Abtei lung II I
C-6106/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6106/2007
Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 1999 reiste der aus der Türkei stammende Beschwer-
deführer (geb. 1974) ohne Visum in die Schweiz ein und hielt sich in
den folgenden Monaten ohne Bewilligung hier auf.
B.
Am 18. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer die 1969 gebo-
rene Schweizer Bürgerin B._______. Aufgrund der Eheschliessung
wurde ihm am 13. März 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau erteilt. Wegen der illegalen Einreise im Jahre 1999 und
des nachfolgenden illegalen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer
mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2000 zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser
Verurteilung wurde er am 22. Juni 2000 zudem von der Fremdenpolizei
des Kantons Zürich (heute Migrationsamt des Kantons Zürich,
nachfolgend Migrationsamt) verwarnt. Am 22. März 2001 wurde dem
Migrationsamt von der Einwohnerkontrolle der Stadt [...] mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe sich per 30. März 2001 in [...] angemeldet und
lebe von seiner Ehefrau getrennt.
C.
Am 15. Januar 2002 schrieb das Bezirksgericht [...] eine Schei-
dungsklage der Schweizer Ehefrau als durch Rückzug erledigt ab. Die
Abschreibungsverfügung hielt unter anderem fest, dass die Ehegatten
vereinbart hätten, getrennt zu leben.
D.
Am 13. Februar 2002 beantwortete die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers schriftlich Fragen, welche ihr das Migrationsamt am 31. Januar
2002 unterbreitet hatte. Darin hielt sie unter anderem fest, sie und ihr
Ehemann lebten seit dem 30. Dezember 2000 getrennt. Als Gründe für
die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führte sie finanzielle Pro-
bleme, die ständigen Abwesenheiten des Ehemannes, dessen fehlen-
de Bereitschaft, richtig Deutsch zu lernen, sowie Probleme zwischen
ihm und ihren Kindern aus erster Ehe an. Mit einer baldigen Wieder-
aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu rechnen.
Am 25. März 2002 beantwortete der Beschwerdeführer die gleichen
Fragen des Migrationsamtes folgendermassen: Es liege keine Aufgabe
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der ehelichen Gemeinschaft vor, vielmehr gehe es einzig darum, Ab-
stand zu schaffen und über die eheliche Situation nachzudenken. Er
wolle die eheliche Gemeinschaft so bald wie möglich wieder aufneh-
men. An eine Scheidung denke er nicht, und er werde dazu auch nicht
Hand bieten.
Im darauffolgenden Jahr bestätigte der Beschwerdeführer diese Anga-
ben im Wesentlichen (Schreiben vom 24. März 2003 an das Migrati-
onsamt). Bezüglich der unterschiedlichen Wohnsitze führte er aus, die
getrennten Wohnungen seien durch seine unregelmässigen Arbeitszei-
ten und das dadurch gefährdete Kindeswohl bedingt. Die ebenfalls an-
gefragte Ehefrau hielt mit Schreiben vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen
an ihren Angaben aus dem Vorjahr fest.
E.
Am 14. Juli 2003 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit,
es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern,
da er sich in rechtmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell
bestehende Ehe berufe, und lud ihn ein, sich dazu zu äussern. Der Be-
schwerdeführer liess sich am 15. September 2003 vernehmen. Er sei
der Ansicht, die Ehe werde nach wie vor gelebt. Die getrennten Woh-
nungen dienten als Rückzugsmöglichkeit bei auftretenden Spannun-
gen.
F.
In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 ab. Am 23.
Oktober 2003 teilte die Einwohnerkontrolle [...] dem Migrationsamt mit,
der Beschwerdeführer wohne seit dem 20. Oktober 2003 wieder bei
seiner Ehefrau. Am 31. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Oktober 2003.
Daraufhin wurde die Stadtpolizei [...] beauftragt, die ehelichen
Verhältnisse abzuklären. Aufgrund des Polizeiberichts vom 19.
