B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6108/2010
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 29.
Juli 2010.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am ______
1968, zur Zeit wohnhaft im Ausland, ist Schweizer Staatsangehöriger. Er
lebte bis Juni 2004 sowie von Januar 2007 bis Dezember 2008 in der
Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AVH/IV). Von Juli
2004 bis Dezember 2006 arbeitete er in Südafrika und von Januar bis
August 2009 in Israel (vgl. act. SAK 17), ausserdem machte er ab Sep-
tember 2009 ein Sabbatjahr. In dieser Zeit bezahlte er keine Versiche-
rungsbeiträge.
B.
Am 26. Dezember 2009 (vgl. act. SAK 4) beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung).
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 wies die Vorinstanz das Beitragsge-
such ab (vgl. act. SAK 7), mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei
am 2. Januar 2007 von Südafrika in Zürich angekommen und sei somit
vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht wäh-
rend mindestens fünf Jahren ununterbrochen der obligatorischen AHV/IV
angeschlossen gewesen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2010
Einsprache (vgl. act. SAK 10). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 18. Februar 2010 und die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er arbeite
aus humanitären Gründen im Ausland und die Nichtaufnahme wegen ei-
ner Beitragslücke sei unverhältnismässig.
E.
Am 29. Juli 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 7. Juni 2010 ab
(vgl. act. SAK18), mit der Begründung, aufgrund von Beitragslücken sei-
en die Voraussetzungen zum Beitritt in die freiwillige Versicherung nicht
erfüllt.
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F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2010 erhob der Beschwer-
deführer am 28. August 2010 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheides und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung (vgl.
act. 1).
G.
Die Vorinstanz liess sich am 21. September 2010 vernehmen (vgl. act. 3)
und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juli 2010, da die Min-
destbeitragsdauer beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sei.
H.
In der undatierten Replik (Poststempel vom 1. November 2010) bestätigte
der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge (vgl. act. 5) und brachte
ergänzend vor, die Nichtaufnahme in die freiwillige Versicherung wegen
Beitragslücken sei unverhältnismässig, bedeute eine Ungleichbehandlung
und verletze seine Wirtschafts- und Niederlassungsfreiheit. Als Schweizer
Staatsangehöriger sei es ihm grundsätzlich erlaubt, der AHV beizutreten
und Beiträge zu bezahlen.
I.
In der Duplik vom 22. Dezember 2010 bestätigte die Vorinstanz die ge-
stellten Anträge und deren Begründung und führte ergänzend aus, die
Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung
würde keine Grundrechte verletzen (vgl. act. 7).
J.
Am 10. Dezember 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (vgl.
act. 8).
K.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 erkundigte sich das Bundesverwal-
tungsgericht beim Beschwerdeführer, ob er während den Auslandeinsät-
zen einer privaten oder internationalen Organisation angehört habe (vgl.
act. 9). Der Beschwerdeführer reichte in der angesetzten Frist keine Stel-
lungnahme ein.
L.
Am 24. Februar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz auf, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerde-
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führers einzureichen (vgl. act. 10). Dieser Aufforderung kam die Vorin-
stanz am 8. März 2012 nach (vgl. act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 25. August 2010 (eingegangen am
30. August 2010) gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 29. Juli
2010, mit der die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers
zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abge-
lehnt hat.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit.
d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-
fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges In-
teresse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 5
1.3. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.4. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliess-
lich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich
die Beurteilung seines Gesuchs um Beitritt in die freiwillige Versicherung
in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
2.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche
der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: Verfügung 29. Juli 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl.
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG,
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai
1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt
Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
3.
3.1. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige
Versicherung aufgenommen hat.
3.2. Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter ande-
rem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die
natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(lit. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel "Freiwillige Versiche-
rung", dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EU) oder
der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: EFTA), die in
einem Staat ausserhalb der EU oder EFTA leben, der freiwilligen Versi-
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cherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindes-
tens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.3. Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Be-
stimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die VFV
erlassen.
3.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung Per-
sonen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2
Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Ein-
kommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
3.5. Zudem muss nach Art. 8 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der
SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb ei-
nes Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt
zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versiche-
rung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
(Abs. 2).
4.
4.1. Vorab ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als Arzt, welcher
aus humanitären Gründen im Ausland tätig ist, obligatorisch versichert ist.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG sind Schweizer Bürgerinnen und
Bürger, die im Ausland im Dienste der internationalen Organisationen, mit
denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als
Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten (Ziffer 2), oder im Dienste
privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art.
11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Ent-
wicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe tätig sind (Ziffer 3), in der
Schweiz obligatorisch versichert. Aus den Akten sowie aufgrund von ei-
genen Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nachfol-
gend E.4.3) ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer
für diese Tätigkeit im Verfügungszeitpunkt obligatorisch versichert gewe-
sen wäre.
