Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6133/2008
U r t e i l v om 1 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
C6133/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1973), Staatsangehöriger von Senegal,
heiratete am 6. September 2001 im Senegal eine Schweizer Bürgerin.
Am 25. März 2002 gelangte er in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern
im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die
letztmals mit Wirkung bis zum 24. März 2008 verlängert wurde.
B.
Die Ehegatten trennten sich im Dezember 2003 und am 28. Mai 2007
wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.
C.
Nach erfolgter Scheidung ersuchte der Beschwerdeführer am 9. April
2008 um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die
Migrationsbehörde der Stadt Bern übersteuerte die Bewilligungssache am
24. Juni 2008 zwecks Zustimmung an die Vorinstanz.
D.
Am 11. Juli 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einer möglichen Verweigerung der Zustimmung und
Wegweisung aus der Schweiz. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme
machte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2008 Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz
weg.
F.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom
19. September und 2. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, die Angelegenheit an die
Migrationsbehörde der Stadt Bern zurückzuweisen, damit diese in
eigener Zuständigkeit über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
entscheide. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
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Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. November
2008 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 18. November 2008 reichte die Migrationsbehörde der Stadt Bern auf
entsprechende Einladung hin eine Stellungnahme zu den Gründen der
Übersteuerung der Verlängerungssache an die Vorinstanz.
J.
Mit Replik vom 8. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
L.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2011 nach.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
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172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215).
Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der
massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine
Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
2.2. Am 1. Januar 2008 traten das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem die Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung des
Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar
(Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur in solchen, die zum
Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs.1;
vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die
Nachwirkung des alten Rechts auf Sachverhalte, die sich unter seiner
Geltung abschliessend verwirklicht haben und die das neue Recht zu
Lasten der Betroffenen einer abweichenden Regelung unterstellt. Der
Anwendung des neuen Rechts steht in diesen Fällen entgegen, dass sie
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als echte belastende Rückwirkung nur zulässig wäre, wenn sie vom AuG
ausdrücklich vorgesehen oder seinem Sinn nach eindeutig gewollt wäre
(BVGE 2009/3 E. 3.4 mit Hinweisen). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl.
MATTHIAS KRADOLFER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: AuGHandkommentar], Art.
126 N. 4).
2.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 9. April 2008 zu Grunde, mit der er um die
Verlängerung der kurz zuvor am 24. März 2008 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Da das Verlängerungsverfahren nach
Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurde, kann an der
grundsätzlichen Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter das
neue Recht kein Zweifel bestehen. Vorbehalten bleibt – wie gesagt – das
Verbot der echten belastenden Rückwirkung. Dieses Verbot kann die
Nachwirkung des alten Rechts erzwingen, allerdings nicht integral,
sondern nur soweit sich dies als notwendig erweist, um die
verfassungsrechtlich verpönten Folgen einer echten Rückwirkung zu
vermeiden. Der vom Beschwerdeführer behauptete, aus dem alten Recht
abgeleitete Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
kann, falls begründet, mit dem verfahrensrechtlichen Instrumentarium des
neuen Rechts verwirklicht werden. Soweit der Beschwerdeführer zu
beanstanden scheint, die Zustimmungskompetenz der Vorinstanz könne
gerade deshalb nicht auf neues Recht abgestützt werden, weil ihm aus
altem Recht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung erwachsen sei, ist
daher seine Rüge zurückzuweisen.
3.
3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die
Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die
Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen
Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtig wird.
3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in
Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im
Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und
Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
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einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der
Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt,
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers bereits unter dem alten Recht
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C195/2008 vom
25. Mai 2011 E. 4.1).
3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen
Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem
dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
4.
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5
Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser
Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute
ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom
23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach
Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter
besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt,
wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über
die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
AuG).
