Abtei lung II I
C-6126/2007$
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 0 7
Einzelrichter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
R._______, ES- 15288 Siavo (La Coruña),
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Seiler,
Falkenhöheweg 20, Postfach 7820, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Postfach, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6126/2007
Sachverhalt:
A.
Am 6. August 2007 erliess die IV-Stelle Bern einen
Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache von R._______
vom 18. Mai 2006 gegen ihre Verfügung vom 5. Mai 2006 abwies. In
materieller Hinsicht kam die IV-Stelle Bern zum Schluss, dass trotz
erfolgter Anpassungen beim Einkommensvergleich mit nunmehr 28%
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. In formeller Hinsicht
hielt die IV-Stelle Bern fest, dass R._______ die Schweiz gemäss
dessen Mitteilung (Eingang bei der IV-Stelle Bern: 3. Mai 2007)
definitiv verlassen habe und nach Spanien zurückgekehrt sei. Neu sei
daher die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für R._______
zuständig, weshalb die Akten nach Abschluss des
Einspracheverfahrens der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu
übermitteln seien. Als Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde
an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern angegeben.
B.
Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung erhob R._______, nunmehr
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, am 13. September 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids und die Überweisung der Sache
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, welche anzuweisen sei, auf
die Beschwerde einzutreten.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. September 2007 den
Eingang der Beschwerde und gab dem Beschwerdeführer die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt.
Hinsichtlich seiner Zuständigkeit verwies es auf einen von ihm am 29.
Mai 2007 in Sachen G. gegen die IV-Stelle Bern getroffenen Entscheid
(C-2892/2006), in welchem der Rahmen der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts abgesteckt wurde. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte in jenem Fall fest, dass es
grundsätzlich nicht zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale
IV-Stellen zuständig sei. Es ist in jenem Fall indes ausnahmsweise auf
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die Beschwerde eingetreten, weil das Beschwerdeverfahren bereits bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
hängig war und eine Rückweisung der Sache an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches seine Zuständigkeit
nach altem Recht bereits verneint hatte, zu einem formalistischen
Leerlauf geführt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht kündigte dem Beschwerdeführer daher
an, dass auf seine Beschwerde ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels nicht eingetreten werde.
D.
Aufgrund dieser Mitteilung beantragte der Beschwerdeführer am
2. Oktober 2007, es sei mit dem bernischen Verwaltungsgericht ein
Meinungsaustausch über die Zuständigkeit durchzuführen und die
Akten dem zuständigen Gericht weiterzuleiten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die
angefochtene Anordnung der IV-Stelle Bern ist zweifellos als
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Vorliegend ist eine Verfügung der IV-Stelle Bern
angefochten. Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerde befugt ist.
1.2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben,
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sofern keine spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen zur
Anwendung kommen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2.2 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der
Fassung gemäss Ziff. IV 2. der Änderung vom 16. Dezember 2005, in
Kraft seit dem 1. Januar 2007, knüpft die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts an die Voraussetzung, dass das
Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden, deren
Anfechtungsobjekt eine Verfügung einer kantonalen IV-Stelle ist. Soll
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
kantonaler Instanzen beurteilen, so bedarf dies einer ausdrücklichen
Grundlage in einem Bundesgesetz (Art. 33 Bst. i VVG).
1.2.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bereits anfangs Mai
2007, das heisst vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom
6. August 2007, vom Kanton Bern ins Ausland verlegt.
Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) bleibt die einmal begründete
Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten, so dass
die IV-Stelle des Kantons Bern zuständig zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids war. Über die Frage, welche
Instanz zur Beurteilung einer Beschwerde gegen einen solchen
Einspracheentscheid zuständig ist, sagt Art. 40 Abs. 3 IVV nichts aus.
1.2.4 Die von der IV-Stelle Bern verfügte Übermittlung der Akten an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stellt im Übrigen sicher, dass
nunmehr die in der Sache zuständige IV-Stelle materiell verfügen wird.
1.2.5 Da das Bundesverwaltungsgericht damit offensichtlich nicht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und es sich in
dieser Frage bereits festgelegt hat (vgl. den bereits erwähnten
Entscheid C- 2892/2006 vom 29. Mai 2007 in Sachen G. gegen die IV-
Stelle Bern), wurde von der Durchführung eines Schriftenwechsels
abgesehen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Aus dem gleichen Grund wird mit der Sozialversicherungsrechtlichen
Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auch kein
Meinungsaustausch über die Zuständigkeit (Art. 8 Abs. 2 VwVG)
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durchgeführt. Es war zum vornherein absehbar, dass ein vom
Bundesgericht zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt
entstünde, sofern sich die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht anschliessen sollte.
2.
Auf die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten und die Sache zwecks
Zuständigkeit an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zu überwiesen (Art. 8 Abs. 1
VwVG).
3.
3.1 Verfahrenskosten werden gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts keine erhoben, da im vorliegenden
Verfahren über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw.
Verweigerung von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (vgl. die
Übergangsbestimmung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur
Änderung des IVG, Bst. c sowie Art. 4b der Verordnung über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0, in der
bis am 30. April 2007 geltenden Fassung).
3.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. VwVG e contrario). Da der IV-Stelle Bern durch die
Bescherdeführung keine Kosten erwachsen sind, ist auch der IV-Stelle
Bern keine Parteientschädigung zuzusprechen (s. auch Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Beschwerde an die
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern überwiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigungen gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs-
rechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern (Gerichtsurkun-
de; mit der Beschwerde vom 18. September 2007 [inkl. Beilagen])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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