Abtei lung II I
C-6124/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Klinik A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Meyer,
Brunnenstrasse 8, 8303 Bassersdorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Graubünden,
Standeskanzlei, Reichsgasse 35, 7000 Chur,
Vorinstanz,
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,
Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
KVG (ausserkantonale Spitalliste).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6124/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss Nr. (...) vom 7. August 2007 hat der Regierungsrat des
Kantons Graubünden (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz)
die Spitalliste des Kantons Graubünden revidiert und die (ausser-
kantonale) Klinik A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder
beschwerdeführende Klinik) von der Spitalliste gestrichen. Zur Be-
gründung brachte der Regierungsrat vor, dass ein ausserkantonales
Spital auf die Spitalliste aufgenommen werde, wenn die in Frage
stehende medizinische Leistung im Kanton nicht beziehungsweise
nicht im erforderlichen Umfang angeboten werde. Die Aufnahme er-
folge somit nur, wenn der Beitrag des betreffenden Spitals zur
Deckung der im Kanton vorhandenen Versorgungslücke nicht nur mar-
ginal sei. Nicht nur marginal sei der Beitrag, wenn von diesem Spital
pro Jahr mehr als 500 Pflegetage für die der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung unterstehenden Bündner Patientinnen und Pa-
tienten (nachfolgend: KVG-Patientinnen und -Patienten), was einer
durchschnittlichen Inanspruchnahme von zwei Betten entspreche, er-
bracht würden oder wenn die Inanspruchnahme einer medizinischen
Leistung des betreffenden Spitals finanziell gesichert oder aus sprach-
lichen Gründen ermöglicht werden soll. Die beschwerdeführende Klinik
habe auf der im Jahre 2002 erlassenen Spitalliste mit einem Leis-
tungsauftrag für muskuloskelettale Rehabilitation figuriert; damals
seien ihr zwei Betten zugewiesen worden. Da sich im Jahr 2004 le-
diglich 10 Bündner KVG-Patientinnen und -Patienten (total 282 Pfle-
getage) und im Jahr 2005 lediglich 9 Bündner KVG-Patientinnen und
-Patienten (total 196 Pflegetage) zur Rehabilitation in der beschwerde-
führenden Klinik aufgehalten hätten, habe es sich beim Bei trag der
Beschwerdeführerin für die Versorgung der Bündner Bevölkerung le-
diglich um einen marginalen Anteil gehandelt.
B.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 7. August 2007 hat
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Meyer, mit
Eingabe vom 13. September 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Sie beantragte insofern die Aufhebung des
Entscheids vom 7. August 2007, als die Beschwerdeführerin von der
Spitalliste gestrichen worden sei.
Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, der Regierungsrat
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habe den Bedarf der Bündner KVG-Patientinnen und -Patienten an
muskuloskelettalen Rehabilitationsleistungen nicht evaluiert. Aufgrund
der Spitalplanung vom 13. Juni 2002 seien im Bereich der mus-
kuloskelettalen Rehabilitation als innerkantonale Kliniken die Klinik
B._______ (16 Betten im Bereich pneumologische, muskuloskelettale,
internistische und kardiovaskuläre Rehabilitation) und die Klinik
C._______ (13 Betten im Bereich pneumologische, muskuloskelettale,
internistische und kardiovaskuläre Rehabilitation) sowie als
ausserkantonale Kliniken die Klinik D._______ (24 Betten für
muskuloskelettale und neurologische Rehabilitation), die Klinik
E._______ (2 Betten für muskuloskelettale und kardiovaskuläre
Rehabilitation) und die Klinik F._______ (1 Bett für muskuloskelettale
und neurologische Rehabilitation) auf die Liste genommen worden.
Der Regierungsrat habe seit dem Erlass dieser Spitalplanung weder
die Schliessung der Klinik C._______ im Jahr 2005, welche im
Jahr 2000 5'122 Pflegetage geleistet habe, noch die Bedarfsplanung
der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums
Lichtenstein (GDK-Ost) aus dem Jahr 2005, welche eine Zunahme der
Patienten um 13% prognostizierte, berücksichtigt. Die innerkantonale
Lücke sei keineswegs marginal, da im Jahr 2000 43% der Leistungen
in diesem Bereich ausserkantonal bezogen worden seien. Schliesslich
sei festzuhalten, dass sowohl die Klinik B._______ als auch die Klinik
D._______ sehr gut aus- oder gar überlastet seien und somit nicht
davon ausgegangen werden könne, dass diese zusätzliche
Patientinnen und Patienten aufnehmen könnten. Die Auslastung der
anderen Kliniken sei nicht bekannt und sei vom Regierungsrat auch
nicht erhoben worden. Bei dieser Ausgangslage sei der Beitrag der
Beschwerdeführerin weiterhin nötig. Die Beschwerdeführerin kritisiert
die Ausführungen des Regierungsrates auch insofern, als dieser
davon ausgehe, es liege lediglich eine marginale Versorgungslücke
vor, da weniger als 500 Pflegetage für Bündner KVG-Patientinnen und
-Patienten erbracht würden. Ferner sei noch darauf hinzuweisen, dass
aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgehe, weshalb die
Klinik F._______ und die Klinik E._______ trotz ihres – gemäss De-
finition des Regierungsrates – marginalen Beitrags auf der Liste be-
lassen würden und die Beschwerdeführerin gestrichen werde; damit
werde das Gleichbehandlungsgebot verletzt.
C.
Der Regierungsrat beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Oktober
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2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er aus,
durch die Streichung der Beschwerdeführerin von der Spitalliste ent-
stehe für die Bündner Bevölkerung keine oder höchstens eine mar-
ginale Versorgungslücke; die Versorgung sei durch die Klinik
B._______ sowie durch die ausserkantonalen Kliniken D._______,
E._______ und F._______ gewährleistet. Auch aus der Be-
darfsplanung Rehabilitation der GDK-Kantone könne nicht auf die Ver-
sorgungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden.