4.2. Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin
dauerte zwar länger als fünf Jahre. Allerdings trennten sich die Ehegatten
bereits im Dezember 2003 endgültig, sodass die Dauer des ehelichen
Zusammenlebens auf Schweizer Boden lediglich 1 Jahr und 9 Monate
betrug. Eine Ausnahme vom Erfordernis des gemeinsamen
Zusammenlebens nach Art. 49 AuG scheidet aus. Es steht deshalb fest
und wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1
und Abs. 3 AuG keine Ansprüche ableiten kann. Er macht stattdessen
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geltend, dass ihm ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
bereits unter der Geltung des alten Rechts aus Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erwachsen sei. Würde dies zutreffen,
könnte der Anwendung des neuen Rechts das Verbot der echten
belastenden Rückwirkung entgegenstehen.
4.3. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG vermittelte dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach einem ununterbrochenen und
ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren einen vom weiteren
Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf weitere
Aufenthaltsregelung. Im Gegensatz Art. 42 AuG stellte das alte Recht
nicht auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens ab, sondern knüpfte
an den formellen Bestand der Ehe an. Aus dem auch hier geltenden
Verbot des Rechtsmissbrauchs leitete die Rechtsprechung jedoch ab,
dass ungeachtet des formellen Bestand der Ehe ein
zivilstandsunabhängiger Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung nicht
entstehen kann, wenn die eheliche Gemeinschaft vor Ablauf der
Fünfjahresfrist endgültig scheitert (vgl. dazu statt vieler BGE 128 II 145
mit zahlreichen Hinweisen). Das war vorliegend der Fall, sodass dem
Beschwerdeführer aus Art. 7 Abs. 1 ANAG kein zivilstandsunabhängiger
Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung erwuchs und sich die Frage
einer echten belastenden Rückwirkung nicht stellt.
5.
Fällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Reglung des
Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens
dahin, so kann sich ein solcher aus Art. 50 AuG ergeben. Darauf ist
nachfolgend einzugehen.
6.
6.1. Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des
Ehepartners auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Was die
gesetzlich geforderte Mindestdauer der Ehegemeinschaft anbetrifft, so
kann nur die Zeit des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz
berücksichtigt werden. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Erfordernis
des Zusammenlebens nach Art. 49 AuG (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E.
3.3 S. 117 ff.)
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Seite 8
6.2. Bereits weiter oben wurde dargelegt, dass die Haushaltgemeinschaft
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Schweizer Boden 1 Jahr
und 9 Monate dauerte, ohne dass Gründe geltend gemacht würden oder
ersichtlich wären, die nach Massgabe von Art. 49 AuG ein Getrenntleben
der Ehegatten gerechtfertigt hätten. Ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb
zu verneinen, ohne dass zur Integration des Beschwerdeführers Stellung
genommen werden müsste.
7.
7.1. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können
gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl.
BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands
durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönliche
Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthaltes öffnete der
Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörde Gestaltungsspielräume,
die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer
individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (MARTINA
CARONI, in: AuGHandkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
7.2. Die Regelung des Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt,
schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines
Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend
sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese
Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann
ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre
und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen
von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in
der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren
(Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2).
Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger
persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der
Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen
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Seite 9
Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration
im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff.
1.3.7.6).
7.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher
Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im
Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche
Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des
Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit
Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge
Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die
Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff.
1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten
Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden
persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791)
entstammen (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können
bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt
sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand
(BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
7.4. Der Beschwerdeführer ist 38 Jahre alt und gesund. Es mag zwar
zutreffen, dass er sich während seines etwas mehr als 9jährigen
Aufenthaltes in der Schweiz gut integriert hat, wie er behauptet, auch
wenn vor allem seine wirtschaftliche und berufliche Integration
durchzogen ist und zur sozialen Verankerung im schweizerischen Umfeld
(von der dürren Behauptung abgesehen, er habe viele Freunde) kein
Wort verloren wird. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz, die als
wichtiger Grund den weiteren Aufenthalt hier gebieten würde, ist jedoch
offensichtlich nicht vorhanden. Über seine Verhältnisse im Heimatland ist
nichts Näheres bekannt, ausser dass er dort einen wesentlichen Teil
seines Lebens verbrachte, die Schulausbildung mit der Matur abschloss,
keine Berufsausbildung genoss und als Händler arbeitete. Unter den
gegebenen Umständen kann in der dem Bundesverwaltungsgericht
bekannten Situation des Beschwerdeführers kein wichtiger persönlicher
Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erkannt werden.
