägungen
7.3 und 7.4]).
B.
In der folgenden Korrespondenz vom 12. März bis 10. August 2009
beantragte der Beschwerdeführer, mit der vom Bundesverwaltungs-
gericht angeordneten psychiatrischen Begutachtung sei Dr. C._______
zu beauftragen, wohingegen die IVSTA an einer Begutachtung durch
Dr. E._______ (Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie [...])
festhielt (vgl. IV/337, IV/343, IV/345-348, IV/351, IV/353, IV/356).
Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich auf dem Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung bestand, bestätigte die IVSTA mit
Verfügung vom 24. August 2009 die Wahl von Dr. E._______ als
Begutachter und wies das Begehren des Beschwerdeführers zur
Beauftragung von Dr. C._______ ab (vgl. IV/357).
C.
C.a Am 25. September 2009 legte der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er
beantragte die Aufhebung derselben und die Rückweisung der
Angelegenheit an die IVSTA zur Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. C._______ - unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten der IVSTA.
C.b Am 6. November 2009 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht
den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss
von Fr. 300.-.
C.c Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 verwies die IVSTA auf
ihre Ausführungen in der Verfügung vom 24. August 2009 und die
entsprechenden Akten und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
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C.d Am 18. Januar 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA
(wozu gemäss dem Grundsatz der Einheit des Rechtsmittelwegs auch
beschwerdefähige Zwischenverfügungen zu zählen sind, vgl. auch
Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind seine Bestimmungen anwendbar, soweit die einzelnen So-
zialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 55 Abs. 1
ATSG bestimmen sich in den Artikeln 27-54 ATSG oder in den Einzel-
gesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem
VwVG.
1.3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und
lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
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(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser
Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
2.
2.1 Da die angefochtene Verfügung von der IVSTA erlassen wurde, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
grundsätzlich zuständig, wobei zu prüfen ist, ob die angefochtene
Verfügung überhaupt beschwerdefähig ist (vgl. unten E. 3 und 4).
2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 52 Abs. 1
ATSG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat auch den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Da die IVSTA in der angefochtenen Verfügung nicht in der
Hauptsache, d.h. betreffend den Rentenanspruch des Beschwerde-
führers, entschieden hat, handelt es sich dabei um eine im Rahmen
des Hauptverfahrens erlassene Zwischenverfügung.
3.2 Im ATSG (und im IVG) findet sich keine ausdrückliche Regelung
zur Frage, ob und wann Zwischenverfügungen zu erlassen sind und ob
diese selbständig angefochten werden können, weshalb diesbezüglich
auf das VwVG zurückzugreifen ist (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). Nach
Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen
selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren zulässig. Diese Verfügungen können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen ist
die Beschwerde (gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG) gegen andere
selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (nur) zulässig, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a)
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oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent-
scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Bst. b). Ist die Beschwerde nach Art. 46 Absatz 1 VwVG nicht zulässig
oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden
Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung
anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken
(Art. 45 Abs. 2 VwVG).
3.3 Der Anordnung einer Begutachtung kommt kein Verfügungs-
charakter zu (vgl. BGE 132 V 93 E. 5.2.10 und BGE 133 V 446 E. 4.1).
In der angefochtenen Zwischenverfügung ordnete die IVSTA allerdings
nicht die - als solche unbestrittene - psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers an, sondern bestimmte die mit der Begutachtung
zu beauftragende Person.
3.4
3.4.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts
ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen ein-
holen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese
kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann
Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Diese Bestimmung ist auch
im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar (vgl.
BGE 135 V 254 E. 3.2). Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die
versicherte Person den Gutachter aus "triftigen" Gründen ablehnen
kann, geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe
von Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus. Da sich das ATSG
nicht zur Frage äussert, welches solche über die Ausstandsgründe
hinausgehende "triftige" Gründe sein können, beurteilt sich diese
Frage nach den Bestimmungen des VwVG. Dabei ist zwischen
Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu
unterscheiden (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.4 und 6.5 m.w.H.).
3.4.2 Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen
Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen
zu erwecken. Dabei gelten für Sachverständige grundsätzlich die
gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter
vorgesehen sind (vgl. 132 V 93 E. 6.5 und E. 7.1 mit Hinweis auf BGE
120 V 357 E. 3). Soweit die Ausstandspflicht der mit der Begutachtung
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zu beauftragenden Person strittig ist, muss die IV-Stelle darüber in
einer Zwischenverfügung befinden (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2 m.w.H.).
3.4.3 Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls
gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht
dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das
Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne
der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Re-
gel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung
im Endentscheid zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.4 und 6.5
m.w.H., bestätigt in BGE 132 V 376 E. 9 und BGE 133 V 446 E. 4.4).
3.5 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) zugesteht,
standen im vorinstanzlichen Verfahren keine (formellen) Ausstands-
gründe gemäss Art. 10 VwVG in Frage. Auch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ist zwar wiederholt von der Eignung der beiden
in Aussicht genommenen Gutachter die Rede, jedoch werden keine
(formellen) Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 VwVG geltend
gemacht. Da ausserdem die Zwischenverfügung vom 24. August 2009
keinen Entscheid über Ausstandsgründe enthält und solche aus den
Akten auch nicht ersichtlich sind, fällt eine auf Art. 45 Abs. 1 VwVG
abgestützte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ausser
Betracht.