Die beteiligten Kantone seien einerseits nicht verpflichtet, diese Pla-
nung zu berücksichtigen, da schlussendlich nur die effektiv vor-
handene Nachfrage abzudecken sei; andererseits enthalte der Bericht
– entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – keine konkreten
Aussagen zum stationären Rehabilitationsbedarf der einzelnen GDK-
Ost Kantone.
Gemäss einer Publikation des Bundesamtes für Statistik (BFS) habe
die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 nur 13 Bündner
Patientinnen und Patienten während 365 Pflegetagen betreut. Gegen-
über den insgesamt 717 Aufenthalten mit 14'736 Pflegetagen der Klink
B._______ und der Klinik D._______ könne der Beitrag der
Beschwerdeführerin als marginal bezeichnet werden. Es habe daher
keine Verpflichtung zur Evaluation und zur Aufnahme der Be-
schwerdeführerin auf die Liste der ausserkantonalen Spitäler bestan-
den.
In Bezug auf den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung der Be-
schwerdeführerin im Vergleich zu den Kliniken E._______ und
F._______ führte der Regierungsrat aus, diese befänden sich auf der
Spitalliste, weil sie die Versorgung und Betreuung der italienisch-
sprachigen Bündner Patientinnen und Patienten gewährleisten würden.
Dies könne die Beschwerdeführerin nicht bieten, weshalb sie sich in
diesem Punkt unterscheiden würden und die ungleiche Behandlung
folglich gerechtfertigt sei.
D.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 liess sich santésuisse, Die
Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend: santésuisse), vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, vernehmen und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge. Zur Begründung schloss sie sich im Wesentlichen den
Ausführungen des Regierungsrates an und führte aus, in der Ver-
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gangenheit sei das Angebot der Beschwerdeführerin von den Bündner
Patientinnen und Patienten kaum genutzt worden, weshalb daraus
abgeleitet werden könne, dass ihr Angebot für die Sicherstellung der
Versorgung im Bereich der muskuloskelettalen Rehabilitation nicht not-
wendig sei. An dieser Situation habe offensichtlich auch die Schlies-
sung der Klinik C._______ nichts geändert. Die Beschwerdeführerin
könne nicht nachweisen oder glaubwürdig darlegen, dass der
anfallende Bedarf im Bereich der stationären Rehabilitation durch die
übrigen, weiterhin im Rehabilitationsbereich zugelassenen, Kliniken
nicht abgedeckt werden könne. Auch der Vorwurf der rechtsungleichen
Behandlung greife nicht, da mit der Berücksichtigung der beiden im
Tessin ansässigen Kliniken die Versorgung der italienischsprachigen
Patientinnen und Patienten beabsichtigt worden sei.
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 wurde das Bundesamt für Ge-
sundheit (nachfolgend: BAG) eingeladen, sich als Fachbehörde zur
Sache zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007
vertrat das BAG die Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Regierung zurückzuweisen. Zur Begründung führte das
BAG aus, der Regierungsrat habe es unterlassen, eine umfassende
Evaluation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesrates vorzu-
nehmen; dazu gehöre, dass verschiedene Kriterien wie geographische
Nähe der Leistungserbringer, die Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität
der Leistungen abgewogen und eine Auswahl unter potenziellen Leis-
tungserbringern getroffen werden müsse. Die Argumentation des Re-
gierungsrates, die nur die Frage des Restbedarfs betreffe und sich
nicht auch zur Auswahl der zugelassenen Leistungserbringer äussere,
sei ungenügend. Vorliegend sei die Versorgungslücke im Bereich der
muskuloskelettalen Rehabilitation keineswegs marginal. Daher müs-
sten alle Leistungserbringer in das Auswahlverfahren einbezogen wer-
den.
F.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrem gestellten Rechtsbegehren fest und präzisierte in Bezug auf die
Ausführungen des BAG, dass sie – entgegen der Annahme des BAG –
dem Kanton Graubünden durchaus anbiete, in Zukunft mehr Pa-
tientinnen und Patienten aufzunehmen als bisher.
Seite 5
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G.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 verzichtete santésuisse auf eine
weitere Stellungnahme.
H.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 reichte der Regierungsrat die ab-
schliessende Stellungnahme vom 19. Februar 2008 ein und führte aus,
er habe die vom BAG bemängelte fehlende Evaluation im Rahmen der
Spitalplanung 2002 durchgeführt. Inzwischen sei mit Beschluss
Nr. 1407 vom 11. Dezember 2007 die Bettenzahl der Klinik D._______
für Bündner KVG-Patientinnen und -Patienten von 24 auf 35 erhöht
worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesrates bilde der bisherige
Beitrag einer ausserkantonalen Klinik ein sachgerechtes Evaluations-
kriterium. Der Anteil der in der Klinik der Beschwerdeführerin be-
handelten Bündner Reha-Patientinnen und -Patienten liege in den
Jahren 2004 bis 2006 lediglich bei 1,3%, 1,9% und 3,2%; Bündner
Patientinnen und Patienten bevorzugten offensichtlich eine wohnort -
nahe Rehabilitation.
I.
Der mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 nachverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- ist am 23. Oktober 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
der Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 7. Au-
gust 2007 ergibt sich aufgrund von Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 34 VGG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2008) beziehungs-
weise Art. 39, Art. 53 Abs. 1 sowie Art. 90a Abs. 2 des Bundes-
gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG,
SR 832.10; in Kraft seit 1. Januar 2009).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung und durch die Streichung von der Spitalliste des Kantons Grau-
bünden besonders berührt. Sie hat somit ein schützenswertes Interes-
se an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 VGG).