November 2003 hob das Migrationsamt seine Verfügung am 27. No-
vember 2003 wiedererwägungsweise auf und verlängerte die Auf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, zuletzt bis zum 27. Fe-
bruar 2007.
G.
Am 31. Mai 2005 erstattete die Ehefrau bei der Stadtpolizei [...]
Selbstanzeige wegen eingegangener Scheinehe. Zur Begründung
führte sie an, dass sie die vereinbarte Bezahlung nicht erhalten habe.
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In der Befragung erklärte sie, die Heirat sei durch eine Drittperson
arrangiert worden und sie habe nie mit ihrem Ehemann zusammen ge-
lebt. Seinerseits befragt, bestritt der Beschwerdeführer den Sachver-
halt.
H.
Mit Urteil vom 22. März 2006 wurde die Ehe des Beschwerdeführers
geschieden. In diesem Verfahren machte die Ehefrau ebenfalls gel-
tend, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt, für die sie die ver-
sprochene Bezahlung nicht erhalten habe.
I.
Am 6. Februar 2007 unterbreitete das Migrationsamt den Fall der Vor-
instanz zur Zustimmung. Am 25. Juni 2007 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, die Zustimmung zu verwei-
gern, da der Sachverhalt den Schluss nahelege, es habe sich um eine
Scheinehe gehandelt. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. Juli
2007 durch seinen Rechtsvertreter dazu vernehmen. Dieser wies den
Vorwurf der Scheinehe zurück. Einerseits hob er das Wohlverhalten
des Beschwerdeführers in der Schweiz hervor. Andererseits bestritt
der Rechtsvertreter die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau
und wies dabei zunächst auf die schwierige Persönlichkeit der Ex-Ehe-
frau hin, die er während der Scheidungsverhandlung erlebt habe. Zu-
dem machte er auf die ihm durch Indiskretion bekannt gewordene An-
schuldigung gegen die Ehefrau betreffend Konsum von Betäubungs-
mitteln aufmerksam.
J.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen angeführt, zahlreiche Indizien deuteten
darauf hin, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine
Scheinehe gehandelt habe, weshalb die Berufung auf diese Ehe im
Aufenthaltsverfahren rechtsmissbräuchlich sei.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2007. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung bringt er im Wesentli-
chen vor, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt und eine
Bezahlung sei weder vereinbart noch getätigt worden. Zudem macht er
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die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz auf
Aussagen der Ex-Ehefrau abgestellt habe, die sich nicht in den Akten
befänden. Die Ex-Ehefrau hätte in beweisrechtlich korrekter Form
einvernommen werden sollen. Dies stelle eine Verletzung des
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren dar. Zudem
verletze der angefochtene Entscheid den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit.
L.
Am 19. September 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei.
M.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeschrift werde zwar
die Scheinehe bestritten, es würden jedoch keine konkreten Gegenar-
gumente vorgebracht. Blosse Gegenbehauptungen seien untauglich,
um zu einer Neubeurteilung des Sachverhaltes zu führen. Im Weiteren
wird der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewie-
sen, da im Schreiben vom 25. Juni 2007, mit welchem dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verfügung gewährt
wurde, ausdrücklich auf die Aussagen der Ex-Ehefrau im Zusammen-
hang mit der Scheidung hingewiesen worden sei. Es hätte dem Be-
schwerdeführer offen gestanden, beim Bezirksgericht [...] Einsicht in
die Akten zu verlangen.
Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht, neben ihren eigenen Akten, auch diejenigen des Bezirks-
gerichts [...] betreffend das Scheidungsverfahren ein.
N.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass neben den Akten des Migrationsam-
tes auch diejenigen des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht
[...] beigezogen würden. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben,
allfällige Bemerkungen zum Inhalt anzubringen.
O.
Am 18. August 2008 erklärt sich der Rechtsvertreter im Namen des
Beschwerdeführers mit dem Beizug und der Berücksichtigung der kan-
tonalen Akten sowie der Scheidungsakten einverstanden.
