Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6126/2008
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 21. August 2008.
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1971 geborene, verheiratete X._______
(Beschwerdeführer), kosovarischer Staatsangehöriger, arbeitete von
1989 bis 1990 während insgesamt 12 Monaten als Bauarbeiter in der
Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Gemäss seinen Angaben
kehrte er Ende 1990 in sein Heimatland zurück und war seither nicht
mehr erwerbstätig. Im Jugoslawienkrieg wurde er durch eine Explosion im
Dezember 1991 im Gesicht und am Arm verletzt. In der Folge wurde ihm
vom 6. Dezember 1991 bis 30. Juni 1994 und vom 20. April 1996 bis
31. Juli 1997 eine befristete Militärrente resp. eine Militär-Invalidenrente
zugesprochen (act. 10, 12).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2007, eingegangen bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) am 7. März 2007, reichte
der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bezug einer Invalidenrente ein
(act. 1). Auf Aufforderung der IV-Stelle reichte der Beschwerdeführer die
ausgefüllten Formulare Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für
Erwachsene, Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden und Fragebogen für den Versicherten ein
(eingegangen am 9. Januar 2008, act. 3-5). Im Anmeldeformular gab der
Beschwerdeführer als Behinderung an, als Dienstsoldat schwer verletzt
worden zu sein und später einen schweren Unfall erlitten zu haben. Im
Formular Fragebogen für den Versicherten teilte der Beschwerdeführer
mit, seit dem Jahr 1990 als Hausmann tätig zu sein.
B.
Zur Prüfung des Leistungsgesuchs nahm die IV-Stelle verschiedene
Unterlagen zu den Akten, insbesondere:
– diverse Berichte der serbischen Republik, Ministerium für Arbeit, Soziales und
Kämpfer, und der medizinischen Prüfungskommission (act. 7-50), Bericht
des Arbeitsamts O._______ vom 15. Juli 1992 (übersetzt in act. 8) und
weitere Berichte der medizinischen Kommission (Datum zum Teil nicht
leserlich, vgl. act. 37/41, act. 42/43 und act. 48);
– undatierter ärztlicher Kurzbericht von Dr. S._______, Neuropsychiaterin
(übersetzt in act. 51);
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– undatierter Arztbericht von Dr. B._______, Chef der KIinik und Facharzt für
plastische Chirurgie (übersetzt in act. 55);
– ärztlicher Kurzbericht von Dr. G._______ vom 7. Dezember 1991 (übersetzt in
act. 56);
– Spitalbericht von Prof. Dr. med. P._______ und Dr. B._______ (übersetzt in
act. 57);
– Arztbericht des militärischen Medizininstituts von Dr. A._______ (gemäss
Übersetzung [act. 71]; recte: wohl eher A._______ [act. 58]), Psychiater, und
Dr. H._______, Internist (act. 58, übersetzt in act. 71);
– 2 undatierte Spitalberichte der Dres. K._______, Orthopäde und Traumatologe,
N._______, Orthopäde und Traumatologe, und M._______, Ökonome
(übersetzt in act. 80, 86);
– Arztbericht der Dres. U._______ und Z._______ vom 26. Januar 2006
(übersetzt in act. 85);
– Arztbericht von Dr. K._______ vom 26. Juni 2007 (übersetzt in act. 92);
– Arztbericht der Dres. T._______, Neurologe, und E._______, Neurologe, vom
25. August 2007 (übersetzt in act. 93);
– Exposé, datiert vom 9. Januar 2008 (act. 94).
In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2008 führte Dr. R._______ des
regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) als Hauptdiagnose
posttraumatische Neuropathie des linken Mediannervs und als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Status nach Gesichtsverletzung
und Verletzung des linken Arms mit Fraktur des dritten
Mittelhandknochens, Platzen des Trommelfells im Dezember 1991 und
Status nach Unterschenkelfraktur links im September 2005 auf, als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein
depressives Syndrom. Dr. R._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit mit Wirkung ab 7. Dezember 1991 auf 100% und
in einer Verweisungstätigkeit mit Wirkung ab 1. Juni 1992 auf 0% (act.
95).
