B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6134/2013
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung
(Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013).
C-6134/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1986 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer-
deführerin) unterzeichnete am 3. Juni 2011 die Beitrittserklärung in die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) ab Okto-
ber 2010; die Aufnahme wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 5. August 2011
bestätigt (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1 bis 4).
B.
Nach Mahnungen vom 16. November 2011 und 19. Januar 2012 betreffend
die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2010 (act. 5
und 6) und nachdem die SAK am 20. Januar 2012 im Besitz des entspre-
chenden, am 16. Januar 2012 von der Versicherten unterzeichneten For-
mulars war (act. 7), erliess jene am 30. März 2012 die Beitragsverfügung
für das Jahr 2010; die Beiträge wurden für die Zeit von Oktober bis Dezem-
ber 2010 auf der Basis eines Einkommens in der Höhe von EUR 3'000.-
resp. Fr. 3'900.- erhoben (act. 9). Diese Verfügung trat unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Nachdem die Versicherte am 6. März 2012 zur Einreichung der Einkom-
mens- und Vermögenserklärung zwecks Festsetzung der Beiträge für das
Jahr 2011 gemahnt worden war (act. 8), erliess die SAK am 14. Juni 2012
die Beitragsverfügung für das Jahr 2011, wobei die Beiträge amtlich veran-
lagt worden waren (act. 10). Daraufhin wurde die Versicherte am 28. Au-
gust und 28. Oktober 2012 für die ausstehenden Zahlungen betreffend die
Beiträge 2010 und 2011 (insgesamt Fr. 2'078.60) gemahnt (act. 11 und 12).
In der Folge erliess die SAK am 15. Januar 2013 eine Ausschlussverfügung
(act. 13). Die hiergegen am 29. Mai 2013 erhobene Einsprache (act. 19 bis
21) wurde mit Entscheid vom 20. Juni 2013 gutgeheissen (act. 30). Dieser
Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
D.
Nachdem die Versicherte auf entsprechende Anfrage vom 5. Juli 2013 hin
am 8. Juli 2013 bestätigt hatte, dass sich die Summe von EUR 3'600.- auf
den Monatslohn beziehe (act. 39 bis 41), erliess die SAK für das Jahr 2012
am 9. Juli 2013 eine – auf einem massgebenden jährlichen Einkommen
von Fr. 52'000.- basierende – Beitragsverfügung (act. 42).
C-6134/2013
Seite 3
E.
Ebenfalls am 9. Juli 2013 erliess die SAK zwei Wiedererwägungsverfügun-
gen, mit welchen – betreffend die Jahre 2010 und 2011 – die Beitragsver-
fügungen vom 30. März 2012 und 14. Juni 2012 annulliert resp. ersetzt
wurden (act. 43 und 44); neu basierten die Beiträge auf Einkommen in der
Höhe von Fr. 11'800.- (2010) und Fr. 61'300.- (2011). Hiergegen erhob die
Versicherte mit Schreiben vom 5. August 2013 Einsprache. Sie machte gel-
tend, ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrage monat-
lich EUR 3'000.- und das Verhältnis der Beitragsverfügung für das Jahr
2011 (Fr. 61'360.-) im Vergleich zu jener für das Jahr 2012 (Fr. 43'200.-) sei
nicht nachvollziehbar (act. 45). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2013 wurde
diese Einsprache abgewiesen (act. 50). Die SAK führte zur Begründung
unter anderem aus, mangels Einreichung der geforderten und gemahnten
Einkommens- und Vermögenserklärung seien die Beiträge für das Jahr
2011 amtlich verfügt worden. Entsprechend seien die Beiträge auf der
Grundlage des um 30 % erhöhten Jahreseinkommens 2010 berechnet
worden.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 erhob die Versi-
cherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2013
Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, diverse Aufforderungen
und Mahnungen zur Einreichung von Unterlagen und Bezahlung von Bei-
trägen hätten sie nie an ihrem Wohnort erreicht. Auch die Aufforderung zur
Einreichung der geforderten und gemahnten Einkommens- und Vermö-
genserklärung 2011 habe sie nicht erhalten. Konsequenterweise könne sie
die amtliche Verfügung der Beiträge auf der Grundlage des um 30 % er-
höhten Jahreseinkommens 2010 nicht akzeptieren (act. im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zu-
sammengefasst aus, die Versicherte habe im Rahmen der Begleichung der
Beiträge 2011 nicht geltend gemacht, die amtliche Verfügung sei nicht
rechtens gewesen, weil sie die Unterlagen nicht erhalten hätte. Dass die
Beschwerdeführerin (statt im Einspracheverfahren gegen den Ausschluss)
erst "jetzt" geltend mache, die Einkommens- und Vermögenserklärung
2011 sowie die Mahnung nie erhalten zu haben, könne jetzt nicht mehr
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gehört werden. Sie habe es zudem bis "heute" unterlassen, diese Erklä-
rung sowie die entsprechenden Belege einzureichen, weshalb eine ordent-
liche Taxation ohnehin nie möglich gewesen sei und wäre.
