Abtei lung II I
C-6118/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
S._______, Griechenland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6118/2008
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 1. September 2008 hat die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) die Ausrichtung der
S._______ bis dahin gewährten Invalidenrente per 1. November 2008
eingestellt, da der griechische Versicherungsträger die von der IV-Stel-
le mit Schreiben vom 22. Januar 2008 und vom 18. April 2008 angefor-
derten ärztlichen Unterlagen nicht übermittelt habe und somit das von
Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren nicht habe durchgeführt
werden können.
B.
Am 22. September 2008 erhebt S._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und verlangt sinngemäss die Wiederaufnahme des Revi-
sionsverfahrens und die Ausrichtung der Invalidenrente. Zur Begrün-
dung führt sie im Wesentlichen an, dass sie sich mit allen in ihrer
Macht stehenden Mitteln bemüht habe, beim griechischen Versiche-
rungsträger einen Termin für die erforderliche ärztliche Untersuchung
zu bekommen. An dessen Verzug trage sie keine Schuld. Der Untersu-
chungstermin sei nun auf den 8. Oktober 2008 festgesetzt worden
(siehe hierzu auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Ok-
tober 2008). Am 15. Oktober 2008 orientierte die Beschwerdeführerin
über den Verlauf der Untersuchung vom 8. Oktober 2008.
C.
Anlässlich der Vernehmlassung vom 7. November 2008 beantragt die
IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie aus, dass
nach Erhalt der Unterlagen betreffend die Untersuchung vom 8. Okto-
ber 2008 das Revisionsverfahren fortgesetzt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
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gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorliegend ist zu beurteilen, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen
Verfügung vom 1. September 2008 die Zahlung der der Beschwerde-
führerin bis dahin gewährten Invalidenrente auf den 1. November 2008
zu Recht eingestellt hat.
2.1 Wie die IV-Stelle anlässlich ihrer Vernehmlassung richtig ausge-
führt hat, kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtspre-
chung die Zahlung der Versicherungsleistungen im Rahmen eines Re-
visionsverfahrens mittels Verfügung eingestellt werden, wenn ihr –
trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechen-
der Rechtsfolgen – die einverlangten Unterlagen bis zu dem festge-
setzten Termin nicht eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle,
ob der Versicherte selbst oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versi-
cherungsträger) für den Verzug verantwortlich ist (BGE 111 V 222 E.1
[ZAK 1986 S. 343] und BGE 107 V 28 E. 3 [ZAK 1982 S. 260]).
2.2 Im vorliegenden Fall legte die IV-Stelle dar, dass die einverlangten
medizinischen Unterlagen in dem für die Beurteilung massgebenden
Zeitpunkt (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) des Erlasses der Ver-
fügung vom 1. September 2008 der IV-Stelle noch nicht vorlagen, was
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestreitet. Die Beschwerdefüh-
rerin bringt im Übrigen nicht vor und es sind auch keine Gründe dafür
ersichtlich, weshalb hier unter den gegebenen Umständen von der
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oben dargestellten ständigen Rechtsprechung abzuweichen wäre. Un-
geachtet des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche sich intensiv
um den Fortgang des Revisionsverfahrens bemüht hat, steht fest, dass
die von der IV-Stelle beim griechischen Sozialversicherungsträger
rechtsgenüglich angemahnten medizinischen Unterlagen weder bis
zum Ablauf der angesetzten Frist am 31. Mai 2008 noch bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der Verfügung vom 1. September 2008 bei der IV-
Stelle eingetroffen sind, weshalb diese im Laufe des von Amtes wegen
eingeleiteten Revisionsverfahrens praxisgemäss zur Einstellung der
Invalidenrente berechtigt war.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. September
2008 ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) abzuweisen.
Sollte sich im Rahmen des nach Eingang der angeforderten Unterla-
gen wiederaufzunehmenden Revisionsverfahrens ergeben, dass wei-
terhin eine Invalidenrente geschuldet ist, so würde die entsprechende
Zahlung der Rente rückwirkend per 1. November 2008 erfolgen, so
dass die Beschwerdeführerin keine Einbusse erleiden würde.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzich-
tet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass der geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin auf ein von
ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Die unterliegende Be-
schwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung gewährt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- wird dieser nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerde-
führerin wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die ge-
wünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Ver-
nehmlassung vom 7. November 2008)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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