B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6115/2011
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-6115/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Chile stammende Beschwerdeführer (geb. 1964), ehemals Mit-
glied der gewaltbereiten FPMR (Frente Patriótico Manuel Rodriguez), war
Ende Februar 1991 in Santiago auf der Flucht vor der Polizei in eine
Schiesserei mit derselben verwickelt, wobei er selber bewaffnet gewesen
sei und auch geschossen habe. Ein Polizist wurde bei diesem Schuss-
wechsel von einer Kugel getroffen und starb später an den Folgen der
Verletzung. Unmittelbar nach der Festnahme durch die Polizei soll der
Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise misshandelt und gefoltert
worden sein. Im Oktober 1992 hätten er und sein Bruder zusammen mit
sechs weiteren Gesinnungsgenossen der FPMR einen bewaffneten Aus-
bruchsversuch unternommen. Bei diesem Vorfall seien drei Häftlinge er-
schossen worden. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls angeschossen
worden. Die Sicherheitskräfte hätten nicht beabsichtigt, die Geflohenen
zu stellen, sondern vielmehr versucht, sie mit gezielten Schüssen aus
nächster Nähe zu liquidieren. Selbst als er schwer verletzt im Wagen der
Gendarmerie ins Krankenhaus transportiert worden sei, habe man ihn
noch brutal geschlagen und zu ersticken versucht.
Am 11. Januar 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen "Misshandlung
eines Polizisten mit Todesfolge" durch ein Militärgericht zu 20 Jahren Ge-
fängnis verurteilt. Die Appellationsinstanz bestätigte dieses Urteil am
20. Juni 1995, reduzierte jedoch diese Strafe auf zehn Jahre und einen
Tag, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Am 30. De-
zember 1996 wurde er unter spektakulären Umständen mit einem Hub-
schrauber aus dem Hochsicherheitsgefängnis von Santiago befreit. Un-
mittelbar darauf floh er nach Argentinien und gelangte anschliessend über
Umwege nach Mexiko.
B.
Am 17. Juni 1997 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige
Rechtsvertreterin beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) in
Bern ein Asylgesuch einreichen und ersuchte um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz. Noch bevor das Bundesamt das Gesuch formell entge-
gengenommen hatte, gelangte der Beschwerdeführer am 17. Juli 1997 in
die Schweiz, worauf in Kreuzlingen ein ordentliches Asylverfahren einge-
leitet wurde.
Am 1. September 1997 ersuchte die chilenische Botschaft in Bern beim
Bundesamt für Polizei (BAP; heute: fedpol) um die Auslieferung des Be-
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schwerdeführers nach Chile zwecks Verbüssung einer Reststrafe. In der
Folge wurde er am 4. September 1997 in Auslieferungshaft genommen.
Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Oktober 1997 bestätigt.
Mit Verfügung vom 3. September 1998 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz an, verfügte indessen die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Folge wurde der Beschwer-
deführer aus der Auslieferungshaft entlassen. In der dagegen bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobenen Rechtsmit-
teleingabe vom 5. Oktober 1998 beantragte er die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
C.
Am 4. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin B._______ (geb. 1973) und gelangte dadurch in den Genuss ei-
ner Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Seit Oktober 2006 ist
er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Am 14. November 2003 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erst-
mals um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Mit Urteil vom 29. Juni 2005 hiess die ARK die Beschwerde vom 5. Okto-
ber 1998 – soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend – gut; im Asyl-
punkt wurde sie abgewiesen und bezüglich der verfügten Wegweisung
aus der Schweiz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In ihrer
Begründung kam die ARK zum Schluss, dass die von der chilenischen
Militärjustiz und den mitbeteiligten Sicherheitskräften gegen den Be-
schwerdeführer durchgeführten Strafverfahren wegen der "Misshandlung
eines Polizisten mit Todesfolge" und wegen der "Bildung einer Kampf-
truppe" mit einem Polit-Malus behaftet waren, und damit im Zeitpunkt sei-
ner Flucht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermochten. Unter Berücksichti-
gung des gegen ihn – im Falle der Verbüssung der Reststrafe bei einer
Rückkehr – feindlich eingestellten Gefängnis- und Polizeipersonals sowie
der erlittenen Folterungen und Misshandlungen bejahte die ARK dabei
auch das Forstbestehen einer begründeten Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor zukünftiger Verfolgung. Obwohl im besagten Urteil davon ausge-
gangen wurde, dass er die Tötung des Polizisten persönlich verschuldet
hatte, wurde seine Tat im Lichte der gesamten Umstände des Einzelfalles
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nicht als Verbrechen von derartiger Schwere beurteilt, welche einen Aus-
schluss der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention
rechtfertigen würde. Hingegen qualifizierte die ARK die Tat des Be-
schwerdeführers als verwerfliche Handlung im Sinne des Asylgesetzes
und schloss ihn vom Asyl aus.