H.
Im Rahmen des von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2013
machte diese geltend, sie wolle aus der freiwilligen Versicherung austreten.
Sie könne keine Replik mit Beweismitteln einreichen und nicht beweisen,
dass sie diverse Aufforderungen, Einkommens- und Vermögenserklärun-
gen etc. nie erhalten habe.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 1. Oktober 2013 (act. 50) besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist da-
her zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch
Art. 59 ATSG). Weiter wurde die Beschwerde form- und fristgerecht einge-
reicht (Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Da somit sämtliche Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E.
1.5.2 hiernach).
1.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Oktober
2013 (act. 50), mit welchem die Vorinstanz die Einsprache vom 5. August
2013 (act. 45) abgewiesen und die Wiedererwägungsverfügungen vom
9. Juli 2013 (act. 43 und 44) betreffend die Beiträge für die Jahre 2010 und
2011 sowie die Beitragsverfügung vom 9. Juli 2013 betreffend das Jahr
2012 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Wiedererwägungsvo-
raussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind und die Vorinstanz
die Verfügungen vom 30. März 2012 und 14. Juni 2012 zu Recht wiederer-
wägungsweise aufgehoben hat. Weiter ist bei Bejahung des Vorliegens der
Wiedererwägungsvoraussetzungen zu prüfen, ob die wiedererwägungs-
weise erlassenen, neuen Verfügungen – bestätigt durch den angefochte-
nen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 – rechtmässig sind (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar
2007 Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt dem
Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu und dieses hat die neuen
Verfügungen umfassend materiell zu prüfen (vgl. E. 1.4 hiervor; vgl. auch
SVR 1999 BVG Nr. 20 E. 3a; PETER SALADIN, Wiedererwägung und Wider-
ruf formell rechtskräftiger Verfügungen - Die Rechtsprechung des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts im Vergleich zur Praxis des Bundesge-
richts in Lausanne, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 122).
1.5.2 Betreffend die im Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelte Austrittserklärung der Beschwer-
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Seite 6
deführerin vom 17. Dezember 2013 (B-act. 5) ist festzuhalten, dass die da-
mit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht Gegenstand des vorlie-
gend angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2013 bilden.
Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). Da vorliegend
die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 bis 2012 streitig
sind, kommen die bis Ende 2012 in Kraft gestandenen Bestimmungen des
AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alt-ers-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung.
2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
2.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
2.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichs-
kasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung
der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Ver-
langen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
2.5 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach
Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des
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Seite 7
Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollen-
den (Art. 13a Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte sind beitrags-
pflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 2 VFV). Gemäss Art.
13a Abs. 3 VFV gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehe-
gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
von Art. 13b VFV bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von er-
werbstätigen Versicherten (Bst. a) resp. bei Versicherten, die im Betrieb
ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (Bst. b).