Seite 5
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P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung und betreffend Wegweisung.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG ein-
geleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das
ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar.
3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst die
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz auf
Aussagen der Ex-Ehefrau abgestellt habe, welche den Akten nicht zu
entnehmen gewesen seien. Die Vorinstanz führt hierzu in ihrer Ver-
nehmlassung zutreffend aus, dass sie in ihrem Schreiben vom 25. Juni
2007, mit dem sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme bezüglich
der beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung eingeladen hatte,
ausgeführt habe, auf welche Aussagen der Ex-Ehefrau sie abstellen
werde.
Das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juni 2007 enthält folgenden
Wortlaut:
"Zudem hat Ihre ehemalige Frau am 18. Februar 2002 [recte: 31. Mai 2005]
gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausgesagt, für einen versprochenen
Geldbetrag geheiratet zu haben. Die Ehe sei nur vorgetäuscht gewesen. [...]
Ihre Frau machte vor Gericht [Scheidungsverhandlung vom 21. März 2006] er-
neut geltend, Sie aus finanzieller Not wegen einer versprochenen Geldzah-
lung geheiratet zu haben und in Wirklichkeit nie mit Ihnen zusammen gelebt
zu haben."
Aus diesen Sätzen geht (trotz des falschen Datums) klar hervor, auf
welche Aussagen der Ehefrau die Vorinstanz sich stützen wollte. Der
Beschwerdeführer hätte somit die Möglichkeit gehabt, bei den zustän-
digen Stellen (Migrationsamt bzw. Bezirksgericht) Einsicht in die für
die Vorinstanz relevanten Akten zu verlangen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt in dieser Hinsicht dem-
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nach nicht vor und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegrün-
det.
4.2 Zudem beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die
Vorinstanz die ehemalige Ehefrau nicht selbst angehört, sondern auf
die bereits vorhandenen Aussagen abgestellt habe. Sie habe damit in
Bezug auf einen für den Beschwerdeführer weitreichenden Entscheid
eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
4.2.1 Die Behörde hat grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss
Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeug-
nis von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Be-
tracht. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden ver-
pflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, so-
fern diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. dazu
BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 270 mit weiteren Hinweisen). Kommt die Be-
hörde jedoch bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für
die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf
die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizi-
pierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. dazu
BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
4.2.2 Im vorliegenden Verfahren kommt den Aussagen der Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers eine wichtige Stellung zu. Der Rechtsvertreter
bezweifelt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2007 aufgrund seiner
Begegnung mit der Ex-Ehefrau während der Hauptverhandlung im
Scheidungsverfahren und aufgrund einer angeblichen Indiskretion im
Zusammenhang mit einem möglichen Drogenproblem die Glaubwür-
digkeit der Ex-Ehefrau, ohne jedoch ausdrücklich den (Beweis-)Antrag
auf eine erneute Befragung zu stellen. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters
verpflichtet gewesen wäre, die Ex-Ehefrau im Rahmen der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 12
VwVG) nochmals zu befragen.
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4.2.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Ex-Ehefrau hat am
13. Februar 2002 und am 3. Juli 2003 gegenüber dem Migrationsamt
vorgebracht, dass die Ehe gescheitert sei und keine Aussicht auf Wie-
deraufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehe. Am 31. Mai 2005
hat sie gegenüber der Polizei ausgesagt, sie sei eine Scheinehe ge-
gen Bezahlung eingegangen. Diese Aussagen hat sie anlässlich der
Scheidungsverhandlung am 21. März 2006 bestätigt. Sie hat somit
während vier Jahren widerspruchsfrei ausgesagt, dass die eheliche
Gemeinschaft seit längerer Zeit nicht mehr bestehe. Sie änderte ihre
Aussagen im Jahre 2005 dahingehend, dass sie eine Scheinehe ein-
gegangen sei. Diese Änderung tangiert die Aussage, wonach seit dem
Jahre 2001 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe, nicht.
