Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6135/2008
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Siegrist,
Kummer Bolzern & Partner, Winkelriedstr. 35, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid in Bezug auf A._______.
C6135/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. […]) ist armenischer Staatsangehöriger. Am 31. Oktober
2005 erhielt er eine vorerst auf ein Jahr befristete kontingentierte
Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 20 der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS
1986 1791), um als Geschäftsführer die im selben Frühjahr in Baar/ZG
gegründete Firma X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
aufzubauen. Der Zweck der Gesellschaft bestand anfänglich zur
Hauptsache in der Organisation und Durchführung der Abfallsammlung
und entsorgung in Armenien, mit eingeschlossen Finanzierung und Bau
entsprechender Recycling und Kehrichtverbrennungsanlagen.
A._______ wurde hierfür ausnahmsweise erlaubt, seine Familie
nachzuziehen. Die spätere Verlängerung bzw. Umwandlung der
Bewilligung wurde in der fraglichen Zustimmungsverfügung des BFM an
mehrere Bedingungen (vorab Nachweis der Aufnahme der
Geschäftstätigkeit, ausgewiesener Geschäftserfolg gemäss
Businessplan, Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische Arbeitskräfte)
geknüpft.
B.
Am 26. September 2007 ersuchte A._______ (sinngemäss) um
Umwandlung der Kurz in eine Jahresaufenthaltsbewilligung. In diesem
Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den
Geschäftssitz mittlerweile von Baar nach Luzern an den Wohnort der
Familie A._______ verlegt hatte. Als Hauptzweck verfolgte die Firma neu
den Bau und Betrieb eines Gaskraftwerkes in Armenien.
Auf Anfrage des Amtes für Migration des Kantons Luzern hin gab das
BFM am 5. November 2007 eine erste negative Stellungnahme ab. Darin
wurde insbesondere auf die im seinerzeitigen Zustimmungsentscheid
vom 30. September 2005 festgelegten, nicht erfüllten Bedingungen
verwiesen. Dennoch erachtete die kantonale Behörde die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung zu
Lasten des kantonalen Kontingents als erfüllt und unterbreitete dem BFM
am 18. Dezember 2007 einen Antrag auf Zustimmung zum
entsprechenden arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
Mittels EMail vom 1. Februar 2008 an die kantonale Migrationsbehörde
verlangte das BFM für die Weiterbehandlung des
Beschäftigungsgesuches eine Reihe von Nachweisen und Belegen. Am
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Seite 3
7. April 2008 liess A._______ daraufhin Unterlagen zur nunmehr
geplanten Geschäftstätigkeit und zur finanziellen Situation des
Unternehmens nachreichen.
Nachdem die Vorinstanz am 22. April 2008 auf elektronischem Weg
signalisiert hatte, sie werde dem Umwandlungsgesuch nicht zustimmen,
legte der damalige Parteivertreter der Gesellschaft zusätzliche
Beweismittel ins Recht. Für die Einreichung ausstehender Nachweise
und die Ausübung des rechtlichen Gehörs wurden der
Beschwerdeführerin in der Folge mehrmals Fristerstreckungen gewährt,
letztmals bis zum 30. Juli 2008.
Dazwischen fand am 18. Juni 2008 am Sitz des BFM – im Beisein von
A._______, dem damaligen Rechtsvertreter, einem Vertreter des Amtes
für Migration des Kantons Luzern und zwei Vertreterinnen der Vorinstanz
– zudem eine gemeinsame Unterredung zwecks Klärung offener Fragen
statt. Anlässlich dieser Sitzung erklärte A._______, weshalb er von
seinem ursprünglichen Vorhaben (Abfallbewirtschaftung in Armenien)
abgekommen sei und sich für den Bau von Kraftwerken in jenem Land
entschieden habe. Zur Sicherung der Finanzierung seiner Projekte sei er
auch ins Ölgeschäft eingestiegen.
C.
Da keine weiteren Unterlagen eingingen, verweigerte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 21. August 2008 die Zustimmung zum kantonalen
Vorentscheid vom 18. Dezember 2007 über die Bewilligung zur
Erwerbstätigkeit. Zur Begründung führte sie aus, wenn auf dem
Schweizer Arbeitsmarkt keine entsprechende Arbeitskraft gefunden
werden könne, so bestehe die Möglichkeit, die benötigte Person im
Ausland zu rekrutieren. Dabei gelte es den Vorrang inländischer
Arbeitnehmer (Art. 7 BVO), die Lohn und Arbeitsbedingungen (Art. 9
BVO) sowie die Rekrutierungsprioritäten (Art. 8 BVO) zu beachten. In
erster Linie seien hierbei Angehörige aus Staaten der EU und der EFTA
zu berücksichtigen. Ausnahmen seien möglich, wenn es sich um
qualifizierte Arbeitskräfte handle und besondere Gründe vorlägen.
