B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6135/2010
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______ und B._______, (wohnhaft in Frankreich)
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Prämienverbilligung; Verfügung der Gemeinsamen
Einrichtung KVG vom 30. Juli 2010.
C-6135/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Ehegatten A._______ und B._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin, gemeinsam: Beschwerdefüh-
rende) ihren Wohnsitz am 31. Dezember 2009 von Basel nach Frankreich
verlegt haben (vgl. act. 7.1),
dass sie (jedenfalls) seit dem 1. März 2010 je eine ordentliche Altersrente
der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen
und (jedenfalls) seit dem 1. Mai 2010 bei der C._______ für die schweize-
rische obligatorische Krankenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP)
versichert sind (vgl. act. 7.2-7.5),
dass die Beschwerdeführenden am 1. Juni 2010 bei der Vorinstanz einen
Antrag auf Ausrichtung einer OKP-Prämienverbilligung für das Jahr 2010
gestellt haben (act. 7.6),
dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 24. Juni 2010 (act. 7.7) die Ab-
weisung des Antrags in Aussicht gestellt und dies damit begründet hat,
dass den Beschwerdeführenden eine Liegenschaft in Frankreich mit ei-
nem Wert von Fr. 259'250.- gehöre und dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung
vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversiche-
rung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR
832.112.5) vorsehe, dass kein Anspruch auf Prämienverbilligungen be-
stehe, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin mehr
als Fr. 100'000.- betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Juli 2010 – unter
Beilage mehrerer Dokumente – im Wesentlichen geltend machten, ledig-
lich über ein Reinvermögen von Fr. 48'185.- zu verfügen und um Neube-
urteilung ihres Antrages ersuchten (act. 7.8, 7.11),
dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführenden auf Prämien-
verbilligung für das Jahr 2010 mit Verfügung vom 30. Juli 2010 abwies
und dies damit begründete, dass auch unter Berücksichtigung der neu
eingereichten Unterlagen ein anspruchsausschliessendes Reinvermögen
von über Fr. 100'00.- vorliege (act. 7.10), wobei sie gemäss Vermögens-
aufstellung vom 23. Juli 2010 und Vernehmlassung vom 17. November
2010 konkret von einem massgebenden Vermögen von Fr. 137'186.85
ausging (act. 7, 7.9),
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dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2010 (Datum Poststem-
pel) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben und sinngemäss die Zusprache einer Prämienverbilligung für
das Jahr 2010 beantragt haben (act. 1),
dass sie die Beschwerde im Wesentlichen damit begründeten, dass ihre
Vermögen als Einzelpersonen je Fr. 70'000.- betragen und damit einen
Prämienverbilligungsanspruch nicht ausschliessen würden, sodass sie
als Verheiratete gegenüber Einzelpersonen benachteiligt seien, dass sie
nur von der AHV lebten, ohne das selbst bewohnte Haus nicht existieren
könnten, und dass die Krankenkassenprämien sie finanziell sehr belaste-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 1. September 2010 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.- auferlegt, diese Zwischenverfügung aber am 25. Ok-
tober 2010 aufgehoben hat (act. 2, 5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. November 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und dies zur Hauptsache damit
begründet hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 VPVKEG für die Frage der Hö-
he des massgebenden Reinvermögens die Vermögenswerte aller Famili-
enangehörigen zu berücksichtigen seien, die unter den Geltungsbereich
der Verordnung fielen, vorliegend somit die Vermögenswerte der beiden
Ehegatten zu addieren seien, womit ein anspruchausschliessendes Ver-
mögen von über Fr. 100'000.- resultiere (act. 7),
dass die Beschwerdeführenden von der ihnen vom Bundesverwaltungs-
gericht eingeräumten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch gemacht
haben und das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 28.
Januar 2011 abgeschlossen hat (act. 8 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 90a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kran-
kenversicherung (KVG, SR 832.10), Art. 18 Abs. 2quinquies und 66a KVG
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinsamen
Einrichtung KVG betreffend die Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG
zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt,
dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach Art. 1 Abs. 2 Bst.
c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a
und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden Verfahren – keine An-
wendung findet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7.