2.6 Gemäss Art. 13b Abs. 1 VFV in der bis Ende Dezember 2012 in Kraft
gewesenen Fassung belaufen sich die Beiträge der erwerbstätigen Versi-
cherten auf 9.8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müs-
sen mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 756.- im Jahr entrichten. Laut
Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis Ende Dezember 2012 in Kraft gewesenen
Fassung bezahlen Nichterwerbstätige auf der Grundlage ihres Vermögens
und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 756.- und Fr.
9'800.-. Die erwerbstätigen Versicherten müssen den Mindestbetrag von
Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV in der seit 1. Januar 2013
geltenden Fassung). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Bei-
trag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens.
Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr (Art. 13b Abs.
2 VFV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).
2.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV werden die Beiträge in Schweizer Franken
für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tat-
sächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versi-
cherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der
Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenka-
pital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins be-
stimmt sich nach Art. 18 Abs. 2 AHVV. Er wird auf das nächste halbe Pro-
zent auf- oder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV).
2.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ab-
lauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen An-
gaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der ab 1. Januar
2008 gültigen Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
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Seite 8
lidenversicherung [WFV; Stand bis Ende 2012] des Bundesamtes für So-
zialversicherungen [BSV], wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr
Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B.
Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für
das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des
Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die
Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). Die Beiträge
bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu be-
zahlen (Art. 14b Abs. 3 VFV).
2.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss
gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer
Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehal-
ten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet
wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzu-
setzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist
innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Ta-
gen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Aus-
gleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der
Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
2.10 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden
Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrich-
ten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres
zu laufen (Art. 18 Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse richtet auf nicht ge-
schuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem
1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu
laufen (Art. 18 Abs. 2 VFV).
2.11 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verord-
nung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskos-
tenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Art. 18a Abs. 1 VFV).
Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben
(Art. 18a Abs. 2 VFV).
3.
C-6134/2013
Seite 9
3.1 Auf dem von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2012 unterzeich-
neten Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Fest-
setzung der Beiträge 2010" gab diese an, in der Zeit vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2010 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 3'000.-
generiert zu haben (act. 7 S. 2 Ziff. 3 und 3.1). Im Rahmen der ersten,
wiedererwägungsweise am 9. Juli 2013 aufgehobenen Beitragsverfügung
vom 30. März 2012 betreffend das Beitragsjahr 2010 (act. 9) ging die Vo-
rinstanz betragsmässig somit zu Recht von einem Einkommen in der Höhe
von EUR 3'000.- aus. Zu ergänzen ist, dass die Beiträge für das Jahr 2010
aufgrund eines nicht zu beanstandenden Wechselkurses EUR/CHF von
1.31690 bestimmt wurden (act. 9 S. 1 und B-act. 7 samt Beilagen). Da sich
der Lohn der Beschwerdeführerin von EUR 3'000.- entgegen ihren Anga-
ben (vgl. auch act. 14 S. 3 Ziff. 2.1 und S. 5 Ziff. 1, act. 39) auf den Monats-
und nicht den Jahreslohn bezogen hatte, sind die Wiedererwägungsvo-
raussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Die Vorinstanz hat so-
mit die Verfügung vom 30. März 2012 zu Recht mit Entscheid vom 9. Juli
2013 (act. 44) wiedererwägungsweise aufgehoben. Insofern erweist sich
der die Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2013 bestätigende, vorlie-
gend angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 als rech-
tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2013
abzuweisen ist.
3.2
3.2.1 Im Rahmen der zweiten, wiedererwägungsweise ebenfalls am 9. Juli
2013 aufgehobenen Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 betreffend das
Jahr 2011 (act. 43) erfolgte die Festsetzung der Beiträge auf der Basis des
Jahres 2010, für welches die Beschwerdeführerin letztmals eine Einkom-
mens- und Vermögenserklärung hinsichtlich der "Beiträge 2010" abgege-
ben hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Insofern stützte sich die Vorinstanz betrags-
mässig erneut zu Recht auf ein Einkommen von EUR 3'000.-. Betreffend
die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 von Amtes wegen ist was
folgt festzustellen:
3.2.2 Bei Nichteinreichen der Unterlagen innert der Nachfrist sieht die Ver-
ordnung über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung grundsätzlich vor, dass zwei Verfahren zu unterscheiden sind: Haben
die Versicherten bisher bereits Beiträge bezahlt, so sind sie durch die Aus-
landsvertretung oder den AHV/IV-Dienst von Amtes wegen einzuschätzen
und durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Ha-
ben die Versicherten noch keine Beiträge an die freiwillige Versicherung
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Seite 10
bezahlt, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Aus-
schluss aus der Versicherung durch (Art. 13 Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz.