Gesuche für Geschäftsführer neu gegründeter Gesellschaften erfüllten
nach den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt (ANAGWeisungen) das Erfordernis des Vorhandenseins
besonderer Gründe dann, wenn der Nachweis erbracht werden könne,
dass besagte Geschäftstätigkeit nachhaltig positive Auswirkungen auf
den schweizerischen Arbeitsmarkt zeitige, u.a. in Form der Schaffung von
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Arbeitsplätzen. Vorliegend seien weder Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO noch die
in der Verfügung vom 30. September 2005 enthaltenen Bedingungen für
eine Verlängerung der Bewilligung erfüllt. So gebe es bis heute keine
Hinweise für eine eigentliche Geschäftsaufnahme. Die in Armenien
geplanten Projekte seien nicht realisiert worden und es mangle an
Projektverträgen für geplante Aktivitäten bzw. einem aktuellen
Businessplan, welcher Aufschluss über die weitere Entwicklung vermitteln
würde. Ferner sei der Geschäftserfolg nicht ausgewiesen und die
finanziellen Voraussetzungen für derart kapitalintensive Vorhaben nicht
belegt. Schliesslich seien bis anhin keine nachhaltigen Investitionen in
der Schweiz dokumentiert und keine dauerhaften Stellen für inländische
Arbeitnehmer geschaffen worden.
D.
Mit Beschwerde vom 23. September 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der ehemalige Parteivertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zum
arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Im Wesentlichen bringt er vor, die
Realisierung eines solchen Grossprojekts sei sehr zeit und
kapitalintensiv. Die Vorbereitungsarbeiten hierfür liefen seit rund zwei
Jahren, üblicherweise dauerten sie für den Bau eines
Gasturbinenkraftwerks in Armenien zirka drei bis fünf Jahre. Die
Vorbereitungsarbeiten stünden kurz vor dem Abschluss. Die
Beschwerdeführerin habe sich für den Einsatz von Gasturbinen der Firma
"R._______" entschieden. Die Finanzierungsbemühungen liefen über die
internationale Bank "Y._______" in England und die russische
"Z._______". Bewilligungen des armenischen Staates für das Kraftwerk
lägen vor, ebenso nun die verlangten Geschäftsabschlüsse für die Jahre
2006 und 2007 sowie ein Businessplan. Ein Geschäftserfolg sei in der
Phase der Vorinvestitionen noch gar nicht möglich. Erträge flössen erst
nach dem Bau und der Inbetriebnahme des Gasturbinenkraftwerks. Dass
bis zum heutigen Zeitpunkt keine grösseren Sachinvestitionen in der
Schweiz getätigt worden seien, liege in der Natur der Sache, komme das
geplante Kraftwerk doch in Armenien zu stehen. Hierzulande befinde sich
der Sitz der künftigen Betreibergesellschaft. Die Investitionen fielen
primär im Bereich des Bereitstellens von Knowhow an. Was schliesslich
die Arbeitskräfte anbelange, so beabsichtige die Beschwerdeführerin, in
Luzern im kommenden Jahr zwei Stellen und in ungefähr eineinhalb
Jahren nochmals zwei Stellen zu schaffen.
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Seite 5
Die Rechtschrift war mit mehreren Beweismitteln (Jahresrechnungen
2006 und 2007, Businessplan vom 23. September 2008, Korrespondenz
mit Banken und Kunden, etc.) ergänzt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2008 spricht sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die
Abweisung der Beschwerde aus und hebt hervor, die Beschwerdeschrift
zeige deutlich den fehlenden Bezug des Unternehmens zur Schweiz und
ebenso den Umstand auf, dass sich das Projekt nach wie vor in einer
Anfangsphase befinde. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen für die Schweiz
sei nicht erkennbar.
F.
Replikweise hält der damalige Rechtsvertreter am 30. Januar 2009 am
eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Der Replik legte er
die Kopie eines Teilzeitarbeitsvertrages vom 20. November 2008
zwischen der Beschwerdeführerin und einer in der Schweiz ansässigen
Büroangestellten bei.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. November 2010 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, das Rechtsmittel
zu aktualisieren.
H.
Am 2. März 2011 äusserte sich der neu mandatierte, jetzige
Rechtsvertreter erstmals zur Sache. Mit Beschwerdeaktualisierung vom
2. Mai 2011 stellte er den Eventualantrag, es sei die Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit der Wegweisung von A._______, dessen Ehefrau und
seinen zwei Kindern festzustellen und die vorläufige Aufnahme der
Familie in der Schweiz anzuordnen. Dazu reichte er weitere Beweismittel
ein.
I.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Amtes für Migration des Kantons Luzern – wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zum
arbeitsmarktlichen Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VwVG).