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
1.4 Am Beschwerdeverfahren war santésuisse als Beschwerdegeg-
nerin beteiligt. Es besteht kein Anlass, hiervon im vorliegenden Urteil
abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht behält sich allerdings
vor, die Frage nach der Parteistellung der Krankenversicherer und
ihres Verbandes in Verfahren betreffend Spitallisten zu gegebener Zeit
zu überprüfen und allenfalls seine Praxis zu ändern.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach
dem VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende Rege-
lung enthält.
2.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
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SR 830.1) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das
KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl.
Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden keine Anwendung im Bereich Zulassung
und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59; vgl. Art. 1
Abs. 2 lit. a KVG).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung (vgl.
BGE 132 V 368 E. 2.1 mit Hinweisen) gilt die Regel der sofortigen An-
wendbarkeit neuer Verfahrensbestimmungen dann nicht, wenn hin-
sichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen dem alten und
dem neuen Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht
eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (vgl.
mit Bezug auf das Krankenversicherungsrecht RKUV 4/1998 315 f. ins-
besondere E. 3a und E. 3b).
2.3.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- beziehungsweise Unter-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen. Der seit dem 1. Januar 2009 in
Kraft stehende Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG erklärt jedoch die Rüge der
Unangemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG für unzulässig. Als spezielle
Norm geht Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG der allgemeinen Regel von Art. 49
VwVG vor. Die Frage, ob die in Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG normierte
Kognitionsbeschränkung in einem Verfahren zur Anwendung gelangt,
obwohl die Beschwerde vor der erwähnten Rechtsänderung ein-
gereicht worden ist, wurde bereits mit Urteil C-5733/2007 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. September 2009 geprüft und die sofortige
Anwendung des neuen Rechts bejaht. Die in Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG
festgelegte Kognitionsbeschränkung ist somit im vorliegenden Ver-
fahren anwendbar.
2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung
somit nur auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliess-
lich Über- beziehungsweise Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
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C-6124/2007
messens sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu überprüfen.
Die nunmehr gesetzlich normierte Beschränkung der Kognition ent-
spricht im Ergebnis weitgehend der Praxis des Bundesrates, welcher
bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege gemäss Art. 53
Abs. 1 KVG (in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung) für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39
KVG zuständig war, bei der Beurteilung von Beschwerden betreffend
Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme auf die Spitalliste (vgl.
BRE vom 5. Juli 2000 betreffend Spitalplanung und Spitalliste Thurgau
[98-14] E. II. 1.7 ff. publiziert in RKUV 5/2001 438).
2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Massgebend sind somit die im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlus-
ses vom 7. August 2007 geltenden materiellen Bestimmungen des
KVG und der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenver-
sicherung (KVV, SR 832.102).
Nicht anwendbar ist hingegen die Revision des KVG vom 21 De-
zember 2009, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (AS 2008
2049 2057; BBl 2004 5551).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
der Regierungsrat die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 7. Au-
gust 2007 zu Recht von der Spitalliste gestrichen hat. Die Beschwerde
ist im Lichte von Art. 39 Abs. 1 KVG zu beurteilen. Es gilt in diesem
Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht die Bedarfs-
planung als Ganzes und deren Umsetzung im Vordergrund stehen,
sondern grundsätzlich lediglich die Stellung der beschwerdeführenden
Klinik in der Bündner (Spitalplanung und) Spitalliste (vgl. BRE vom
5. Juli 2000 betreffend Spitalliste Thurgau [98-14] E. II. 7.1, publiziert
in RKUV 5/2001 438 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang aber auch
C-2907/2008, Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2008, E. 3 ff. ins-
besondere E. 3.3, jedoch unterscheidet sich der Sachverhalt des vor-
liegenden Falles von jenem des angerufenen Präjudizes, geht es doch
hier um die Frage der Aufnahme eines Spitals auf eine ausserkan-
tonale Spitalliste; in solchen Fällen ist eine Beziehungsnähe zwischen
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C-6124/2007
Mitkonkurrenten, wie im angerufenen Zwischenentscheid dargelegt, [in
aller Regel] bereits wegen der grossen Anzahl von potenziellen An-
bietern von Vornherein ausgeschlossen).
4.
4.1 Um zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu-
gelassen zu werden, muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Be-
treuung gewährleisten sowie über das erforderliche Fachpersonal und
zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen (Dienst-
leistungs- und Infrastrukturvoraussetzung, Art. 39 Abs. 1 lit. a - c
KVG). Die Prüfung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraus-
setzung erfolgt in erster Linie durch die Behörden des Standortkan-
tons, welche aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der lokalen Ver-
hältnisse dazu am besten in der Lage sind. Im Weiteren muss ein Spi-
tal für die Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemein-
sam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung
einzubeziehen sind (Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraus-
setzung; Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG). Im Sinne einer Publizitäts- und
Transparenzvoraussetzung – an welche Rechtswirkungen geknüpft
werden – setzt die Zulassung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e
KVG schliesslich voraus, dass die Spitäler oder die einzelnen Ab-
teilungen in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten
Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Diese Voraussetzungen sollen
eine Koordination der Leistungserbringer, eine optimale Ressourcen-
nutzung und eine Eindämmung der Kosten bewirken (Botschaft des
Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. No-
vember 1991, BBl 1992 I 166 f.).