4044 f. WFV).
3.2.3 Betreffend die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Bei-
tragsperiode 2011 wurde die Beschwerdeführerin am 6. März 2012 gemäss
Art. 17 Abs. 1 VFV rechtmässig gemahnt (act. 8). Hinsichtlich der offenen
Beiträge ergingen am 28. August und 28. Oktober 2012 in Anwendung von
Art. 17 Abs. 2 VFV zwei Mahnungen (act. 11 und 12). Nach Erlass der Aus-
schlussverfügung vom 15. Januar 2013 (act. 13) führte die Versicherte ein-
spracheweise am 29. Mai 2013 aus, sie habe die Ausschlussverfügung erst
am 29. Mai 2013 erhalten und habe nach Erhalt der zweiten Mahnung be-
treffend die Beiträge 2011 im April 2013 unverzüglich die Zahlung geleistet
(act. 19). Diese glaubhaften Ausführungen führten dazu, dass mit Ent-
scheid vom 20. Juni 2013 die Einsprache gutgeheissen und die Aus-
schlussverfügung vom 15. Januar 2013 aufgehoben wurde (act. 30).
3.2.4 Da die Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung nicht
erfolgt war, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht gemäss
Art. 17 Abs. 1 VFV amtlich veranlagt. Zwar machte die Versicherte be-
schwerdeweise geltend, die Aufforderung zur Einreichung der Einkom-
mens- und Vermögenserklärung und die entsprechende Mahnung nicht er-
halten zu haben. Da sie jedoch die – aufgrund der amtlichen Taxation fest-
gesetzten – Beiträge für das Jahr 2011 ohne entsprechende Rückfragen
betreffend die Höhe geleistet und diesbezüglich auch keine Ausführungen
im Einspracheverfahren gegen die Ausschlussverfügung vom 15. Januar
2013 gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beiträge 2011 im
Rahmen der Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2013 aufgrund einer
Einschätzung von Amtes wegen resp. auf der Grundlage eines um 30 %
erhöhten Einkommens bestimmt worden sind.
3.2.5 Zu beanstanden ist jedoch der von der Vorinstanz verwendete Wech-
selkurses EUR/CHF von 1.31690. Zwar lag der Vorinstanz bloss die Ein-
kommens- und Vermögenserklärung hinsichtlich der "Beiträge 2010" vor,
weshalb sie zu Recht von einem Einkommen in der Höhe von EUR 3'000.-
ausgegangen ist (vgl. E. 3.2.1). Im Gegensatz dazu wäre jedoch hinsicht-
lich des Jahresmittelkurses nicht auf denjenigen für das Beitragsjahr 2010
errechneten (EUR/CHF von 1.31690), sondern auf denjenigen des Jahres
2011 abzustellen gewesen.
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Seite 11
3.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass aus denselben Gründen wie be-
treffend das Beitragsjahr 2010 (vgl. E. 3.1 hiervor) die Wiedererwägungs-
voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, weshalb die Vo-
rinstanz die Verfügung vom 14. Juni 2012 ebenfalls zu Recht mit Entscheid
vom 9. Juli 2013 (act. 43) wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Insofern
erweist sich der die Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2013 bestäti-
gende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober
2013 als rechtens, weshalb diesbezüglich die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 29. Oktober 2013 ebenfalls abzuweisen ist. Hinsichtlich des
von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Jahresmittelkurses ergibt
sich aber, dass diesbezüglich die Beschwerde gutzuheissen und der die
Verfügung vom 9. Juli 2013 bestätigende Einspracheentscheid vom 1. Ok-
tober 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Beiträge für
das Jahr 2011 aufgrund des richtigen, für dieses Jahr geltenden Jahresmit-
telkurses neu festzusetzen und entsprechend zu verfügen.