1.3. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen, zu denen die Vorinstanz
verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat bzw.
hätte nehmen müssen. Insoweit bildet die Verfügung die äussere Grenze
des zulässigen Streitgegenstands (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f., BVGE
2010/5 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 985 ff.).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die
Zustimmung der Vorinstanz zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in
einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. dazu Ziff. 5.2
hiernach). Soweit in der Beschwerdeaktualisierung vom 2. Mai 2011 über
die Erteilung der Zustimmung hinaus eventualiter – verspätet – darum
ersucht wird, die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und A._______ und seine Familie
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, erweist sich das Begehren als
unzulässig. Darüber wäre unter einem anderen Aspekt sowie in einem
anderen Verfahren zu befinden.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im oben dargelegten
Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in
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Kraft (unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf
Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, wie dies
vorliegend der Fall ist, bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das alte Recht
anwendbar. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und
die BVO (zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
Entgegen der Annahme des neuen Rechtsvertreters gelangt das AuG
hier mithin noch nicht zur Anwendung. Die früheren und heutigen
materiellen Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (mit
eingeschlossen die Weisungen) unterscheiden sich in grundsätzlicher
Hinsicht allerdings nicht (vgl. BBl 2002 3709, insbes. Ziff. 1.2.3.1 S. 3725
ff.).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise
publ. in: BGE 129 II 215).
4.
A._______ untersteht als armenischer Staatsangehöriger weder dem
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) noch dem Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung
des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTAÜbereinkommen, SR
0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Drittstaatsangehöriger zum
schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich deshalb nach dem ANAG und
der BVO (Art. 1 ANAG und Art. 2 BVO). Die Behörde entscheidet somit,
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Seite 8
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder
Niederlassung (Art. 4 ANAG).
5.
5.1. Art. 7 BVO regelt den "Vorrang der inländischen Arbeitnehmer".
Nach dessen Abs. 1 bis 3 können Drittstaatsangehörige zum
schweizerischen Arbeitsmarkt nur zugelassen werden, wenn auf diesem
keine geeignete Arbeitskraft zu finden ist, die gewillt und fähig wäre, die
Arbeit zu den orts und berufsüblichen Lohn und Arbeitsbedingungen zu
leisten. Der Arbeitgeber hat dafür den Nachweis zu erbringen (Art. 7 Abs.
4 BVO). Vorbehalten sind die Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 5 bis
6 BVO. Unter der Überschrift "Prioritäten für die Rekrutierung" errichtet
Art. 8 Abs. 1 BVO ein analoges System zu Gunsten von Angehörigen der
EU/EFTAStaaten. Durchbrochen wird es durch die
Ausnahmetatbestände von Art. 8 Abs. 2 und 3 BVO. Die Zulassung von
Drittstaatsangehörigen ist somit erst möglich, wenn nicht nur keine
geeigneten einheimischen Arbeitskräfte rekrutiert werden können,
sondern auch keine geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aus dem EU/EFTARaum zur Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben die
jeweiligen Ausnahmetatbestände (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4349/2008 vom 3. April 2009 E. 5.1).
5.2. Ob die Bestimmungen über den Inländervorrang (Art. 7 BVO) und
den Vorrang von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
(Art. 8 BVO) die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zum
schweizerischen Arbeitsmarkt erlauben, darüber entscheidet die
kantonale Arbeitsmarktbehörde im Rahmen eines Vorentscheides zu
Handen des kantonalen Bewilligungsverfahrens. Der Vorentscheid zu
Bewilligungen, die zu Lasten der kantonalen Höchstzahlen gehen
(Kontingentsbewilligungen), ist alsdann dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten (Art. 42 Abs. 1 und 5 BVO i.V.m. Art. 51 Abs. 1 in fine BVO).
Die Vorinstanz befindet über das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen in Ausübung einer originären
Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung
durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und
BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 11 f.; ferner Entscheide des Eidgenössischen
Justiz und Polizeidepartements [EJPD], publiziert in: Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 70.23, VPB 67.62 und VPB 66.66). Das
Verfahren selber hingegen richtet sich hier gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG
bereits nach neuem Recht (vgl. Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE).
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Seite 9
5.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BVO werden Bewilligungen zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit in erster Linie den Angehörigen der EU
Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen und den Angehörigen
der EFTAMitgliedstaaten nach dem EFTAÜbereinkommen erteilt.
Vorbehalten bleiben nach Art. 8 Abs. 2 BVO hochqualifizierte Personen,
die um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den
von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts und
Handelsvereinbarungen nachsuchen. Weitere Ausnahmen von Absatz 1
können nach Art. 8 Abs. 3 BVO von den Arbeitsmarktbehörden im
Rahmen des Vorentscheids zu Bewilligungen verfügt werden, wenn einer
der folgenden Tatbestände erfüllt ist: Der Drittstaatsangehörige ist eine
qualifizierte Arbeitskraft und besondere Gründe rechtfertigen eine
Ausnahme (Bst. a), oder beim Drittstaatsangehörigen handelt es sich um
eine Person, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs und
Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische
Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolviert (Bst. b), oder
der Drittstaatsangehörige gehört der Personenkategorie der Künstler,
Artisten und CabaretTänzerinnen an, die sich innerhalb eines
Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz
aufhalten (Bst. c).
6.
