B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6127/2013
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6127/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1975 in Serbien geborene A._______ gelangte im Februar 1998 als
Asylsuchender in die Schweiz. Im Januar 2000 heiratete er eine hier nie-
dergelassene Landsfrau, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung und
später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die beiden gemein-
samen Kinder der Ehegatten kamen am 4. Juli 2000 und am 29. Novem-
ber 2003 zur Welt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Kanton Solothurn
vom 26. Februar 2013, Beschwerde-Beilage 6).
B.
Am 14. September 2004 verurteilte das Richteramt Solothurn-Lebern
A._______ zu einer Busse von Fr. 600.-, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von einem Jahr. Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-
Seeland verhängte über ihn mit Urteil vom 4. Mai 2007 eine Geldstrafe
von 15 Tagessätzen à Fr. 70.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren. In beiden Fällen wurden ihm strassenverkehrsrechtliche
Verstösse zur Last gelegt. Am 4. November 2011 verurteilte ihn das
Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren,
davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.
Dabei wurde die vorhergehende Strafe vom 4. Mai 2007 mit einbezogen.
C.
Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief das Departement des Innern des
Kantons Solothurn mit Verfügung vom 20. November 2012 die Niederlas-
sungsbewilligung von A._______ und ordnete auf den Termin seiner Haft-
entlassung die Wegweisung an. Die von ihm hiergegen erhobenen
Rechtsmittel blieben bis hin zum Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli
2013 erfolglos. Im Anschluss daran kehrte A._______ in sein Heimatland
zurück.
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2013 verhängte das Bundesamt für
Migration (BFM) über A._______ ein zehnjähriges Einreiseverbot, das zu
einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informati-
onssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies das BFM auf die Ver-
urteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 4. November
2011, der zufolge A._______ "während Monaten" Heroinlieferungen von
insgesamt rund 4,2 Kilogramm getätigt habe und am 16. Oktober 2009
auf frischer Tat ertappt worden sei. Seine Verpflichtungen als Familienva-
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ter hätten ihn nicht von seiner Delinquenz abhalten können. Verstösse
gegen das Betäubungsmittelgesetz beträfen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich und rechtfertigten es, im
Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen
Massstab anzulegen; dabei dürfe nur ein sehr geringes Rückfallrisiko in
Kauf genommen werden. Das Persönlichkeitsprofil von A._______
schliesse eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht aus, weshalb an-
gesichts seiner schweren Verstösse und einer damit einhergehenden Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine entsprechende
Fernhaltemassnahme angezeigt sei. Bei ihm könnten familiäre Gründe al-
lenfalls zu einer zeitweiligen Suspension des Einreiseverbots führen.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2013 beantragt A._______, die Verfü-
gung sei aufzuheben; eventualiter sei das Einreiseverbot auf höchstens
drei Jahre, subeventualiter auf höchstens fünf Jahre zu begrenzen. Das
BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit unrichtig und un-
vollständig festgestellt, als es ihn als hochkriminellen Schwerverbrecher
und Wiederholungstäter qualifiziere. Dem sei aber nicht so. Seine Verur-
teilung sei zwar tatsächlich wegen Verbrechen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz erfolgt, diese Verbrechen seien aber nur als einmalige Ge-
samthandlung zu werten. Keineswegs habe er dabei ohne finanzielle Not
gehandelt, habe er doch im betreffenden Zeitraum seine Familie ernähren
müssen und hierfür keine ausreichende Arbeit gehabt. Von ihm gehe
auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus,
seien doch seit der Deliktsbegehung fast vier Jahre verstrichen, in denen
er sich immer wohl verhalten habe. Zudem sei ihm die Verurteilung eine
Lehre gewesen, und er werde künftig nicht mehr daran denken, straffällig
zu werden. Warum die Vorinstanz aufgrund seines Persönlichkeitsprofils
auf eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr schliesse, werde von ihr
nicht begründet. Dass er den zu verbüssenden Teil seiner Strafe in Halb-
gefangenschaft und berufstätig als Maler absolvieren konnte, beweise
vielmehr das Gegenteil. Auch aus den Berichten des Wohnheims, in dem
er seine Halbgefangenschaft verbüsst habe, gehe hervor, dass er seine
Tat zutiefst bereue und alles daran setze, seinen Fehler wieder gutzuma-
chen.
