B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6107/2012
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch Stephan Müller, Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
22. Oktober 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA,
Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 das Leistungsbegehren
von A._______ mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit abwies,
dass A._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 26. November 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, es sei in Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung die Angelegenheit zur Durchführung
von Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei dem Be-
schwerdeführer eventualiter eine ganze ordentliche Invalidenrente ab
dem 1. Oktober 2004, subeventualiter eine ganze ausserordentliche Inva-
lidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2010
zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs rügte mit der Begründung, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht
auseinandergesetzt habe,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. März 2013 beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an
die Verwaltung zurückzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. April 2013 mit
dem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärte, zumal dieser dem
Hauptantrag in der Beschwerde entspreche,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2013 geltend
machte, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei berechtigt, in
materieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frü-
hestmöglichen Eintritts des Versicherungsfalls für eine Invalidenrente am
16. März 2005 länger als ein Jahr Wohnsitz in der Schweiz gehabt und er
sei länger als ein Jahr mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, wes-
halb zu prüfen sei, ob – unter Berücksichtigung der Beitragsdauer im Jahr
2004 sowie der infolge einer Beitragszahlung der Ehegattin anrechenba-
ren Beitragszeit – die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Beitragsjahr
erfüllt sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. November
2012 explizit eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts rügte und unter anderem geltend machte, die Vorinstanz habe
nicht geprüft, ob er unter Mitberücksichtigung der Beitragszeiten der Ehe-
frau einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente habe, zumal er
bei Eintritt des Versicherungsfalls per 14. März 2005 rund 13 Monate ver-
heiratet gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer ferner eine ungenügende Begründung der
angefochtenen Verfügung und damit eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs rügte sowie geltend machte, die Vorinstanz habe die Begründung
des Vorbescheids unbesehen und ohne Auseinandersetzung mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
übernommen,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb),
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dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 22. Oktober 2012 aufzuheben, und die Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 11. Dezember 2012
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichti-
gung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-
ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] resp. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20])
zulasten der IVSTA auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewähre und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.- (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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