B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6119/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, Breitingerstrasse 35, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lebensmittelsicherheit, Kosmetika
(Allgemeinverfügung vom 25. September 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
am 3. Oktober 2017 im Bundesblatt (BBl 2017 6171) eine Allgemeinverfü-
gung mit folgender Anordnung publiziert hat:
„1. Massnahmen
Kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die
die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für
Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens ei-
ner Dienstleistung angewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt
an Furocumarinen von 1 mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen.
2. Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss
Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
3. Übergangsregelung
Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die zum
Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz in Ver-
kehr sind, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2017 für Dritte bereitgestellt, an
Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung ange-
wendet werden.“
dass A._______ mit Datum vom 27. Oktober 2017 Beschwerde gegen die
Allgemeinverfügung des BLV erhoben, die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die unverzügliche Wiederherstellung der entzogenen aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und eventualiter die unverzügliche Ver-
längerung der genannten Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2020 bean-
tragt hat (act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. November
2017 aufgefordert worden ist, bis zum 13. November 2017 die Beschwer-
delegitimation als Verband hinreichend zu substantiieren und einen Kos-
tenvorschuss von CHF 5‘000.- zu leisten (act. 2),
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (act. 7) und der
Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Beschwerdelegitimation
weiter substantiiert und entsprechende Beweismittel eingereicht hat (Ein-
gabe vom 20. November 2017, act. 8),
dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren C-6234/2017, wel-
ches ebenfalls die vorliegend angefochtene Allgemeinverfügung betrifft,
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das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwi-
schenverfügung vom 29. November 2017 gutgeheissen und die Vorinstanz
ersucht hat, im Bundesblatt zu publizieren, dass die Allgemeinverfügung
aufgrund verschiedener Beschwerdeverfahren einstweilen nicht vollstreck-
bar ist,
dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren gilt, weshalb der entsprechende Antrag am
30. November 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden
ist (act. 9),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt hat (act. 12),
dass die Vorinstanz und der Beschwerdeführer – je mit Eingabe vom
29. März 2018 – dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt haben, dass
Verhandlungen betreffend die streitige Allgemeinverfügung aufgenommen
worden seien und um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens
ersucht haben (act. 14 f.),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom
10. April 2018 antragsgemäss sistiert worden ist (act. 16),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
3. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Verfügung in Wieder-
erwägung gezogen habe und gleichzeitig die am 3. Juli 2018 im Bundes-
blatt publizierte Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 25. September
2017 betreffend kosmetische Mittel mit Furocumarinen eingereicht hat
(act. 17),
dass die Vorinstanz somit mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf ihren Ent-
scheid vom 25. September 2017 zurückgekommen ist und diesen vollum-
fänglich aufgehoben hat (act. 17, Beilage 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli
2018 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und dem Beschwerdefüh-
rer die Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht hat (act. 18),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Ge-
brauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass vorliegend die Beschwerde durch den Erlass der Verfügung vom
27. Juni 2018 gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- des Beschwerde-
führers nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein
von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten hat. Dem obsiegenden, nicht anwaltlich ver-
treten Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten er-
wachsen, weshalb er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl.
auch Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihm nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBL 2017 6171; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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