Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6123/2009
U r t e i l v om 2 0 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei BK,
Vorinstanz.
Gegenstand Zutrittsausweis zum Medienzentrum Bundeshaus und
Parlamentsgebäude, Verfügung vom 28. August 2009.
C6123/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Medienschaffende X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist
als Redaktionsleiter für den Landwirtschaftlichen Informationsdienst LID
tätig. Der LID bezeichnet sich auf seiner Homepage als Presse und
Informationsstelle der Schweizer Land und Ernährungswirtschaft (vgl.
).
B.
Am 5. März 2009 sandte die Bundeskanzlei (nachfolgend: Vorinstanz) ein
Schreiben (act. 2) an den Beschwerdeführer. Darin teilte sie diesem mit,
sein derzeit gültiger Ausweis für den Zutritt ins Medienzentrum
Bundeshaus und ins Parlamentsgebäude laufe Ende März 2009 ab und
müsse deshalb erneuert werden. Die am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Verordnung vom 30. November 2007 über die Akkreditierung
von Medienschaffenden (MAkkV, SR 170.61) bringe jedoch Änderungen
mit sich, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen für die
Gültigkeitsdauer. Gemäss Art. 7 MAkkV könnten journalistisch tätige
Medienschaffende, welche zur Ausübung ihres Berufes vorübergehend
Zutritt zu den Informationsräumlichkeiten im Medienzentrum Bundeshaus
oder im Parlamentsgebäude benötigen, eine Zutrittsberechtigung
beantragen. Die Vorinstanz werde künftig Zutrittsausweise mit einer
Gültigkeitsdauer von 12 Monaten nur ausstellen, wenn die
Medienschaffenden das Erfordernis eines permanenten Zutritts belegen
könnten. Zutrittsausweise, die für Ereignisse von beschränkter Dauer wie
beispielsweise Sessionen benötigt würden, seien entsprechend mit
beschränkter Gültigkeitsdauer zu beantragen.
Die neue MAkkV und ihre Bestimmungen zum Zutrittsausweis brächten
darüber hinaus eine Änderung der bisherigen Praxis mit sich: Die
Vorinstanz werde keine Zutrittsausweise mehr für Personen ausstellen,
die zur Ausübung von Verbands, PR oder ähnlicher Tätigkeit Zutritt zum
Medienzentrum Bundeshaus oder Parlamentsgebäude benötigten. Der
Zugang bleibe jedoch weiterhin möglich, indem Personen, die als
Besucher oder Besucherinnen eines Ratmitglieds angemeldet seien und
sich mit einem amtlichen Ausweis identifizieren könnten, von den
Parlamentsdiensten einen Besucherausweis für das Parlamentsgebäude
oder im Medienzentrum Zugang zum Konferenzsaal erhielten. Dies stelle
eine praktikable Regelung für Verbandsvertreterinnen und
Verbandsvertreter dar.
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Gestützt auf die neue MAkkV werde die Vorinstanz auch ihre Praxis der
Akkreditierungen neu gestalten. Sie werde insbesondere prüfen, ob die
Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 MAkkV erfüllt seien.
Akkreditiert würden auf Gesuch hin diejenigen Medienschaffenden,
welche im Umfang von mindestens 60 % einer Vollzeitstelle journalistisch
zum Zweck der Information aus dem Bundeshaus tätig seien. Andere
Medienschaffende erhielten auf Gesuch hin einen Zutrittsausweis.
Der Beschwerdeführer werde gebeten, das nötige Formular auszufüllen
und mit eigenhändigen Unterschriften sowie einer Bestätigung des
Arbeitgebers versehen der Vorinstanz einzusenden. Damit die
Zutrittsberechtigung rechtzeitig erteilt oder erneuert werden könne, werde
um rasche Erledigung gebeten.
C.
Mit Gesuch vom 14. April 2009 (act. 3) beantragte der Beschwerdeführer
bei der Vorinstanz eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum
Bundeshaus und Parlamentsgebäude für ein Jahr. Dem Gesuch legte er
eine Bestätigung seines Arbeitgebers LID (act. 5) bei, welche am 14. April
2009 von Y._______, Geschäftsführer, unterzeichnet worden war. Darin
wurde erläutert, der LID berichte in seinen Publikationen täglich und
wöchentlich über Aktualitäten und Hintergründe aus der Land und
Ernährungswirtschaft. Dazu gehörten auch agrarpolitische Themen, wie
sie jeweils im Parlament debattiert und von der Verwaltung oder anderen
Akteuren an Pressekonferenzen im Medienzentrum Bundeshaus
kommuniziert würden. Damit der LID seine Dienstleistungen im
gewohnten Rahmen erbringen könne, sei es unerlässlich, dass der
Beschwerdeführer permanenten Zutritt zum Parlamentsgebäude und zum
Medienzentrum erhalte. Der Beschwerdeführer arbeite 100 % für die LID
Redaktion. Als Nachrichtenagentur der Schweizer Land und
Ernährungswirtschaft habe der LID im Medienzentrum ein Postfach und
wolle dieses auch weiterhin regelmässig nutzen können.
D.
Mit EMail vom 17. April 2009 (act. 7) bestätigte die Vorinstanz den
Eingang des Gesuchs und teilte mit, der bisherige Ausweis behalte seine
Gültigkeit, bis ein Entscheid gefallen sei.
E.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 (act. 4) wies die Vorinstanz das
Gesuch ab. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei mit
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Seite 4
Schreiben vom 5. März 2009 auf die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Zutrittsausweises aufmerksam gemacht worden. Gemäss Art. 7
Abs. 1 MAkkV müsse die Tätigkeit als Journalist nachgewiesen werden.
Es sei darauf hingewiesen worden, dass Verbandsarbeit, PR und
Werbetätigkeiten in sinngemässer Anwendung von Art. 2 Abs. 3 MAkkV
nicht als journalistische Tätigkeiten gelten würden. Die Notwendigkeit des
Zutritts zu den betroffenen Räumlichkeiten müsse gemäss Art. 8 Abs. 3
MAkkV durch Bestätigung der Chefredaktion oder des Arbeitgebers oder
durch andere geeignete Dokumente dargelegt werden. Das Gesuch
müsse gemäss Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 MAkkV Angaben zur
Dauer der benötigten Zutrittsberechtigung enthalten. Im vorliegenden Fall
sei der geforderte Nachweis der journalistischen Tätigkeit bzw. der
benötigten Zutrittsberechtigung nicht erbracht worden. Deshalb könne
dem Gesuch keine Folge gegeben werden. Der Zutritt zu einzelnen
Veranstaltungen im Medienzentrum oder im Parlamentsgebäude bleibe
für journalistisch tätige Medienschaffende gewahrt. Der
Beschwerdeführer habe jederzeit die Möglichkeit, gegen Vorlage eines
persönlichen Ausweises an den jeweiligen Logen einen TagesBadge zu
behändigen.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. September
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die
Verfügung vom 28. August 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, dem Beschwerdeführer den beantragten Zutrittsausweis
auszustellen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die
Vorinstanz habe ihre Verfügung nicht begründet und damit seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Schon aus diesem Grund sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, der LID sei die Presse und
Informationsstelle der Schweizer Landwirtschaft und umfasse zwei
Aufgabenbereiche: einerseits PRArbeit zugunsten der Schweizer Land
und Ernährungswirtschaft mit Broschüren, Lehrmitteln und weiteren
Publikationen und Produkten; andererseits die Agenturarbeit der
zweiköpfigen LIDRedaktion, die mit täglichen Nachrichten im Internet,
den AgroNews und mit längeren Artikeln im wöchentlichen Mediendienst
Aktualitäten und Hintergründe für die Redaktionen der Tages und
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Wochenpresse und der elektronischen Medien biete. Die jeweiligen
Themen sollten dabei ausgewogen und objektiv abgehandelt werden, und
unterschiedliche Meinungen sollten zu Wort kommen.
