B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6114/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch Stefanie Maag, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung der IVSTA
vom 25. September 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom
27. Oktober 2017 eine vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 befristete
ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Akten der Vorinstanz [act.] 104)
sowie mit Verfügung vom 25. September 2018 (act. 115) auf das Leistungs-
begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. September 2018 mit
Beschwerde vom 26. Oktober 2018 (Datum Posteingang) beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung sowie die materielle Prüfung durch die Vorinstanz beantragt hat
(Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act] 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend –
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- am 7. November 2018 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen
hat (BVGer act. 5 und 6),
dass Rechtsanwältin Stefanie Maag dem Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 20. November 2018 die Interessenvertretung angezeigt hat
mit den Anträgen, es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist
zur Stellung von weiteren Rechtsbegehren und zur Ergänzung der Be-
schwerdebegründung anzusetzen; eventualiter sei ein zweiter Schriften-
wechsel anzuordnen; überdies seien ihr die Gerichtsakten zur Einsicht-
nahme zuzustellen (BVGer act. 9),
dass der Instruktionsrichter den Hauptantrag der Beschwerdeführerin gut-
geheissen und die Vorinstanz um Einreichung der gesamten Akten bis zum
12. Dezember 2018 ersucht hat (BVGer act. 10),
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die gesamten Vorak-
ten übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben hat, bis zum 29. Januar 2019
eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen (Verfügung vom 14. De-
zember 2018; BVGer act. 12),
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 29. Januar 2019 vorbehaltlos zurückgezogen und darin die
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Überbindung der Verfahrens- und Parteikosten an die Vorinstanz sowie die
Einräumung einer ergänzenden Frist zur Einreichung einer Kostennote be-
antragt hat (Beilage zu BVGer act. 13),
dass der Instruktionsrichter dem Verfahrensantrag auf Einräumung einer
Nachfrist zur Einreichung einer Kostennote entsprochen und der Vor-
instanz überdies Gelegenheit gegeben hat, bis zum 4. März 2019 eine ab-
schliessende Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen
einzureichen (Verfügung vom 1. Februar 2019; BVGer act. 14),
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. Februar 2019 eine Hono-
rarnote eingereicht hat (BVGer act. 15 samt Beilage),
dass die Vorinstanz – unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle
des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) vom 27. Februar 2019 – mit
Eingabe vom 4. März 2019 die Überbindung der Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen an die Beschwerdeführerin beantragt hat (BVGer act. 16 samt
Beilage),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom
25. März 2019 erneut Stellung bezogen und ergänzend ausgeführt hat, die
IV-Stelle habe zu Unrecht die von ihr beantragte Wiedererwägung der Ver-
fügung vom 27. Oktober 2017 abgelehnt, weshalb auch die Einleitung des
Beschwerdeverfahrens C-537/2019 notwendig gewesen sei; im Hinblick
auf den Nachweis der geltend gemachten falschen Auskunft seien sie als
Partei und die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle als Zeugin zu be-
fragen; die IV-Stelle habe zudem mit der unterlassenen Protokollierung des
Telefongesprächs ihre Aktenführungspflicht verletzt, weshalb eine Beweis-
lastumkehr erfolgen müsse (BVGer act. 18 samt Beilage),
dass die IVSTA – unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom
8. April 2019 – mit Eingabe vom 11. April 2019 auf eine Duplik verzichtet
hat (BVGer act. 20 samt Beilage),
dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer
Instruktionsmassnahmen – mit Verfügung vom 17. April 2019 abgeschlos-
sen hat (BVGer act. 21),
dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1
Bst. a VGG),
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dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Überbindung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz damit begründet, dass sie
von der fallführenden Sachbearbeiterin – auf ihre noch während der lau-
fenden Rechtsmittelfrist erfolgte telefonische Anfrage hin – dahingehend
falsch informiert worden sei, dass unter den gegebenen Umständen nicht
eine Anfechtung der Verfügung vom 27. Oktober 2017, sondern eine Neu-
anmeldung der korrekte Weg sei,
dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung weder durch Angabe des
massgeblichen Wortlauts der geltenden gemachten Falschauskunft noch
durch Bezeichnung des Zeitpunkts des Telefonats näher substanziiert und
auch keine entsprechenden Beweismittel ins Recht gelegt hat,
dass sich auch in den Vorakten keine Aktennotiz über eine während der
laufenden Rechtsmittelfrist erteilte telefonische Auskunft durch die IV-Stelle
oder die Vorinstanz findet,
dass von weiteren Beweiserhebungen keine wesentlichen neuen Erkennt-
nisse zu erwarten sind, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) davon abgesehen
werden kann,
dass es somit am Nachweis der vertrauensbildenden Grundlage fehlt (vgl.
dazu z.B. Urteil des BVGer C-4560/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 3.7
m.w.H.) und die Beschwerdeführerin demnach aus ihrer Behauptung für
das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. dazu
im Einzelnen Urteil des BVGer C-537/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.5.1 -
2.5.6 betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstel-
lung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Oktober 2017),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle-
gen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
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dass der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- der
Beschwerdeführerin daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids
zurückzuerstatten ist,
dass bei einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Rückzugs der
Beschwerde grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) und
vorliegend keine Gründe für eine Ausnahme von diesem Prinzip ersichtlich
respektive nachgewiesen sind,
dass demnach weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz An-
spruch auf eine Parteientschädigung haben.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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