3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die per Zwischen-
verfügung getroffene Wahl des psychiatrischen Gutachters im Sinne
von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG selbständig angefochten werden kön-
nen müsse, da ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe.
Da das in Auftrag gegebene Gutachten mit dem Endentscheid
angefochten werden kann, und dies bei gerechtfertigen Einwänden zur
Aufhebung des Endentscheids führen würde, ist der Einwand des
Beschwerdeführers, dass die Auswahl eines Gutachters der gerichtli-
chen Prüfung entzogen werde und darin eine Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu erkennen sei,
unzutreffend. Auch entsteht dem Beschwerdeführer in Bezug auf das
materielle Endergebnis (d.h. betreffend die Beurteilung seines
Leistungsanspruches) kein nicht wieder gutzumachender Nachteil,
zumal eine allfällige Rente rückwirkend ausgerichtet würde. Im
Übrigen entspricht die zeitliche Verzögerung der Anfechtungsmöglich-
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keit einer Zwischenverfügung, welche keinen der Ausnahmetatbestän-
de erfüllt, dem Willen des Gesetzgebers (vgl. oben E. 3.2). Dass dem
Beschwerdeführer ein sonstiger nicht wiedergutzumachender Nachteil
entstehen könnte, wird vom ihm nicht behauptet und ist auch nicht
ersichtlich.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine auf
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG abgestützte Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung vom 24. August 2009 somit nicht zulässig.
3.7 Es ist weiter nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht - dass eine Gutheissung der Beschwerde,
also eine Begutachtung durch Dr. C._______ statt Dr. E._______,
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Vielmehr würde auch die Gutheissung der Beschwer-
de nichts daran ändern, dass das Beweisverfahren weitergeführt
werden müsste, indem das entsprechende Gutachten einzuholen wäre
und danach allfällige weitere Beweiserhebungen vorzunehmen wären.
Dementsprechend fällt auch eine auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG
abgestützte Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung
vom 24. August 2009 ausser Betracht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den von
ihm vorgebrachten Gründen für die Beauftragung von Dr. C._______
anstelle von Dr. E._______ um "triftige" Gründe im Sinne von Art. 44
ATSG handle und dass die diesbezügliche Zwischenverfügung daher
anfechtbar sein müsse.
4.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.4), ist (auch) über gestützt
auf Art. 44 ATSG vorgebrachte Einwände gegen die Beauftragung
eines Gutachters, soweit sie die Ausstandsgründe überschreiten und
damit materieller Natur sind, in der Regel erst im Endentscheid im
Rahmen der Beweiswürdigung zu befinden. Gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung haben beispielsweise die Frage, aus welcher
medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, die angeb-
lich fehlende Sachkunde eines Gutachters und die Befürchtung, ein
Gutachten könne mangelhaft ausfallen, nichts mit Ausstandsgründen,
sondern (nur) mit der Beweiswürdigung zu tun. Sie sind somit (erst)
bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen. Im Übrigen
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besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständi-
gen ihrer Wahl (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass nur Dr.
C._______ fähig sei, in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt
dessen erster Begutachtung (September 2005) eine pflichtgemässe
Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit vorzunehmen, da nur Dr. C._______ den Beschwerdeführer
(damals) psychiatrisch untersucht und begutachtet habe. Dieser Ein-
wand beschlägt die Fähigkeit von Dr. E._______, ein aussagekräftiges
und pflichtgemässes Gutachten zu erstellen, nur in einem weit gefass-
ten Sinne und nur aus der tatsächlichen Ausgangssituation heraus.
Tatsächlich spricht der Beschwerdeführer diese Fähigkeit auch sämtli-
chen anderen möglichen Gutachtern - mit Ausnahme von Dr.
C._______ - ab. In diesem Einwand ist somit - auch sinngemäss - kein
(formeller) Ausstandsgrund gegen Dr. E._______ zu erkennen,
weshalb darüber im Rahmen der (materiellen) Beweiswürdigung zu
befinden sein wird. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend
macht, dass Dr. C._______ besser geeignet sei als Dr. E._______, um
das Gutachten zu erstellen, ist dies umso mehr (nur) im Rahmen der
Beweiswürdigung zu prüfen.
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die
Beauftragung von Dr. C._______ anstelle von Dr. E._______ somit nur
materieller Natur sind und im Rahmen der Beweiswürdigung im
Endentscheid zu prüfen sein werden, ist die Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung vom 24. August 2009 auch nicht gestützt auf
Art. 44 ATSG zuzulassen.
5.
Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und
Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht
einzutreten.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, inwiefern die
IVSTA zu Recht Dr. E._______ gegenüber Dr. C._______ als
Gutachter bevorzugt hat, ob sie ihren Entscheid ausreichend begrün-
det und ob sie dem Beschwerdeführer diesbezüglich ausreichendes
rechtliches Gehör gewährt hat.
Seite 9
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7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des relativ
geringen Verfahrensaufwandes auf Fr. 300.- festzusetzen, dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 69
Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG).
7.2 Obwohl sie obsiegt, hat die IVSTA als Bundesbehörde keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]
SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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