März 2008 E. 2.1),
dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind und an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Inte-
resse haben und daher zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48
VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 50 und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit des Entscheids prüft (Art. 49 VwVG),
dass gemäss Art. 65a die Kantone den folgenden Versicherten in be-
scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, Prä-
mienverbilligungen gewähren:
a. den Grenzgängern und Grenzgängerinnen sowie deren Familienan-
gehörigen;
b. den Familienangehörigen von Kurzaufenthaltern und –aufenthalterin-
nen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Niedergelas-
senen;
c. den Bezügern und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen.
dass die Regelung und Durchführung der Prämienverbilligung gemäss
Art. 65a KVG den Kantonen obliegt, deren entsprechenden Regelungen
autonomes kantonales Recht darstellen (vgl. BGE 131 V 202 E. 3.2),
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dass gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG der Bund den Versicherten in beschei-
denen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine
schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen gewährt, wobei
die Verbilligung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehö-
rigen gewährt wird,
dass die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG von der Gemeinsamen
Einrichtung KVG durchgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG), wobei
die Gewährung der Prämienverbilligung sich nach der VPVKEG richtet
(vgl. auch Art. 66a Abs. 3 KVG),
dass Art. 106a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversi-
cherung (KVV, SR 832.102) die Abgrenzung zwischen den Zuständigkei-
ten der Kantone und des Bundes für die Prämienverbilligung präzisiert,
dass sich die Prämienverbilligung gemäss Art. 106a Abs. 1 KVV nach
Art. 65a KVG (Zuständigkeit der Kantone) richtet:
a. für Versicherte, die eine schweizerische Rente beziehen, solange sie
in der Schweiz erwerbstätig sind oder eine Leistung der schweizeri-
schen Arbeitslosenversicherung beziehen;
b. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person nach
Buchstabe a, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehö-
riger nur eine schweizerische Rente bezieht;
c. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person, die in
der Schweiz erwerbstätig ist oder eine Leistung der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung bezieht, selbst wenn ein anderer versicher-
ter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht,
dass die Kantone gemäss Art. 106a Abs. 2 KVV bei der Prüfung der be-
scheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der unter Art. 65a KVG fallenden
Versicherten das Einkommen und das Reinvermögen derjenigen Famili-
enangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a des Gesetzes unter-
stellt sind, nicht berücksichtigen dürfen,
dass das Gesetz somit die in Art. 65a KVG umschriebenen versicherten
Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt zu einem Kanton unter-
scheidet von den in 66a KVG umschriebenen versicherten Personen oh-
ne einen aktuellen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, bei denen lediglich
ein allgemeiner Anknüpfungspunkt in Form des Empfangs einer schwei-
zerischen Rente vorliegt, wobei eine Prämienverbilligung durch den Bund
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im Sinne von Art. 66a KVG nur subsidiär in Frage kommt, wenn kein ak-
tueller Bezug zu einem bestimmten Kanton im Sinne von Art. 65a KVG
vorliegt (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 31. Mai 2000 betreffend
die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [BBl
2000 4083 ff. – im Folgenden: Botschaft Prämienverbilligung – 4091,
4093 4098 f.; Dokument des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] vom Februar 2002 "Auswirkungen des Abkommens über die Frei-
zügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversiche-
rung - Informationen für die Kantone" [ -> Themen ->
Krankenversicherung -> Rechts- und Vollzugsfragen -> Informations-
schreiben -> Internationales, zuletzt besucht am 19. Dezember 2011; im
Folgenden: BSV-Informationen] S. 19, 21; GEBHARD EUGSTER, Bundes-
gesetz über die Krankenversicherung [KVG] - Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010 [im Folgenden:
KVG-Kommentar] Art. 65a, Art. 66a),
dass somit vorab zu prüfen ist, ob die in Frankreich wohnhaften Be-
schwerdeführenden über einen aktuellen Anknüpfungspunkt zu einem
bestimmten Kanton im Sinne des Gesetzes aufweisen,
dass die Vorinstanz implizite davon ausgeht, dass kein solcher Anknüp-