D.
Am 28. September 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass
die erleichterte Einbürgerung aufgrund eines in Chile begangenen De-
likts, welches auch in der Schweiz strafbar sei, gegenwärtig nicht erteilt
werden könne. Eine Verurteilung in der Schweiz hätte ebenfalls zu einer
zehnjährigen Haftstrafe führen und erst 2007 im Strafregister gelöscht
werden können. Auf eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. November 2005 hin hielt das BFM mit Schreiben vom 1. Juni 2006 an
der Rückstellung des Gesuchs bis Oktober 2007 fest.
Am 12. Oktober 2007 erneuerte der Beschwerdeführer das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung unter Hinweis auf die mittlerweile in Chile ver-
jährten und abgeschlossenen Verfahren. In der Folge ersuchte die Vorin-
stanz das kantonalzürcherische Gemeindeamt um einen aktuellen Bericht
über den Beschwerdeführer und holte Stellungnahmen beim Dienst für
Analyse und Prävention (DAP; heute Nachrichtendienst des Bundes
[NDB] sowie bei der politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen De-
partements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein.
Am 24. Oktober 2008 stellte die zuständige Behörde des Kantons Zürich
der Vorinstanz die verlangten Unterlagen mit der Bemerkung zu, dass
gegen die beantragte Einbürgerung keine Vorbehalte erhoben würden.
Am 17. Juni 2009 teilte der DAP mit, dass von seiner Seite keine Einwen-
dungen gegen die Einbürgerung bestünden. Demgegenüber machte die
politische Direktion des EDA mit Schreiben vom 22. März 2010 geltend,
dass die Nachricht einer Einbürgerung des Beschwerdeführers – sofern
diese publik würde – in Chile auf Unmut stossen würde.
Am 1. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Gründe einer voraussichtlich ablehnenden Entscheidung mit und gewähr-
te ihm gleichzeitig Frist zu einer allfälligen Stellungnahme bis Ende Jahr,
wobei sie darauf hinwies, dass ohne gegenteiligen Bericht ein Rückzug
angenommen werde und das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben
würde. Fristgerecht liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz am
30. Dezember 2010 eine Stellungnahme zukommen, worin er für den Fall
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einer abschlägigen Beurteilung eine anfechtbare Verfügung sowie Akten-
einsicht wünsche.
Mit Eingabe vom 19. August 2011 stellte der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz eine Frist von 30 Tagen zur Entscheidfällung, andernfalls er sich ei-
ne Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat oder eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde vorbehalte.
E.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. In ihrer Begründung
wies sie insbesondere darauf hin, dass es für die erleichterte Einbürge-
rung – nebst der Integration – sowohl auf die Beachtung der (schweizeri-
schen) Rechtsordnung als auch auf die Nichtgefährdung der inneren und
äusseren Sicherheit der Schweiz ankomme (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG).