6.1. Aus den Akten wird nicht ganz klar, ob A._______ die Funktion eines
Geschäftsführers nun als Angestellter des in der Schweiz gegründeten
Unternehmens oder als Selbständigerwerbender wahrnimmt. Der
Arbeitsvertrag, den er im Juli 2005 mit der Beschwerdeführerin
abgeschlossen hat und die ursprüngliche Organisationsstruktur mit einem
weiteren Geschäftsführer bzw. dem phasenweisen Einsatz eines
Direktors aus England deuteten eigentlich eher auf ein
Angestelltenverhältnis hin, die seitherige Entwicklung (grosser bis
beherrschender Einfluss von A._______ als Hauptaktionär innerhalb der
Aktiengesellschaft) spricht hingegen für eine selbständige
Erwerbstätigkeit. Auch der jetzige Rechtsvertreter geht von einer
selbständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. Ziff. 1.3 der
Beschwerdeergänzung vom 2. Mai 2011). Die arbeitsmarktliche
Zulassung war nach altem Recht zwar auf die unselbständig
erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer ausgerichtet, erfasste aber
auch die Selbständigerwerbenden, weshalb die BVO hier unabhängig von
der Beschäftigungsart des Betroffenen zur Anwendung gelangt (zur
Bedeutung der Unterscheidung zwischen unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit siehe das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts
C1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 4.6 mit Hinweisen). Beim
Zulassungsgrund der Unternehmensgründungen bzw. Neuansiedlung
von Firmen spielt besagter Aspekt kaum eine Rolle (vgl. Ziff. 491.15
i.V.m. Anhang 4/8a der per Ende 2007 aufgehobenen ANAGWeisungen,
abrufbar unter:
dlagen/weisungen_und_kreisschreiben/archiv_weisungen_und.html).
6.2. In der vorliegenden Streitsache fällt als Ausnahmetatbestand allein
Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO in Betracht, der eine Ausnahme von den
Rekrutierungsprioritäten zu Gunsten qualifizierter Arbeitskräfte zulässt,
wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Beide Kriterien – die
fachliche Qualifikation und die besonderen Gründe – müssen kumulativ
erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4642/2007 vom
7. Dezember 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ihr Vorliegen kann
nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des
Verordnungsgebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem
NichtEU/EFTARaum restriktiv zu gestalten, konsequent dem
volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse unterzuordnen und vermehrt an
den übergeordneten integrations und staatspolitischen Zielen
auszurichten (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
4349/2008 vom 3. April 2009 E. 6.1 oder Ziff. 432.3 der ANAG
Weisungen; zum Begriff des volkswirtschaftlichen Gesamtinteresses vgl.
BBl 2002 3726).
6.3. A._______ wurde am 30. September 2005 als Geschäftsführer der
wenige Monate zuvor zusammen mit einem Partner gegründeten
Beschwerdeführerin zugelassen. Der Aufenthaltszweck lautete auf
Aufbau einer neuen Firma. Es handelte sich um eine
Ausnahmebewilligung, die sich auf Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO abstützte.
Die fragliche Kurzaufenthaltsbewilligung wurde, der geltenden Praxis
entsprechend, auf maximal zwei Jahre befristet und sollte – in dieser
ersten Phase – der Betriebsgründung sowie der Geschäftsaufnahme und
dem Geschäftsaufbau dienen. Die damalige Zustimmungsverfügung legte
die Bedingungen für eine allfällige Bewilligungsverlängerung bzw. spätere
Umwandlung der Kurz in eine Jahresbewilligung fest. Eine solche wurde
(im Einklang mit Ziff. 491.15 i.V.m. Anhang 4/8a der ANAGWeisungen)
im Wesentlichen von der zeitgerechten Realisierung der seitens der
Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Projekte sowie nachhaltig
positiven Auswirkungen der Unternehmensgründung auf die Schweizer
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Volkswirtschaft (vor allem in Form der Schaffung von Stellen für
inländische Arbeitskräfte) abhängig gemacht. Die Bedingungen figurieren
in der Begründung der Zustimmungsverfügung vom 30. September 2005
und sind klar formuliert. Die Beteiligten waren sich der Bedeutung der
Bedingungen und der Folgen im Falle von deren Nichterfüllung
zweifelsohne bewusst. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt und
nachfolgend noch zu erläutern sein wird, wurde der Firmenzweck in der
Folge mehrmals geändert und das Betätigungsfeld fortlaufend erweitert.
Den Firmensitz hat A._______ – in Eigenregie bzw. ohne vorgängige
ausländerrechtliche Bewilligung – vom Kanton Zug in den Kanton Luzern,
an den Wohnsitz seiner nachgezogenen Familie, verlegt (vgl.