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Gestützt auf diese ärztliche Stellungnahme des RAD liess die IV-Stelle
den Einkommensvergleich durchführen, welcher einen Invaliditätsgrad
von 8,54% ergab (act. 96).
Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2008 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsgesuch abgewiesen werden
müsste. Aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung sei er zwar in der
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100% arbeitsunfähig. In einer
Verweisungstätigkeit wie z. B. Kassierer, Billettverkäufer, usw. bestehe
jedoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2008 wies die Vorinstanz das
Leistungsgesuch ab (act. 98).
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung und Ausrichtung einer Rente.
Eventualiter sei er in der Schweiz oder im Kosovo zu begutachten. Zur
Begründung machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in
der Zwischenzeit rapide verschlechtert. Mit der Beschwerde reichte er
verschiedene ärztliche Unterlagen ein (BVGer act. 1).
E.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 7).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2009 die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie an, die im Rahmen der
Beschwerde eingereichten ärztlichen Unterlagen hätten dem ärztlichen
Dienst bereits vorgelegen und seien von diesem gewürdigt worden.
Deshalb werde mangels neuer Sachverhaltselemente auf die
Stellungnahme des RAD-Arztes verwiesen, wonach der
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem 7. Dezember 1991
zu 100% arbeitsunfähig, in leichteren, leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten ab dem 1. Juni 1996 jedoch voll arbeitsfähig sei.
Der RAD-Arzt habe sich in Berücksichtigung der nachvollziehbaren
medizinischen Dokumentation ein umfassendes Bild machen können,
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weshalb von weiteren Untersuchungen abgesehen werden könne (BVGer
act. 11).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bis zum 25. Mai 2009
zu leisten (BVGer act. 12). Der Kostenvorschuss ging am 19. Mai 2009
ein (BVGer act. 14).
H.
Mit Replik vom 25. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, sein
Gesundheitszustand sei von der IV-Stelle nicht korrekt ermittelt worden,
weshalb er eine unabhängige interdisziplinäre Begutachtung beantrage
(BVGer act. 15).
I.
Die Vorinstanz erklärte in ihrer Duplik vom 22. Juni 2009, aus der Replik
ergäben sich keine neuen Fakten, weshalb an den bisherigen
Feststellungen festgehalten und weiterhin die Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt
werde (BVGer act. 17).
J.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen (BVGer act. 18).
K.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Vorinstanz am
8. Dezember 2010 den Auszug aus dem individuellen Konto nach (BVGer
act. 19).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig,
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sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend
nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art.
69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der erhobene
Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 21. August 2008, mit welcher
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist.
Streitig und somit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch
um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
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GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
3.1. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und lebt
dort. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) galt
seit der Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die Schweiz
auch für Kosovo als Staat. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind
Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander
gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll
nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Schweizerische Bundesrat hat
jedoch am 16. Dezember 2009 beschlossen, im Verhältnis zu Kosovo auf
die Weiterführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der
ehemaligen Republik Jugoslawien zu verzichten. Der Beschluss sieht vor,
dass Leistungsbegehren bis am 31. März 2010 nach den Regelungen
des Abkommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatlichen
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Rechts beurteilt werden. Da die angefochtene Verfügung im vorliegenden
Fall vor dem 1. April 2010 erlassen worden ist, kommen zweifellos die
Regelungen des Abkommens zur Anwendung.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210;
vgl. Urteil des Bundesgerichts [ehemals Eidgenössisches
Versicherungsgericht] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren
Hinweisen und Art. 4 des schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens). Für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-
Praxis 1996, S. 179). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Im vorliegend Verfahren sind die Bestimmungen des ATSG in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar. Für die
Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar
2003 und dem 31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom
6. Oktober 2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom
11. September 2002 anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129), bzw.
pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der
Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837); ferner seit
dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der Fassung vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-
Revision, AS 2003 3859).
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3.3. Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung werden Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs.
1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Massgebend ist die
Einreichung des formlosen Gesuchs beim Versicherungsträger (vgl.
KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 29 Rz. 8). Die Vorinstanz hat als
Anmeldedatum den 9. Januar 2008 vermerkt, das formlose Gesuch um
Zusprechung einer Invalidenrente ist jedoch am 7. März 2007 bei der
Vorinstanz eingegangen, weshalb dieses Datum als massgebend zu
betrachten ist.