Zwar habe der DAP (heute: NDB) bezüglich der letztgenannten Voraus-
setzung keine Einwände gegen eine erleichterte Einbürgerung (keine Ge-
fährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz). Bei Fragen
mit potenziell möglichen Auswirkungen auf das Ausland werde jedoch in
analoger Weise auch das EDA einbezogen, was in casu der Fall sei (im
Ausland begangene Straftat mit politischem Hintergrund). Weil die Ange-
legenheit (Nichtauslieferung des Beschwerdeführers bzw. Anerkennung
als Flüchtling) bereits früher zu diplomatischen Spannungen zwischen der
Schweiz und Chile geführt habe, sei zum heutigen Zeitpunkt davon aus-
zugehen, dass bei einer allfälligen Einbürgerung die bilateralen Bezie-
hungen mit Chile ernsthaft gefährdet würden, was einen unmittelbaren
Einfluss auf die äussere Sicherheit der Schweiz hätte. Im Übrigen aner-
kenne der Beschwerdeführer seine Beteiligung am Zusammenstoss mit
den Polizeikräften, die zum Tod eines Polizisten geführt habe. Unbestrit-
tenermassen habe er sich sodann den Folgen einer rechtmässig ausge-
fällten Strafe durch vorzeitige Flucht aus dem Gefängnis entzogen. Bei
der Ausfällung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe nach geltendem schwei-
zerischen Recht wäre die Strafe nach deren Verbüssung für weitere 20
Jahre im Strafregister enthalten. Da generell die Einbürgerungsvoraus-
setzungen erst dann erfüllt seien, wenn keine Freiheitsstrafe mehr im Pri-
vatauszug eingetragen sei, müsste ein einbürgerungswilliger Straftäter
regelmässig auch die Wartefrist für die Entfernung der zehnjährigen Frei-
heitsstrafe abwarten, bevor er zum Einbürgerungsverfahren zugelassen
würde. Im vorliegenden Fall käme die benötigte Entfernung aus dem Pri-
vatauszug erst nach Ablauf von zwei Dritteln der Frist für die Entfernung
von Amtes wegen in Frage; das heisst erst im Jahre 2018 (10 Jahre +
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13,3 Jahre). Es bestünden daher zum heutigen Zeitpunkt starke Beden-
ken, die Beachtung der Rechtsordnung als gegeben zu betrachten.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2011 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheis-
sung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Dabei bringt er im We-
sentlichen vor, weder seitens des Kantons noch des DAP seien Einwen-
dungen gegen eine Einbürgerung geltend gemacht worden. Einzig die po-
litische Direktion des EDA habe mitgeteilt, eine Einbürgerung des Be-
schwerdeführers würde in Chile auf Unmut stossen. Eine Gefährdung der
inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz liege jedoch klar nicht vor.
Allein aus früheren Unmutsbezeugungen der chilenischen Regierung
über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in
der Schweiz auf eine (heutige) Gefährdung der äusseren Sicherheit der
Schweiz zu schliessen, wenn dieser eingebürgert würde, sei abwegig. Auf
jeden Fall wäre ein negativer Einfluss auf die Stimmung mit Diplomaten
oder gar eine ernstere Verstimmung der Beziehungen zwischen den bei-
den Ländern keinesfalls mit einer Gefährdung der äusseren Sicherheit
der Schweiz gleichzusetzen. Im Übrigen führe der Beschwerdeführer in
der Schweiz ein Leben als gewöhnlicher Einwohner, habe eine Schweize-
rin geheiratet, die Niederlassungsbewilligung erhalten und sei Familienva-
ter. Er habe seit langer Zeit nicht das Geringste mehr mit seiner Vergan-
genheit als militanter Politaktivist in Chile zu tun.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2012
auf Abweisung der Beschwerde und betont dabei nochmals, dass eine
Einbürgerung des Beschwerdeführers mit grosser Sicherheit die bilatera-
len Beziehungen beider Länder zusätzlich belasten würde. Angesichts
der vielfältigen Interessen der Schweiz dürften solche Erschwernisse
nicht mutwillig in Kauf genommen werden.
H.
Mit Replik vom 5. März 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren und der bisher vorgebrachten Begründung fest.
I.
Am 3. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
eine Strafuntersuchung (u.a. wegen Hinderung einer Amtshandlung und
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Besitz von Kokain) eröffnet worden sei, und ersuchte in diesem Zusam-
menhang um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss der Strafuntersuchung, falls die Beschwerde trotz dieser Tatsache
nicht gutgeheissen werden könnte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2012 sistierte die Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung und forderte den Be-
schwerdeführer auf, das Gericht über den Ausgang dieser Untersuchung
zu informieren.
