B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6111/2010
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags -
Anschluss Nr. 17809 (Verfügung vom 27. Juli 2010 und Wie-
dererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010).
C-6111/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
schloss sich mit Anschlussvereinbarung vom 23. April 2001 zur Durchfüh-
rung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für
die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer per 1. April 2001 der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) an (Akten der Auffangein-
richtung [im Folgenden: BVG-act.] 1).
B.
Mit Zahlungserinnerung vom 31. März 2009 (BVG-act. 2) liess die Vorin-
stanz der Arbeitgeberin einen Kontoauszug per 31. Dezember 2008 des
Beitragskontos zukommen, auf dem ein offener Saldo von Fr. 8'120.25
ausgewiesen war. Die Arbeitgeberin unterbreitete daraufhin der Vorin-
stanz einen Abzahlungsvorschlag (BVG-act. 3, S. 3) für sämtliche Betrie-
be in (…). In der Folge unterzeichnete die Arbeitgeberin am 2. Oktober
2009 eine Schuldanerkennung für den Betrieb in (…); die Parteien ver-
einbarten einen Tilgungsplan über eine Forderung von Fr. 11'113.- zuzüg-
lich Fr. 100.- für die Kosten des Tilgungsplans mit monatlichen Raten von
Fr. 1'000.- von Oktober 2009 bis August 2010. Für September 2010 wur-
de eine Rate in Höhe von Fr. 113.- vereinbart (BVG-act. 3, S. 1).
C.
Gemäss Auszug aus dem laufenden Debitorenkonto vom 4. Mai 2011 der
Vorinstanz (act. 21, Beilage 2) sowie den von der Beschwerdeführerin mit
Beschwerde eingereichten Bankbelegen (act. 1) zahlte die Beschwerde-
führerin folgende Beiträge ein: am 13. November 2009 Fr. 1'000.-, am
30. Dezember 2009 Fr. 2'000.-, am 5. Februar 2010 Fr. 1'000.-, am
25. März 2010 Fr. 2'000.-, am 11. Mai 2010 Fr. 1'000.-, am 15. Juni 2010
Fr. 2'000.- und am 13. Juli 2010 Fr. 2'113.-; insgesamt also Fr. 11'113.-.
D.
Am 14. Juni 2010 stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Dienststelle
(…) ein Betreibungsbegehren (BVG-act. 16) für einen Betrag von
Fr. 12'157.- nebst Zins zu 5% seit 15. Juni 2010, zuzüglich Zinsen
(Fr. 541.50), Mahnkosten (Fr. 300.-) und Inkassokosten (Fr. 100.-). Gegen
den vom Betreibungsamt (…) am 8. Juli 2010 zugestellten Zahlungsbe-
fehl (Betreibungs-Nr. […]) erhob die Arbeitgeberin am 13. Juli 2010
Rechtsvorschlag (BVG-act. 20).
C-6111/2010
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (BVG-act. 21) hob die Vorinstanz den
von der Arbeitgeberin erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungs-
befehl Betreibungs-Nr. (...) im Umfang von Fr. 9'085.50 inkl. der Betrei-
bungskosten von Fr. 100.- zuzüglich 5% Sollzinsen auf dem Betrag von
Fr. 7'963.- seit dem 28. Februar 2009, Fr. 1'618.80 seit dem 31. März
2009, Fr. 1'618.80 seit dem 30. Juni 2009, Fr. 1'618.80 seit dem
30. September 2009, Fr. 1'718.80, seit dem 31. Dezember 2009 und
Fr. 1'618.80 seit dem 31. März 2010 unter Auferlegung der Kosten für die
Verfügung von Fr. 450.- auf und stellte fest, dass der Beitragsausstand in
diesem Umfang nach wie vor bestehe (BVG-act. 21).
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
27. August 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Gutheissung ihrer Beschwerde.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe den laut Til-
gungsplan und Schuldanerkennung per 30. September 2009 geschulde-
ten Betrag von Fr. 11'113.- bis zum 12. Juli 2010 vollständig zurückbe-
zahlt. Aus der AHV-Abrechnung gehe hervor, dass die Arbeitsverhältnisse
von A._______ und B._______ aufgelöst worden seien. In den Rechnun-
gen ab 1. Juli 2009 seien diese Mitarbeiteraustritte trotz mehrfacher Ein-
reden nicht berücksichtigt worden, deshalb habe die Beschwerdeführerin
diese per Einschreiben retourniert. Korrigierte Rechnungen seien nicht
zugestellt worden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 (act. 3) forderte der zu-
ständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 900.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten, welcher am 13. September 2010 bei der Gerichtskasse einging
(act. 8).