Die Aufgabe des Beschwerdeführers umfasse die Planung und
Produktion der täglichen, wöchentlichen und zweimonatlichen
Publikationen der Redaktion sowie das Verfassen und Redigieren von
Artikeln und Nachrichten. Vom Zugang zum Parlamentsgebäude und
Medienzentrum Bundeshaus habe er bisher regelmässigen Gebrauch
gemacht: einerseits, um das Postfach zu leeren und so über das aktuelle
Geschehen rund um Parlament und Verwaltung informiert zu sein;
andererseits, um die parlamentarischen Beratungen zu verfolgen,
relevante Pressekonferenzen zu besuchen oder um direkte Gespräche
mit Parlamentariern oder Bundesbeamten zu führen.
Ein wichtiger Teil der LIDBerichterstattung seien agrarpolitische
Geschäfte. Der LID berichte tagesaktuell in den AgroNews und einmal
pro Woche im Mediendienst über die in den Sessionen behandelten
relevanten Geschäfte, über die Sitzungen der Kommissionen oder über
relevante Bundesratsentscheide. Um möglichst rasch und direkt Bericht
erstatten und mit den jeweiligen Protagonisten sprechen zu können, sei
für den Beschwerdeführer ein permanenter Zugang zum
Parlamentsgebäude und Bundesmedienhaus unerlässlich.
Die Verfügung vom 28. August 2009 enthalte eine Aufzählung von
Verordnungsbestimmungen, welche nach Ansicht der Vorinstanz im
vorliegenden Fall anwendbar seien. Dabei werde "sinngemäss" Art. 2
Abs. 3 MAkkV zitiert, zu Unrecht, wie der Beschwerdeführer meine. Die
MAkkV regle einerseits die Akkreditierung von Medienschaffenden und
andererseits die Zutrittsberechtigung weiterer Medienschaffender. Diese
Zweiteilung werde in der ganzen Verordnung konsequent durchgezogen.
Soweit für die Zutrittsberechtigung, welche im 3. Abschnitt geregelt sei,
Bestimmungen aus dem 2. Abschnitt analog angewendet würden, sei
dies in der Verordnung ausdrücklich erwähnt, so z. B. in Art. 11 MAkkV.
Von einer "sinngemässen" Anwendung von Art. 2 Abs. 3 MAkkV sei aber
gerade nicht die Rede. Für die Zutrittsberechtigung sei ausschliesslich
der 3. Abschnitt der MAkkV massgebend. Die Voraussetzungen von Art.
7 Abs. 1 MAkkV seien erfüllt, und auch die in Art. 8 Abs. 3 MAkkV
verlangte Bestätigung des Arbeitgebers liege vor.
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Die allein gestützt auf Art. 8 der Organisationsverordnung vom 5. Mai
1999 (SR 172.210.10) erlassene MAkkV widerspreche zudem dem
übergeordneten Recht. Die in Art. 17 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
statuierte Medienfreiheit umfasse das Recht, Informationen zu
empfangen, zusammenzutragen, zu kommentieren und zu
veröffentlichen. Unabhängig davon sei im Öffentlichkeitsgesetz vom
17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) festgehalten, dass jede Person das
Recht habe, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden
Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten. Indem die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer den freien Zutritt zum Medienzentrum verweigere und
auf TagesBadges verweise, erschwere sie ihm die Ausübung seiner
journalistischen Tätigkeit in bedeutendem Mass. Ebenfalls erschwert
werde der Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche im Medienzentrum
nur in gedruckter Form vorlägen und nicht auf postalischem oder
elektronischen Weg bezogen werden könnten. Weder die MAkkV selbst
noch die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 würden eine
genügende rechtliche Grundlage bilden, um einen solchen Eingriff zu
rechtfertigen.
Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer die LIDErfolgskontrolle 1997
bis 2008 (Beschwerdebeilage 6) sowie 6 LIDArtikel mit
landwirtschaftlichen Themen (Beschwerdebeilagen 712) ein und
benannte 4 Personen als Zeugen.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2009 einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 500. wurde am 19. Oktober 2009 bezahlt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. In Bezug auf die gerügte Verletzung der
Begründungspflicht führte sie an, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben
vom 5. März 2009 auf die neuen Bestimmungen der MAkkV,
insbesondere auf die Art. 7 und 8 Abs. 3 MAkkV, aufmerksam gemacht
worden. Er sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass sowohl
die Notwendigkeit der Zutrittsberechtigung als auch die erforderliche
Dauer dieser Berechtigung belegt werden müssten und dass für
Zutrittsausweise mit einer Dauer von 12 Monaten die Notwendigkeit eines
permanenten Zutritts belegt werden müsse. Mit Verfügung vom 28.
August 2009 habe die Vorinstanz nochmals auf die Voraussetzungen für
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die Gewährung einer Zugangsberechtigung hingewiesen und diese
begründet. Mit der Feststellung, dass der geforderte Nachweis der
journalistischen Tätigkeit beziehungsweise der benötigten
Zutrittsberechtigung nicht erbracht worden sei, habe die Vorinstanz ihren
Entscheid begründet und das Recht des Beschwerdeführers auf
Begründung des Entscheid gewahrt.
Der Nachweis der Notwendigkeit einer permanenten Zutrittsberechtigung
sei nicht erbracht. Dem Schreiben des Arbeitgebers sei zu entnehmen,
dass die Zutrittsberechtigung nur punktuell notwendig sei, nämlich bei der
Behandlung von vorwiegend landwirtschaftlichen Geschäften. Nach
seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer wohl
regelmässigen, jedoch nicht dauernden Gebrauch von seinem
Zutrittsrecht gemacht.
Die MAkkV unterscheide zwischen der Akkreditierung für
Medienschaffende, die hauptberuflich journalistisch zum Zweck der
Information aus dem Bundeshaus tätig seien, und der
Zutrittsberechtigung für weitere Medienschaffende. Die
Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus und zum
Parlamentsgebäude könne für vorübergehenden Zutritt beantragt werden.
Die zeitliche Beschränkung unterscheide die Zutrittsberechtigung gemäss
Art. 7 Abs. 1 MAkkV von der Akkreditierung. Hier sei an Personen
gedacht worden, welche die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 2 MAkkV
nicht erfüllten. Mit der Inbetriebnahme des neuen Medienzentrums
Bundeshaus sei die Zahl der Arbeitsplätze der Journalistinnen und
Journalisten reduziert worden. Die in der MAkkV getroffene
Unterscheidung in akkreditierte und weitere Medienschaffende diene der
zweckmässigen Nutzung der Räumlichkeiten. Deshalb habe die
Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 5. März 2009 darauf hingewiesen, sie
stelle keine – permanenten – Zutrittsausweise mehr aus für Personen, die
zur Ausübung einer Verbands, PR oder ähnlicher Tätigkeit Zutritt
benötigten. Würde eine solche Berechtigung gewährt, würde die
Unterscheidung in der Verordnung umgangen und der damit verbundene
Zweck vereitelt. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 3 MAkkV diene diesem
Zweck. Die Notwendigkeit einer permanenten Zutrittsberechtigung werde
in der Beschwerde nicht belegt. Die Vorinstanz sei aber bereit zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für ein Zutrittsrecht von beschränkter Dauer
erfüllt seien; dazu müsse der Beschwerdeführer allerdings die
gewünschte Dauer der Zutrittsberechtigung präzisieren (z. B. für die
Dauer einer Session).