K.
Am 31. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Strafuntersu-
chung bezüglich des Vorwurfs, der einen Strafregistereintrag hätte nach
sich ziehen können, gegen ihn eingestellt worden sei, und ersuchte um
Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Am 5. Juni 2013 entsprach die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts diesem Begehren.
L.
Auf eine entsprechende Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Zeit-
punkt des Beschwerdeentscheides hin, teilte ihm das Bundesverwal-
tungsgericht am 29. August 2013 mit, dass noch ein aktueller Strafregis-
terauszug eingeholt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die Einstellung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung
mittels Einreichung einer entsprechenden Verfügungskopie zu belegen.
Zusätzlich zu den vorinstanzlichen zog das Gericht die den Beschwerde-
führer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei und
ersuchte das Bundesamt für Justiz (BJ) um einen aktuellen Auszug aus
dem Schweizerischen Strafregister. Am 4. September 2013 teilte das BJ
mit, dass der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet sei.
Am 11. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht ge-
stellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
7. März 2013 betreffend Hinderung einer Amtshandlung sowie einen
Strafbefehl vom 4. März 2013 betreffend Widerhandlung gegen das Bun-
desgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) ein. Danach wurde der
Beschwerdeführer der Übertretung von Art. 19a Ziff 1 BetmG schuldig ge-
sprochen (Besitz von 1.2 Gramm Kokain) und mit einer Busse von
Fr. 300.- bestraft, wobei kein Eintrag im Strafregister erfolgte.
C-6115/2011
Seite 8
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. auch Verfügun-
gen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 51 BüG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1,
BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
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Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbür-
gerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz
integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
BüG). Gemäss Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 Abs. 1 BüG müssen
sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt
sein (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.
4.1 Integration bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in die
schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft der betreffenden Per-
son, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre
Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben (vgl. Botschaft vom
26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 293
Ziff. 22.2 S. 404 bzw. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht
für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürger-
rechtsgesetzes, BBl 2002 19911 Ziff. 2.2.1.3 S 1942 mit Hinweisen sowie
Ziff. 2.5.3.1 S 1957 f.). Die Integration wird heute allgemein als gegensei-
tiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländi-
schen Bevölkerung betrachtet. Ziel der Integration ist demnach das Zu-
sammenleben der einheimischen und der ausländischen Wohnbevölke-
rung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseiti-
ger Achtung und Toleranz (Art. 4 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Integration soll längerfristig
und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermögli-
chen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesell-
schaft teilzuhaben (Abs. 2). Die Integration setzt sowohl den entspre-
chenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit
der schweizerischen Bevölkerung voraus (Abs. 3). Es ist erforderlich,
dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen
Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzen und insbe-
sondere eine Landessprache erlernen (Abs. 4).
4.2 Der Beschwerdeführer wohnt seit 17 Jahren in der Schweiz und lebt
seit fast 14 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürge-
rin, womit er die formellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge-
rung zweifellos erfüllt. Er ist zudem Familienvater und seit Oktober 2006
im Besitze der Niederlassungsbewilligung. Ferner ist auch seitens der
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Seite 10
Vorinstanz unbestritten, dass er im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG
und gemäss den vorstehenden Erwägungen in der Schweiz in wirtschaft-
licher, kultureller und sozialer Hinsicht integriert ist (vgl. dazu den Erhe-
bungsbericht des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 21. Oktober
2008).
5.
Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der erleichterten Einbürge-
rung hauptsächlich mit der Gefährdung der äusseren Sicherheit der
Schweiz, weil sie davon ausgeht, durch die Einbürgerung des Beschwer-
deführers würden die bilateralen Beziehungen der Schweiz mit Chile
ernsthaft gefährdet.
5.1 Die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gemäss Art. 26 Abs.
1 Bst. c BüG – bzw. Art. 14 Bst. d BüG bezüglich der ordentlichen Einbür-
gerung – ist ein Begriff, der auch in anderen Rechtsgebieten verwendet
wird. So hielt etwa Art. 70 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (altBV, BS 1 3) fest, dem Bund ste-
he das Recht zu, Fremde, welche die innere und äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete weg-
zuweisen. Nach Art. 185 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 102) trifft der
Bundesrat Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicher-
heit der Schweiz.
Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich
zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Bewerber, de-
ren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht
zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen
werden. Gefährdet ein Gesuchsteller durch sein Verhalten die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz, so würde seine Einbürgerung den Inte-
ressen des Staates widersprechen. In diesen Fällen muss die Einbürge-
rung unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren und äusseren Sicher-
heit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung
erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E. 3.3;
Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987,
in BBl III 305).
5.2 Wenn es um die Beurteilung einer Gefährdung der inneren und äus-
seren Sicherheit geht, holt das BFM im Zusammenhang mit einer Einbür-
gerung regelmässig die Stellungnahme des NDB (früher DAP) als Fach-
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Seite 11
behörde ein. Der DAP kam in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2009
(wiedergegeben in einer Notiz des BFM vom 15. November 2011) zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer seit der Asylgewährung (recte: seit
der Anerkennung als Flüchtling) nicht ungünstig aufgefallen sei, und somit
kein Grund bestehe, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Tatsächlich hat
der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nichts mehr mit seiner Vergan-
genheit als poltischer Aktivist in Chile zu tun. Offensichtlich gibt es auch
keine Verbindungen zur FPMR mehr, welche im Übrigen den bewaffneten
Widerstand gegen den chilenischen Staat im Dezember 1997 einstellte
und heute in Chile am demokratischen Prozess teilnimmt. Soweit sich
dies aus den Akten ergibt, führt der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
Leben als gewöhnlicher Einwohner und ist bis jetzt nicht durch ein Verhal-
ten aufgefallen, das beispielsweise auf eine Befürwortung von Gewalt als
Mittel der politischen Auseinandersetzung schliessen lässt.
5.3 Das BFM befürchtet – gestützt auf die diesbezügliche Stellungnahme
des EDA vom 22. März 2010 – eine (zusätzliche) Belastung der bilatera-
len Beziehungen zwischen der Schweiz und Chile, wenn die Einbürge-
rung des Beschwerdeführers publik würde. Dass Chile nicht unbedingt er-
freut wäre, wenn der Beschwerdeführer eingebürgert würde, ist ange-
sichts der früheren diplomatischen Spannungen zwischen der Schweiz
und Chile im Zusammenhang mit der Anerkennung des Beschwerdefüh-
rers als Flüchtling und der dadurch verhinderten Auslieferung nachvoll-
ziehbar. Solche diplomatischen Spannungen (das EDA spricht in seiner
Stellungnahme lediglich von Unmutsäusserungen seitens des chileni-
schen Staates) mit einer Gefährdung der äusseren Sicherheit gleichzu-
setzen ist – wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
ausgeführt – jedoch abwegig. Das grössere Ärgernis für den chilenischen
Staat war mit Sicherheit die damalige Flüchtlingsanerkennung, welche die
Auslieferung des Beschwerdeführers verhinderte. Wenn er jetzt auch
noch eingebürgert würde, hätte dies gegenüber den damaligen diplomati-
schen Spannungen bzw. Reaktionen kaum weitergehende Folgen. Selbst
wenn die Einbürgerung des Beschwerdeführers – entgegen den bisheri-
gen Ausführungen – Einfluss auf die wirtschaftlichen Beziehungen der
beiden Länder haben sollte, würde dies aber noch lange nicht eine Ge-
fährdung der äusseren Sicherheit der Schweiz bedeuten. Im Übrigen
setzt der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG ein entsprechendes
Verhalten des Beschwerdeführers voraus (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). In
casu begründet das BFM die Gefährdung der äusseren Sicherheit jedoch
mit einem Verwaltungsakt (Einbürgerung) und den daraus folgenden Re-
aktionen und nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner
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Seite 12
Einreise in die Schweiz im Jahre 1997. Wie bereits ausgeführt und vom
DAP bestätigt, kann aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht auf eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicher-
heit geschlossen werden.
6.