Handelsregisterauszug vom 27. September 2007). Die Finanzierung und
Realisierung der in den Jahren 2005 bis 2007 vorgestellten Hauptprojekte
wiederum geriet ins Stocken. Teilweise befinden sich die fraglichen
Projekte immer noch in der Vorbereitungs und Planungsphase, zum Teil
(z.B. Abfallbewirtschaftung in Armenien) wurde ganz Abstand davon
genommen (siehe E. 9.1 hiernach). Anlässlich einer Unterredung vom
18. Juni 2008 wurden A._______ die angesprochenen
Zulassungsvoraussetzungen nochmals in Erinnerung gerufen. Vor dem
dargelegten Hintergrund scheint es angezeigt, ein besonderes
Augenmerk darauf zu richten, Handlungen zu verhindern, die in
irgendeiner Weise auf eine Umgehung der ordentlichen
ausländerrechtlichen Vorschriften hinauslaufen könnten. Andernfalls
würde dem Schaffen vollendeter Tatsachen Vorschub geleistet (siehe
dazu Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAV], AS 1949 228, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91
Ziff. 1 VZAE). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die
festgelegten Zulassungskriterien strikt auszulegen.
7.
Was die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO anbelangt, stützt die
Vorinstanz ihre ablehnende Haltung vor allem auf die schon erwähnten
ANAGWeisungen. Als Verwaltungsweisungen bestehen ihre
Hauptfunktionen darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung
des Verwaltungsrechts sicherzustellen, indem sie Leitlinien und
Gesichtspunkte zur Konkretisierung des Verwaltungsermessens
festlegen. Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an
Verwaltungsweisungen gebunden. Freilich pflegt eine
Beschwerdebehörde selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle
nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen,
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Seite 12
zumal wenn wie hier Verwaltungsweisungen vorliegen, welche das
Ermessen konkretisieren und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 41 Rz. 11 ff.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.; BGE 126 V
421 E. 5a S. 427, BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 171 f.). Eine solche
Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Weisungen – wie
vorliegend geschehen – unter Mitwirkung der interessierten
Fachverbände verfasst wurden und deshalb für sich die Vermutung eines
sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen
können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung
hinsichtlich der Zulassung von Arbeitskräften aus NichtEU/EFTAStaaten
davon aus, das die ANAGWeisungen dem Sinn und Zweck des ANAG
und der BVO entsprechen und demzufolge auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruhen (siehe beispielsweise Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C4349/2008 vom 3. April 2009 E. 7 oder C
7445/2007 vom 16. Januar 2009 E. 8.3).
8.
8.1. Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Bewilligungserteilung
wie mehrfach angetönt deshalb, weil sie das Vorliegen eines besonderen
Grundes im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO (nach neuem Recht
Art. 21 – 23 AuG i.V.m. VZAEWeisungen) verneinte. Unter besagtem
Gesichtspunkt werden von der Rechtsprechung und Praxis folgende
Ausnahmegründe zugelassen: Zusammenarbeitsverträge (Joint
Ventures), Praktika oder Aus und Weiterbildung (von Berufsverbänden,
global tätigen Unternehmen oder in genau definierten Bereichen mit
Ausbildungskonzepten auch für KMU), Kader oder Spezialistentransfer,
prekäre gesamtschweizerische Arbeitsmarktsituation, wirtschaftliche und
für den Arbeitsmarkt Schweiz nachhaltig relevante Gründe sowie
Sonderfälle von allgemeinem Interesse ohne grössere wirtschaftliche
Bedeutung (vgl. Ziff. 432.32 der ANAGWeisungen). Für diejenigen
Branchen und Berufe bzw. Berufsfunktionen, in denen in der
Vergangenheit am häufigsten um Ausnahmen von den
Rekrutierungsbemühungen ersucht wurde (Gastgewerbe,
Gesundheitsbereich, Tourismus, Informatik, Sportler, Musiker, Künstler),
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Seite 13
listen die ANAGWeisungen explizit die besonderen Kriterien für eine
Ausnahme nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO auf (siehe Ziff. 491 i.V.m.
Anhang 4/8 der ANAGWeisungen; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4349/2008 vom 3. April 2009 E. 8.1 mit
Hinweisen).
8.2. Für Aufgaben, wie sie A._______ wahrnimmt und weiterhin
wahrnehmen möchte, fiele unter den konkreten Begebenheiten einzig der
Ausnahmegrund "Wirtschaftliche und für den Arbeitsmarkt Schweiz
nachhaltig relevante Gründe" in Betracht. Ziffer 432.32 der ANAG
Weisungen nennt unter diesem Titel die Erschliessung neuer Märkte, die
Sicherstellung von wirtschaftlich bedeutenden Verbindungen ins Ausland,
die Sicherstellung von Exportvolumen sowie Unternehmensgründungen
oder Betriebserweiterungen, welche die Schaffung von nachhaltigen
Arbeitsplätzen nach sich ziehen, für die inländische Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer rekrutierbar sind (siehe dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.4).
Bezogen auf Unternehmensgründungen oder die Neuansiedlung von
Firmen in der Schweiz können Kadermitarbeitende oder
Selbständigerwerbende dann zugelassen werden, wenn damit nachhaltig
positive Auswirkungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verbunden sind.