4.2 Die Planung der bedarfsgerechten Spitalversorgung und deren
Umsetzung auf der Ebene der Spitalliste umfassten nach der Praxis
des Bundesrates mehrere Stufen: Ermittlung des Angebots und des
Bedarfs an stationärer medizinischer Versorgung; Evaluation der An-
gebote der in Frage kommenden Spitäler; Zuweisung und Sicherung
der benötigten Kapazitäten durch Leistungsaufträge an die in die Liste
aufgenommenen Spitäler. Für die Zuweisung und Sicherung der Kapa-
zitäten sind die Angebote der Leistungserbringer zu evaluieren. Die
Evaluation muss aufgrund objektiver Kriterien erfolgen, und es soll da-
bei möglichst grosse Kostenwahrheit herrschen. Die Auswahl der Spi-
täler darf sich nicht allein nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit richten;
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ein blosser Zahlenvergleich trüge weiteren wichtigen Kriterien, wie der
Bereitschaft und Fähigkeit der Kliniken zur Tarifbindung und zur Auf-
nahme schwieriger Fälle, nicht Rechnung. Nur ein umfassender Ver-
gleich der Angebote kommt dem Gebot der Gleichbehandlung nach.
Zusätzlich bedarf die Planung einer laufenden Überprüfung (vgl. RKUV
4/1997 257 E. 4.). Diese Rechtsprechung ist beizubehalten.
4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesrats, die auch in dieser Hin-
sicht fortzuführen ist, mussten die Kantone sowohl für die allgemeinen
Abteilungen wie auch für die Halbprivat- und Privatabteilungen der
Spitäler eine Spitalplanung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG
durchführen. Das bedeutet namentlich, dass das Angebot und der Be-
darf für alle Versicherungsklassen gesamthaft zu ermitteln sind. Auf-
grund des Versicherungsobligatoriums können nämlich nicht nur Pati-
entinnen und Patienten, die sich in der allgemeinen Abteilung be-
handeln lassen, sondern auch solche, welche die Halbprivat- und Pri-
vatabteilungen beanspruchen, einen Sockelbeitrag aus der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung beziehen (RKUV 6/1998 521 E. 3.).
Was den Begriff der allgemeinen Abteilung angeht, folgen der Bundes-
rat und das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts, welches den Begriff funktional auslegt und nicht den tat-
sächlichen Aufenthalt in einer örtlich ausgeschiedenen Abteilung for-
dert (BGE 123 V 290 E. 6). Der Bundesrat hält fest, dass der Gesetz-
geber mit dem Begriff der allgemeinen Abteilung den Leistungsumfang
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umschrieben und we-
der eine örtlich abgetrennte Abteilung noch eine spezielle Patientenka-
tegorie geschaffen hat. Diese bezeichnet vielmehr den Leistungsum-
fang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei stationärer
Behandlung in einem Spital (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG). Unter allge-
meiner Abteilung wird daher im Folgenden jenes Leistungspaket ver-
standen, das die KVG-Versicherten unter voller Kostendeckung zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beanspruchen
können (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 4
KVG).
4.4 Das KVG spezifiziert nicht näher, in welcher Form die vor-
geschriebene Spitalplanung von den Kantonen umzusetzen ist. Es re-
gelt insbesondere nicht, wie die Spitallisten auszugestalten sind.
Einige Kantone haben das Modell der unterteilten Spitalliste gewählt.
Diese besteht aus einer Liste A, auf welcher den allgemeinen Ab-
teilungen der öffentlichen und privaten Spitäler eine feste Bettenzahl
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zugewiesen wird, und einer Liste B, auf welcher die Halbprivat- und
Privatabteilungen ohne Festsetzung von Bettenzahlen aufgeführt wer-
den. Andere Kantone haben sich – wie vorliegend der Kanton Grau-
bünden – für das Modell der integralen Liste entschieden. Diese unter-
scheidet nicht nach allgemeinen, privaten und halbprivaten Abtei-
lungen. Von jenen Spitälern, welche auf die Spitalliste aufgenommen
werden, sind daher unterschiedslos alle Abteilungen zur Tätigkeit zu-
lasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen. Die Liste arbei-
tet mit der Zuweisung von Gesamtbettenzahlen. Jeder Klinik wird eine
feste Bettenzahl zugewiesen, die sich nach dem in der Planung ermit-
telten Bedarf bestimmt. Die Grenzen zwischen den Abteilungen wer-
den nicht fix bestimmt. Das Bundesrecht lässt den Kantonen die Wahl
zwischen verschiedenen Lösungen und deren konkreten Ausgestal-
tung. Die Kantone verfügen somit nach konstanter Rechtsprechung bei
der Wahl des Spitallistenmodells über einen Ermessensspielraum. Der
Bundesrat hat die Zulässigkeit integraler Spitallisten und deren Verein-
barkeit mit dem KVG erstmals im Zusammenhang mit der Spitalliste
des Kantons Appenzell Ausserrhoden grundsätzlich bejaht (RKUV
6/1998 521 ff. E. II. 3.2.3.2) und diesen Entscheid in konstanter Recht-
sprechung mehrfach bestätigt (vgl. RKUV 4/1999 356 sowie BRE vom
20. Dezember 2000 betreffend Spitalplanung 1997 des Kantons Grau-
bünden [98-36], BRE vom 18. August 2004 betreffend Spitalplanung
2002 des Kantons Graubünden [02-46] E. 3.6 und BRE vom 13. April
2005 betreffend Spitalplanung Zug [03-34] E. 2.3). Diese Praxis, die
fortzuführen ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass für den Bereich
des Gesundheitswesens nach der verfassungsmässigen Kompetenz-
aufteilung primär die Kantone zuständig sind.
5.
