B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6115/2013
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beitritt zur freiwilligen Versicherung,
Einspracheentscheid vom 19. September 2013.
C-6115/2013
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene, ledige, in B._______ wohnhafte Schweizer Staats-
angehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Tochter
einer Angestellten der Schweizer Botschaft in B._______. Sie ist nicht er-
werbstätig bzw. Studentin. Mit Beitrittserklärung vom 7. Mai 2013 ersuchte
sie um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz
[act.] 1-1 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse
SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ihr Beitrittsgesuch mit der Begründung ab,
die Beschwerdeführerin habe keinen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren
in der Schweiz vorweisen können. Sie sei daher auch nicht während min-
destens fünf Jahren ununterbrochen der obligatorischen Versicherung der
Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) angeschlossen
gewesen. Die Voraussetzungen zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung
seien somit nicht erfüllt, sodass ihr Beitrittsgesuch vom 7. Mai 2013 abge-
wiesen werde (act. 2).
C.
Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin am
19. August 2013 Einsprache (act. 3-1 ff.).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2013 wies die Vorinstanz die
Einsprache vom 19. August 2013 aus den bereits in der Verfügung darge-
legten Gründen ab (act. 5). Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, die
Beitrittsbedingungen zur freiwilligen Versicherung seien für alle Personen
gleich. Es bestünde demnach keine Sonderregelung für Kinder von Ange-
stellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenhei-
ten (EDA). Die Hürde der fünfjährigen Zugehörigkeit zur obligatorischen
Versicherung der AHV/IV sei mit der Reform der Versicherung im Jahr 2001
eingeführt worden und könne nicht umgangen werden. Der Beitritt zur frei-
willigen Versicherung wäre im Fall der Beschwerdeführerin einzig vor der
Reform möglich gewesen.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
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gabe vom 24. Oktober 2013 (vgl. unten E. 1.5) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sie beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel-
tend, die meisten Familien der im Ausland tätigen Mitarbeiter des EDA hät-
ten nicht die Möglichkeit, fünf Jahre unmittelbar vor Volljährigkeit der Kinder
in der Schweiz zu leben. Dies sei mit der Personalpolitik des EDA nicht
vereinbar. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass sie der freiwilligen Versi-
cherung nur nach alter Gesetzgebung hätte beitreten können. Das EDA
habe ihrer Mutter jedoch bestätigt, dass in ihrem Fall ein Beitritt zur freiwil-
ligen Versicherung aufgrund des Versetzungsplans gar nie möglich gewe-
sen sei. Für sie als später Geborene sei ein Betritt zur freiwilligen Versiche-
rung nie möglich gewesen. Die Ablehnung des Beitrittsgesuchs in die frei-
willige Versicherung sei nicht nachvollziehbar und ungerecht. Die Kinder
der im Ausland tätigen Mitarbeiter des EDA würden aufgrund der Tätigkeit
ihrer Eltern gegenüber den Kindern in der Schweiz benachteiligt. Es sei ein
Grundsatz des EDA, dass die Angestellten für Benachteiligungen aus dem
Auslandaufenthalt entschädigt würden. Für die Begleitpersonen von Mitar-
beitern des EDA (Partner der Angestellten) werde alles Mögliche gemacht,
damit sie im Ausland einer Arbeit nachgehen könnten. Es werde ihnen zum
Beispiel eine finanzielle Entschädigung für den Ausfall der Beitragsjahre in
der zweiten Säule entrichtet. Im Gegensatz zu den Kindern könnten sich
die Begleitpersonen jedoch frei für den Auslandsaufenthalt entscheiden.
Das Kind einer im Ausland tätigen Angestellten des EDA sei jedoch dazu
gezwungen, im Ausland zu leben. Der Beitritt in ein ausländisches Sozial-
versicherungssystem sei aufgrund des Diplomatenstatus in fast allen Län-
dern nicht möglich. Der Lebensmittelpunkt der EDA-Familien bleibe die
Schweiz. Sie und ihre Eltern seien dem schweizerischen Sozial- und Kran-
kenversicherungssystem angeschlossen geblieben. Ihr Vater erhalte sogar
eine Kinderrente der AHV.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 verwies die Vorinstanz zur
Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf die Ausführungen der
Schweizer Botschaft in B._______ vom 15. November 2013 und bean-
tragte im Übrigen die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin lege
ausführlich dar, dass sie als Kind einer EDA-Angestellten mit häufigem
Wohnsitzwechsel im Ausland keinen Wohnsitz in der Schweiz habe be-
gründen können. Schweizer Bürger im Dienste der Eidgenossenschaft
seien der obligatorischen Versicherung unterstellt. Dies habe jedoch keine
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Vorteile oder Auswirkungen für deren Kinder zur Folge. Ebensowenig sei
vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Sonderklausel für den Beitritt zur frei-
willigen Versicherung geschaffen worden.