Von einem nachhaltigen Nutzen kann gesprochen werden, wenn das
neue Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der
regionalen Wirtschaft beiträgt, Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder
schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die
Schweizer Wirtschaft generiert (vgl. Ziff. 491.15 i.V.m. Anhang 4/8a der
ANAGWeisungen). Einwände gegen die Anwendung besagter
Weisungen als solcher werden keine erhoben. Letztere decken sich – im
Ergebnis – denn weitgehend mit den in der Zustimmungsverfügung vom
30. September 2005 figurierenden Bedingungen für die Erteilung der
Kurzaufenthaltsbewilligung und deren allfällige Umwandlung in eine
Jahresbewilligung.
9.
Strittig ist vorliegend, ob überhaupt eine Geschäftsaufnahme erfolgt ist.
Auch was den Geschäftserfolg, die finanziellen Voraussetzungen zur
Realisierung der geplanten Projekte, die Investitionen und die Schaffung
von Arbeitsplätzen anbelangt, gehen die Meinungen der Parteien
auseinander.
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9.1. Die aus einer bestehenden schweizerischen Aktiengesellschaft
hervorgegangene Beschwerdeführerin wurde seinerzeit gemeinsam von
A._______ und einem Schweizer Staatsangehörigen erworben,
umstrukturiert und im Frühjahr 2005 in X._______ AG umbenannt. Der
Hauptzweck des Unternehmens bestand anfänglich in der Organisation
und Durchführung der Abfallentsorgung für Armenien (vgl.
Handelsregisterauszug vom 6. Mai 2005). Die Rede war ferner von einem
Bau eines Gasturbinenkraftwerkes in diesem Land (siehe
Beschäftigungsgesuch vom 26. Juli 2005 mit Ergänzung vom 24. August
2005 sowie Businessplan vom 1. April/6. August 2005). Bei der
Zustimmungsverfügung vom 30. September 2005 betreffend Zulassung
von A._______ als Geschäftsführer stand der – erfolgreiche – Aufbau der
Firma für diese beiden Projekte im Vordergrund, mit Schwergewicht auf
dem RecyclingProjekt. Dementsprechend ausgestaltet waren die
Bedingungen für eine spätere Verlängerung. Das Vorhaben, in das
Geschäft der Abfallbewirtschaftung von Armenien einzusteigen, hat die
Unternehmensleitung trotz Vorliegens eines angeblichen
Exklusivvertrages mit der Regierung von Armenien und ersten
Auftragsbestätigungen für die Lieferung von Mülltonnen und
Occasionsfahrzeugen alsbald aufgegeben. Stattdessen konzentrierte sich
die Beschwerdeführerin nun auf den Bau und Betrieb eines
Gasturbinenkraftwerkes zur Stromerzeugung in Armenien. Die
Zweckänderung bzw. Verlagerung der Geschäftstätigkeit begründete
A._______ anlässlich der Unterredung bei der Vorinstanz vom 18. Juni
2008 damit, er sei zu Beginn seiner Tätigkeit von schlechten Beratern
umgeben gewesen. Ein früherer Rechtsvertreter nannte zudem
Schwierigkeiten bei der Finanzierung (vgl. Verlängerungsgesuch vom
14. Oktober 2006). Auch die Finanzierung und Umsetzung des
Kraftwerkprojekts geriet, wie an anderer Stelle angetönt, ins Stocken (so
der Parteivertreter in seiner Beschwerdeaktualisierung vom 2. Mai 2011)
und befindet sich zwischenzeitlich arg in Verzug. Aktenmässig erstellt
sind für die Zeitspanne von 2005 bis 2007 immerhin eine Reihe von
Vorbereitungsarbeiten (Abklärungen bei mehreren Banken und möglichen
Lieferanten gemäss Beschwerdebeilagen, etc.). Sie betrafen nicht nur,
aber auch das fragliche Grossprojekt. Da dessen Realisierung
zweifelsohne einer gewissen Planung und Vorlaufzeit bedarf, kann sich
das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres der Meinung der
Vorinstanz anschliessen, eine eigentliche Geschäftsaufnahme sei gar nie
erfolgt. Die Frage kann offen gelassen werden, da die
Beschwerdeführerin – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die übrigen
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Voraussetzungen, welche es erlauben würden, dem
Arbeitsmarktentscheid zuzustimmen, nicht erfüllt.
9.2. Vorliegend waren sowohl Kurzaufenthaltsbewilligung als auch die
Verlängerungsoption eng an den Geschäftserfolg geknüpft (siehe die
vorangehende E. 6.3). Ein solcher ist, weil es sich um einen
Ausnahmesachverhalt handelt (siehe E. 8.1 und 8.2 hiervor) und vor
allem auch um Missbräuchen oder Umgehungsgeschäften vorzubeugen,
binnen nützlicher Frist oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erzielen.
Entsprechende Bewilligungen sind in einer ersten Phase denn auf zwei
Jahre zu befristen, was hier auch geschah.