5.1 Eine Einrichtung, die in ihrem Standortkanton auf der Spitalliste
aufgeführt ist, kann im Ausmass ihrer Zulassung auf dieser Liste und
der ihr erteilten Leistungsaufträge für Versicherte aus der ganzen
Schweiz zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tä-
tig werden. Figuriert die Einrichtung für die fragliche Behandlung nicht
auch auf der Liste des Herkunftkantons der Versicherten, so richtet
sich das Mass der Kostendeckung durch die obligatorische Kranken-
versicherung nach Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG (so sinngemäss schon
RKUV 6/1998 521 ff. E. II. 3.2.3.2 und II. 4.1.2).
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Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Standortkanton, dem Kanton
Aargau, auf der Spitalliste, weshalb sie die Voraussetzungen für die
Aufnahme auf die Liste eines anderen Kantons grundsätzlich erfüllt.
5.2 Nimmt ein Kanton ein Spital, das ausserhalb der Kantonsgrenzen
liegt, auf seine eigene Spitalliste auf, so hat dies mehrere Konsequen-
zen: Indem er ihm einen Leistungsauftrag erteilt, stellt er sicher, dass
die entsprechenden Kapazitäten des Spitals für die Behandlung seiner
Kantonseinwohner zur Verfügung stehen, dass also deren Versorgung
im betreffenden medizinischen Fachgebiet gedeckt wird. Zudem garan-
tiert dieser Kanton damit, dass seine Einwohnerinnen und Einwohner
im Rahmen des Leistungsauftrages die volle Kostendeckung für den
Tarif der allgemeinen Abteilung geniessen. Das folgt aus der Gleich-
stellung der auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten ausserkan-
tonalen Spitäler mit jenen im Wohnkanton, wie sie Art. 41 Abs. 2 lit. b
KVG vorsieht (vgl. BRE vom 21. Oktober 1998 betreffend Spitalliste
Appenzell Ausserrhoden [97-64] E. II. 4.1.3.1, publiziert in RKUV
6/1998 521 ff.).
6.
6.1 Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG schreibt den Kantonen wie erwähnt vor,
ihre Spitalliste auf eine bedarfsgerechte Planung zu stützen. Diese
Planung hat der Gesetzgeber als ein Instrument zur Eindämmung des
Kostenanstiegs im Bereich der stationären Gesundheitsversorgung
eingeführt. Sie soll bestehende Überkapazitäten vermindern und zu-
künftige verhindern, indem nur noch soviel Spitalkapazität zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen wird, als
zur ausreichenden und effizienten Versorgung der versicherten Be-
völkerung notwendig ist. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass die
Kantone verpflichtet sind, die Versorgung für den gesamten statio-
nären Behandlungsbedarf ihrer Kantonseinwohner sicherzustellen, in-
dem sie Leistungsaufträge an geeignete Spitäler vergeben. Dabei ist
der Bedarf nach medizinischen Kategorien getrennt zu ermitteln und
durch die Angebotsplanung abzudecken (RKUV 6/1996 221 ff. E. II. 4).
6.2 Den Kantonen ist es nach ständiger Praxis nicht verwehrt, den Be-
darf an stationärer medizinischer Versorgung vorerst innerkantonal zu
decken. Ausserkantonale Einrichtungen müssen erst dann evaluiert
und gegebenenfalls auf die Liste genommen werden, wenn die medizi-
nische Versorgung der Bevölkerung durch die Einrichtungen im Kanton
selber nicht sichergestellt ist (RKUV 6/1996 221 ff. E. II. 5.2;
Seite 13
C-6124/2007
RKUV 6/1998 521 ff. E. II. 4.1.2.1). Hat die Evaluation ergeben, dass
der Bedarf innerkantonal gedeckt werden kann, so kann daher auch
auf den Einbezug kostengünstiger ausserkantonaler Anbieter ver-
zichtet werden (BRE vom 13. Januar 1999 betreffend Psychiatrieliste
Zürich [98-25]).
6.3 Im Kanton Graubünden befindet sich im Bereich der muskulo-
skelettalen Rehabilitation seit der Schliessung der Klinik C._______
als innerkantonale Klinik nur noch die Klinik B._______ mit 16 Betten
auf der Spitalliste. Der weitere Bedarf an muskuloskelettaler
Rehabilitation muss ausserkantonal durch die Klinik D._______
(24 Betten respektive 35 Betten ab 1. Januar 2008), die Klinik
E._______ (2 Betten), die Klinik F._______ (1 Bett) und die
Beschwerdeführerin (2 Betten) abgedeckt werden können. Somit ist
die Mehrheit der Patientinnen und Patienten aus dem Kanton
Graubünden darauf angewiesen, in einer geeigneten
ausserkantonalen Einrichtung aufgenommen werden zu können. Es
liegt also ein Bedarf vor, der im Kanton selbst nicht (vollumfänglich)
gedeckt werden kann, und grundsätzlich ergibt sich daraus für den
Kanton die Pflicht, geeignete ausserkantonale Leistungserbringer zu
evaluieren und auf seine Spitalliste zu nehmen. Zu prüfen bleibt, ob
eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von der
Evaluationspflicht vorliegt.
6.4 Nach der Rechtsprechung ist es zunächst den kleinen Kantonen
erlaubt, durch eine offene Liste auf die Zulassung der ausserkan-
tonalen Spitäler in ihrem jeweiligen Standortkanton zu verweisen
(RKUV 6/1998 521 ff. E. II. 4.1.2.3). Graubünden ist kein kleiner Kan-
ton und kann sich daher nicht auf diese generelle Ausnahme berufen;
wie der Bundesrat in einem Entscheid zur Spitalliste des Kantons
St. Gallen vom 23. Juni 1999 festgehalten hat, haben mittlere und
grosse Kantone eine Evaluation von ausserkantonalen Leistungser-
bringern durchzuführen, wenn der Bedarf im eigenen Kanton nicht ge-
deckt werden kann.