G.
Mit Replik vom 23. Dezember 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 9). Ergänzend führte sie
im Wesentlichen aus, auch das EDA sei sich der Schlechterstellung der
Kinder der im Ausland tätigen Mitarbeiter bewusst. Die von einer HR-Mit-
arbeiterin des EDA angesprochene Gesetzesreform im Jahr 2020 käme für
sie und andere Kinder von EDA-Angestellten zu spät. Das EDA schlage
den Betroffenen vor, eine Privatversicherung abzuschliessen. Diese Lö-
sung käme für sie nicht in Frage, da sie ebenfalls Bürgerin der Vereinigten
Staaten von Amerika sei, dessen Sozialversicherungssystem sie überdies
ebenfalls nicht beitreten könne. Sie sei somit weder in der Schweiz noch in
B._______ und auch nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika sozial-
versichert.
H.
Am 10. Januar 2014 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer
Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 18. November 2013
(BVGer act. 12).
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Januar 2014 schloss der zu-
ständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 13).
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die Frist beginnt am
Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen (vgl. Art. 52
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdefrist ist ge-
wahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist dem Gericht einge-
reicht oder zu Handen der schweizerischen Post oder einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde
(vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis
der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen der
Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird
die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendun-
gen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers
abgestellt werden (BGE 129 I 8 E. 2.2, BGE 124 V 400 E. 2a; SVR 2011
IV Nr. 32 S. 93; Urteil des BGer 9C_156/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.1).
Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 19. September 2013
und wurde der Beschwerdeführerin mit uneingeschriebener Post via die
EDA-Kuriersektion in Bern zugestellt (BVGer act. 1, Beilage). Auf Anfrage
der Vorinstanz führte die Schweizer Botschaft in B._______ am 15. No-
vember 2013 aus, die Auslandsvertretungen erhielten in der Regel jede
Woche einen diplomatischen Kurier, wobei eingeschriebene Sendungen
auf dem Kurierbordereau des EDA aufgeführt und in einem separaten
Briefumschlag versandt würden. Die Kontrolle der Kurierbordereau der
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letzten Monate habe ergeben, dass die per Einschreiben versandte Verfü-
gung vom 8. Juli 2013 mit dem diplomatischen Kurier vom 2. August 2013
von Bern nach B._______ weitergeleitet worden und am 5. August 2013 in
der Botschaft eingetroffen sei. Weitere eingeschriebene Briefe an die Be-
schwerdeführerin seien nicht feststellbar gewesen. Wann der Einsprache-
entscheid vom 19. September 2013 in der Botschaft eingetroffen sei, könne
daher nicht genau eruiert werden. Aufgrund der Zustellungsdauer der Ver-
fügung vom 8. Juli 2013 sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin den Einspracheentscheid mit dem Kurier vom 14. Oktober 2013
erhalten habe (act. 8A).
Die Beschwerdeführerin selbst hat sich zum Zeitpunkt der Zustellung des
Einspracheentscheids nicht geäussert. Die vorstehenden Ausführungen
der Schweizer Botschaft in B._______ sprechen indessen mit einer gewis-
sen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Einspracheentscheid am 14. Okto-
ber 2013 in B._______ eingetroffen ist. In Anwendung der Regeln zur Be-
weislosigkeit ist daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszu-
gehen, dass ihre Beschwerde, welche sie am 24. Oktober 2013 der
Schweizer Botschaft in B._______ übergeben hat (vgl. act. 8A), rechtzeitig
innert der Frist von 30 Tagen eingereicht worden ist, was von der Vo-
rinstanz auch nicht bestritten wird.