6.1 Die erleichterte Einbürgerung setzt schliesslich voraus, dass der Be-
werber die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
BüG). Er muss mithin einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leu-
mund haben (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsge-
setzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der Praxis
wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf
Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der
Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat.
Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Straf-
verfahren gegen ihn hängig sein. Diese Einbürgerungspraxis sieht zudem
vor, trotz bestehendem Strafregistereintrag eine Einbürgerung aus-
nahmsweise zuzulassen, falls es sich um eine Verurteilung zu einer be-
dingten kurzen Haftstrafe oder einer Geldstrafe handelt. Gelöschte Ein-
träge sind in jedem Fall nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Be-
troffene in der fraglichen Zeit generell keine Delikte begangen haben, für
welche er auch noch nach der erleichterten Einbürgerung eine Strafver-
folgung oder eine Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 E. 5.3.4 und
C-1929/2007 vom 8. Mai 2009 E. 6.).
6.2 Massgebend für den strafrechtlichen Leumund ist das Strafregister.
Gemäss Mitteilung des BJ vom 4. September 2013 ist der Beschwerde-
führer nicht im Strafregister verzeichnet. Mit Ausnahme einer Strafunter-
suchung im Jahre 2012 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Besit-
zes von Kokain, welche in Bezug auf den ersten Vorwurf am 7. März
2013 eingestellt und bezüglich des Verstosses gegen das BetmG am 4.
März 2013 mit einer geringfügigen Busse geahndet wurde, hat er sich im
massgebenden Zeitraum wohlverhalten und die Rechtsordnung der
Schweiz beachtet. Diese Busse trübt zwar den strafrechtlichen Leumund
des Beschwerdeführers, ist aber wegen der Geringfügigkeit und insbe-
sondere wegen des Umstandes, dass sie nicht zu einem Eintrag im Straf-
register führte, für die Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung im
Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung belanglos. Soweit ak-
tenkundig liegen gegen den Beschwerdeführer auch keine Betreibungen
vor.
C-6115/2011
Seite 13
Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer im
Februar 1991 in Chile verübte Straftat auch nach schweizerischen Recht
mit einer zehnjährigen Freiheitsstrafe geahndet worden wäre und diese
erst im Jahre 2018 aus dem Strafregister gelöscht würde, sind rein hypo-
thetischer Natur. Abgesehen davon, dass das BFM noch im September
2005 von einer hypothetischen Löschung im Strafregister im Jahre 2007
ausging, hinkt dieser Vergleich noch aus einem anderen Grund: Das ge-
gen den Beschwerdeführer in Chile durchgeführte Strafverfahren ist – wie
von der ARK im Urteil vom 29. Juni 2005 festgehalten – mit einem Polit-
Malus behaftet (von der chilenischen Militärjustiz und den mitbeteiligten
Sicherheitskräften durchgeführt), weswegen die Straftat auch nicht als
Verbrechen von derartiger Schwere beurteilt wurde, die einen Ausschluss
von der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen vermochte (vgl. Bst. C
vorstehend). Hinzu kommt, dass seit dieser Tat über 23 Jahre vergangen
sind, weshalb sie dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt von Art. 26
Abs. 1 Bst. b BüG nicht mehr zur Last gelegt werden kann.
7.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im
Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG integriert ist und die schweizerische
Rechtsordnung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst b BüG genügend beachtet hat.
Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren und
äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG) vor.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die erleichterte Einbürgerung zu Unrecht verweigert hat und so-
mit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge gutzuheissen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario VwVG), und es ist ihm zu
Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Honorarnote vom 5. März 2012 ge-
forderte Entschädigung von Fr. 1'713.40 für den bis zu jenem Zeitpunkt
geleisteten Aufwand ist gemessen an Art. 10 und Art. 11 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) plausibel. Zusätzlich
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zu entschädigen ist noch der notwendige Aufwand, der nach der Einrei-
chung der Honorarnote entstanden ist (vgl. Eingabe vom 11. Dezember
2013 betr. Einstellung der Strafuntersuchung). Demnach ist die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. November 2011
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. K […]; gegen Empfangsbestätigung; Beilage:
Einzahlungsschein des Beschwerdeführers)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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