B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6118/2017
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Thailand),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 21. September 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 21. September 2017 das Leistungsbegehren
von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abwies mit der Begrün-
dung, es liege keine ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vor (Akten der Vorinstanz [act.] 55),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
9. Oktober 2017 Beschwerde erhob und insbesondere die Durchführung
einer ärztlichen Untersuchung beantragte (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1),
dass diese Beschwerde am 16. Oktober 2017 bei der Vorinstanz einging
und mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde (BVGer act. ad 1),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2017 ersucht
wurde, eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer
act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2017 sinn-
gemäss mitteilte, er könne kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen,
und er deshalb darum bat, auf dem diplomatischen Weg zu korrespondie-
ren (BVGer act. 3),
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember
2017 aufgrund des Hinweises auf seinen Kontakt zum Sozialamt Gelegen-
heit gegeben wurde, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu stellen (BVGer act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Instruktionsverfügung vom
14. Dezember 2017 förmlich aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach
Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, an-
dernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren
ihm durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 5),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (BVGer act. 7),
dass mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz Anordnun-
gen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer
fortan durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurden,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 ausführte, es
liege eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes vor, weshalb sie die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen beantrage (BVGer act. 19),
dass mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2018 vom Verzicht des Be-
schwerdeführers auf die Einreichung einer Replik Kenntnis genommen und
gegeben wurde und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instrukti-
onsmassnahmen abgeschlossen wurde (BVGer act. 23),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Bezug von Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 17. Juli 2016 als ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen einerseits seit Geburt bestehende
Rückenprobleme und andererseits eine seit einem Unfall am 11. April 2014
bestehende eingeschränkte Beweglichkeit des Mittel- und des Zeigefingers
der linken Hand sowie des Mittelfingers der rechten Hand, Schmerzen an
der Schulter und Schmerzen am linken Ellbogen erwähnte (act. 28 S. 5),
dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklä-
rungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte ein-
holt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine medizinischen Abklärungen
vorgenommen hat,
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dass zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts die
Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass eine Rückweisung sich namentlich dann rechtfertigt, wenn eine
rechtserhebliche, medizinische Frage im Verwaltungsverfahren vollständig
ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass für die Abklärung der Rücken-, Schulter-, Ellbogen- und Fingerprob-
lematik zumindest ein Facharzt für Orthopädie beizuziehen ist,
dass der allfällige Beizug weiterer Fachärzte sowie der Entscheid, ob und
in welchem Umfang Zusatzuntersuchungen anzuordnen sind, in das
pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters zu stellen
ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege erübrigt und als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
21. September 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklä-
rung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz zu-
mindest durch einen Facharzt in der Disziplin Orthopädie begutachten zu
lassen.
Der allfällige Beizug weiterer Fachärzte sowie der Entscheid, ob und in
welchem Umfang Zusatzuntersuchungen anzuordnen sind, wird in das
pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters gestellt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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