1.6 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
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Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist des-
halb insbesondere Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) in der Fassung
gemäss vom 23. Juni 2000 [AS 2000 S. 2677 ff.] anwendbar (in Kraft seit
1. Januar 2001).
3.
3.1 Nach Art. 1a AHVG sind obligatorisch versichert u.a. die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 Bst. a) und Schweizer Bür-
ger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind (Abs. 1
Bst. c Ziff. 1). Der Versicherung beitreten können u.a. im Ausland wohn-
hafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die
nach Absatz 1 Buchstabe c versichert sind (Abs. 4 Bst. c).
Nicht versichert sind u.a. ausländische Staatsangehörige, die Privilegien
und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, und de-
ren nicht erwerbstätige Familienangehörige (Art. 1a Abs. 2 Bst. a AHVG
und Art. 1b AHVV).
3.2
3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver-
sichert waren (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung; vgl. zudem das
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkom-
mens zur Errichtung der EFTA [AS 2002 S. 685 ff.]).
Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder sub-
sidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab
dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung
eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen
Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [VFV, SR
831.111] in der ab 1. Dezember 2008 gültigen Fassung).
C-6115/2013
Seite 8
3.2.2 Gemäss Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
23. Juni 2000 des AHVG können Schweizer Bürger, die in einem Staat aus-
serhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, so
lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.
4.
4.1 Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach Art. 2
Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Juni 2001 gültigen Fassung) nicht erfüllt. Ins-
besondere war sie nicht unmittelbar vor ihrem Beitrittsgesuch während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert
(vgl. auch act. 1-2).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund
der Tätigkeit ihrer Mutter als Mitarbeiterin des EDA im Ausland keine Mög-
lichkeit gehabt habe, die Aufnahmebedingungen der ununterbrochenen
fünfjährigen Zugehörigkeit zur obligatorischen Versicherung überhaupt zu
erfüllen. Des Weiteren rügt sie sinngemäss eine Ungleichbehandlung resp.
eine Benachteiligung der Kinder, welche einen nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c
Ziff. 1 AHVG obligatorisch versicherten Elternteil ins Ausland begleiten, ge-
genüber deren nicht erwerbstätigen Ehegatten, welche gemäss Art. 1a
Abs. 4 Bst. c AHVG der obligatorischen Versicherung beitreten können
bzw. gegenüber den Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz, welche nach
Art. 1a Abs. 1 Bst. a obligatorisch versichert sind.
5.
Vorab ist festzuhalten, dass die Frage nach der Möglichkeit zum Beitritt zur
freiwilligen Versicherung nach altem Recht gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG in
der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung vorliegend offen
gelassen werden kann, da dieser Gesichtspunkt für den Verfahrensaus-
gang nicht entscheidend ist. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersicht-
lich, dass die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin damals auf-
grund einer allfällig unrichtigen behördlichen Auskunft davon abgesehen
hätten, für die Beschwerdeführerin ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Ver-
sicherung zu stellen. Die Anwendung des Vertrauensschutzprinzips nach
Art. 9 BV fällt somit ausser Betracht.
5.1 Bereits im Jahr 2010 hatte sich das Bundesgericht in BGE 136 V 161
mit der Frage der Versicherungsunterstellung der Kinder von im Dienste
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Seite 9
der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten auseinanderzuset-
zen. Konkret ging es um die Ablehnung des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen
Versicherung eines Beschwerdeführers, dessen Vater für das EDA im Aus-
land tätig war. Identisch wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall,
lebte er im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs in B._______ und konnte keine
Unterstellung unter die obligatorische Versicherung während fünf aufeinan-
der folgenden Jahren nachweisen.
5.2 Zunächst hielt das Bundesgericht fest, dass die Frage, wie die Ver-
tragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplo-
matische Beziehungen (SR 0.191.01), das auch für die schweizerischen
Diplomaten im Ausland gelte, die soziale Sicherheit ihrer diplomatischen
Vertretung regelten, nicht Gegenstand des Staatsvertrags sei. Es wider-
spreche daher dem Wiener Übereinkommen nicht, wenn nach Art. 1a Abs.
1 Bst. c Ziff. 1 AHVG Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der
Eidgenossenschaft tätig seien, der obligatorischen AHV unterstellt seien,
in Bezug auf ihre zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder (vgl. aber
Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG) jedoch eine gleich lautende Bestimmung fehle.