Abgesehen davon dürfe ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) nur dann für mehr als fünf Jahre
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Inwieweit eine
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schwerwiegende Gefahr von ihm, dem Beschwerdeführer ausgehe, habe
die Vorinstanz jedoch gar nicht dargelegt. Auch hieraus ergebe sich eine
Rechtsverletzung, wenn nicht sogar ein Verstoss gegen das Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV. Mit der Anordnung einer Fernhaltemassnahme von 10
Jahren habe die Vorinstanz zudem gegen das von Art. 8 BV geforderte
Rechtsgleichheitsgebot verstossen, habe sie doch in einem Fall mit iden-
tischem Sachverhalt und Strafmass, über den das Bundesverwaltungsge-
richt im Verfahren C-5596/2012 entschieden habe, lediglich ein Einreise-
verbot von 5 Jahren verhängt.
Im Übrigen beeinträchtige die verhängte Massnahme in unzumutbarer
Weise das ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern zustehende und von
Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Auch das gemäss
Art. 3 und 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl werde
missachtet, denn seine Kinder hätten keine Möglichkeit, zu ihm als leibli-
chem Vater eine Beziehung aufzubauen. Seine Angehörigen könnten ihn
jedenfalls nur selten in Serbien besuchen, da seine Ehefrau berufstätig
sei und lediglich 23 Tage Ferien pro Jahr, diese aber nicht zusammen-
hängend, beziehen könne. Daher müsse er, der Beschwerdeführer, zu-
mindest zweimal pro Jahr die Möglichkeit haben, besuchsweise in die
Schweiz zu kommen.
F.
Gleichzeitig mit seiner Rechtmitteleingabe hat der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht und die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 13. November
2013 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt, den
auf eine provisorische Massnahme gerichteten Antrag jedoch abgewie-
sen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2013 hat die Vorinstanz un-
ter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
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3. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
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Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer ange-
ordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegen-
de Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5
AuG).
3.1 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten
in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Stö-
rungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl.
auch Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinwei-
sen).
3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24
der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera-
tion [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-
VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insb. Art. 96 des
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ,
ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012 vom
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10. März 2014 E. 4.1). Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im
SIS II wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsge-
biet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzko-
dex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]). Die Mitgliedstaa-
ten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet ges-
tatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot
mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Obergericht des Kan-
tons Zürich vom 4. November 2011 begründet. Zweifellos stellen die mit
diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht
bestritten wird. Seine Überzeugung, dass von ihm künftig keine entspre-
chende Gefahr mehr ausgehen werde, ist aufgrund der gegenteiligen ge-
setzlichen Vermutung (vgl. E. 3.1) jedoch nicht massgeblich. Zudem en-
dete der unbedingt zu vollziehende Teil seiner Strafe erst am 28. Januar
2013 (vgl. Zwischenbericht des Wohnheims Bethlehem vom 3. Septem-
ber 2012), so dass nicht einmal die strafrechtliche Probezeit für den be-
dingt aufgeschobenen Strafrest abgelaufen ist (vgl. Sachverhalt B). Dies
wird erst Ende Januar 2016 der Fall sein, was aber nicht zwangsläufig
bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt ein von ihm ausgehendes Risiko für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dahingefallen sein wird (hierzu
weiter unten E. 5.1.2). Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Ab-
rede zu stellen.
4.2 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verfügt; eine längere Dauer kann nur dann
angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Ge-
fahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü-
ter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Ge-
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Seite 8
sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz-
überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Dro-
genhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung
– unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der De-
likte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln
oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwer-
wiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3;
BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit
von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG ge-
nannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.
4.3 Fraglich ist, ob auch im Falle des Beschwerdeführers das Kriterium
der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG erfüllt ist.