Laut Businessplan vom 1. April/6. August 2005 bestand bereits für die
ersten drei Jahre (also 2005 – 2007) eine Umsatzerwartung von 36 bis 40
Millionen Euro pro Jahr und die Gewinnaussichten bezifferte die
Geschäftsleitung darin auf 30 % des erzielten Umsatzes. Was das
Gasturbinenkraftwerk betrifft, sollte dieses im August 2006 betriebsbereit
sein. Für den Aufbau der Abfallentsorgung war gemäss
Beschäftigungsgesuch vom 26. Juli 2005 ein Zeithorizont von drei bis fünf
Jahren veranschlagt. All diese Vorgaben wurden bei weitem nicht
erreicht. Wie mehrfach erwähnt, ist das Projekt der Abfallbewirtschaftung
in Armenien definitiv gescheitert und das geplante Kraftwerk wurde
bislang nicht verwirklicht, was sich in den Erfolgsrechnungen der Jahre
2005 bis 2007 niederschlägt. So resultierte im Geschäftsjahr 2005 ein
Verlust von Fr. 109'704.40, in den beiden folgenden Jahren ein solcher
von Fr. 80'989.42 bzw. Fr. 88'048.25. Soweit auf Beschwerdeebene
argumentiert wird, dass die Vorbereitungen für den Bau eines
Gasturbinenkraftwerkes üblicherweise drei bis fünf Jahre dauerten und in
dieser Periode noch keine Erträge generiert werden könnten, muss sich
die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, mit unrealistischen
Annahmen und Szenarien operiert zu haben. Es genügt an dieser Stelle
der Verweis auf den Businessplan 2005 und das obgenannte
Beschäftigungsgesuch. Letzterem hat das BFM damals nicht zuletzt
wegen der in Aussicht gestellten baldigen Erwirtschaftung von Gewinn
(Bedingung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens) zugestimmt. Dies
ist nicht eingetreten. Auch die Umsatzzahlen blieben hinter den
Erwartungen zurück (für 2007 laut einer Bonitätsbeurteilung von
"C._______" vom 23. April 2008 beispielsweise rund Fr. 400'000.). Zwar
ist in der Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2008 und der Replik
vom 30. Januar 2009 von einem bevorstehenden Abschluss der
Vorbereitungs und Planungsphase die Rede, die diesbezüglichen
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Ausführungen und Beweismittel (vgl. etwa die Offerte von R._______
vom 25. Juni 2008) sind durch den Zeitablauf indessen überholt. Der
eigentliche Projektstart ist nie erfolgt. Auch der jetzige Rechtsvertreter
bleibt in dieser Hinsicht auffallend vage. So äusserte er sich in der
Beschwerdeaktualisierung vom 2. Mai 2011 dahingehend, A._______
treffe sich regelmässig mit Geschäftspartnern und möglichen Investoren
und er verfolge das fragliche Projekt mit Hochdruck. Konkrete
Projektverträge oder sonstige Belege liegen aber keine vor. Der verlangte
projektbezogene Geschäftserfolg ist somit bis heute nicht nachgewiesen.
9.3. Damit einher geht, dass die Finanzierung von Bau und Betrieb des
Gasturbinenkraftwerkes zur Zeit nicht gesichert erscheint. Dass es sich
hierbei um ein kapitalintensives Geschäft handelt, ist unbestritten.
Darüber waren sich die Beteiligten bei der Einreichung der
Gesuchsunterlagen freilich im Klaren. Trotzdem kommunizierten sie viel
zu optimistische Zahlen und Eckdaten. Die Korrespondenz mit der
Y._______, auf welche der frühere Rechtsvertreter verweist, zeigt die
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Beschaffung der
erforderlichen Kredite auf (siehe Beschwerdebeilagen 2 und 3). Auch die
bereits erwähnte Bonitätsbeurteilung taxiert die Finanzlage des
Unternehmens (Aktivposten, Verbindlichkeiten) als schwer kontrollierbar.
Anlässlich der Besprechung vom 18. Juni 2008 gab A._______ an, zur
Sicherung der Finanzierung seiner Projekte ins Ölgeschäft eingestiegen
zu sein. Er vermittle der "N.________", einer zu 30 % ihm gehörenden
Gesellschaft, Ölverkäufe nach Griechenland, wo das Rohöl raffiniert
werde. Diese Transaktionen haben sich in den bisherigen
Jahresrechnungen, soweit sie überhaupt vorgelegt wurden, nicht
niedergeschlagen. Der jetzige Parteivertreter nimmt darauf keinen Bezug
mehr. Vielmehr räumt er ein, die Finanzierung des Projekts sei wegen der
schlechten Wirtschaftslage ins Stocken geraten. Dafür habe A._______
mit seinen eigenen Mitteln andere Unternehmen gegründet, um mit deren
Gewinn das Hauptprojekt voranzutreiben. Inwieweit von solchen
Gesellschaften (mit Namen aufgeführt werden zwei Firmen) tatsächlich
Mittel in das Kraftwerkprojekt geflossen sind oder in Kürze fliessen
werden, ist aktenmässig nicht erstellt, sondern wird – einmal mehr – bloss
in Aussicht gestellt. Auch die finanziellen Voraussetzungen sind im
dargelegten Kontext damit nach wie vor nicht erfüllt. Nur schon von daher
liegt kein Sachverhalt vor, der sich unter die besonderen Gründe im
Sinne von Art. 8 Abs. 3 BVO subsumieren liesse.