Es bestehe völkerrechtlich keine Reziprozität in dem Sinn, dass diese Per-
sonen, welche ebenfalls der Privilegien und der Immunität teilhaftig seien
und ebenso wie die versicherte Person gewissermassen einen extraterri-
torialen Teile der Schweiz bildeten, zwingend der obligatorischen Versiche-
rung zu unterstellen seien. Dazu bedürfe es spezieller Vereinbarungen mit
einzelnen Staaten, welche vorsehen würden, dass die (nicht erwerbstäti-
gen) Familienangehörigen, welche eine während ihrer Tätigkeit im Ausland
der AHV unterstellte Person begleiteten, ebenfalls versichert seien. Ein sol-
ches Abkommen bestehe mit B._______ nicht. Eine Korrektur dieser
Rechtslage sei einzig nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts denkbar
(BGE 136 V 161 E. 5.2).
5.3 Das Bundesgericht verneinte sodann das Vorliegen eines fiktiven
Wohnsitzes in der Schweiz im AHV-rechtlichen Sinn aufgrund der Tatsa-
che, dass die im Ausland tätigen Mitarbeitenden des EDA der direkten Bun-
desssteuer unterworfen seien. Daraus lasse sich kein Anspruch auf die Un-
terstellung unter die (obligatorische oder freiwillige) Versicherung ableiten,
da sich aus in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts geltenden Wohn-
sitzregeln keine direkten Schlüsse auf den AHV-rechtlichen Wohnsitz zie-
hen liessen (BGE 136 V 161 E. 5.3 mit Hinweisen).
C-6115/2013
Seite 10
5.4 Sodann bestätigte das Bundesgericht mit Bezug auf die bisherige
Rechtsprechung, dass die Versicherteneigenschaft im Bereich der obliga-
torischen und freiwilligen AHV persönlicher Natur und nicht übertragbar sei.
Dies gelte namentlich auch für die im selben Haushalt wie die versicherte
Person lebenden Kinder. In der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai
1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (BBl 1946 II S. 365 ff.) seien ausdrücklich auch die Kin-
der bei den der obligatorischen Versicherung zu unterstellenden Rechts-
subjekten – in erster Linie die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in der Schweiz – genannt worden (BBl 1946 II S. 519). Kinder
seien von dem Zeitpunkt an versichert, in welchem sie eine der Versiche-
rungsvoraussetzungen persönlich erfüllten und nicht unter eine Ausnahme-
bestimmung des Landesrechts, des Abkommens mit der EG bzw. des
EFTA-Abkommens oder eines Sozialversicherungsabkommens fallen wür-
den (BGE 136 V 161 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.5 Des Weiteren verneinte das Bundesgericht eine sinngemässe Anwen-
dung des Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG (Beitrittsmöglichkeit zur obligatori-
schen Versicherung der nicht erwerbstätigen Ehegatten) auf die Kinder von
nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 AHVG (Schweizer Bürger, die im Ausland
im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind) versicherten Personen. Die
Kinder solcher Versicherten seien in Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG nicht er-
wähnt. Es bestünden keine Hinweise, dass es sich dabei um ein Versehen
des Gesetzgebers gehandelt habe. Vielmehr habe er – in Kenntnis, dass
vom erschwerten Beitritt zur freiwilligen Versicherung mit der Revision des
seit 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 1 AHVG auch die Kinder
von nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 AHVG versicherten Personen betroffen
sein würden – bewusst keine Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG entsprechende
Regelung für Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tä-
tigen Versicherten aufgestellt (qualifiziertes Schweigen des Gesetzge-
bers). Schliesslich dürfe der klare, dem gesetzgeberischen Willen entspre-
chende Sinn einer Norm auch nicht durch eine an der Verfassung orientier-
ten Auslegung beiseite geschoben werden. Es könne daher offen bleiben,
ob das Beitrittserfordernis einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur obligatori-
schen Versicherung kraft Wohnsitz das Grundrecht auf Achtung des Fami-
lienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) verletzte (BGE 136 V 161 E. 6.2
und 6.4 mit Hinweisen).