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Seite 8
Im Gegensatz zum Parlament und zum Bundesgericht verfüge der
Bundesrat nicht über eine ausdrückliche Befugnis, Bestimmungen
betreffend die Akkreditierung von Medienschaffenden zu erlassen. Die
Informationspflicht sei in Art. 10 des Regierungs und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR
172.010) geregelt. Mit Art. 180 Abs. 2 BV sei sie auf Verfassungsstufe
gehoben worden. Diese Bestimmung regle jedoch nur jene Information,
welche die Behörden von sich aus lieferten und deren Inhalt sie
grundsätzlich selbst bestimmten. Es gehe in Art. 180 Abs. 2 BV nicht um
die "Veröffentlichung amtlicher Dokumente" oder um das
"Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung"; diese Rechte seien Gegenstand
des BGÖ. Die Zuständigkeit des Bundesrates ergebe sich also implizit
aus diesen Bestimmungen, weshalb beim Erlass der MAkkV darauf
verzichtet worden sei, eine spezifische gesetzliche Grundlage zu
schaffen. Der Bundesrat habe seine Zuständigkeit in Art. 8 der
Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 an die Vorinstanz delegiert. In
der totalrevidierten Fassung vom 29. Oktober 2008 sei Art. 8 über die
Akkreditierung der Bundeshauspresse nicht mehr enthalten. Die
Hauptbefugnisse im Bereich der Information würden gemäss Art. 10a und
34 RVOG bei der Vorinstanz liegen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Ausübung des Rechts auf
Dokumenteneinsicht sei verletzt, treffe nicht zu. Gemäss Art. 6 Abs. 2
BGÖ könne der Beschwerdeführer eine Kopie des gewünschten
Dokuments anfordern; die entsprechende Information werde ihm dann
auf postalischem oder elektronischem Weg zugestellt.
I.
Mit Replik vom 27. Januar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen Argumenten
auseinander und gehe nicht auf die angerufenen Beweismittel ein. Erneut
werde auf die Bestimmungen der MAkkV verwiesen, ohne diese auf den
konkreten Fall anzuwenden. Offen sei zum Beispiel, ob die Vorinstanz die
Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Verbandsarbeit" einstufe. Wie der
von der Vorinstanz zitierte Autor Thomas Sägesser zutreffend ausführe,
sei eine klare Abgrenzung zwischen Verbandstätigkeit und
journalistischer Tätigkeit nicht möglich. Vorliegend stelle sich die Frage
nach der Abgrenzung jedoch nicht, da es sich bei der Tätigkeit des
Beschwerdeführers nicht um eine Verbandstätigkeit handle. Wohl seien in
der Trägerschaft des LID, einem privatrechtlichen Verein, verschiedenste
landwirtschaftliche Organisationen vertreten. Gerade weil innerhalb der
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Seite 9
Landwirtschaft selten über alle Interessenbereiche hinweg ein Konsens
bestehe, brauche es eine objektive, von einzelnen Verbänden losgelöste
Berichterstattung über die Landwirtschaft. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers sei primär darauf ausgerichtet, unabhängigen
Zeitungen und Zeitschriften sachlich aufbereitete Artikel und
Hintergrundinformationen über die Landwirtschaft zu liefern. Mit diesen
Tatsachen setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Indem sie für eng
begrenzte Perioden die Erteilung einer Zutrittsberechtigung in Aussicht
stelle, gebe die Vorinstanz immerhin zu erkennen, dass sie die Arbeit des
Beschwerdeführers als eine journalistische Tätigkeit anerkenne.
Aus diesen Gründen gehe es nur noch um die Frage, für welche
Zeitdauer eine Zutrittsberechtigung ausgestellt werde. Die Verordnung
sehe ausdrücklich eine Dauer von 12 Monaten vor, wie der
Beschwerdeführer sie beantragt habe. Nach dem Wortlaut von Art. 7
MAkkV seien Zutrittsberechtigungen nicht permanent, sondern
vorübergehend. Gemäss Art. 10 MAkkV falle auch eine Zeitspanne von
12 Monaten noch unter den Begriff "vorübergehend". Wenn die
Zutrittsberechtigung im Sinn von Art. 7 ff. MAkkV gedacht sei für
Personen, welche nur sehr sporadisch im Sinn einer
Fachberichterstattung aus dem Bundeshaus berichten, sei sie erst recht
geeignet für Personen, welche zwar über ein bestimmtes Gebiet
berichteten, dies aber mehr als nur sporadisch, sondern das ganze Jahr
hindurch täten.
Selbst die Bundeskanzlei behaupte nicht, dass Fragen rund um die
Landwirtschaft das Parlament und die Bundesverwaltung nur sehr
sporadisch beschäftigen würden. Das Gegenteil sei der Fall. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass das vom LID abgedeckte Gebiet sehr breit
gefächert sei. Aus rechtlicher Sicht gehörten dazu beispielsweise das
Landwirtschaftsrecht im engeren Sinn, das Bodenrecht, das Pachtrecht,
das Raumplanungsrecht, das Tierseuchenrecht, das Tierschutzrecht, das
Lebensmittelrecht, das Gentechnikrecht, das Umweltschutzrecht, das
Gewässerschutzrecht, das Waldrecht, das Natur und Heimatschutzrecht,
das Steuerrecht, das Energierecht, das Zollrecht sowie die Beziehungen
zu internationalen Gemeinschaften und Organisationen. Zu all diesen
Themen gebe es neben der rechtlichen auch eine politische Dimension,
welche ebenfalls häufig in den Schlagzeilen sei, aktuell zum Beispiel die
Milchwirtschaft.
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Schliesslich halte der Beschwerdeführer daran fest, dass die MAkkV nicht
über eine genügende gesetzliche Grundlage verfüge. Die Vorinstanz
habe selbst ausgeführt, dass die in der alten Organisationsverordnung
noch enthaltene Bestimmung über die Kompetenz zur Regelung der
Akkreditierungen der neuen Organisationsverordnung nicht mehr
enthalten sei. Auch die von der Vorinstanz angeführten Art. 10a und 34
RVOG bildeten keine genügende gesetzliche Grundlage. Wenn der Zutritt
zum Medienzentrum Bundeshaus derart beschränkt werden solle, wie die
Vorinstanz beabsichtige, brauche es dafür eine ausreichende gesetzliche
Grundlage. Diese sei aber nicht vorhanden. Auch der Hinweis der
Vorinstanz auf das Einsichtsrecht gemäss BGÖ überzeuge nicht. Die
Kopie eines gewünschten Dokuments könne nur bestellen, wer von
dessen Existenz überhaupt Kenntnis habe. Das Wesen der Medienarbeit
bestehe aber gerade darin, über neue, häufig auch überraschende
Fragen und Themen zu informieren.
J.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 2. März 2010 ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Die Befristung der Zutrittsberechtigung sei
im Zusammenhang zu sehen mit dem Gebrauch, der von der
Zutrittsberechtigung gemacht werde. Es gehe im Kern also nicht darum,
wie die Landwirtschaftsfragen im Parlament oder in der
Bundesverwaltung behandelt würden, sondern darum, welcher Gebrauch
von der beantragten Zutrittsberechtigung gemacht werde bzw. gemacht
werden würde. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der
Beschwerde sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass dieser
Gebrauch im Fall des Beschwerdeführers nicht Grundlage für eine
zwölfmonatige, sondern für eine vorübergehende Zutrittsberechtigung
bilde. Deswegen habe sich die Vorinstanz auch bereit erklärt zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorübergehenden
Zutrittsberechtigung gegeben seien.