In ihrer Verfügung hat die Vorinstanz diesen Begriff nicht explizit verwen-
det; sie hat im Hinblick auf die zehnjährige Dauer des Einreiseverbots al-
lerdings ausgeführt, dass "angesichts seiner schweren Verstösse und ei-
ner damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung eine entsprechende Fernhaltemassnahme angezeigt sei", und
damit die schwerwiegenden Gefahr bejaht. Der Beschwerdeführer selbst
ist der Ansicht, dass von ihm zumindest keine schwerwiegende Gefahr
ausgehe, weshalb ein mehr als fünfjähriges Einreiseverbot nicht gerecht-
fertigt sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz auch nicht begründet, wa-
rum sie "aufgrund seines Persönlichkeitsprofils" auf eine Wiederholungs-
und Rückfallgefahr schliesse.
4.4 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. November 2011
verhängte Freiheitsstrafe belief sich unter Einbezug der letzten Vorstrafe
auf insgesamt drei Jahre. Verurteilt wurde er wegen qualifizierter Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei aArt. 19 Ziff. 1
Abs. 3 - 5 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG (SR 812.121), dies in der
bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung (AS 1975 1220), zur Anwen-
dung gelangte. Zur Strafzumessung führte das Obergericht des Kantons
Zürich u.a. aus, dass A._______ während rund 10 Monaten an insgesamt
über 30 Drogengeschäften mit einem Gesamtumsatz von rund 90'000
Franken beteiligt gewesen sei. Mengenmässig habe es sich um schwere
Fälle von Drogenhandel, teilweise zusätzlich um bandenmässiges Vorge-
hen gehandelt. Seine damalige Arbeitslosigkeit entlaste ihn nicht, zumal
sich in der Zwischenzeit gezeigt habe, dass er eine neue Anstellung habe
finden können. Gleiches gelte für seine familiäre Situation, die bereits be-
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Seite 9
standen habe, als er mit einer Freundin den Einstieg in den Heroinhandel
beschlossen habe.
4.5 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten sprechen ge-
nerell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug
auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Aus-
breitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen (vgl. E. 4.2). Die Be-
gründung des Strafurteils vom 4. November 2011 erlaubt in Bezug auf
A._______ keine andere Betrachtungsweise, geht doch aus ihr hervor,
dass dieser trotz bereits vorhandener Familie und keineswegs aus der
Not heraus straffällig wurde. Selbst wenn bei ihm nur ein geringes Rück-
fallrisiko bestehen sollte, so ist dieses Risiko angesichts der bedrohten
Rechtsgüter nicht hinzunehmen und ändert nichts an der Einschätzung
der von ihm ausgehenden Gefahr. Hiervon geht auch die Vorinstanz aus,
die in diesem Zusammenhang den missverständlichen Begriff "Persön-
lichkeitsprofil" verwendet hat.
4.6 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und in
seinem Falle eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer der
Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG gerechtfertigt ist.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
5.1 Das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers, sein anschliessend
gezeigtes Wohlverhalten und sein Bemühen, sich künftig deliktsfrei zu
verhalten, bestimmen folglich den Rahmen, um das öffentliche Interesse
an seiner Fernhaltung beurteilen zu können.
C-6127/2013
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5.1.1 Der Beschwerdeführer hält sich zugute, dass seiner Verurteilung le-
diglich eine im strafrechtlichen Sinne "einmalige Gesamthandlung"
zugrunde gelegen und er diese "keineswegs ohne finanzielle Not" began-
gen habe. Beide Behauptungen sind jedoch, wie sich aus der Begrün-
dung des Strafurteils vom 11. November 2011 ergibt, unzutreffend (vgl.
auch E. 4.4).
5.1.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt vor allem aus prä-
ventivpolizeilicher Sicht schwer. Ausländische Drogenhändler, die durch
Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beein-
trächtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit
soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungs-
mitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher
Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und
strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass jedenfalls schwere Wi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen
Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des je-
weiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher
weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 und Urteil
des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5).