6.5 Der Bundesrat hat verschiedentlich festgehalten, dass auch dann
keine Verpflichtung des Kantons zur Evaluation und zur Aufnahme von
ausserkantonalen Spitälern besteht, wenn die im Kanton selbst vor-
handene Versorgungslücke marginal ist (BRE vom 25. November 1998
betreffend Zürcher Pflegeheimliste [98-9], BRE vom 13. Januar 1999
betreffend Zürcher Spitalliste Psychiatrie [98-25] und BRE vom 3. No-
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vember 1999 betreffend Zürcher Spitalliste [97-93]). Es besteht kein
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Marginal ist die Versorgungslücke dann, wenn man annehmen darf,
dass die betreffenden Patientinnen und Patienten ohne weiteres im
Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in den im jeweiligen Standort-
kanton zugelassenen ausserkantonalen Spitälern behandelt werden
können und daher keine Notwendigkeit besteht, solche Kapazitäten
durch Erteilung eines Leistungsauftrags zu reservieren. Dabei muss
auch sichergestellt sein, dass der Zustrom dieser Patientinnen und Pa-
tienten nicht so sehr ins Gewicht fällt, dass die Spitalplanung anderer
Kantone beeinträchtigt würde. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind,
kann es ins Ermessen des Kantons gestellt bleiben, ob er bestimmten
Spitälern Leistungsaufträge zur Deckung des in Frage stehenden Be-
darfs erteilen will. Tut er dies, so ist die volle Kostendeckung nur jenen
Versicherten aus diesem Kanton gewährleistet, die sich in diesen Spi-
tälern behandeln lassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 41
Abs. 1bis KVG, in Kraft seit 1. Januar 2009).
6.5.1 Ob eine konkrete Versorgungslücke im vorgenannten Sinne mar-
ginal ist, kann sich demnach nicht aufgrund einer schematischen Be-
rechnung bestimmen. Ausschlaggebend ist eine umfassende Ge-
wichtung der relevanten Gesichtspunkte: Zum einen kann die im Kan-
ton nicht gedeckte Nachfrage, gemessen am gesamten kantonalen
Bedarf in der betreffenden medizinischen Kategorie, vernachlässigbar
gering sein. In BRE vom 8. März 1999 betreffend Spitalliste der beiden
Basel (97-151) E. II. 4. hatte der Bundesrat einen Anteil von 3% als
marginal angesehen; es handelt sich dabei jedoch nicht um eine fixe
Grösse. Denn zum anderen kann die Versorgungslücke auch deshalb
marginal sein, weil die nicht gedeckte Nachfrage im Vergleich zum ge-
samten in der Schweiz verfügbaren Angebot an geeigneten Behand-
lungsmöglichkeiten nicht ins Gewicht fällt und daher keine Gefahr be-
steht, dass Versicherte die medizinisch notwendige Behandlung nicht
erhalten könnten (vgl. BRE vom 20. März 2000 betreffend Spitalliste
Bern [98-68] E. II. 7.2.2).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch eine nach den vor-
stehenden Gesichtspunkten noch marginale Lücke, wenn sie ein be-
stimmtes Mass übersteigt, gerade bei den nächstgelegenen oder be-
liebtesten unter den geeigneten ausserkantonalen Kliniken zur Inan-
spruchnahme von Kapazitäten führen kann, die in der Planung anderer
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Kantone zur Deckung von deren eigenem Bedarf vorgesehen sind.
Dies hat der Bundesrat bei einem ungedeckten Bedarf von 30 oder
mehr Betten vermutet; diese Vermutung kann allerdings anhand der
konkreten Umstände widerlegt werden (BRE vom 20. März 2000 be-
treffend Spitalliste Bern [98-68] E. 7.2.2; vgl. zum ganzen Abschnitt
BRE vom 5. Juli 2000 betreffend Spitalliste Thurgau [98-14]
E. II. 3.2.1.4, publiziert in RKUV 5/2001 438 ff.).
6.5.2 Fast 75% der Nachfrage von Behandlungsplätzen im Bereich der
muskuloskelettalen Rehabilitation für Bündner Patientinnen und Pa-
tienten muss vorliegend mangels geeigneter Einrichtungen im Kanton
selbst ausserkantonal gedeckt werden. Die Versorgungslücke ist in
dieser Hinsicht also von einer gewissen Tragweite.
Mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der muskuloskelettalen
Rehabilitation um ein Gebiet handelt, welches nicht in jeder Klinik
angeboten wird, fallen auch geringe Lücken rasch ins Gewicht. Der
gesamte Bedarf an Leistungen für Bündner Patientinnen und Patienten
im Bereich der muskuloskelettalen Rehabilitation betrug gemäss den
Medizinischen Statistiken/Carecube des BFS (vgl. Beilage 8 zur
Vernehmlassung des Regierungsrates vom 16. Oktober 2007) im Jahr
2005 20'721 Pflegetage (12'132 in der Klinik D._______, 7'510 in der
Klinik B._______, 642 in der Klinik F._______, 241 in der Klinik
E._______ und 196 in der Klinik der Beschwerdeführerin). Ausgehend
von einer Auslastung von 90% (vgl. BRE vom 13. August 1997
betreffend Zürcher Spitalliste [96-37] E. 8.1.2, publiziert in RKUV
6/1997 343 ff.; BRE vom 5. Juli 2000 betreffend Spitalliste Thurgau
[98-14] E. 3.1.1.3, publiziert in RKUV 5/2001 438 ff.) ergibt dies einen
Bettenbedarf für die muskuloskelettale Rehabilitation von insgesamt
63 Betten (20'721:328,5 [90% von 365 Tagen]), wovon 46 Betten
(63-17) ausserkantonal abzudecken sind. Aus diesen Gründen dürfte
es sich im Bereich muskuloskelettale Rehabilitation nicht um eine
marginale Lücke handeln. Ob mit Blick auf die obgenannte Recht-
sprechung eine umfassende Evaluation der ausserkantonalen Leis-
tungserbringer zu erfolgen hat, kann vorliegend aber offen bleiben, da
der Regierungsrat diese Frage durch den Entscheid, eine ausserkan-
tonale Liste für diesen Bereich zu erstellen, implizit gefällt hat. Auf-
grund dieses Entscheids ist er verpflichtet, die entsprechenden Pla-
nungs- und Evaluationspflichten zu beachten (BRE vom 23. August
2000 betreffend Spitalliste Glarus [98-80] E. II. 3.3).