K.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 4. März 2010
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
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Seite 11
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
28. August 2009 (act. 1). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist die
Beschwerde zulässig gegen Entscheide der Bundeskanzlei. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse. Der Beschwerdeführer ist somit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 28. August 2009
und ist dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben am 8. September
2009 zugegangen. Die am 25. September 2009 der Schweizerischen
Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art.
50 Abs. 1 VwVG eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der
gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52
Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom
28. August 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2009
um Zutrittsberechtigung ins Medienzentrum Bundeshaus und
Parlamentsgebäude zu Recht abgewiesen hat.
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Seite 12
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die MAkkV widerspreche dem
übergeordneten Recht, insbesondere Art. 17 BV. Die Verweigerung des
freien Zutritts zum Medienzentrum Bundeshaus stelle einen Eingriff in die
Medienfreiheit dar, für den weder die MAkkV selbst noch die
Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 eine genügende gesetzliche
Grundlage bildeten. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und
Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen
Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Vorab ist
zu prüfen, ob die Möglichkeit des Zutritts zum Medienzentrum
Bundeshaus und Parlamentsgebäude in den Schutzbereich der
Medienfreiheit fällt.
3.1.1. Der persönliche Schutzbereich ist im Fall des Beschwerdeführers
ohne Weiteres zu bejahen, da Art. 17 Abs. 1 BV Medienschaffende
schützt (vgl. HERBERT BURKERT, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe
Mastronardi / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich / St.
Gallen 2008 und Zürich / Basel / Genf 2008 [hiernach: St. Galler
Kommentar zur BV], Art. 17, Rz. 25).
3.1.2. In sachlicher Hinsicht sichert die Medienfreiheit den ungehinderten
Nachrichtenfluss und den freien Meinungsaustausch; sie schützt die
Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von
Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE
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Seite 13
137 I 8 E. 2.5; vgl. auch JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 438). Die
entsprechenden Tätigkeiten sind in jeder Phase geschützt, von der
Gründung des Mediums über die jeweilige Ausgestaltung bis hin zum
Vertrieb bzw. zum Bereithalten der Information (vgl. HERBERT BURKERT,
in: St. Galler Kommentar zur BV, Art. 17, Rz. 17). Nach der
Rechtsprechung sind staatliche Beschränkungen der journalistischen
Freiheit in der Phase der Informationsbeschaffung
rechtfertigungsbedürftig und müssen die Eingriffsvoraussetzungen von
Art. 36 BV wahren. Vom Schutz der Medienfreiheit erfasst wird dabei
grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung,
unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder
nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Da der beantragte Zutritt zum Medienzentrum
Bundeshaus und Parlamentsgebäude der Beschaffung von journalistisch
relevanten Informationen dient, stellt die Nichterteilung des
entsprechenden Zutrittsausweises einen Eingriff in die Medienfreiheit dar.
3.1.3. Bei diesem Zwischenergebnis kann offen bleiben, ob die durch
Art. 16 Abs. 3 BV geschützte Informationsfreiheit, auf die sich der
Beschwerdeführer sinngemäss zusätzlich beruft, vorliegend ebenfalls
betroffen ist. Denn die Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art.
36 BV erfolgt unabhängig davon, ob dies unter dem Titel der
Informations oder der Medienfreiheit geschieht (vgl. BGE 137 I 8 E. 2.7).
3.2. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss 36 Abs. 1 BV
einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Eingriffe müssen im
Gesetz selbst, d. h. in einem formellen Gesetz, vorgesehen sein.
Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders
abwendbarer Gefahr.
Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage betrifft einerseits die
Normstufe, andererseits den Grad der Bestimmtheit der Norm. Für die
Normstufe ist die demokratische Legitimierung des Erlasses
entscheidend: Je schwerer der Eingriff wiegt, desto höher sind
diesbezüglich die Anforderungen (vgl. SCHWEIZER, a.a.O., Art. 36,
Rz. 12). Das Prinzip der genügenden Bestimmtheit einer Norm dient der
Rechtssicherheit: Die Bürgerinnen und Bürger sollen ihr Verhalten nach
den vorhersehbaren Folgen richten können (vgl. SCHWEIZER, a.a.O.,
Art. 36, Rz. 11). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 28.
August 2009 auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche (unter Einhaltung
C6123/2009
Seite 14
der Delegationsgrundsätze) auf der erforderlichen Normstufe erlassen
wurde und genügend bestimmt ist.
3.2.1. Vorab ist festzustellen, ob die Abweisung des Gesuchs um Zutritt
zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude einen
schweren oder einen leichten Eingriff in die Medienfreiheit darstellt, weil
die Anforderungen an die Normstufe von dieser Qualifizierung abhängen
(vgl. Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz BV). Durch die Nichterteilung des
Zutrittsausweises wird die Informationsbeschaffung aus dem Bundeshaus
nicht vollständig verunmöglicht. Sie wird jedoch erschwert, indem sich die
betroffenen Medienschaffenden jeweils mit Tagesbadges Zugang zum
Medienzentrum Bundeshaus verschaffen müssen und auch nicht von den
Dienstleistungen profitieren können, welche zutrittsberechtigte oder
akkreditierte Medienschaffende geniessen. Die Abweisung des
Zutrittsgesuchs stellt demnach einen leichten Eingriff in die Medienfreiheit
dar. Im Umkehrschluss von Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz BV genügt als
Grundlage für nicht schwerwiegende Grundrechtseingriffe ein Gesetz im
materiellen Sinn.
3.2.2. Das Medienzentrum Bundeshaus und das Parlamentsgebäude
stehen im Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft. Die Frage der
Zutrittsberechtigung zu diesen Gebäuden betrifft somit ein
Nutzungsverhältnis an einer öffentlichen Sache. Auf der
formellgesetzlichen Ebene statuiert Art. 62f RVOG, dass der Bund in
seinen Gebäuden das Hausrecht ausübt. Das Gemeinwesen ist nicht
ohne Weiteres verpflichtet, Privatpersonen die Nutzung seines
Verwaltungsvermögens zu gestatten. In grundrechtsrelevanten Fällen
kann sich jedoch für die gesuchstellende Partei – analog zum
gesteigerten Gemeingebrauch von Strassen und Plätzen – ein bedingter
Anspruch auf Nutzung der Verwaltungssache aus den betroffenen
Grundrechten ergeben. Wie der Zugang zu einer Anstalt muss auch der
Zutritt zu einem Gebäude im Verwaltungsvermögen rechtsgleich und
willkürfrei gestattet werden (PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI /
MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S.
456, Rz. 2 ff.).
Akkreditierungsvorschriften normieren die Zutritts und Informationsrechte
von Medienschaffenden in Bezug auf Parlaments, Verwaltungs oder
Gerichtsgebäude mit dem Zweck, aufgrund knapper räumlicher
Ressourcen die Nutzung dieser Gebäude zu regulieren. Mit Blick auf die
beschränkten Kapazitäten ist die Frage der Zutrittsberechtigung zum
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Medienzentrum Bundeshaus mit der Bewilligungspflicht für den
gesteigerten Gemeingebrauch vergleichbar. Die Zulässigkeit der
Bewilligungspflicht für die jeweilige Grundrechtsausübung wird von der
Lehre bejaht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht nur die
Verweigerung einer Bewilligung, sondern bereits das
Bewilligungserfordernis als solches eine Grundrechtsbeschränkung
darstellt, die gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die
Meinung, wonach die Sachherrschaft des Gemeinwesens eine
gesetzliche Grundlage gewissermassen ersetze (vgl. THOMAS SÄGESSER,
Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG], Bern 2007,
Art. 62f, Rz. 2), ist in Anbetracht der grundrechtlichen Relevanz dieses
Nutzungsverhältnisses kritisch zu hinterfragen (vgl. auch TSCHANNEN /
ZIMMERLI / MÜLLER, a.a.O., S. 464, Rz. 13).