Zudem geht weder aus dem Bericht der Stadtpolizei [...] noch den
Scheidungs- oder den übrigen Akten hervor, dass die zuständigen
Beamten bzw. Gerichtspersonen Bedenken bezüglich des Gesund-
heitszustandes der Ex-Ehefrau gehabt hätten. Es ist deshalb nicht er-
sichtlich, weshalb die Vorinstanz aufgrund der nicht substantiierten
Ausführungen des Rechtsvertreters aus dem Jahre 2007 die bereits
vorliegenden Aussagen der Ex-Ehefrau aus den Jahren 2002 bis 2006
hätte anzweifeln sollen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist deshalb unbegründet.
5.
5.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zu-
stimmung des Bundesamtes für Migration (Art. 18 Abs. 3 und 4 ANAG
und Art. 51 letzter Satz BVO in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung
über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535).
Diese Kompetenz des Bundesamtes für Migration ist im vorliegenden
Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II
49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
5.2 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, die Vorin-
stanz habe willkürlich entschieden, indem sie sich gegen den Antrag
des Kantons stelle. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in
ihrem Entscheid, die Zustimmung zu erteilen oder nicht, im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben frei ist (s. unten E. 6). Der Beschwerdefüh-
rer begründet seine Rüge nicht weiter, und es ist auch aufgrund der
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Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der Zustimmung
willkürlich sein sollte.
6.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Son-
dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE
133 I 185 E. 2.3 S. 185 und 131 II 339 E. 1 S. 242 f. mit Hinweisen).
6.1 Aufgrund der am 18. Februar 2000 erfolgten Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer bis zu seiner
Scheidung am 22. März 2006 über einen gesetzlichen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
erster Satz ANAG). Sollte der Beschwerdeführer jedoch vor der Schei-
dung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7
Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf
auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4/1.1.5
S. 149 f. mit Hinweisen). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer
die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Falls ein
Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was es als Rechts-
frage von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 II 145 E.
1.1.4 S. 149), könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes An-
wesenheitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung indessen erst
recht nicht verweigert werden.
6.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau hat
länger als fünf Jahre gedauert und er lebte während dieser Zeit stets
in der Schweiz. Grundsätzlich hätte er somit einen Anspruch auf Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG).
Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings kein solcher Anspruch,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Auf-
enthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird von
dieser Bestimmung die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechts-
ehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Ge-
meinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein
eingegangen worden ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass dem
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ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Ent-
wicklungen gestattet werden muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob sich die
Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich er-
weist. Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Ausländer
sich auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell Bestand hat oder
einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person
hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird
von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-571/2006 vom 7. November
2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ob eine Ehe eingegangen wurde
und aufrechterhalten wird, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen, entzieht sich in den
allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch
Indizien nachgewiesen werden. Solche Indizien können beispielsweise
darin erblickt werden, dass der ausländischen Person die Wegweisung
drohte, weil ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. eine bestehen-
de Bewilligung nicht verlängert wurde. Weiter können die Umstände
und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die
Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben,
für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezah-
lung vereinbart wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_441/2007 vom
9. Januar 2008 E. 3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 4.2).
6.3 Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz vorgeworfen, er
sei die Ehe mit der Schweizerin eingegangen, um sich damit den Auf-
enthalt in der Schweiz zu sichern. Diese Einschätzung wird durch zahl-
reiche Indizien gestützt. So wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Eheschliessung verpflichtet gewesen, die Schweiz zu verlassen,
da er illegal eingereist war und sich anschliessend illegal hier aufge-
halten hatte. Die Ehepartner hatten sich auch erst kurze Zeit vor der
Eheschliessung kennen gelernt (vgl. z.B. die Einvernahme des Be-
schwerdeführers durch die Stadtpolizei [...] vom 19. November 2003 S.