3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die
Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier:
21. August 2008; vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl.
auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich darauf beschränken zu
überprüfen, ob ein Rentenanspruch am 7. März 2006 bestanden hat bzw.
zwischen dem 7. März 2006 und 21. August 2008 entstanden ist.
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat;
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und während
mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
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2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch.
4.1. Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige
Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Eintritts
des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) und nicht etwa dasjenige
der Verfügung (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung RWL Rz. 3004).
Aufgrund der Akten ist die Invalidität frühestens 12 Monate nach dem
Unfallereignis vom Dezember 1991, demnach frühestens im Dezember
1992, eingetreten, weshalb die einjährige Mindestbeitragsdauer
massgeblich ist. Dieselbe Bestimmung käme auch zur Anwendung, wenn
der Unfall vom September 2005 als auslösendes Ereignis qualifiziert
würde. Gemäss Kontoauszug, datiert vom 16. Mai 2007, hat der
Beschwerdeführer während 12 Monaten Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (BVGer act. 19).
Somit hat er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt.
4.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen. Eine solche abweichende Regelung
enthält das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien nicht;
vielmehr bestätigt dessen Art. 8 Bst. e ausdrücklich, dass ordentliche
Invalidenrenten an Versicherte mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit,
die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur gewährt werden, solange sie
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
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4.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Laut Art.
28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es handelt
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein
labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
gesamten gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch
begründen kann (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar 2008 bzw.
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung; Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE
119 V 98 E. 4a).
Da es sich bei Art. 28 Abs. 1ter IVG um eine Anspruchsvoraussetzung und
nicht lediglich um eine Auszahlungsvorschrift handelt, kann ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers nur entstehen, wenn er
während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50% arbeitsunfähig
war und nach Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von mindestens
50% bestand (BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
4.4. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff
"Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei
sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten
Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in
Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
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Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die
Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann;
nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG,
Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Revision
hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Mit dieser
neuen Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Verringerung der Invalidität
vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz
ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf
dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist.
Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE
127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
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Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1
und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche
Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende
Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V
65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294
E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten
Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc).
4.6. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
4.7. Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu
dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von
und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her
einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK
1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von
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einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989
S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 22 E.
4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
4.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine
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Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer erklärt,
dass sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe.
5.1. Den hiezu relevanten medizinischen Unterlagen zur Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit ist
Folgendes zu entnehmen:
Im ärztlichen Bericht der Heilanstalt, I._______, vom 7. Dezember 1991
nannte Dr. C._______ folgende Diagnosen: Wegen einer Explosion
Verletzungen am Gesicht, an den Armen, Unterarmen sowie beiden
Händen, die einen chirurgischen Eingriff erforderlich machten (übersetzt
in act. 56).
Im undatierten Arztbericht stellte Dr. B._______, Chefarzt plastische
Chirurgie, einen normalen postoperativen Verlauf fest. Eine stationäre
Behandlung sei nicht mehr erforderlich nach dem 15. Januar 1992,
jedoch sei Physiotherapie notwendig (übersetzt in act. 55).
Im undatierten Spitalbericht des Rehabilitationszentrums L._______, wo
der Beschwerdeführer vom 15. Januar 1992 bis 14. Februar 1992
hospitalisiert war, sind die Diagnosen Verletzung des Gesichts, des Arms
links und der Hände beidseitig, Laesio art. brachialis sin. et nervus
medianus sin. partialis, Mittelhandfraktur sowie Ruptur des Trommelfells
aufgeführt. Dem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer eine eingeschränkte Mobilität des Gelenkes der
rechten Hand aufweise. Die unterzeichnenden Ärzte Dr. A._______ und
Dr. H._______ kommen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand
während des Rehabilitationsaufenthaltes gebessert habe. Sowohl
Ellenbogen und Faust seien beweglicher als auch die Muskulatur der
Hände kräftiger (übersetzt in act. 71).