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf die
Akkreditierungsvorschriften der eidgenössischen Gerichte die
Zuständigkeitsnorm jeweils auf formellgesetzlicher Ebene erlassen wurde
(für das Schweizerische Bundesgericht vgl. Art. 27 Abs. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), für das
Bundesstrafgericht vgl. Art. 63 Abs. 4 des
Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [StBOG, SR
173.71] und für das Bundesverwaltungsgericht vgl. Art. 29 Abs. 4 VGG).
3.2.3. Fraglich ist, ob das vorliegend zu beurteilende Nutzungsverhältnis
als "besonderes Rechtsverhältnis" zu qualifizieren ist. Der Begriff dieser
Rechtsfigur ist umstritten. Nach der neueren Lehre ist ein besonderes
Rechtsverhältnis nur anzunehmen, wenn dieses zu einer
ausserordentlichen Befindlichkeitslage der berechtigten oder
verpflichteten Person führt. Das ist der Fall, wenn eine dreifache
Eingliederung der involvierten Personen in die staatliche Sphäre
stattfindet: die personale, die räumliche und die bürokratisch
hierarchische Eingliederung. Beim Zutritt von Medienschaffenden zum
Medienzentrum Bundeshaus handelt es sich jedoch um ein schlichtes
Verwaltungsrechtsverhältnis, weshalb nach dieser Definition ein
allgemeines und nicht ein besonderes Rechtsverhältnis vorliegt (vgl. zum
Ganzen MARKUS MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S.
131 ff.; TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, a.a.O., S. 391 ff., Rz. 25 ff.).
Nach einer älteren Lehre werden die unterschiedlichsten
Verwaltungsrechtsverhältnisse, bei denen eine räumliche Nähe zur
Behörde bzw. Anstalt besteht, als besondere Rechtsverhältnisse
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betrachtet. Geht man vom älteren, weiteren Begriff aus, könnte der Zutritt
zum Medienzentrum Bundeshaus als besonderes Rechtsverhältnis
qualifiziert werden. Heute wird jedoch von Doktrin und Rechtsprechung
anerkannt, dass auch im besonderen Rechtsverhältnis Grundrechte und
das Gesetzmässigkeitsprinzip zu beachten sind, wobei die
Anforderungen an die Normbestimmtheit und die Normstufe
entsprechend dem konkreten Sachverhalt herabgesetzt sein können (vgl.
MARKUS MÜLLER, a.a.O, S. 122 ff.; TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER,
a.a.O., S. 391 ff., Rz. 24, 30 ff; BGE 135 I 79 E. 6).
Da folglich immer der Einzelfall betrachtet werden muss, könnten aus der
Bezeichnung des zu beurteilenden Sachverhalts als besonderes
Rechtsverhältnis im genannten weiten Sinn keine direkten Rückschlüsse
auf die erforderliche Normstufe und Normbestimmtheit betreffend die
Rechtsgrundlage des zu beurteilenden Grundrechtseingriffs gezogen
werden. Die Frage der Qualifizierung als besonderes oder als
gewöhnliches Rechtsverhältnis kann daher letztlich offen bleiben.
3.2.4. Wie in E. 3.2.1 dargelegt ist für den fraglichen Eingriff keine
Grundlage auf der Ebene des Bundesgesetzes erforderlich. Zum gleichen
Schluss führt Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV e contrario, indem die
Akkreditierung von Medienschaffenden und die damit verbundene
Gewährung oder Verweigerung des Zutritts zum Medienzentrum
Bundeshaus und Parlamentsgebäude keine grundlegenden Rechte und
Pflichten von Privatpersonen betrifft. Die Grundrechtsbeschränkung,
welche vorliegend in einem Bewilligungserfordernis besteht, kann folglich
direkt, ohne Delegation im formellen Gesetz, auf der Stufe einer
Bundesratsverordnung vorgesehen werden. Das in Art. 62f RVOG
statuierte Hausrecht des Bundes bildet den Rahmen für diese
Rechtsetzungskompetenz des Bundesrates.
Nach Lehre und Rechtsprechung genügt zwar bei nicht schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen als gesetzliche Grundlage eine Verordnung; diese
muss jedoch in jedem Fall formell und materiell verfassungsmässig sein.
Dies bedeutet, dass die Verordnung von einer Behörde erlassen worden
ist, die dazu befugt ist, und dass sie sich im Rahmen der
Gesetzesdelegation bewegen muss (vgl. SCHWEIZER, a.a.O., Art. 36, Rz.
12; BGE 137 I 8 E. 2.6; BGE 128 I 113 E. 3). Diese Grundsätze gelten
sinngemäss auch für die Subdelegation zwischen Bundesrat und
Departement.
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Nach Art. 48 Abs. 1 RVOG ist der Bundesrat ermächtigt, die
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente zu
übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. Die
Subdelegation ist vorliegend somit grundsätzlich zulässig. Es ist daher zu
prüfen, ob der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat,
bzw. gestützt auf welche Subdelegationsnorm die Vorinstanz befugt war,
Akkreditierungs und Zutrittsvorschriften für Medienschaffende zu
erlassen.
3.2.5. Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich auf Art. 7 Abs. 1 der am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen MAkkV. Diese wurde gestützt auf Art.
8 der (mit Wirkung ab 1. Januar 2009 aufgehobenen)
Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei (AS
1999 1757, nachfolgend: aOVBK) sowie nach Anhörung des Vorstandes
der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und journalisten von der
Vorinstanz selbst erlassen; sie löste die AkkreditierungsVerordnung vom
21. Dezember 1990 (AS 1991 210, nachfolgend: Akkreditierungs
Verordnung) ab. Die MAkkV als Verordnung der Bundeskanzlei steht auf
derselben Regelungsstufe wie eine Departementsverordnung, denn
Bundeskanzlei und Departemente haben in der Organisation der
zentralen Bundesverwaltung den gleichen Rang (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a
der Regierungs und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Art. 8 aOVBK lautete:
"Die Bundeskanzlei ist zuständig für die Akkreditierung der
Bundeshausjournalisten und journalistinnen."
Art. 8 aOVBK erwähnte die Rechtsetzungskompetenz der Bundeskanzlei
nicht explizit. Da diese Bestimmung im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung nicht mehr in Kraft stand, kann offen bleiben,
ob damit eine Rechtsetzungskompetenz an die Vorinstanz subdelegiert
wurde oder ob die Vorinstanz dadurch lediglich als zuständig zum Erlass
von Verfügungen im Bereich der Akkreditierungen erklärt wurde. Selbst
wenn von einer Delegation der Rechtsetzungskompetenz ausgegangen
würde, wäre diese mit der Aufhebung der aOVBK mit Wirkung ab
1. Januar 2009 weggefallen.
3.2.6. Am 1. Januar 2009 wurde die totalrevidierte
Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 29. Oktober 2008
(OVBK, SR 172.210.10) in Kraft gesetzt. Diese enthält keine Art. 8 aOV
BK vergleichbare Bestimmung; der Begriff der Akkreditierung wird in der
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OVBK nicht erwähnt. Der Akkreditierung in thematischer Hinsicht am
nächsten kommt Art. 7 Abs. 3 OVBK mit folgendem Wortlaut:
"Sie [die Bundeskanzlei] betreibt das Medienzentrum Bundeshaus."