1) und der Beschwerdeführer kannte die Lebensumstände seiner
Ehefrau kaum (Stellungnahme vom 23. Juli 2007). Auch der weitere
Verlauf der Ehe deutet darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht des
Beschwerdeführers eine zentrale Rolle gespielt hat. Faktisch wurde die
eheliche Gemeinschaft bereits kurze Zeit nach der Eheschliessung
aufgegeben. Im Laufe des Verfahrens wurden von den beiden
Ehegatten dazu sehr unterschiedliche Angaben gemacht. Fest steht,
dass der Beschwerdeführer sich per 30. März 2001 bei der
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Einwohnerkontrolle der Stadt [...] anmeldete und angab, getrennt zu
leben. Ferner schrieb das Bezirksgericht [...] am 15. Januar 2002 ein
von der Ehefrau eingeleitetes Scheidungsverfahren ab, weil die Klage
zurückgezogen worden war. Gleichzeitig stellte es die Trennung der
Ehegatten fest. In der Hauptverhandlung des Scheidungsverfahrens
vor dem Bezirksgericht [...] sagten die Ehegatten am 21. März 2006
übereinstimmend aus, seit Februar 2002 getrennt zu leben. Es ist so-
mit davon auszugehen, dass bereits im März 2001, spätestens jedoch
im Februar 2002, also deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist, die ehe-
liche Gemeinschaft faktisch nicht mehr bestand. Diese wurde erst
wieder aufgenommen, nachdem das Migrationsamt dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung verweigert hatte: Nur vier Tage nach Erhalt der
Verfügung, am 20. Oktober 2003, meldete sich der Beschwerdeführer
an der Adresse der Ehefrau an. Das Migrationsamt widerrief daraufhin
seine Verfügung und erteilte dem Beschwerdeführer am 27. November
2003 eine bis zum 17. Februar 2005 geltende Aufenthaltsbewilligung.
Diese Umstände legen den Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe
die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin dazu benutzt, sich ein Aufent-
haltsrecht zu erwerben und zu erhalten. Dieses rechtsmissbräuchliche
Verhalten wird von Art. 7 Abs. 1 ANAG nicht geschützt, so dass sich
der Beschwerdeführer nicht auf den aus diesem Artikel fliessenden
Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung berufen kann. Weitere
Anspruchsnormen aus dem Bundesrecht oder den Staatsverträgen,
auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte, sind nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
7.
Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von
der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 ANAG). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz in völ-
lig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte.
Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden die geistigen und wirt-
schaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes
zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Dement-
sprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz
und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzunehmen,
wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei den-
jenigen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Seite 12
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7.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehöri-
ge) eine restriktive Politik betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese
Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatori-
schen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, de-
nen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht
des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Ein-
wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran,
dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst
Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze
zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13
Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche
die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantita-
tiven Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausge-
nommen wird, muss die ausländischen Person dieses öffentliche Inter-
esse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsver-
ordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichs-
weise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob
nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen,
denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit
Hinweisen).
7.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzu-
klären, ob das private Interesse des Betroffenen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als die dargelegten
Aspekte des öffentlichen Interesses. Was die Vornahme einer derarti-
gen Interessenabwägung anbelangt, so kann die Aufenthaltsbewilli-
gung auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert
werden. Dies geschieht unter Berücksichtigung folgender Umstände:
Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb.
wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und
Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten (insb. Umstände der Auflö-
sung der Ehe), Integrationsgrad (vgl. dazu etwa das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3).
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7.3 Der Beschwerdeführer kam 1999 als 25jähriger junger Erwachse-
ner illegal in die Schweiz. Gestützt auf die 2000 geschlossene Ehe
konnte er sich in bis zum 17. Februar 2007 (Ablauf der Aufenthaltsbe-
willigung) rund sieben Jahre lang legal in der Schweiz aufhalten. An-
gesichts seines Alters, kann der Zeitraum von sieben Jahren von sei-
nem 26. Altersjahr an in der hier vorzunehmenden Interessenabwä-
gung nicht als besonders lang angesehen werden. So hat er doch die
prägenden Jahre der Kindheit, der Jugend und des jungen Erwachse-
nenalters nicht in der Schweiz verbracht.