H.
Im E-Mail vom 8. September 2010 (act. 6) an die Beschwerdeführerin
(Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) gab die Vorinstanz an, die Ver-
sicherungsdaten der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen A._______
und B._______ überprüft und korrigiert zu haben. Dabei seien die effekti-
ven und von der Beschwerdeführerin gemeldeten Jahresbruttolöhne be-
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Seite 4
rücksichtigt, mit den definitiv abgerechneten Jahresbruttolohndaten ver-
glichen und im Anschluss beide Austrittsmutationen vorgenommen wor-
den. Der daraus zu erwartende Gutschriftsbetrag in der Quartalsabrech-
nung IV/2010 belaufe sich auf Fr. 1'141.40 zu Gunsten der Beschwerde-
führerin, was einen restlichen Gesamtausstand gemäss BVG in Höhe von
Fr. 11'231.70 zur Folge habe. Einziger aktiv erfasster und abgerechneter
Versicherter sei noch C._______ mit einem Jahresbruttolohn von
Fr. 40'000.-. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass rückwirkende
Daten- und Lohnkorrekturen aller BVG-Versicherten – wie dereinst münd-
lich mit der Beschwerdeführerin vereinbart – kategorisch ab einer Abwei-
chung von über oder unter 20% vorgenommen würden, da gegebenfalls
zu einem späteren Zeitpunkt auch andere Korrekturmutationen vorge-
nommen werden müssten, sofern sich ehemalige Angestellte mit berech-
tigten (Korrektur-)Ansprüchen melden würden. Dies hätte unter Umstän-
den zusätzliche Nachbelastungs- oder Gutschriftsbeiträge zuzüglich reg-
lementarischer Umtriebskosten zur Folge.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 (act. 9) forderte der zu-
ständige Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungs-
gericht die mit E-Mail vom 8. September 2010 angekündigte Wiederer-
wägung in Verfügungsform zuzustellen.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2010 (act. 10) gab die Vorinstanz
an, die mit E-Mail vom 8. September 2010 angekündigten Korrekturen
mittlerweile in ihrem System vorgenommen zu haben und reichte das
Beiblatt "Fakturavorschau per Dezember 2010" ein. Die Korrekturen wür-
den der Beschwerdeführerin in der nächsten Quartalsrechnung gutge-
schrieben. Da die Rechnungsbeträge in den von der Betreibung erfassten
Fakturen unverändert bleiben würden, werde die Vorinstanz im genann-
ten Verfahren keine Wiedererwägungsverfügung erlassen.
K.
Mit Schreiben vom 2. November 2010 (act. 12) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihrer Beschwerde fest und gab an, für B._______ (Austritt:
31. August 2009) und A._______ (Austritt: 30. November 2009) bereits
dreimal Austrittsmeldungen eingereicht zu haben. Diese seien jedoch
nicht bearbeitet worden. Obwohl die Vorinstanz im E-Mail vom
8. September 2010 bestätigt habe, dass in der Quartalsrechnung IV/2010
die Gutschriften aufgeführt würden, sei die Rechnung diesbezüglich nicht
C-6111/2010
Seite 5
korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnung umgehend
mit der Bitte um Zustellung einer korrekten und nachvollziehbaren Rech-
nung retourniert, jedoch keine neue Rechnung erhalten. Die Schuld ge-
genüber der Vorinstanz betrage Fr. 6'661.20. Es sei ein Rätsel, weshalb
die Vorinstanz am 15. Juni 2010 eine Betreibung über einen Betrag von
Fr. 13'098.50 eingeleitet habe, ohne vorher die Mutationen berücksichtigt
und die Rechnungen korrekt bearbeitet zu haben.
L.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 (act. 15) zog die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2010 in Wiedererwägung (Disposi-
tiv-Ziffer 3 und 6 betreffend die Forderungssumme von Fr. 9'085.50 und
Aufhebung des Rechtsvorschlags in gleicher Höhe) und verfügte neu
über eine Forderungsschuld von Fr. 8'097.90 sowie die Aufhebung des
Rechtsvorschlages gleichen Umfangs. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dass sich aufgrund falsch erfasster Daten der Mitarbeiterinnen
A._______ und B._______ eine Gutschrift von Fr. 1'096.10 ergebe. Die
Forderung betrage nun Fr. 7'597.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni
2010.
M.
