Abtei lung II I
C-6125/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA
vom 19. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6125/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
geboren am (...) 1954, Bürgerin von Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft in Serbien, von Juni 1986 bis September 1998 mit
Unterbrüchen in den Kantonen W._______ und V._______ gearbeitet
hat (act. IV/1, 4, 79),
dass die Versicherte am 16. August 2004 durch den jugoslawischen
Versicherungsträger einen Antrag auf Bezug von IV-Leistungen (durch
diesen datiert am 28. Februar 2005) bei der schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK (Eingang am 14. März 2005) einreichen liess
(act. IV/1, 2),
dass die Versicherte aufforderungsgemäss diverse Akten (Fragebogen
für den Versicherten, Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse
von Unselbständigerwerbenden, Fragebogen für die im Haushalt Täti-
gen (act. IV/6, 7, 9, 10), Fragebogen für den Arbeitgeber (act. IV/12 –
14) sowie diverse medizinische Akten aus Serbien (act. IV/7, 15 – 27
und aus der Schweiz (aus den Jahren 1992 – 1998, act. IV/33 – 37)
eingereicht hat,
dass die Vorinstanz bei den in der Schweiz behandelnden Ärzten
ärztliche Berichte aus den Jahren 1997 und 1998 (act. IV/41 – 44) und
beim serbischen Versicherungsträger aktuelle medizinische Akten (act.
IV/47 – 63) eingeholt hat,
dass sie diese Akten von ihrem regionalärztlichen Dienst (RAD)
beurteilen liess (act. IV/66),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 28. März 2008 mit
Vorbescheid mitteilte, es liege keine Invalidität vor, die einen Renten-
anspruch zu begründen vermöge, und das Leistungsbegehren somit
abgewiesen werden müsste (act. IV/68),
dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 und am 9. April 2008
(act. IV/70, 72) mitteilte, mit diesem Bescheid nicht einverstanden zu
sein und geltend machte, es befänden sich nicht alle medizinischen
Beurteilungen in den Akten, im Übrigen seien mehrere Berichte in
serbischer Sprache nicht übersetzt worden,
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dass sie gleichzeitig beantragte, sich in der Schweiz multidisziplinär
untersuchen zu lassen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2008 das Leistungs-
begehren – nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD
(act. IV/76) – mit der Begründung abwies, es liege keine Invalidität vor,
die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. IV/77),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid am 23. Septem-
ber 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und
beantragte, ihr sei ab 1. August 2003 eine ganze IV-Rente zuzuspre-
chen oder die Sache sei erneut abzuklären,
dass sie in der Beschwerde geltend machte, es sei nicht geklärt, ob
die vollständige medizinische Dokumentation übersetzt worden sei und
ob die gesamten serbischen Unterlagen angefordert worden seien, im
Übrigen sei weder begründet worden, weshalb sie nicht zu einer Un-
tersuchung in die Schweiz aufgeboten werde, noch weshalb die inter-
ne Beurteilung nur durch einen Einzelarzt erfolgt sei, auch sei kein
Erwerbsvergleich durchgeführt worden,
dass sie im Übrigen am 9. September 2008 bei der Vorinstanz Akten-
einsicht beantragt habe, diese aber bisher nicht erhalten habe,
dass sie weitere aktuelle serbische spezialärztliche Berichte einreichte
(act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung unter Berücksichtigung der übersetzten serbischen Akten auffor-
derte (act. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 –
nach Unterbreitung des Dossiers an den bisher beurteilenden RAD-
Arzt sowie einen Facharzt für Psychiatrie – feststellte, es ergäben sich
weiterhin keine Sachverhaltselemente, welche eine abweichende Be-
urteilung rechtfertigen würden, weshalb sie die Abweisung der Be-
schwerde beantragte (act. 10),
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 8. April 2009 geltend
machte, aufgrund der Stellungnahme des Psychiaters des RAD hätte
die Vorinstanz vom serbischen Versicherungsträger einen psychiatri-
schen Bericht mit sämtlichen angeforderten Angaben verlangen müs-
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sen und seien wichtige medizinische Unterlagen nicht übersetzt wor-
den,
dass sie ihren Antrag auf Vornahme einer multidisziplinären Unter-
suchung in der Schweiz erneuerte (act. 13),
die sie aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--
innert angeordneter Frist leistete (act. 14),
dass sie mit Eingabe vom 20. April 2009 weitere medizinische Akten
einreichte (act. 16 – 16.7),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Juni 2009 unter Bezugnahme
auf die Stellungnahme des RAD vom 22. Mai 2009 beantragte, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwal-
tung zurückzuweisen (act. 18, 18.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich nach den Ausführungen der Vorinstanz die Einholung weite-
rer medizinischer Akten beziehungsweise die Durchführung einer
multidisziplinären Abklärung bei einer MEDAS in der Schweiz als not-
wendig erweist (act. 18.1),
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dass nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte bestehen, wes-
halb dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 19. August 2008 aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts die am
20. April 2009 eingereichten Akten (16.1 – 16.7) zu berücksichtigen
sind und die in act. 18.1 erwähnte Abklärung durchzuführen ist,
dass die Vorinstanz anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen
hat,
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 18 inkl. act. 18.1) der
Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu
bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]), weshalb der Beschwerdeführerin der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend auf-
grund der Akten auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
19. August 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular
„Zahladresse“, [...])
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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