Im Austrittsbericht des Regionalspitals Q._______, wo der
Beschwerdeführer vom 12. September bis 15. Oktober 2005 hospitalisiert
war, wurde eine bei einem Verkehrsunfall zugezogene Tibiafraktur links
mit einer Osteosynthese diagnostiziert (übersetzt in act. 80). Im
Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik vom 26. Januar 2006, betreffend
Rehabilitationsaufenthalt vom 16. bis 26. Januar 2006, ist die Diagnose
Status nach multifragmentärer Tibiafraktur aufgeführt (übersetzt in act.
85). Im undatierten Austrittsbericht des Spitals Q._______, betreffend
Hospitalisation vom 17. bis 24. März 2006 finden sich im Wesentlichen
die bereits bekannten Diagnosen (übersetzt in act. 86).
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Im Spitalbericht des Regionalspitals Q._______ vom 26. Juni 2007 führte
Dr. K._______ unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer am
12. September 2005 einen Verkehrsunfall erlitten und sich am linken Knie
verletzt habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Dezember
1992 (recte: 1991) im Jugoslawienkrieg im Militärdienst bei einer
Explosion am Gesicht, am Arm und an der Hand verletzt, weshalb er im
Militärspital behandelt worden sei. Aktuell präsentiere sich der
Gesundheitszustand folgendermassen: Kontrakturen am Knie links,
sensomotorische Neuropathien an der linken Hand sowie Hörverlust am
rechten Ohr. In der Ausübung von physischen Arbeiten bestehe
Arbeitsunfähigkeit (übersetzt in act. 92).
Im von den Dres. T._______, Neurologe, und E._______, Neurologe,
unterzeichneten Arztbericht vom 25. August 2007 sind die Diagnosen
posttraumatische Neuropathie, Status nach Verletzung des Gesichtes
und Armes durch eine Explosion, posttraumatische kompressive
Neuropathie nach Nervus peroneus communis, Status nach artikulärer
Fraktur und depressives Syndrom aufgeführt. Die Ärzte bemerkten, dass
der Beschwerdeführer die Lust an der Arbeit und am Pflegen von
sozialen Kontakten verloren habe. Im Übrigen machten sie keine
Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit (übersetzt in act. 93).
Dr. R._______ des RAD führte in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2008
als Hauptdiagnose posttraumatische Neuropathie auf. Mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er Status nach Verletzung des
Gesichtes und des linken Armes mit Fraktur des dritten
Mittelhandknochens, Ruptur des Trommelfells im Dezember 1991 und
Status nach Tibiaplateau-Fraktur links im September 2005; ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. R._______ die
Diagnose depressives Syndrom. Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit mit Wirkung ab 7. Dezember 1991 auf 100%. In
Verweisungstätigkeiten sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni
1992 zu 100% arbeitsfähig. Diese könnten in sitzender Position, mit
Tragen von Gewichten bis max. 10kg – mit dem linken Arm bis max. 5kg
– unter Vermeidung von Steigen auf Leitern und Dächer, ausgeführt
werden. Der RAD-Arzt erachtete zur Beurteilung der medizinischen
Situation die medizinische Dokumentation als genügend. Es sei jedoch zu
bemerken, dass es sich vorliegend um ziemlich schwere Leiden handle;
der Unfall im Dezember 1991 habe einen Hörverlust und eine
Neuropathie zur Folge gehabt, weshalb eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit wie Maurer gerechtfertigt
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sei. Jedoch bestehe seit sechs Monaten nach dem Unfall in
Verweisungstätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der im September
2005 erlittenen Tibiafraktur habe nur eine kurze Arbeitsunfähigkeit von
ungefähr drei Monaten bestanden; die Fraktur habe aber wie beschrieben
neue funktionelle Einschränkungen zur Folge (act. 95).
Bezüglich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass
diese im Wesentlichen bereits im Verwaltungsverfahren gewürdigt
worden seien und sich daraus keine neuen Sachverhaltselemente
ergäben.
5.2. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass bezüglich der
gestellten Diagnosen keine wesentlichen Differenzen in den Arztberichten
zu verzeichnen sind.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit finden sich in den kosovarischen
Arztberichten keine konkreten Angaben. Im Arztbericht der Dres.