In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2011 (act. 17) hielt die Beschwerde-
führerin an der Beschwerde fest und stellte den Antrag, die Vorinstanz zu
veranlassen, ihr eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung zuzu-
stellen. Sie führte weiter aus, ihre Schuld gegenüber der Vorinstanz
betrage per 31. Dezember 2010 lediglich Fr. 6'661.20. Die Vorinstanz ha-
be ihr einen Kontoauszug per 31. Dezember 2010 mit einem Saldo von
Fr. 16'503.15 sowie eine Rechnung für das letzte Quartal 2010 in Höhe
von Fr. 4'080.05 zugestellt. Diese Faktura bestehe zur Hälfte aus Gebüh-
ren. Es seien bis ins Jahr 2000 zurückreichende Mutationen vorgenom-
men worden, welche nicht mehr nachvollziehbar seien.
N.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Duplik vom 4. Mai 2011 (act. 21) den Antrag,
die Beschwerde in dem Umfang abzuweisen, in welchem sie nicht durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass wohl die im Til-
gungsplan anerkannten Forderungen beglichen, jedoch zwischenzeitlich
weitere Beitragsforderungen aufgelaufen und in Rechnung gestellt wor-
den seien. Da diese jedoch nicht rechtzeitig bezahlt worden seien, sei die
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Seite 6
Betreibung eingeleitet worden. In der Wiedererwägungsverfügung vom
10. Dezember 2010 seien jedoch anstelle der aufgelaufenen Zinsen irr-
tümlicherweise die Mahn-, Inkasso-, und Betreibungskosten in Höhe von
Fr. 500.- erfasst worden. Der Forderungsbetrag beziffere sich auf insge-
samt Fr. 7'864.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2010. Die Beitrags-,
respektive deren Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010
beziehe sich nur auf das Jahr 2009 und das erste Quartal 2010. Der per
31. Dezember 2010 ausgestellte Kontoauszug beinhalte weitere Beitrags-
rechnungen; die nach dem 1. Quartal 2010 erhobenen Fakturen seien
nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin habe es un-
terlassen, Austritte rechtzeitig zu melden, deshalb seien die Korrekturen
nicht zu Beginn des Folgejahres vorgenommen worden; aus demselben
Grund rechtfertige sich die Kosten- und Gebührenauflage.
O.
In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2011 (act. 25) führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass die Fakturen des ersten, zweiten und dritten
Quartals in der Schuldanerkennung mit Saldo per 30. September 2009
enthalten seien. Die Rechnung des vierten Quartals sei zurückgeschickt
worden, da die von ihr eingereichten Mutationen nicht bearbeitet worden
seien. Die Mutationen seien rechtzeitig gemeldet, aber nicht behoben und
ausserdem Gebühren doppelt erfasst worden. Die Schuld gegenüber der
Vorinstanz betrage im hängigen Verfahren ohne Zinsen und Gebühren
insgesamt Fr. 2'446.10.
P.
Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügun-
gen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorin-
stanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der berufli-
chen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60
BVG).
1.1.1 Die Vorinstanz hat die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 der angefochtenen
Verfügung vom 27. Juli 2010 während des hängigen Beschwerdeverfah-
rens mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 in Wiedererwägung gezogen
und die Beitragsforderung reduziert.
1.1.2 Erlässt die Verwaltung lite pendente eine Wiedererwägungsver-
fügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so tritt diese an die Stelle der
früheren Verfügung (ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 44 zu Art. 58). Sofern diese neue
Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise
erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und
die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzusetzenden Verfahren
(vgl. dazu AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, N. 18 zu Art. 58; PFLEIDERER, a.a.O., N. 52 zu Art. 58). Anfech-
tungsobjekt bilden somit die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom
27. Juli 2010, soweit sie durch die Wiedererwägungsverfügung vom
10. Dezember 2010 nicht ersetzt worden ist, sowie die Wiedererwägungs-
verfügung selbst.
1.1.3 Sowohl die Beitrags- als auch die Wiedererwägungsverfügung stel-
len Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
C-6111/2010
Seite 8
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einver-
langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act.
4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145
E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Berechnung
der Beitragsforderung. Die Vorinstanz habe zu ihren Meldungen über den
Austritt von Mitarbeitern die entsprechenden Mutationen nicht vorge-
nommen und Forderungen nicht reduziert. Obwohl sie der Vorinstanz
mehrmals mitgeteilt habe, dass die Beitragsberechnung nicht korrekt sei,
habe nie eine entsprechende Berichtigung stattgefunden. Zudem fordert
sie in all ihren Eingaben die Zustellung einer korrekten und vor allem
nachvollziehbaren Abrechnung. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin
damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff.
VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das recht-
liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
C-6111/2010
Seite 9
von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Er-
lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh-
men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent-
scheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni
2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung
im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von
Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Ent-
scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V
431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115
V 297 E. 2h, RKUV 1992, U 152 S. 199 E. 2e). Gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet
werden.
2.1.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zü-
rich 2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behör-
de von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermög-
licht, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können.
Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über
deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Über-
legungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-
doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun-
gen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts
C-6111/2010
Seite 10
und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-
schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, BGE 124 V 180 E.
1a, BVGE 2012/23 E. 6.1.2, je mit Hinweisen).
2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-1899/2011
vom 15. Oktober 2013, E.4.3 ausgeführt, welche Angaben eine Beitrags-
verfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht erfüllt sind, nämlich
– die relevante Beitragsperiode;
– die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
– pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die
hieraus errechnete Beitragssumme;
– pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er-
folgten Mahnungen;
– eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die
diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
– die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum
und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden
Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forde-
rungsvaluta).
Vorliegend sind sowohl die Beitragsverfügung vom 27. Juli 2010 als auch
die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 sehr rudimentär
gehalten. Es ist lediglich eine Forderungssumme von total Fr. 7'597.90 für
Beiträge des 1. Quartals 2009 bis zum 1. Quartal 2010 angegeben, je-
doch nicht genügend belegt, wie sich der eingeforderte Beitrag berech-
net. Es fehlen Angaben zur Versicherungsdauer, zu den AHV-Löhnen,
den koordinierten Löhnen und zu den Beitragssätzen der versicherten
Personen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Höhe des Verzugszinses
und auf Sollzinsen seit Fälligkeitsdatum sowie die Höhe der Mahn-, In-
kasso- und Betreibungskosten ist diesen Anforderungen jedenfalls nicht
Genüge getan. Die Vorinstanz hat ihrer Verfügung auch keine detaillierte
Übersicht darüber, wie sich die Beiträge zusammensetzen, beigelegt. Die
angefochtene Verfügung erfüllt die Erfordernisse an eine Beitragsverfü-
C-6111/2010
Seite 11
gung nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführerin war es damit nicht mög-
lich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen, indem ihr lediglich die
angeblich geschuldeten Beiträge mitgeteilt wurden. Dies erlaubt es der
Beschwerdeführerin zudem nicht, die Verfügung sachgerecht anzufech-
ten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekom-
men, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 2.3).
2.1.4 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs wie erwähnt geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein-
stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus-
nahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Ur-
teil des BGE 132 V 387 E. 5.1). Ein Anspruch auf einen materiellen Ent-
scheid der Rechtsmittelinstanz besteht im Falle einer Gehörsverletzung
aber nicht. Zudem darf die Heilung nicht dazu dienen, (systematisch) Ver-
fahrensmängel im Gerichtsverfahren zu beheben (BGE 116 V 182 E. 1b).
Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs steht vorliegend aus-
ser Frage, zumal die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund der vor-
handenen unvollständigen Akten sich auch im Beschwerdeverfahren nicht
schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt. In diesem Zusammenhang
ist die Vorinstanz auf ihre Aktenführungspflicht als Teilaspekt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufmerksam zu machen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6 und
C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2).
Im Übrigen ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass sie in ihrer Rolle als
Rechtsöffnungsrichterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG die Be-
schwerdeführerin als Gegenpartei nach Eingang des Rechtsöffnungsge-
suchs zu einer Stellungnahme einzuladen hat (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgericht C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9.1).
C-6111/2010
Seite 12
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung der Vorinstanz
gemäss den angefochtenen Verfügungen mangels hinreichender Begrün-
dung und mangels vollständiger Akten nicht nachvollzogen werden kann.
Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise
verletzt, und eine Heilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
möglich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügungen vom
27. Juli 2010 und 10. Dezember 2010 sind aufzuheben und die Sache ist
zum Erlass einer neuen, ausreichend detailliert und nachvollziehbar be-
gründeten Verfügung betreffend die von der Beschwerdeführerin ge-
schuldeten BVG-Beiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 900.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5. Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten
ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
C-6111/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügungen vom
27. Juli 2010 sowie vom 10. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache
zur neuen Beurteilung und zu einem Entscheid mit einer den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Begründung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 900.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-6111/2010
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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