4.2. In dem der Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2008 Beiträge an
die schweizerische obligatorische Versicherung bezahlt und am 26. De-
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zember 2009 (eingetroffen bei der SAK am 30. Dezember 2009) sein Bei-
trittsgesuch zur freiwilligen Versicherung schriftlich eingereicht hat, erfüllt
er die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV.
Es gilt nun materiell zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Art. 2 Abs.
1 AHVG vorgesehene Voraussetzung der ununterbrochenen obligatori-
schen Versicherung während fünf Jahren vor dem beantragten Beitritt zur
freiwilligen Versicherung erfüllt.
4.3. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
von Juli 2004 bis Dezember 2006 und von Januar 2009 bis zum Beitritts-
gesuch im Dezember 2009 keine AHV/IV-Beiträge bezahlte. Jedoch stellt
sich die Frage, ob der Beschwerdeführer während diesen Zeiten im Sinne
von Art 1a Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 AHVG obligatorisch versichert war (vgl.
E.4.1. hiervor). Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, zu
den Auslandeinsätzen nähere Angaben zu liefern und Belege einzurei-
chen, reagierte der Beschwerdeführer bis dato nicht. Weder ist aus den
vorliegenden Akten ersichtlich, noch hat der Beschwerdeführer dargetan,
dass er von Juli 2004 bis Dezember 2006 und von Januar 2009 bis De-
zember 2009 gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 AHVG obligatorisch ver-
sichert gewesen wäre. Somit bestehen Beitragslücken und die Voraus-
setzung der fünfjährigen ununterbrochenen Beitragszeit ist nicht erfüllt.
4.4. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Ablehnung seines Beitrittsge-
suches stelle eine Verletzung seiner Niederlassungs- und Wirtschaftsfrei-
heit dar, sei unverhältnismässig und würde ihn gegenüber den Schwei-
zern in der Schweiz diskriminieren.
Die Niederlassungs- und Wirtschaftsfreiheit wird vorliegend nicht verletzt.
In wie fern die Ablehnung des Gesuchs unverhältnismässig sein soll,
wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist vorliegend auch
nicht ersichtlich.
In der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenversicherung (Revision der freiwilligen
Versicherung), wird festgehalten, die ursprüngliche, vom Gesetzgeber
gewollte Konzeption der freiwilligen Versicherung entspreche angesichts
der Entwicklung der Systeme der sozialen Sicherheit in anderen Ländern
sowie der Möglichkeit, sich am Arbeits- oder Wohnort versichern zu las-
sen, nicht mehr der Realität. Es erscheine kaum mehr gerechtfertigt, allen
Inhabern eines Schweizerpasses mit Wohnsitz im Ausland mittels der
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freiwilligen Versicherung den gleichen sozialen Schutz anzubieten wie der
schweizerischen Wohnbevölkerung. Die freiwilllige Versicherung solle
ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbenen Rech-
te vervollständigen bzw. bewahren. Deshalb solle lediglich ihre Funktion
als Weiterversicherung beibehalten werden. In Zukunft solle sie darum
nur gerade für Personen offen stehen, die aus der obligatorischen AHV/IV
austräten, nachdem sie dort während mindestens fünf Jahren versichert
gewesen seien. Der Beitritt zum freiwilligen System müsse somit dem
Austritt aus dem obligatorischen System unmittelbar folgen (BBl 1999
4998). Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfordere be-
sondere Bestimmungen für die Dauer des vorbestandenen Versiche-
rungsverhältnisses sowie für das Beitrittsgesuch und die Frist für den Bei-
tritt. Erste Voraussetzung bilde der Wohnsitz in einem Staat, mit welchem
die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen ha-
be. Des Weiteren werde ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis ver-
langt. Auf diese Weise werde der Versichertenkreis auf diejenigen Perso-
nen beschränkt, welche eine enge Bindung zur Schweiz hätten. Die Dau-
er dieses Verhältnisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre
unmittelbar vor der Abreise ins Ausland, entspreche derjenigen für die
Weiterführung gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG. Aus Gründen der
Gleichbehandlung hänge die freiwillige Versicherung nicht mehr von der
Staatszugehörigkeit ab (BBl 1999 5008 f.).
Die Voraussetzung des ununterbrochenen fünfjährigen Versicherungs-
verhältnisses ist objektiv gerechtfertigt, da dadurch die enge Bindung zur
Schweiz und die Einschränkung des Versichertenkreises sichergestellt
werden kann, und steht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolg-
ten Zweck. Somit liegt keine Diskriminierung vor.
Hinzu kommt, dass gemäss Art. 191 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Bundes-
gesetze für die rechtsanwenden Behörden verbindlich sind; das Bundes-
verwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung
die Anwendung selbst dann nicht verweigern, wenn eine Ungleichbe-
handlung vorliegen würde.
5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt. Der Einspracheentscheid der Vor-
instanz vom 29. Juli 2010 ist vollumfänglich zu bestätigen. Unter diesen
Umständen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
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und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE
keine Parteientschädigung zu.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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