Abtei lung II I
C-6122/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
M._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Sergio Biondo,
Bahnhofplatz 13, Postfach 268, 3930 Visp,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision, Aufhebung IV-Rente
(Verfügung vom 10. August 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6122/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle
IVSTA) M._______ mit Verfügung vom 30. November 1995 ab dem
1. März 1994 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen
hat (IV-Akt. 30),
dass die kantonale IV-Stelle Wallis dem Versicherten mit Schreiben
vom 2. März 2005 die Durchführung einer Rentenrevision ankündigte
und zur Abklärung verschiedene medizinische Berichte sowie ein
medizinisches Gutachten von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere
Medizin und Nephrologie in Z._______, welches am 18. April 2006
erstattet wurde, einholte (IV-Akt. 81),
dass die Verwaltung das Dossier anschliessend dem regionalen ärzt-
lichen Dienst (RAD) vorlegte, welcher dem Versicherten ab dem
11. Januar 2007 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einer leidens-
angepassten Tätigkeit attestierte (Bericht Dr. B._______ vom
11. Januar 2007; IV-Akt. 107),
dass die IV-Stelle Wallis mit Vorbescheid vom 16. März 2007 die
Aufhebung der Rente in Aussicht stellte, weil bei einem Invaliditätsgrad
von 14 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-Akt. 108),
dass der Versicherte am 23. Juli 2007 Einwände erheben und auf
derzeit laufende Abklärungen hinweisen liess (IV-Akt. 19),
dass die IV-Stelle IVSTA mit Verfügung vom 10. August 2007 (vgl. IV-
Akt. 121, 123 und Akt. 1/2) die Invalidenrente mit Wirkung ab
1. Oktober 2007 aufhob und einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzog (IV-Akt. 121),
dass M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, am
13. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhe-
bung der Verfügung vom 10. August 2007 beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
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2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass eine Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Renten-
bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass grundsätzlich jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen,
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet,
weshalb die Rente nicht nur bei einer Veränderung des Gesundheits-
zustandes, sondern auch bei veränderten erwerblichen Auswirkungen
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar ist
(BGE 130 V 343 E. 3.5),
dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeein-
flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird,
jedenfalls aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]),
dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente grundsätzlich
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats an erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV),
dass aber, sofern die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf
zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat
oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach-
gekommen ist, die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung
vorgenommen wird (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV),
dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden
oder Dritte, denen die Leistung zukommt, gemäss Art. 77 IVV jede für
den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche
des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der
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Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des
für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufent-
haltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen
haben,
dass Dr. A._______ in seinem Gutachten vom 18. April 2006 dem
Beschwerdeführer von März 1993 bis Februar 2004 eine Arbeits-
unfähigkeit von 100 % und von 50 % ab Februar 2004 attestierte, eine
dem Leiden angepasste Tätigkeit (insbesondere keine schweren Arbei-
ten, keine Schichtarbeit oder Arbeiten in Kühlräumen) aus nephrologi-
scher Sicht aber als ganztags zumutbar erachtete,
dass aus dem Gutachten weiter hervorgeht, dass der Versicherte im
Zeitpunkt der Begutachtung als Maschinist in einer Fabrik arbeitete
(IV-Akt. 81-3),
dass der Versicherte diese Erwerbstätigkeit der IV-Stelle nicht gemel-
det hatte (vgl. auch IV-Akt. 64) und erst auf Aufforderung der IV-Stelle
Wallis vom 26. April 2006 (IV-Akt. 83) Lohnabrechnungen für die Zeit
von Februar 2004 bis März 2006 einreichte (IV-Akt. 89),
dass die IV-Stelle Wallis – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht
geprüft hat, in welchem Umfang sich der Invaliditätsgrad durch die
Erwerbstätigkeit verändert hat und ob eine Verletzung der Meldepflicht
im Sinne von Art. 77 IVV vorlag, welche eine rückwirkende Anpassung
der Rente erfordert hätte,
dass aus dem im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der IV-Stelle
Wallis eingeholten Gutachten von Dr. A._______ vom 25. April 2008
(Akt. 15) hervorgeht, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ab Sommer 2007 bzw. Juni 2007 verschlechtert
hat, aus nephrologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20 % bestehe und die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maschi-
nist während etwa vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar wäre
(S. 4),
dass der Gutachter weiter ausführte, dass die auffallende Bewegungs-
unruhe und die offenbar heftigen Rückenschmerzen durch die Nieren-
insuffizienz nicht erklärbar seien, das Bild an ein Restless legs
Syndrom erinnere und eine medikamentös ausgelöste, periphere Poly-
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neuropathie nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb neurolo-
gische Abklärungen erforderlich seien (S. 3),
dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung (Untersu-
chung am 11. März 2008) aufgrund der neurologischen Symptomatik
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird (S. 4),
dass der Arzt des RAD, Dr. B._______, in seinem Bericht vom 1. Juli
2008 (Akt. 17) eine Arbeitsunfähigkeit – aus nephrologischer Sicht –
von 40 % seit Juni 2007 attestierte und die neurologische
Symptomatik als „neues Element“ qualifizierte,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Juli 2008 die ergänzende
Stellungnahme der IV-Stelle Wallis sowie den Bericht des RAD vom
1. Juli 2008 einreichte, auf eine Antragstellung aber verzichtete
(Akt. 17),
dass die IV-Stelle Wallis in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2008 aus-
führte, aus den vorliegenden Akten lasse sich nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die neurologischen Probleme bereits
zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 7. August 2007 (recte:
10. August) bestanden und allenfalls massgebliche Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten,
dass weiter ausgeführt wird, die IV-Stelle überlasse dem Gericht den
Entscheid, ob die Renteneinstellung aufgrund der vorliegenden Akten
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu Recht
erfolgt sei oder ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen
sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 8. September 2008 (IV-Akt. 19) aus den Ausführungen der IV-
Stelle Wallis schliesst, diese wehre sich nicht gegen eine Rückwei-
sung, weshalb sie im Ergebnis mit den Ausführungen des Beschwer-
deführers übereinstimme, dass vor Erlass der Verfügung weitere
Abklärungen erforderlich gewesen wären,
dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt
sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einem anspruchs-
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erheblichen Ausmass verändert hat, weshalb die IV-Stelle weitere
Abklärungen vorzunehmen haben wird,
dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die
Verfügung vom 10. August 2007 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit sie bzw. die für die Abklärung
zuständige IV-Stelle Wallis (vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV) das Revisions-
verfahren weiterführe und anschliessend über den Rentenanspruch
neu verfüge,
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerde-
führer der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- daher
zurück zu erstatten ist,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, welche vorliegend
auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 10. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwer-
deführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- SwissLife, BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Ref.-Nr. ...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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