7.4 Über die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur
Schweiz geht aus den Akten hervor, dass die eheliche Gemeinschaft
nach kurzer Zeit bereits aufgelöst wurde und aus der Ehe keine Kinder
hervorgegangen sind. Bezüglich des persönlichen Umfeldes des Be-
schwerdeführers in der Schweiz ist den Akten nur zu entnehmen, dass
offenbar eine Schwester mit ihrer Familie ebenfalls hier lebt. Es sind
somit keine aussergewöhnlichen Beziehungen ersichtlich. Was die be-
rufliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, so arbeitet er
seit dem 15. Mai 2000 beim gleichen Arbeitgeber, zunächst als Office-
Mitarbeiter, später dann als Koch. Er kommt für seinen Lebensunter-
halt selber auf. Seine persönliche und berufliche Integration entspricht
somit dem, was nach einer entsprechenden Aufenthaltsdauer erwartet
werden kann; sie geht allerdings auch nicht darüber hinaus.
7.5 Das persönlich Verhalten des Beschwerdeführers hat zu Klagen
Anlass gegeben. Zunächst reiste der Beschwerdeführer illegal in die
Schweiz ein und hielt sich hier ohne Bewilligung auf. Deswegen wurde
er auch zu 3 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt.
Zudem ist, wie bereits weiter oben ausgeführt (E. 6.3), davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer die Ehe eingegangen ist, um die aus-
länderrechtlichen Zulassungsbestimmungen zu umgehen. Indizien
dafür sind namentlich: die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt,
die geringen Kenntnisse der Lebensverhältnisse der zukünftigen Ehe-
frau sowie die mehrfach und widerspruchsfrei geäusserte Behauptung
der Ehefrau, eine Ehe gegen Bezahlung eingegangen zu sein.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese bereits von der Vor-
instanz angeführten Indizien entkräften könnte. Die blosse Behaup-
tung, dass es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt habe, genügt
dafür nicht. Auch die Hinweise des Rechtsvertreters, die Aussagen der
Ex-Ehefrau seien möglicherweise nicht glaubhaft, vermögen die Indi-
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zien nicht zu entkräften, da sie durch den Akteninhalt nicht gestützt
werden.
Das Eingehen einer Ehe zur Umgehung der ausländerrechtlichen Be-
stimmungen und die damit einhergehende Täuschung der Behörden,
stellen einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public")
dar und begründen von vornherein ein sehr gewichtiges öffentliches
Interesse daran, die Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung zu ver-
weigern (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
"Unerwünschtheit" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG im Zusammen-
hang mit Einreisesperren, so etwa das Urteil C-135/2006 vom 20. De-
zember 2007 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend fällt
zudem ins Gewicht, auf welche Art der Beschwerdeführer die Behör-
den zu täuschen versuchte. So meldete er sich beispielsweise kurz
nach Erhalt der negativen Verfügung des Migrationsamtes an der
Adresse seiner Ehefrau an. Aufgrund dieses Verhaltens besteht ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das
Land verlässt.
8.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das private Interesse
des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen (Schutz der öffentli-
chen Ordnung, restriktive Migrationspolitik) zurück zu stehen hat. Die
Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu beanstan-
den.
9.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und
Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist
damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für
den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 – 4
ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a
Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November
2007 E. 6 mit Hinweis). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen
in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat
des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug stehen weder völker-
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rechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der
Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
10.
Die Vorinstanz hat somit mit ihrer Verfügung weder Bundesrecht ver-
letzt, noch bei der Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes
Fehler begangen oder ihren Ermessensspielraum verletzt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 17)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[...] sowie Akten des Bezirksgerichts [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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