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Seite 10
7.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz allerdings vor, sie habe es
in rechtsverletzender Weise unterlassen, seinen Integrationsgrad in der
Schweiz und seine Zukunftsperspektiven in der Heimat abzuklären. Dabei
sei es eine Tatsache, dass afrikanische Migranten, die ohne Vermögen in
ihre Heimat zurückkehren müssten, dort massiv benachteiligt seien und
so ihrer verbliebenen Zukunftsperspektiven beraubt würden. Die Rüge ist
offensichtlich unbegründet. Ob ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne
des Gesetzes vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach den
Verhältnissen der betroffenen ausländischen Person, die diese
naturgemäss besser kennt als die Behörde. Aufgrund der
Mitwirkungspflicht (Art. 13 und Art. 52 VwVG sowie speziell im
Ausländerrecht Art. 90 AuG) und gestützt auf den Grundsatz von Treu
und Glauben lag es am Beschwerdeführer, solche Sachverhaltselemente
in das Verfahren einzubringen (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2 mit
Hinweisen).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die
Verneinung eines Anspruches bzw. eines Härtefalls könne nicht zur Folge
haben, dass die Zustimmung zur Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zwingend zu verweigern sei. Bestehe keine
Anspruchssituation, sei über die Zustimmung gemäss Art. 96 AuG nach
pflichtgemässem Ermessen zu befinden. In diesem Rahmen habe die
Behörde eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und des entgegengesetzten
privaten Interesses vorzunehmen. Eine solche Interessenabwägung
könne in seinem Fall nur zu seinen Gunsten ausfallen. Der Vorinstanz
müsse deshalb eine Ermessensunterschreitung vorgehalten werden, weil
sie das ihr zustehende Ermessen nicht wahrgenommen, sondern
unmittelbar gestützt auf den fehlenden Rechtsanspruch die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert habe.
8.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 50 AuG keine
ermessensgesteuerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht.
Die Anspruchs und Zulassungsvoraussetzungen fallen zusammen. Das
lässt sich daraus erklären, dass das neue Recht Kriterien zu
Anspruchsvoraussetzungen erhoben hat, die unter der Geltung des alten
Rechts das öffentliche Interesse an der Verwirklichung einer restriktiven
Migrationspolitik zurückdrängen und eine ermessensgelenkte Zulassung
rechtfertigen konnten (vgl. statt vieler Urteil des
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Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts C4750/2008 vom 17. März 2011 E. 7). Die
Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 AuG kann deshalb nicht erteilt werden, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art.86 Abs. 2 Bst. a VZAE).
Nichts anderes lässt sich Art. 96 AuG entnehmen, der nicht selbst
Ermessen einräumt, sondern als Programmartikel regelt, wie gegebenes
Ermessen auszuüben ist.
8.3. Eine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre
nur aus einem alternativen Zulassungsgrund möglich. Ein solcher ist
jedoch nicht ersichtlich. Namentlich kann sich der Beschwerdeführer auf
keine Norm des Landes oder Völkerrechts berufen, die ihm einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln könnte,
und mit der im Kontext von Art. 50 AuG getroffenen Feststellung, dass
keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, wird gleichzeitig die
Frage negativ beantwortet, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs.
1 Bst. b AuG in Abweichung von den ordentlichen
Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden kann.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verweigerung
der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu
beanstanden ist.
10.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art.
64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des
Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der
EGRückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar
2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe
zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83
AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer
Weise geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die
angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden.
C6133/2008
Seite 12
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung zu
Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
C6133/2008
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Fremdenpolizei der Stadt Bern (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C6133/2008
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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