fungspunkt besteht,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2010
ausgeführt haben, seit Mai 2009 von ihrer AHV und von einer Teilzeitar-
beit (ca. Fr. 18'000.-) pro Jahr zu leben und dass sie in ihrem Antrag auf
Prämienverbilligung Fr. 18'000.- als "andere Einkünfte" deklariert haben
(act. 7.6 f.),
dass sich neben dem letztgenannten Eintrag auf dem Antragsformular
folgende Handnotiz vom 27. Juli 2010 findet: "nur Provisionen in CH für
den neuen Geschäftsführer der ehemaligen GmbH von Herrn Geiger…
(Schwarzarbeit!?)",
dass sowohl die Angaben der Beschwerdeführenden im Schreiben vom
1. Juni 2010 ("Teilzeitzeitarbeit") als auch die handschriftlichen Anmer-
kungen ("Provisionen in CH", "Schwarzarbeit") die Frage aufwerfen, ob
der Beschwerdeführer und/oder die Beschwerdeführerin im Jahre 2010
(als Grenzgänger/Grenzgängerin) eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ausgeübt haben, in welchem Fall der Prämienantrag nicht nach Art. 66a
KVG (Zuständigkeit des Bundes) durch die Vorinstanz, sondern gemäss
Art. 65a KVG in Verbindung mit Art. 106a Abs. 1 Bst. a KVG durch die
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entsprechende kantonale Stelle nach kantonalem Recht zu beurteilen wä-
re,
dass die Antwort auf die Frage der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz aus den Akten nicht hervorgeht, der Sachverhalt diesbezüglich
ungenügend abgeklärt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher nicht
beurteilen kann, ob die Vorinstanz zu Recht einen materiellen Entscheid
gefällt hat oder ob sie stattdessen auf den Antrag – betreffend den Be-
schwerdeführer und/oder die Beschwerdeführerin – nicht hätte eintreten
dürfen und die Sache an die zuständige kantonale Stelle hätte überwei-
sen müssen,
dass die Vorinstanz – sollte sie zur Beurteilung des Prämienverbilligungs-
antrags zuständig sein – gemäss Art. 3 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 9
Abs. 1 VPVKEG das massgebende Reinvermögen per 1. März 2010 (drei
Monate rückwirkend ab Antragsstellung vom 1. Juni 2010) zu bestimmen
hat,
dass die Vorinstanz – soweit aus ihrer Vermögenszusammenstellung per
2010 vom 23. Juli 2010 in Verbindung mit dem Schreiben der Beschwer-
deführenden vom 20. Juli 2010 (act. 7.8 f.) hervorgeht – für ihre Einschät-
zung des massgebenden Reinvermögens Aktiv- und Passivposten ver-
schiedener Daten kumuliert hat (Vermögenswert der Liegenschaft in
Frankreich per 2008, Hypothekarschulden per 1. Januar 2010, Steuer-
schulden per 22. April 2010, positive Banksaldi per 1. Juni 2010, Kredit-
kartenschulden unbekannten Datums),
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Angaben zudem nicht überprü-
fen kann, da die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht – trotz Auf-
forderung, die gesamten Akten einzureichen – nicht sämtliche von den
Beschwerdeführenden mit dem Schreiben vom 20. Juli 2010 eingereich-
ten Belege zukommen liess (act. 5, act. 7.1-11),
dass das massgebende Reinvermögen per 1. März 2010 somit nicht er-
mittelt wurde, was nachzuholen wäre, sollte die Vorinstanz zuständig
sein,
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als die angefochte-
ne Verfügung vom 30. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Er-
wägungen weiter abkläre und – materiell oder formell – über die Sache
verfüge,
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dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, zu welchem Schluss
die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 VPVKEG betreffend das rentenaus-
schliessende Reinvermögen vorliegend führen würde,
dass ausserdem die Beschwerdeführenden aus dem der Beschwerde
beigelegten Zeitschriften- oder Zeitungsartikel nichts zu ihren Gunsten
ableiten können, da sich der Artikel nicht auf die KVG-Prämienverbilligung
bezieht, sondern auf den Erlass der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(VSDA, SR 852.11) per 1. Januar 2010, was die angefochtene Verfügung
nicht betrifft,
dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass eine Rückweisung, wie sie vorliegend anzuordnen ist, praxisgemäss
als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215
E. 6),
dass den obsiegenden Beschwerdeführenden nur verhältnismässig ge-
ringe notwendige Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschä-
digung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und Art. 7 Abs. 4 VGKE),
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung vom 30. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere
Abklärungen vornehme und anschliessend in der Sache – formell oder
materiell – neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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