Weder der Wortlaut ("betreibt", französisch "gère", italienisch "gestisce")
noch die Systematik von Art. 7 Abs. 3 OVBK (Unterstützung der
Departemente und Bundesämter bei der Wahrnehmung ihrer
Kommunikationsaufgaben [Art. 7 Abs. 1 OVBK], Pflege des einheitlichen
Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung [Art. 7 Abs. 2 OVBK], Betrieb
des Politforums Käfigturm zusammen mit den Parlamentsdiensten [Art. 7
Abs. 4 OVBK] und Vertretung der Interessen der Departemente bei der
Parlamentsbibliothek [Art. 7 Abs. 5 OVBK]) weist darauf hin, dass die
Vorinstanz durch diese Bestimmung zum generellabstrakten Erlass von
Bewilligungsvoraussetzungen berechtigt werden sollte. Art. 7 Abs. 3 OV
BK genügt daher nicht als Subdelegationsnorm zum Erlass von
rechtsetzenden Bestimmungen im Bereich der Akkreditierung und
Zutrittsberechtigung von Medienschaffenden.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine spezifische
Rechtsgrundlage für den Erlass von Akkreditierungs und
Zutrittsvorschriften für Medienschaffende auf Stufe Bundesgesetz nicht
notwendig ist. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Hausrecht des
Bundes in seinen Gebäuden durch Art. 62f RVOG auf formellgesetzlicher
Ebene verankert ist, kann die Regelung der Akkreditierung und des
Zutritts von Medienschaffenden in einer Bundesratsverordnung erfolgen.
Es ist daher erforderlich, dass entweder der Bundesrat selbst diese
Vorschriften erlässt, oder dass er die entsprechende Kompetenz an die
Vorinstanz subdelegiert; beides ist vorliegend nicht erfolgt. Angesichts
der grundrechtlichen Relevanz der Zutrittsmöglichkeit zum
Medienzentrum Bundeshaus und zum Parlamentsgebäude für
Medienschaffende ist eine Regelung auf Departementsstufe, welche sich
nicht auf eine hinreichende Grundlage im übergeordneten Recht stützen
kann, mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip nicht vereinbar.
Aus den genannten Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die MAkkV und damit auch die angefochtene Verfügung
einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehrt. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
4.
Selbst wenn die MAkkV als gesetzliche Grundlage für die Abweisung des
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Seite 19
Zutrittsgesuchs genügen würde, wäre die Beschwerde gutzuheissen und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie die folgenden
Ausführungen zeigen.
Im Zusammenhang mit der Totalrevision des Akkreditierungsrechts für
Medienschaffende beschloss der Bundesrat eine restriktivere Praxis bei
der Erteilung von Akkreditierungen, wobei nicht akkreditierte
Medienschaffende die Möglichkeit einer Zutrittsberechtigung haben
sollten (vgl. THOMAS SÄGESSER, Die Akkreditierung von
Medienschaffenden zur Berichterstattung aus dem Bundeshaus, ZBl
2008 S. 177199 [hiernach: ZBl 2008], S. 177). Das System, wonach
Medienschaffende entweder als akkreditierte Journalisten bzw.
Journalistinnen oder als weitere Medienschaffende Zutritt zu den
Informationsräumlichkeiten des Bundeshauses erhalten können, bestand
allerdings schon unter dem alten Recht. Einschlägig hinsichtlich der
Voraussetzungen waren folgende Bestimmungen der Akkreditierungs
Verordnung:
Art. 2 Voraussetzung zur Akkreditierung
1 Journalisten, welche im Hauptberuf aus dem Bundeshaus für in
der Schweiz produzierte Medien berichten, erhalten von der Bundes
kanzlei auf Gesuch hin eine Akkreditierung.
2 Als hauptberuflich tätig gelten diejenigen Journalisten, welche min
destens 80 % ihres ErwerbsEinkommens aus ihrer journalistischen
Tätigkeit im Bundeshaus verdienen.
3 Journalisten, welche die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
nicht erfüllen, können von der Bundeskanzlei auf begründetes Ge
such hin nur akkreditiert werden, sofern sie nachweisen, dass sie
regelmässig aus dem Bundeshaus für in der Schweiz produzierte
Medien berichten wollen und dafür eine Akkreditierung benötigen.
Art. 3 ZutrittsBerechtigte
1 Alle Journalisten, welche für in der Schweiz produzierte Medien
berichten, haben Zutritt zu den Informationsräumen des
Bundeshauses, soweit es die Ausübung des Berufes erfordert. Bei
Bedarf kann die Bundeskanzlei auf Gesuch hin einen ZutrittsAusweis
ausstellen.
2 (...)
Art. 8 Ausweise und Dauer
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1 Die Bundeskanzlei akkreditiert Journalisten jeweils bis Jahresende
und stellt ihnen einen Ausweis aus.
2 Die Gültigkeit des AkkreditierungsAusweises wird von der Bun
deskanzlei jeweils um ein Jahr verlängert, sofern die in den Artikeln
2 oder 4 genannten Voraussetzungen immer noch erfüllt sind.
3 Der ZutrittsAusweis verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht jährlich
von der Bundeskanzlei erneuert wird.
Demgegenüber lauten die entsprechenden Bestimmungen der MAkkV:
2. Abschnitt: Akkreditierung
Art. 2 Voraussetzungen
1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie hauptberuflich
journalistisch zum Zweck der Information aus dem Bundeshaus tätig
sind.
2 Hauptberuflich journalistisch tätig ist in der Regel, wer im Umfang
von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle journalistisch tätig ist.
3 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische
Berichterstattung. Nicht als journalistische Tätigkeiten gelten
Verbandsarbeit, PR und Werbetätigkeiten.
Art. 34 (...)
Art. 5 Dauer
1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende einer Legislaturperiode.
2 Sie wird zu Beginn einer neuen Legislaturperiode erneuert.
Art. 6 (...)
3. Abschnitt: Zutritt weiterer Medienschaffender
Art. 7 Zutrittsberechtigung
1 Journalistisch tätige Medienschaffende, welche zur Ausübung ihres
Berufes vorübergehend Zutritt zu den Informationsräumlichkeiten im
Medienzentrum Bundeshaus oder im Parlamentsgebäude benötigen,
können eine Zutrittsberechtigung beantragen.
2 (...)
Art. 89 (...)
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Art. 10 Dauer
1 Die Zutrittsberechtigung hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer
zwischen einem Tag und zwölf Monaten.
2 Sie kann auf Gesuch hin verlängert werden, wenn die
Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind. (...)
4.1.
4.1.1. Ein Hauptunterschied gegenüber dem alten Recht besteht darin,
dass in der MAkkV die Voraussetzungen für die Akkreditierung enger
gefasst sind, indem Art. 2 Abs. 3 der AkkreditierungsVerordnung nicht in
die MAkkV übernommen wurde. Die Kategorie jener Journalistinnen und
Journalisten, welche die Voraussetzung "im Hauptberuf" gemäss Art. 2
Abs. 1 der AkkreditierungsVerordnung (Anteil der Bundeshaus
Berichterstattung am Erwerbseinkommen) nicht erfüllten und trotzdem
akkreditiert werden konnten, wenn sie nachweislich regelmässig aus dem
Bundeshaus für in der Schweiz produzierte Medien berichteten, wurde
aufgehoben. Nach dem neuen Recht sollte diese Gruppe berechtigt sein,
eine (zeitlich beschränkte) Zutrittsberechtigung zu erhalten.