5.1.3 Das Obergericht des Kantons Zürich hat die vom Beschwerdeführer
begangenen Betäubungsmitteldelikte im mittleren Bereich der Drogen-
kriminalität eingeordnet (vgl. Urteil vom 4. November 2011, S. 9). Dass
die Straftaten im Oktober 2009 ein – allerdings unfreiwilliges – Ende fan-
den, dass seitdem mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind und die
strafrechtliche Probezeit Ende Januar 2016 abgelaufen sein wird, bedeu-
tet nicht, dass der Beschwerdeführer danach kein Risiko für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung mehr darstellen wird. Strafrecht und Auslän-
derrecht verfolgen nämlich unterschiedliche Ziele und sind unabhängig
voneinander anzuwenden. Neben der Sicherheitsfunktion hat der Straf-
vollzug eine resozialisierende Zielsetzung, während für die Fremdenpoli-
zeibehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit-
samt generalpräventiven Aspekten – wie soeben (E. 5.1.2) dargelegt – im
Vordergrund steht. Hieraus ergibt sich, dass im letzteren Fall für die Le-
galprognose ein strengerer und über die strafrechtliche Bewährungsfrist
hinausgehender Massstab anzuwenden ist (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
5.1.4 Es spricht aber durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass
er den unbedingt zu vollziehenden Teil seiner Freiheitsstrafe, abzüglich
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Seite 11
90 Tage Untersuchungshaft, in Halbgefangenschaft verbringen und wäh-
renddessen berufstätig sein konnte. Darüber hinaus kann ihm zugutege-
halten werden, dass die Verurteilung vom 11. November 2011 die einzige
ihrer Art ist und seine Vorstrafen aus den Jahren 2004 und 2007 insoweit
nicht einschlägig und auch nur verhältnismässig geringfügiger Natur sind
(vgl. Sachverhalt B). Dies schränkt das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltehaltung ein.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer beklagt, die Fernhaltemassnahme be-
einträchtige sein Recht auf Familienleben und das Wohl seiner Kinder, ist
darauf hinzuweisen, dass sein Familienleben in erster Linie durch das
fehlende Anwesenheitsrecht in der Schweiz eingeschränkt wird. Die Vor-
instanz konnte dem Wunsch des Beschwerdeführers nach familiärem Zu-
sammensein demzufolge nur dadurch entsprechen, dass sie ihm mit ihrer
Verfügung gleichzeitig Suspensionen des Einreiseverbots in Aussicht
stellte.
5.2.1 Wird eine Fernhaltemassnahme verhängt, so ist das Wohl des Kin-
des vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes); dies bedeutet
auch, dass das Kind ein Recht auf Kontakt zu seinen Eltern hat und für
deren Fehlverhalten nicht die Konsequenzen tragen soll (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.4.4 mit Hinweisen). Mit der Möglichkeit, das Einreiseverbot
zwecks Familienbesuchen zu suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG), wird
dem Wohl der beiden in der Schweiz lebenden Kinder des Beschwerde-
führers allerdings Rechnung getragen. Diese sind mit 14 bzw. 10 Jahren
zudem in der Lage, den Kontakt zum Vater mit modernen Kommunikati-
onsmitteln aufrecht zu halten. Angesichts der Möglichkeit der Familien-
mitglieder, sich gelegentlich auch in Serbien treffen, überzeugt denn auch
der Einwand nicht, das Einreiseverbot hindere die Kinder daran, zu ihrem
leiblichen Vater eine Beziehung aufzubauen.
5.3 Aus alledem ergibt sich, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz
nach zu bestätigen ist, dass die angeordnete Dauer von zehn Jahren je-
doch als unverhältnismässig und unangemessen lang anzusehen ist. In
Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öf-
fentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit ei-
nem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung
getragen wird.
C-6127/2013
Seite 12
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzu-
heissen und das Einreiseverbot auf sieben Jahre, d.h. bis zum 25. Sep-
tember 2020, zu befristen.
7.
Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG), ebenso wenig dem Beschwerdeführer,
dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
Die an Parteien und amtliche Vertreter zu leistenden Entschädigungen
richten sich nach Art. 7 ff des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist, soweit seine Be-
schwerde gutgeheissen wurde, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 300.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Soweit die
Beschwerde abgewiesen wird, ist der amtlich bestellten Vertreterin eine
Entschädigung von Fr. 700.- (inkl. MwSt.) auszurichten.
Dispositiv nächste Seite
C-6127/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 25. September 2020 befristet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat den im vorliegenden Verfahren teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer mit Fr. 300.- zu entschädigen.
4.
Der amtlichen Vertreterin ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 700.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz
– das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und
Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn °
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: