Abtei lung II I
C-6128/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
G._______ und R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung für
P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6128/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene srilankische Staatsangehörige P._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 14. Mai 2007 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen zweimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seiner Tante R._______ und ihrer Familie (nachfol-
gend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Dietikon (ZH). Nach form-
loser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch
an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 15. August 2007 ab.
Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt.
C.
Mit Beschwerde vom 12. September 2007 gelangten die Gastgeber an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen zweimonatigen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie implizit, die
Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Beim Ge-
suchsteller handle es sich um einen Neffen der Beschwerdeführerin,
zu dem sie eine enge Beziehung pflegten. Deshalb möchte er seine
Ferien bei ihnen in der Schweiz verbringen, aber auch um verschiede-
ne berühmte Orte zu besuchen. In Sri Lanka sei der Gesuchsteller
Lehrer. Daneben bilde er sich zur Zeit zum Schulleiter weiter. Er habe
nicht die Absicht, Sri Lanka auf Dauer zu verlassen, vielmehr wolle er
seine Arbeitsstelle behalten und die begonnene Weiterbildung ab-
schliessen. Der Beschwerde lag die Fax-Kopie einer Bestätigung vom
16. April 2007 bei, wonach er am „K/AL Manar Central College“ in
Galhinna als Lehrer tätig sei.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
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C-6128/2007
E.
Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
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rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 14. Mai 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach
altem Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998
über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 aVEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmerege-
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lung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen.
Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 US-Dollar (USD), das Bruttoin-
landprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirt-
schaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere
wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit
einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht
werden konnte. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist aller-
dings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist
die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirt-
schaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungs-
schichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichs-
weise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen.
Tritt hinzu, dass sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang
2006 wieder verschlechtert hat, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebro-
chen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri
Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo
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vor. Seit die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsab-
kommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt hat, ha-
ben die Gefechte im Norden des Landes noch zugenommen; das poli-
tische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformatio-
nen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes Deutschlands
>, Stand: Januar 2008, besucht am 29. Mai
2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departe-
ments für Auswärtige Angelegenheiten [EDA]
ch>, Stand: 7. Februar 2008, besucht am 29. Mai 2008; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008
E. 7.2-7.5).
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufent-
haltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der
erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigra-
tion abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 27-jährigen, unver-
heirateten Mann. Gemäss seinen Angaben im Gesuchsformular hat er
seinen ständigen Wohnsitz im äussersten und politisch umkämpften
Norden Sri Lankas, im Distrikt Jaffna. Obwohl die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Bedeutung der persönli-
chen Verhältnisse und daraus allenfalls abzuleitender Verpflichtungen
aufmerksam gemacht hat, wurde dazu in der Beschwerde nichts
erläutert. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im
persönlichen und familiären Bereich nichts spezielles geltend machen
kann, was ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
3.5.3 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnis-
se geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten würden. Anlässlich der Antragsstellung hat der Ge-
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suchsteller unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, er sei Lehrer.
Als Arbeitgeber nannte er das „K/AL Manar Central College“ in Galhin-
na im Kandy-District im Zentrum Sri Lankas. Einer Bestätigung vom
13. Oktober 2006 zufolge arbeitet der Gesuchsteller seit dem 7. Mai
2006 als Lehrer im College, befindet sich in einer Festanstellung und
erhält als Lohn 138'180 Sri Lanka Rupien (Rs) jährlich, was umgerech-
net ca. 1'300 USD entspricht (Stand Währungsumrechnung: 30. Mai
2008) und damit nach dem bereits Gesagten im Bereiche des landes-
weiten Durchschnittseinkommens liegt. Diese Bestätigung wurde vom
College aus Anlass eines vom Gesuchsteller geplanten, fünfwöchigen
Besuchsaufenthalts (November/Dezember 2006) bei seinem Onkel
ausgestellt. Einer weiteren, vom 16. April 2007 datierten Bestätigung
des Colleges - es handelt sich dabei um diejenige, die auch der Be-
schwerde beigelegt war - lässt sich entnehmen, dass dieses nun mit
einem achtwöchigen Besuchsaufenthalt (Anfang Mai bis Anfang Juli
2007) des Beschwerdeführers bei seiner Tante in der Schweiz einver-
standen ist. Im Anhang zur Bestätigung (dieser wurde der Beschwerde
nicht beigelegt, fand sich allerdings in den vorinstanzlichen Akten)
wurde festgehalten, dass sich der jährliche Verdienst des Gesuchstel-
lers auf 169'080 Rs (umgerechnet ca. 1'590 USD; Stand Währungsum-
rechnung: 30. Mai 2008) belaufe. Ohne besondere Erklärungen aber
dazu, weshalb der Arbeitgeber des Gesuchstellers regelmässig in ein
längeres Fernbleiben seines Arbeitnehmers einwilligt bzw. wie in die-
ser Zeit der Schulbetrieb aufrecht erhalten wird, wie diese Abwesen-
heiten abgegolten werden und wie es dazu kam, dass der Verdienst
des Gesuchstellers innert kurzer Zeit um fast ein Viertel angehoben
wurde, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Bestäti-
gungen zumindest teilweise Gefälligkeitscharakter haben. Den Bestäti-
gungen lässt sich denn auch nicht entnehmen, ob der Gesuchsteller
für die geplante Auslandreise beurlaubt wird, bzw. ob das Arbeitsver-
hältnis auch im Falle einer solchen Abwesenheit weiter garantiert wird.
Immerhin fällt auf, dass die Bestätigungen in der Vergangenheitsform
formuliert sind. Wie es sich damit genau verhält, kann aber offen blei-
ben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Gesuchstel-
ler in einer unbefristeten Festanstellung tätig ist, zeigt die Erfahrung
ganz allgemein, dass aufgrund der teilweise prekären Sicherheitslage
und des grossen Gefälles bezüglich Löhnen und sozialen Leistungen
zwischen der Schweiz und Sri Lanka selbst ein für einheimische Ver-
hältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Hei-
matland dauerhaft zu verlassen. Jedenfalls kann aufgrund der konkre-
ten Umstände nicht davon ausgegangen werden, ein solchermassen
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bestehendes Arbeitsverhältnis könne für sich allein verlässlich von ei-
ner Emigration abhalten.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Gesuchsteller sich zum Schulleiter weiterbilden soll.
3.6 Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter wollen sie für seine an-
standslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die
Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber
wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Einstellung und Absichten eines Gastgebers, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Ein Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
3.7 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerde-
führer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 295 616 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
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