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Gemäss Rechtsprechung des Bundesrates müssen die Kantone nur
Spitäler in die Evaluation einbeziehen, die bisher einen erheblichen
Beitrag an die Versorgung der Kantonsbevölkerung in der allgemeinen
Abteilung geleistet haben oder dafür in Zukunft benötigt werden (BRE
vom 5. Juli 2000 betreffend Spitalliste Thurgau [98-14] E. II. 3.2.1.5,
publiziert in RKUV 5/2001 438 ff.).
7.
7.1 Im vorliegenden Fall fällt zunächst in Betracht, dass die Zulassung
der beschwerdeführenden Klinik zur Tätigkeit zu Lasten der obligatori -
schen Krankenpflegeversicherung in der privaten und halbprivaten Ab-
teilung vom Standortkanton abhängt. Soweit diese Zulassung im Kan-
ton Aargau besteht, kann die Klinik ihre Leistungen zu Lasten der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung in der privaten und halbpri-
vaten Abteilung auch an Versicherte mit Wohnsitz im Kanton Grau-
bünden erbringen. Mit ihrer Privat- und Halbprivatabteilung kann sich
die Beschwerdeführerin somit am freien Wettbewerb um Bündner Pa-
tientinnen und Patienten beteiligen (vgl. BRE vom 15. Mai 2002 in
Sachen Klinik M. gegen die ausserkantonale Liste des Kantons Frei-
burg [99-13] E. II. 4.1).
7.2 Nach der zitierten Rechtsprechung ist bei der Evaluation des aus-
serkantonalen Angebotes vom Beitrag auszugehen, den das Spital
bisher zur stationären Versorgung der Bevölkerung des anderen Kan-
tons in der allgemeinen Abteilung geleistet hat. Es muss sich dabei um
einen erheblichen Beitrag handeln. Für die Ermittlung des bisherigen
Beitrags des Spitals sind die einschlägigen Daten (Zahlen der Patien-
tinnen und Patienten sowie der Pflegetage in der allgemeinen Ab-
teilung) heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Spital keine
räumlich ausgeschiedene allgemeine Abteilung führt; in diesem Fall
sind die Zahlen jener Patientinnen und Patienten massgebend, für
welche Qualität und Tarif auf der Behandlung und Pflege in der allge-
meinen Abteilung basieren (vgl. BRE vom 15. Mai 2002 in Sachen Kli-
nik M. gegen die ausserkantonale Liste des Kantons Freiburg [99-13]
E. II. 4.2).
Im Beschluss vom 7. August 2007 hat der Regierungsrat vorgebracht,
im Jahr 2004 hätten sich 10 Bündner KVG-Patientinnen und -Patienten
(total 282 Pflegetage) und im Jahr 2005 9 Bündner KVG-Patientinnen
und -Patienten (total 196 Pflegetage) zur Rehabilitation in der be-
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schwerdeführenden Klinik aufgehalten. In seiner Vernehmlassung vom
16. Oktober 2007 hat der Regierungsrat dagegen ausgeführt, bei der
Beschwerdeführerin seien in den Jahren 2004 und 2005 in Bezug auf
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems/Bindegewebes 13 Aufenthal-
te mit 365 Pflegetagen zu verzeichnen gewesen. Dagegen seien in der
Klinik B._______ und der Klinik D._______ insgesamt
14'736 Pflegetage (717 Aufenthalte) erbracht worden. Damit mache
der Beitrag der Beschwerdeführerin lediglich 2% der Aufenthalte re-
spektive der erbrachten Pflegetage aus, womit ihr Bei trag an die Ver-
sorgung der Bündner Bevölkerung als marginal zu bezeichnen sei.
Aus der erwähnten Statistik des BFS (vgl. E. 6.5.2 hiervor) ist ersicht-
lich, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Krankheiten des Muskel-
Skelett-Systems/Bindegewebe im Jahr 2004 213 Pflegetage und im
Jahr 2005 152 Pflegetage erbracht hat. Bei einer Auslastung von 90%
entspricht dies 0,65 Betten (213 Pflegetage) beziehungsweise
0,46 Betten (152 Pflegetage). Ob die weiteren von der Beschwerde-
führerin erbrachten, "sonstige Ursachen" betreffenden 69 (2004) res-
pektive 44 (2005) Pflegetage – wie der Titel der Statistik "Haupt-
diagnosen der Bündner Reha-Patienten in den auf der Spitalliste des
Kantons Graubünden aufgeführten Kliniken im Bereich der muskulo-
skelettalen Rehabilitation" indiziert – auch im Bereich der muskulo-
skelettalen Rehabilitation erbracht wurden, kann vorliegend offen ge-
lassen werden. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, die Be-
schwerdeführerin habe alle diese Leistungen im Bereich der mus-
kuloskelettalen Rehabilitation erbracht, so wäre der bisherige Beitrag
der Beschwerdeführerin zur stationären Versorgung in der allgemeinen
Abteilung der Bündner Bevölkerung derart klein, dass er nicht als er-
heblich einzustufen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot
der Beschwerdeführerin trotz hoher Auslastung der anderen Kliniken
bis anhin höchstens in nicht relevantem Ausmass genutzt worden ist,
muss ferner davon ausgegangen werden, dass die beschwerde-
führende Klinik auch in Zukunft nicht für die stationäre Versorgung des
Kantons Graubünden im Bereich der muskuloskelettalen Rehabilitation
benötigt wird; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin
wurde nicht substantiiert begründet. Damit kann auch die Frage offen
gelassen werden, ob ein Beitrag von 500 Pflegetagen als erheblich zu
qualifizieren wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz
kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin kei-
nen Leistungsauftrag in der muskuloskelettalen Rehabilitation (mehr)
erteilte; insbesondere war der Regierungsrat nicht gehalten, eine um-
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fassende Evaluation zwischen der beschwerdeführenden Klinik und
den auf der Spitalliste für die Versorgung des Kantons Graubünden im
Bereich der muskuloskelettalen Rehabilitation aufgenommenen Spitä-
lern vorzunehmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Zu entscheiden bleibt die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Nichtauf -
nahme der Beschwerdeführerin auf die Spitalliste des Kantons Grau-
bünden in Rechtskraft treten und damit ihre Rechtswirkungen entfalten
soll. Die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin in die aktuelle Liste
der Spitäler ausserhalb des Kantons Graubünden bedeutet, dass sie
zur Versorgung von KVG-Versicherten aus dem Kanton Graubünden in
der allgemeinen Abteilung des Spitals zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht (mehr) zugelassen wird.
8.1 Da die vorliegende Beschwerde für die Beschwerdeführerin auf-
schiebende Wirkung hat, wurde die Streichung der Klinik von der Liste
des Kantons Graubünden einstweilen nicht wirksam und jene blieb bis
zum Entscheid über die Beschwerde im bisherigen Umfang als Leis-
tungserbringerin zugelassen.
8.2 In BRE vom 17. Februar 1999 betreffend Spitalliste Zürich 1998
[97-97] und in BRE vom 13. Januar 1999 betreffend Zürcher Spitalliste
Psychiatrie 1998 [98-25] wurde aufgrund der auf dem Spiel stehenden
Interessen (Beschwerdeführer, Kanton, Versicherer, Versicherte, Spi-
talpersonal) entschieden, dass die Nichtaufnahme des Spitals in die
Liste nicht rückwirkend erfolgen soll (RKUV 3/1999 254 E. 13). Im vor-
liegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen.
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin bis zum Tag des vor-
liegenden Entscheides als Leistungserbringerin im Sinne von Art. 39
Abs. 1 KVG im Kanton Graubünden zugelassen bleibt.
Ferner hat der Bundesrat den betroffenen Spitälern jeweils eine Über-
gangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, die nach dem bundesrät-
lichen Entscheid zu laufen begann. Die Übergangsfrist soll einerseits
dazu dienen, die Behandlung bereits aufgenommener Patientinnen
und Patienten in den fraglichen Kliniken abschliessen zu können, und
andererseits den betroffenen Kliniken ermöglichen, allenfalls erforder-
liche Anpassungen in betrieblicher Hinsicht (z.B. betreffend Infra-
struktur und Personal) vorzunehmen. Dazu ist eine wie vom Bundesrat
eingeräumte Übergangsfrist grundsätzlich geeignet. In casu figuriert
Seite 19
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auf der fraglichen Spitalliste des Kantons Graubünden aber ein aus-
serkantonales Spital, das von den Bündner Einwohnerinnen und Ein-
wohnern kaum in Anspruch genommen wurde, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend eine Übergangsfrist von drei Monaten
als ausreichend erachtet. Die Rechtsprechung des Bundesrates ist da-
her insofern zu präzisieren, als es sich bei der Übergangsfrist nicht um
eine fixe Frist handelt; die vom Bundesrat bis anhin gewährte Frist von
sechs Monaten ist vielmehr als Maximalfrist zu verstehen; die jeweilige
Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
festzusetzen.
Bei der Übergangsfrist handelt es sich um eine Frist, die erst nach
Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre
rechtlichen Wirkungen entfaltet. Die Vorschrift über den Stillstand der
Fristen (Art. 22a VwVG) ist darauf nicht anwendbar (Art. 53 Abs. 2
lit. b KVG).
Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, während
der genannten drei Monate im bisherigen aufgrund der Bündner Spi-
talliste 2002 zugewiesenen Umfang zu arbeiten. Soweit andere Vor-
schriften und Verpflichtungen nicht entgegenstehen, ist es daher der
Trägerschaft des Spitals unbenommen, die stationäre Versorgung von
allgemein nach KVG Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Graubünden
vor Ablauf der Frist einzustellen.
9.
Der vorliegende Entscheid betrifft grundsätzlich alle Versicherten mit
Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb praxisgemäss eine Ver-
öffentlichung des Dispositivs geboten ist. Die Vorinstanz wird daher er-
sucht, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs dieses Entscheids im kanto-
nalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
10.
10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren
und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.--
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer-
legen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu verrechnen.
Seite 20
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10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kos-
ten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden
und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7
Abs. 3 VGKE). Dem obsiegenden Regierungsrat ist demzufolge keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Der anwaltlich vertretenen santésuisse ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
11.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenver-
sicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. 1
VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss
Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Streichung der Klinik A._______ von der Spitalliste des Kantons
Graubünden wird drei Monate ab Eröffnung dieses Urteils rechts-
wirksam.
3.
Die Vorinstanz wird ersucht, die Ziffern 1 und 2 dieses Dispositivs im
kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- verrechnet.
5.
Die Beschwerdeführerin hat santésuisse eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- santésuisse (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Versand:
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