3.3
3.3.1 Auf der vom 19. Februar 2013 datierenden Einkommens- und Ver-
mögenserklärung gab die Beschwerdeführerin an, ein Einkommen von
EUR 3'600.- zu generieren. Zwar könnten die in den Ziffern 2.1 (act. 14
S. 3) und 1. (act. 14 S. 5) gemachten Angaben aufgrund der schlechten
Lesbarkeit als "EUR 3'000.-" verstanden werden. Indem die Beschwerde-
führerin jedoch unter Ziffer 3 (Total 1 und 2; act. 14 S. 5) klar lesbar "EUR
3'600.-" angegeben hat, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass der Lohn im Jahre 2012 EUR 3'600.- betragen hat. Das Einkommen
in dieser Höhe wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin bestätigt. Mit
E-Mail vom 5. Juli 2013 wurde sie von der Vorinstanz angefragt, ob es sich
beim angegebenen Lohn von EUR 3'600.- um den Monats- oder den Jah-
reslohn handelt. Am 8. Juli 2013 setzte die Beschwerdeführerin die SAK
darüber in Kenntnis, dass sich diese Summe auf den Monatslohn beziehe
(act. 31 S. 1 und act. 39 S. 1). Unter diesen Umständen sind die von ihr im
Rahmen der Einsprache vom 5. August 2013 gemachten Ausführungen,
ihr Einkommen betrage monatlich
EUR 3'000.-, als weniger glaubhaft zu qualifizieren als ihre frühere Darstel-
lung der Einkommensverhältnisse (vgl. hierzu BGE 121 V 47 E. 1a, 115 V
143 E. 8c mit Hinweis). Zur ergänzen ist, dass unter den vorliegend gege-
benen Umständen von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Er-
kenntnisse zu erwarten wären, weshalb auf solche zu verzichten ist
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_827/2007 vom 22. Sep-
tember 2008 E. 5). Schliesslich gibt der hinsichtlich des Beitragsjahres
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2012 von der Vorinstanz verwendete Jahresmittelkurs von
EUR/Fr. 1.20586 (act. 42 S. 3; B-act. 7 Beilagen 6 bis 8) zu keinen Bean-
standungen Anlass.
3.3.2 Betreffend das Beitragsjahr 2012 ergibt sich somit zusammenfas-
send, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beitragsverfügung vom 9. Juli
2013 betreffend das Beitragsjahr 2012 (act. 42) zu Recht von einem Ein-
kommen in der Höhe von EUR 3'600.- ausgegangen ist und diese Beiträge
aufgrund eines nicht zu beanstandenden Wechselkurses EUR/CHF von
1.20586 bestimmt wurden. Der die Beitragsverfügung vom 9. Juli 2013 be-
stätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober
2013 erweist sich somit betreffend das Beitragsjahr 2012 als rechtens,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2013 dies-
bezüglich abzuweisen ist.
4.
Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten,
dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der – die Wiedererwä-
gungsverfügung betreffend das Beitragsjahr 2011 bestätigende – Ein-
spracheentscheid vom 1. Oktober 2013 insoweit aufzuheben ist, als dass
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen ist, die
Beiträge für das Jahr 2011 aufgrund des richtigen, für dieses Jahr gelten-
den Jahresmittelkurses neu festzusetzen und entsprechend zu verfügen.
Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der bloss zu einem geringen Teil obsie-
genden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine
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unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen
geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheis-
sen und der Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die Beiträge für
das Jahr 2011 aufgrund des richtigen, für dieses Jahr geltenden Jahresmit-
telkurses neu festzusetzen und entsprechend zu verfügen. Soweit weiter-
gehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Eingabe der Vorinstanz vom 13. März 2015 samt Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Markus Metz Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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