T._______ und E._______ vom 25. August 2007 wird lediglich bemerkt,
dass der Beschwerdeführer keine Lust mehr verspüre, zu arbeiten und
soziale Kontakte zu pflegen. Im Spitalbericht vom 26. Juni 2007 stellen
die Ärzte fest, dass in der Verrichtung von physischen Arbeiten
Arbeitsunfähigkeit bestehe; Ausführungen betreffend die Ausübung von
Verweisungstätigkeiten finden sich hingegen nicht. Ebenso finden sich in
den Akten keine Hinweise, dass sich die in den Arztberichten aus dem
Jahr 1992 (act. 59, 67, 71) erwähnte Fraktur der rechten Hand im
Beurteilungszeitraum in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken würde.
5.3. Demgegenüber beurteilt Dr. R._______ des RAD die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der kosovarischen
medizinischen Unterlagen. Die Stellungnahme des RAD-Arztes ist nicht
zu beanstanden, er erstellte sie in Kenntnis sämtlicher relevanter
Vorakten und berücksichtigte die geklagten Beschwerden. Die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit mit Wirkung ab 7. Dezember 1991 zu 100% und in
einer sitzenden Verweisungstätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten
ab Juni 1992 zu 0% arbeitsunfähig ist, ist medizinisch nachvollziehbar
und begründet und in sich schlüssig.
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Unter diesen Umständen kann auf die vom Beschwerdeführer
vorgeschlagene zusätzliche Beweismassnahme in Form einer
umfassenden medizinischen Untersuchung in der Schweiz oder im
Kosovo in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 122
II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V
335 E. 3c mit Hinweisen).
Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter mit Wirkung
ab 7. Dezember 1991 zu 100% und in leichten Verweisungstätigkeiten mit
Wirkung ab 1. Juni 1992 zu 0% arbeitsunfähig ist.
5.4. Zu überprüfen bleibt der von der Verwaltung durchgeführte
Einkommensvergleich.
Da der in der Schweiz als Bauarbeiter tätige Beschwerdeführer seit
seiner Ausreise aus der Schweiz im Dezember 1990 nicht mehr
erwerbstätig war, zog die Verwaltung in ihrem Einkommensvergleich vom
27. Mai 2008 (act. 96) den Monatslohn gemäss LSE-Tabelle 2006, Total
Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten),
Branche Baugewerbe, heran und setzte diesen gemäss den üblichen
Arbeitsstunden pro Woche von 41,7 Stunden auf Fr. 5'219.80 fest. Für die
Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle gestützt auf die
Stellungnahme von Dr. R._______, wonach der Beschwerdeführer in
leichten Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähig sei, die Monatslöhne von
Verweisungstätigkeiten gemäss LSE-Tabelle im Anforderungsniveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten) im Bereich Grosshandel,
Detailhandel und Reparatur sowie Dienstleistungen für Unternehmungen
herangezogen, einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'579.33
ermittelt und diesen wiederum gemäss den üblichen Arbeitsstunden pro
Woche von 41,7 Stunden auf Fr. 4'773.95 angepasst, was einen
Invaliditätsgrad von 8.54% ergab ([{5'219.80 – 4'773.95} x 100] : 5'219.80
= 8.54). Aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände hat die
Verwaltung dem Beschwerdeführer zu Recht keinen leidensbedingten
Abzug gewährt (BGE 126 V 75); der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt
der Verfügung 37 Jahre alt und ist in Verweisungstätigkeiten voll
arbeitsfähig. Somit hat die Vorinstanz das Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Daran würde auch eine
Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
eingetretenen Lohnentwicklung wie auch die Gewährung des maximal
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möglichen und in casu nicht gerechtfertigten leidensbedingten Abzugs
von 25% nichts ändern. Denn dem Beschwerdeführer als kosovarischen
Staatsangehörigen würde ein Rentenanspruch erst ab einem
Invaliditätsgrad von 50% zustehen (vgl. E. 4.2).
5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde
abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 21. August 2008 zu
bestätigen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie
werden auf Fr. 300.-- festgelegt und mit dem bereits einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
6.2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. VGKE e contrario), und die obsiegende
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.--
verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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