Abschliessend fügte das Bundesgericht an, dass die geltende Ordnung
rechtspolitisch allenfalls als unbefriedigend betrachtet werden möge, zu-
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Seite 11
mal die Bindung der nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG versicherten Schwei-
zer Bürger, die im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätig seien,
ebenso eng wie ein Wohnsitz hier erscheine, was automatisch auch auf die
im selben Haushalt lebenden Kinder zutreffe. Es sei jedoch Sache des Ge-
setzgebers, diesbezüglich eine andere Regelung zu treffen. In der Folge
wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte damit die Ab-
lehnung der Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versiche-
rung (BGE 136 V 161 E. 6.2).
5.6 Die Beschwerdeführerin lebt (seit spätestens Februar 2011, vgl. act. 1-
6) in B.______, wo ihre Mutter für die Schweizer Botschaft tätig ist. Eine
spezielle Vereinbarung zwischen der Schweiz und B._______, wonach die
Beschwerdeführerin als Familienangehörige einer im Ausland während ih-
rer Tätigkeit der AHV unterstellten Person ebenfalls versichert ist, besteht
nach wie vor nicht (vgl. Themen > Internationales
> Abkommen, abgerufen am 7. April 2014). Ebensowenig ist in der Zwi-
schenzeit die vom Bundesgericht angeregte Änderung der innerstaatlichen
Gesetzgebung erfolgt (vgl. vorstehende E. 3.2). Gemäss Botschaft des
Bundesrats vom 19. November 2014 zur Reform der Altersvorsorge 2020
ist eine entsprechende Gesetzesänderung zwar vorgesehen (vgl. Art. 1a
Abs. 1 Bst. d E-AHVG, BBl 1 2015 S. 140 ff.). Allerdings befindet sich die
Reform noch im Gesetzgebungsverfahren, sodass sie auf den vorliegend
zu beurteilenden Fall keine Anwendung finden kann, käme dies doch einer
grundsätzlich unzulässigen positiven Vorwirkung eines noch nicht in Kraft
gesetzten Erlasses unter Vorbehalt seines späteren Inkrafttretens gleich
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 346 ff.). Insofern behält die vorstehend dargelegte höchstrichterliche
Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 161 einstweilen Geltung. Somit hat
die Beschwerdeführerin die Versicherteneigenschaft, welche in Art. 2 Abs.
1 AHVG als Voraussetzung zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung ge-
nannt wird, persönlich zu erfüllen. Mithin ist deren Übertragbarkeit von den
Eltern – wie die Beschwerdeführerin insbesondere noch im Einsprachever-
fahren geltend gemacht hat – ausgeschlossen. Sodann lässt das qualifi-
zierte Schweigen des Gesetzgebers in Bezug auf die Kinder von im
Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten kein Raum
für eine richterliche Lückenfüllung (BGE 134 V 15 E. 2.3.1), sodass eine
analoge Anwendung von
Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG ausser Betracht fällt. Überdies geht das Bun-
desgericht davon aus, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung
der Rechtsnorm(en), die zu einem anderen Resultat führen würde, nicht
zum Zuge kommen kann (vgl. das Anwendungsgebot von Art. 190 BV, statt
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Seite 12
vieler: BGE 136 II 120 E. 3.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher
keine Möglichkeit, die in Frage stehende Norm aufzuheben oder ihr die
Anwendung zu versagen, selbst wenn sie – wie von der Beschwerdeführe-
rin sinngemäss gerügt – gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV und
damit gegen eine Verfassungsnorm verstossen sollte. Das Beitrittserfor-
dernis der fünfjährigen, ununterbrochenen Zugehörigkeit zur obligatori-
schen Versicherung unmittelbar vor Beitritt zur freiwilligen Versicherung ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 AHVG ist daher auch von der Beschwerdeführerin zu
erfüllen. Die geltende Regelung ist – wenngleich sie im spezifischen Fall
rechtspolitisch unbefriedigend erscheint – hinzunehmen. Wie bereits das
Bundesgericht ausführte, ist es Sache des Gesetzgebers eine diesbezüg-
liche Korrektur vorzunehmen. Geht es nach dem Bundesrat, soll dies im
Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 erfolgen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beitritt der Be-
schwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung mit dem angefochtenen Ein-
spracheentscheid in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und im
Einklang mit dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts abgewiesen
hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher ab-
zuweisen.
7.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien
kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2].
Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 13
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Zustellung auf
diplomatischem/konsularischem Weg)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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