4.1.2. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die Voraussetzung der
hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit, welche in Bezug auf die
Akkreditierung sowohl im alten als auch im neuen Recht statuiert ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der AkkreditierungsVerordnung bzw. Art. 2 Abs. 1 MAkkV),
in der revidierten Fassung anders und zudem enger umschrieben wird als
in der ursprünglichen Fassung.
Nach Art. 2 Abs. 2 der AkkreditierungsVerordnung war das Element
"hauptberuflich" erfüllt, wenn 80 % des jeweiligen Erwerbseinkommens
aus der journalistischen Tätigkeit im Bundeshaus stammten.
Demgegenüber liegt gemäss Art. 2 Abs. 2 MAkkV eine hauptberufliche
Tätigkeit vor, wenn 60 % einer Vollzeitstelle für die journalistische
Tätigkeit im Bundeshaus aufgewendet werden.
Das Element "journalistisch" wurde in der AkkreditierungsVerordnung
nicht definiert. Neu erklärt Art. 2 Abs. 3 MAkkV ausdrücklich die
fotografische Berichterstattung als journalistische Tätigkeit im Sinn der
Verordnung und schliesst Verbandsarbeit, PR und Werbetätigkeiten vom
Begriff der journalistischen Tätigkeit aus. Unklar ist, ob diese
Einschränkung auch auf die Zutrittsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1
MAkkV anwendbar ist. In der Literatur wird die Frage bejaht, die
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Seite 22
resultierende Lösung jedoch als problematisch eingestuft (vgl. SÄGESSER,
ZBl 2008, S. 185).
4.2. In der Folge ist zu prüfen, ob die Definition des Begriffs
"journalistisch" in Art. 2 Abs. 3 MAkkV sich nur auf Art. 2 Abs. 1 MAkkV,
d. h. auf die Akkreditierung bezieht, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, oder ob diese Einschränkung analog anzuwenden ist auf die
Zutrittsberechtigung weiterer Medienschaffender nach Art. 7 Abs. 1
MAkkV.
Die Vorinstanz beantwortet diese Frage nicht eindeutig. Sie begründet die
Verfügung vom 28. August 2009 u. a. folgendermassen: Mit Schreiben
vom 5. März 2009 sei der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Zutrittsausweises aufmerksam gemacht worden.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 MAkkV müsse die Tätigkeit als Journalist
nachgewiesen werden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass
Verbandsarbeit, PR und Werbetätigkeiten in sinngemässer Anwendung
von Art. 2 Abs. 3 MAkkV nicht als journalistische Tätigkeiten gelten
würden.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 führt die Vorinstanz
jedoch an, sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom
5. März 2009 darauf aufmerksam gemacht, sie werde keine permanenten
Zutrittsausweise mehr ausstellen für Personen, die zur Ausübung einer
Verbands, PR oder ähnlichen Tätigkeit Zutritt benötigten. Würde eine
solche Berechtigung gewährt, würde die Unterscheidung in der
Verordnung umgangen und der damit verbundene Zweck vereitelt. Die
Vorinstanz sei jedoch bereit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den
vorübergehenden Zutritt erfüllt seien, sofern der Beschwerdeführer die
gewünschte Dauer der Zutrittsberechtigung (z. B. Dauer einer Session)
präzisiere. Damit zieht die Vorinstanz sinngemäss in Erwägung, auf die
angefochtene Verfügung zurückzukommen, indem sie sich bereit erklärt
zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zutrittsberechtigung teilweise
vorliegen. Dies hätte sie allerdings bereits bei der Instruktion des
Gesuchs tun und das Gesuch gegebenenfalls teilweise gutheissen
können. Ungereimt ist diese Erwägung auch deshalb, weil die Vorinstanz
am Ende der Vernehmlassung zum Schluss kommt, aus den genannten
Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
4.2.1. Mit Blick auf die Verordnungssystematik muss davon ausgegangen
werden, dass die in Art. 2 Abs. 3 MAkkV vorgenommene Präzisierung
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Seite 23
des Begriffs "journalistisch" ausschliesslich auf Art. 2 Abs. 1 MAkkV und
damit auf die Frage der Akkreditierung Bezug nimmt. Wie der
Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, ist die systematische Trennung
der beiden Zutrittsformen für Medienschaffende (Akkreditierung und
Zutrittsberechtigung) in der MAkkV konsequent durchgeführt. Mit
Ausnahme des 4. Abschnitts, in dem die Ausstellung des
Zutrittsausweises an die akkreditierten Medienschaffenden und die
weiteren Zutrittsberechtigten durch die Bundeskanzlei geregelt ist (vgl.
Art. 12 MAkkV), sind sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch
die Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Akkreditierung einerseits
und die Zutrittsberechtigung andererseits getrennt statuiert. Art. 2 Abs. 3
MAkkV hat keinen systematischen Konnex zu Art. 7 MAkkV; die einzige
Verbindung ist semantischer Art, indem beide Bestimmungen das
Element "journalistisch tätig" enthalten.
4.2.2. Ein weiterer Grund für die dargelegte Auslegung liegt in der
inhaltlichen Konzeption der Verordnung, die augenscheinlich eine
Unterscheidung zwischen Akkreditierung und Zutrittsberechtigung
bewirken sollte. Während die Akkreditierung – unter Vorbehalt von
Änderungen in den Voraussetzungen (vgl. Art. 4 MAkkV) – bis zum Ende
der Legislaturperiode gültig ist und jeweils erneuert wird (vgl. Art. 5
MAkkV), wird die Zutrittsberechtigung für maximal 12 Monate erteilt und
muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut beantragt werden. Auch in
Bezug auf die Nutzung der Räumlichkeiten und sonstige Berechtigungen
unterscheiden sich Zutrittsberechtigung und Akkreditierung erheblich.
Gemäss Art. 11 MAkkV kommen Zutrittsberechtigte in den Genuss der
Arbeitserleichterungen nach Art. 6 Bst. a und c MAkkV: Sie können an
allen Veranstaltungen teilnehmen, welche von der Regierung, der
Verwaltung oder dem Parlament für sie durchgeführt werden, und sie
haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen
des Medienzentrums Bundeshaus und des Parlamentsgebäudes.
Demgegenüber geniessen die akkreditierten Medienschaffenden viel
weitergehende Rechte, sowohl hinsichtlich der Bedienung mit
Informationen als auch der Bereitstellung von Infrastrukturen wie
Arbeitsplätze oder Postfächer (vgl. Art. 6 MAkkV).
Da die Akkreditierung wie gezeigt mit weitreichenden Rechten verbunden
ist, dürfen an sie strengere Voraussetzungen geknüpft werden als an die
Zutrittsberechtigung. Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik darauf hin, die
Zutrittsberechtigung sei vor allem für Personen gedacht, die nicht
akkreditiert werden könnten. Würde für die Zutrittsberechtigung nach Art.
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7 Abs. 1 MAkkV das Erfordernis statuiert, es dürfe keine Verbandsarbeit,
PR oder Werbearbeit vorliegen, würde einerseits einer grösseren Zahl
Medienschaffender der (vorübergehende) Zutrittsausweis grundsätzlich
verweigert, andererseits bestünde der einzige Unterschied zur
Akkreditierung darin, dass diese eine mindestens 60 %ige Tätigkeit zum
Zweck der Information aus dem Bundeshaus voraussetzt. Ein rein
quantitatives Kriterium als einziges Unterscheidungsmerkmal erscheint
für die Abgrenzung der Akkreditierung von der Zutrittsberechtigung nicht
befriedigend.
4.2.3. Schliesslich gebietet auch die Bedeutung des Medienzentrums
Bundeshaus und Parlamentsgebäude, insbesondere Medienschaffende,
die für einen Verband oder eine Interessengemeinschaft tätig sind, nicht
grundsätzlich von der Zutrittsberechtigung auszuschliessen, zumal sie
nach dem alten Recht akkreditiert werden konnten (vgl. Art. 2 Abs. 3 der
AkkreditierungsVerordnung; SÄGESSER, ZBl 2008, S. 185). Dies muss
umso mehr gelten, als die Abgrenzung zwischen Verbandsarbeit, PR
und Werbetätigkeit einerseits und "reiner" journalistischer Tätigkeit
andererseits im Einzelfall schwierig sein kann. Die teleologische und
historische Auslegung führt somit zum gleichen Resultat wie die
systematische Auslegung.
4.2.4. Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass für eine
sinngemässe Anwendung von Art. 2 Abs. 3 MAkkV auf Art. 7 Abs. 1
MAkkV kein Anlass besteht. Somit stellt das Vorliegen von
Verbandsarbeit, PR oder Werbetätigkeit nach der MAkkV, wie sie nach
der vorstehenden Auslegung verstanden werden muss, kein
grundsätzliches Hindernis für die Erteilung einer Zutrittsberechtigung
nach Art. 7 Abs. 1 MAkkV dar. Aus diesem Grund kann vorliegend offen
bleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als
Verbandsarbeit einzustufen ist oder nicht.
4.3. Schliesslich stellt sich die Frage der notwendigen Dauer der
Zutrittsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat die maximale Dauer von
12 Monaten beantragt und zum Nachweis der Notwendigkeit die
Bestätigung seines Arbeitgebers vom 14. April 2009 (act. 5) vorgelegt,
wonach er zu 100 % für die LIDRedaktion tätig sei. Welcher Anteil dabei
der Berichterstattung aus dem Bundeshaus zukommt, wird dort allerdings
nicht gesagt. Die Vorinstanz hält dafür, die Zutrittsberechtigung sei nur
punktuell notwendig, nämlich bei der Behandlung von vorwiegend
landwirtschaftlichen Geschäften. Der Beschwerdeführer habe wohl
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Seite 25
regelmässigen, aber nicht dauernden Gebrauch von seinem Zutrittsrecht
gemacht.
4.3.1. Art. 7 Abs. 1 MAkkV sieht den Fall der regelmässig
wiederkehrenden Notwendigkeit des Zutritts nicht ausdrücklich vor. Zwar
ist auch der regelmässige Zutritt jeweils nur vorübergehend, solange die
Frequenz nicht ein gewisses Mass überschreitet und eine dauerhafte
Zutrittsberechtigung erforderlich macht. Nach der Literatur ist der Begriff
"vorübergehend" in Art. 7 Abs. 1 MAkkV jedoch im Sinn von
"gelegentlich" oder "sporadisch" zu verstehen: Gedacht wurde dabei an
"Personen, die nur sehr sporadisch im Sinne einer Fachberichterstattung
oder bei besonderen Ereignissen wie bspw. Bundesratswahlen aus dem
Bundeshaus berichten und daher das für eine Akkreditierung
erforderliche Kriterium der Hauptberuflichkeit nicht erfüllen" (vgl.
SÄGESSER, ZBl 2008, S. 193). Die Gruppe jener Medienschaffenden,
welche einen permanenten Zutritt benötigt, ohne akkreditiert zu sein, wird
weder im Normtext noch in der Literatur erwähnt, obwohl nach dem
revidierten Recht gerade diese Gruppe die Möglichkeit einer
Zutrittsberechtigung erhalten sollte (vgl. SÄGESSER, ZBl 2008, S. 193).
Indem aber die MAkkV eine vorübergehende Zutrittsberechtigung von bis
zu 12 Monaten vorsieht, bleibt dennoch Raum für Fälle, in denen der
Zutritt nicht nur sporadisch, sondern wiederkehrend notwendig ist. Dieser
Raum muss für die Gruppe der weiteren Medienschaffenden, welche
nicht akkreditiert sind und dennoch keinen sporadischen, sondern einen
permanenten Zutritt benötigen, zur Verfügung stehen.
4.3.2. Die Vorinstanz betont in ihrer Duplik vom 2. März 2010, die
Befristung der Zutrittsberechtigung sei im Zusammenhang zu sehen mit
dem Gebrauch, der von der Zutrittsberechtigung gemacht werde. Es gehe
im Kern also nicht darum, wie die Landwirtschaftsfragen im Parlament
oder in der Bundesverwaltung behandelt würden, sondern darum,
welcher Gebrauch von der beantragten Zutrittsberechtigung gemacht
werde bzw. gemacht werden würde. Aufgrund der eingereichten
Beweismittel und der Beschwerde sei die Vorinstanz zum Schluss
gekommen, dass dieser Gebrauch im Fall des Beschwerdeführers nicht
Grundlage für eine zwölfmonatige, sondern für eine vorübergehende
Zutrittsberechtigung bilde.
Diese Begründung vermag aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum
Einen ist nicht nachvollziehbar, warum die Häufigkeit der
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landwirtschaftlichen Debatten im Bundeshaus im vorliegenden Fall keinen
Rückschluss auf die Notwendigkeit des Zutritts erlauben sollten.
Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass eine zwölfmonatige
Zutrittsberechtigung gemäss Art. 10 Abs. 1 MAkkV in Verbindung mit Art.
7 Abs. 1 MAkkV als vorübergehend gilt, woran auch die in Art. 10 Abs. 2
MAkkV vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit nichts ändert. Die von der
Vorinstanz geäusserte Gefahr der Vereitelung des Unterschieds
zwischen Akkreditierung und Zutrittsberechtigung ist in den jeweiligen
Voraussetzungen in der MAkkV selbst angelegt.
4.3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt in Bezug auf
die Häufigkeit und Dauer der notwendigen Besuche des
Beschwerdeführers im Medienzentrum Bundeshaus und die damit
verbundene Frage, für welchen Dauer eine Zutrittsberechtigung gewährt
werden kann, zu wenig abgeklärt erscheint. Der Vorinstanz steht als
Betreiberin des Medienzentrums Bundeshaus (vgl. Art. 7 Abs. 3 OVBK)
grundsätzlich ein weites Ermessen in Bezug auf die Nutzung der
betreffenden Räumlichkeiten zu. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass
sich das Ermessen der Verwaltung an den Normen des objektiven Rechts
orientieren muss und folglich eine auf grundsätzlichen Überlegungen
basierende generelle Nichtgewährung der maximalen Zutrittsdauer von
12 Monaten gemäss Art. 10 Abs. 1 MAkkV eine
Ermessensunterschreitung darstellen würde (vgl. dazu BENJAMIN
SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 26
am Ende; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.185). In diesem Sinn obliegt es der verfügenden Behörde, ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben.
5.
Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich die Behandlung der Rüge, die
Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung ihre
Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt. Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Frage, ob der
Beschwerdeführer zu Recht ein Zutrittsrecht zum Medienzentrum
Bundeshaus und Parlamentsgebäude aus dem BGÖ ableitet. Schliesslich
kann ausgangsgemäss auf die beantragte Einvernahme der Zeugen
verzichtet werden.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem obsiegenden
Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten
zu auferlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500. ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten. In Anwendung von Art. 63 Abs. 2
VwVG sind auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu auferlegen.
Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer wird in
Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]) keine
Parteientschädigung zugesprochen.
C6123/2009
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die
Verfügung vom 28. August 2009 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 500. wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr.[…]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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