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9.4. Nicht anders verhält es sich mit den übrigen Voraussetzungen für
eine Ausnahme von den Rekrutierungsprioritäten. So wurden in der
Schweiz bislang keine nachhaltigen Investitionen getätigt. Die im
Finanzbericht der Beschwerdeführerin vom 19. November 2007
aufgeführten Auslageposten beispielsweise stellen, da sie entweder im
Ausland angefallen sind oder direkt oder indirekt die
Lebenshaltungskosten von A._______ und dessen Familie betreffen,
keine Investitionen im unternehmerischen Sinne dar. Wohl versprach der
Direktor der X._______AG in einem Überblick über die laufenden
Projekte vom 11. Dezember 2007 für das Jahr 2008 rund 30 Millionen an
Immobilieninvestitionen in der Schweiz. Die prognostizierte Entwicklung
hing aber von den beiden mehrfach erwähnten, in der Folge nicht
realisierten Hauptprojekten ab. Mit Blick auf den Businessplan der
"G._______" (siehe Beschwerdebeilage 6) gilt es sodann festzuhalten,
dass ein Bezug zur Schweiz fehlt. Dies wird seitens des früheren
Parteivertreters nicht in Abrede gestellt, führt er doch aus, weil das
Gasturbinenkraftwerk in Armenien lokalisiert sei, stünden hierzulande
noch keine grösseren Sachinvestitionen an. In der Schweiz werde sich
aber der Sitz der künftigen Betreibergesellschaft befinden und
Investitionen fielen primär im Bereich des Bereitstellens von Knowhow
an. Aufgrund der seitherigen Entwicklung des Kraftwerkprojekts erübrigen
sich hierzu weitere Ausführungen. Investitionen in die Gründung anderer
Firmen wiederum sind vom Aufenthaltszweck nicht gedeckt. Ein
gesamtwirtschaftlicher Nutzen ist – im Rahmen der bewilligten
Geschäftstätigkeit – weiterhin nicht erkennbar.
9.5. Was schliesslich die Schaffung von dauerhaften Stellen für
inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anbelangt, so ergibt
sich aus den Akten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem zu Beginn
angestellt gewesenen Schweizer Geschäftsführer im Jahre 2007
aufgelöst worden ist. In Teilzeit beschäftigt wird seit anfangs Januar 2009
neu einzig eine Büroangestellte (siehe Beilage der Replik vom 30. Januar
2009). Im Frühjahr 2008 umfasste der Personalbestand gemäss
"C._______" zwei Mitarbeitende, die gleiche Anzahl wie 2005, als
A._______ eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Die
verschiedentlich in Aussicht gestellten Stellen – gemäss Businessplan
vom 1. April/6. August 2005 in absehbarer Zeit deren 12, laut
Beschwerdeschrift vom 23. September 2008 zwei Stellen im Jahre 2009
und weitere zwei Stellen im Folgejahr, die Wirtschaftsförderung der Stadt
Luzern ging in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2008 kurzfristig von
drei und mittelfristig von acht neuen Mitarbeitenden aus – wurden bis
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heute nicht geschaffen. Gegen die Annahme nachhaltiger wirtschaftlicher
oder arbeitsmarktlicher Gründe spricht überdies die starke Fokussierung
auf die Person von A._______. Die Zustimmung zur Verlängerung des
anbegehrten Anwesenheitsrechts scheitert folglich auch am unverändert
minimalen Personalbestand. Hervorzuheben gilt es an dieser Stelle
nochmals, dass – entsprechend der Ausgestaltung der Zustimmung des
BFM vom Herbst 2005 – nur diejenigen Arbeitskräfte mitberücksichtigt
werden können, welche auch tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig
sind. Der Hinweis des jetzigen Rechtsvertreters auf die beiden in völlig
anderen Branchen agierenden Firmen, welche A._______
zwischenzeitlich gegründet hat und in denen anscheinend drei Schweizer
Arbeitskräfte einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erweist sich daher als
unbehelflich.
9.6. Alles in allem wurden weder die ursprünglich geplanten Projekte
verwirklicht noch ist die Beschwerdeführerin den behördlichen Vorgaben
bezüglich Geschäftserfolg, Finanzen, Investitionen und Arbeitsplätzen
nachgekommen. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO
(i.V.m. Ziff. 491.15 und Anhang 4/8a der ANAGWeisungen) sind
demnach nicht erfüllt.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abgewiesen
werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Oktober 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: