B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6136/2013
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 9. Oktober 2013.
C-6136/2013
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1947 geborene, in Kosovo wohnhafte X._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsbürger und war von 1971
bis 1993 zeitweise in der Schweiz erwerbstätig; entsprechend war er bei
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versi-
chert (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden:
SAK-act.] 11, 22, 32). Am 10. September 2010 (SAK-act. 7) stellte er bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vo-
rinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die
AHV, den er – nunmehr vertreten durch A._______ – mit undatiertem
Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz: 21. September 2011) zurückzog
(SAK-act. 19). Die Vorinstanz bestätigte den Rückzug des Antrags mit
Schreiben vom 26. September 2011 (SAK-act. 20) und informierte den Be-
schwerdeführer dahingehend, dass zwischen der Schweiz und dem Ko-
sovo kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe. Dies habe zur
Folge, dass Versicherte wohl einen Anspruch auf Rückvergütung der AHV-
Beiträge, nicht jedoch einen Rentenanspruch hätten. Am 2. April 2012 ging
bei der Vorinstanz der vom Beschwerdeführer am 22. März 2012 unter-
zeichnete Antrag auf eine Altersrente (SAK-act. 21) ein, welcher mit Verfü-
gung vom 9. August 2012 (SAK-act. 27) abgewiesen wurde. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 An-
spruch auf eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 296.- oder auf eine
einmalige Abfindung von Fr. 64'057.- hätte, jedoch aufgrund der Nichtwei-
terführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz
und dem Kosovo keine Rentenberechtigung mehr vorliege.
B.
In der Folge verlangte der Beschwerdeführer erneut die Rückvergütung der
AHV-Beiträge; der entsprechende, am 24. Juli 2013 unterzeichnete Formu-
larantrag (SAK-act. 31) ging am 30. Juli 2013 bei der Vorinstanz ein. Mit
Verfügung vom 31. Juli 2013 (SAK-act. 37) hiess die Vorinstanz den Antrag
gut und verfügte über einen Rückforderungsbetrag in Höhe von
Fr. 15'255.80. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 25. August 2013
Beschwerde (recte: Einsprache) erheben (SAK-act. 40). Zur Begründung
wurde geltend gemacht, in der Verfügung vom 9. August 2012 sei ein Be-
trag von Fr. 64'057.- errechnet, ausbezahlt jedoch lediglich Fr. 15'255.80
worden. Der Beschwerdeführer erkundigte sich nach dem Verbleib des
restlichen Betrages von Fr. 48'801.20.
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Seite 3
C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 9. Oktober 2013
(act. 1, Beilage 1) mit der Begründung ab, dass die Feststellung der Bei-
träge sich grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden bei-
tragspflichtigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK) stütze, worin
unter anderem die geleisteten AHV-Beiträge bzw. das Jahreseinkommen
aufgeführt seien. Gemäss IK betrügen die entrichteten AHV-Beiträge
Fr. 15'255.80; dieser Betrag sei rückerstattet worden. Bei der in der Verfü-
gung vom 9. August 2012 erwähnten ehemaligen Abfindung handle es sich
um eine kapitalisierte Altersrente. Dieser Betrag stelle die Leistung dar, auf
welche der Beschwerdeführer Anspruch gehabt hätte, wenn das Sozialver-
sicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Sozialistischen Fö-
derativen Republik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 weiterhin auf kosovari-
sche Staatsbürger anwendbar wäre. Dies sei aber seit dem 1. April 2010
nicht mehr der Fall. Kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlasse-
nen könnten sich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (mit Wohnsitz im Ko-
sovo) nicht auf das besagte Sozialversicherungsabkommen berufen und
hätten demnach keinen Anspruch auf Renten. Die einmalige Abfindung von
Fr. 64'057.- gemäss Verfügung vom 9. August 2012 stelle eine Rentenleis-
tung dar, deren Zuspruch durch die betreffende Verfügung abgelehnt wor-
den sei. Als kosovarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland
stehe dem Beschwerdeführer demnach keine Altersrente in Form einer ein-
maligen Abfindung, sondern eine Rückvergütung der AHV-Beiträge zu.
Diese sei mit Verfügung vom 31. Juli 2013 richtigerweise zugesprochen
worden.
D.
Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Ok-
tober 2013. Im Weiteren verlangte er die Zusprechung einer Rente für die
bis zum 31. März 2010 entrichteten AHV-Beiträge; also bis zu dem Zeit-
punkt, in dem das Sozialversicherungsabkommen noch anwendbar war.
Zur Begründung führte er sinngemäss aus, ihm sei bewusst, dass das So-
zialversicherungsabkommen für kosovarische Staatsbürger nicht mehr an-
wendbar sei, jedoch sei er nicht für die Situation verantwortlich. Er frage
sich, warum für die Beiträge bis 31. März 2010 kein Zins berechnet worden
sei. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2013 bestrafe ihn finan-
ziell. Er sei aufgrund dieser Situation sehr deprimiert und gedemütigt und
frage als Betroffener, ob die Auszahlung des Betrages von Fr. 15'255.80
nicht Erpressung sei. Es sei nicht klar, weshalb sich der Betrag reduziert
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habe. Ferner verstehe er den Zusammenhang zwischen der Ablehnung
seines Antrags auf Altersrente und dem bis zum 31. März 2010 gültigen
Abkommen nicht.
E.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR
172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine
schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Auffor-
derung kam er am 18. November 2013 nach (act. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 (act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie sei
hinsichtlich der aktuellen Rechtslage sowie der auf Rentenleistungen be-
zogenen Vorbringen des Beschwerdeführers an die höchstrichterliche
Rechtsprechung gebunden. Der Beschwerdeführer sei kosovarischen
Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo und gelte somit als Nichtver-
tragsausländer. Er sei insgesamt während 12 Jahren in der Schweiz er-
werbstätig gewesen und habe entsprechend Beiträge an die AHV bezahlt
hat. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 sei der Antrag auf Rückvergütung
gutgeheissen worden. Massgebend sei die Staatsangehörigkeit im Zeit-
punkt der Rückforderung. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf das
Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit dem ehemaligen Jugosla-
wien berufen können, weshalb er lediglich einen Anspruch auf Rückvergü-
tung der Beiträge, nicht aber auf Rentenleistung habe geltend machen kön-
nen. Rückvergütet würden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge; Zinsen
würden keine geleistet. Die durch den Beschwerdeführer geleisteten AHV-
Beiträge seien korrekt festgesetzt und in der Folge ausbezahlt worden.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde
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einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG;
SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Oktober
2013 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG,
vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – ein-
zutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art.
52 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
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im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebte
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kosovo (SAK-act. 33, S. 1-7). Die
Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er verneint (SAK-act. 31, S. 1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263 [publizier-
tes Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013]) ist das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) so-
wie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch-
führung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht wei-
ter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb der Be-
schwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat
und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach
schweizerischem Recht beurteilt.
2.4 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen
sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestim-
mungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend
die im Juli 2013 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere
diejenigen des AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Höhe von Fr. 15'255.80 des von der Vorinstanz verfügten
Rückforderungsbetrags korrekt festgesetzt worden ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG
haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Al-
tersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern
ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften angerechnet werden können. Ausländerinnen und
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Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind je-
doch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht.
4.2 Der Beschwerdeführer verlangt beschwerdeweise "die AHV-Beiträge
oder eine andere Art von Pension bis zum Auslauf der Vereinbarung – bis
31. März 2010" (act. 1, S. 2). Er gibt an, wohl zu wissen, dass das Abkom-
men zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht mehr anwendbar sei,
jedoch sei er für diese Situation nicht verantwortlich zu machen.
Der Beschwerdeführer, der am 22. März 2012 einen Antrag auf Rückerstat-
tung der AHV-Beiträge gestellt hat, wohnt in Kosovo und erfüllt somit die
Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der
Schweiz nicht. Somit hat er keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Nach
Art. 7 lit. a des Abkommens wird unter bestimmten Voraussetzungen an
Stelle einer Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der ge-
schuldeten Rente gewährt. Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung das Abkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli
1963 betreffend die Durchführung des Abkommens ab 1. April 2010 nicht
weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (E. 2.3). Kosovo gilt
demnach seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsstaat. Es ist vorliegend
unerheblich, ob der Beschwerdeführer die staatliche Unabhängigkeit Ko-
sovos befürwortet; allein aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörig-
keit kann er kein Recht auf eine einmalige Abfindung ableiten. Er hat dem-
nach weder einen Anspruch auf eine monatliche Rentenzahlung noch auf
eine einmalige Abfindung der AHV.
4.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Auslän-
dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Bei-
träge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefor-
dert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der
Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehe-
frau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr
in der Schweiz wohnen. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden
individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentli-
chen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1
AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von
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welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden
in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter
Abs. 2 AHVG). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Bei-
träge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV);
Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4
Abs. 1 RV-AHV).
4.4 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Rentenleistungen (E. 4.2). Gemäss IK-Auszug (SAK-act. 36, S. 2) war er
während 12 Jahren in der Schweiz erwerbstätig und erfüllt somit die Vo-
raussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer. Seine Ehefrau, mit wel-
cher er seit 1973 verheiratet ist, ist kosovarische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Kosovo (SAK-act. 33, S. 1 bis 3). Ferner wohnt er seit 1993
nicht mehr in der Schweiz (SAK-act. 13, S. 2) und ist aus der schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden. Sein An-
spruch auf Rückvergütung der Beiträge in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV ist zu bejahen. Gemäss IK-Auszug
hat der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz
ein Erwerbseinkommen von Fr. 183'095.- erzielt; es wurden Beiträge in
Höhe von Fr. 15'255.80 an die AHV geleistet. Weder die Höhe des Er-
werbseinkommens noch die von der Vorinstanz berechneten Beiträge wer-
den vom Beschwerdeführer bestritten; sie geben mit Blick auf die Berech-
nungsblätter (SAK-act. 36) keinen Anlass zu Beanstandungen.
4.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens (SAK-act. 40, S. 1) machte der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm anstatt dem in der Ver-
fügung vom 9. August 2012 errechneten Betrag von Fr. 64'057.- lediglich
Fr. 15'255.80 ausbezahlt und forderte die Nachzahlung von Fr. 48'801.20.
Beschwerdeweise machte er geltend, der Rückforderungsbetrag sei zu
verzinsen. Zudem führte er aus, nicht zu verstehen, wieso sich die am
9. August 2012 verfügte Leistung von Fr. 64'057.- reduziert habe. Zu die-
sen Einwänden ist anzumerken, dass es sich bei dem von der Vorinstanz
errechneten Betrag von Fr. 64'057.- um eine einmalige Abfindung handelt,
auf die der Beschwerdeführer jedoch mangels staatsvertraglicher Verein-
barungen der Schweiz mit Kosovo keinen Anspruch hat (vgl. E. 4.2). Er hat
aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit nunmehr lediglich ei-
nen Anspruch auf Rückvergütung ausschliesslich der an die AHV geleiste-
ten Beiträge, welche vorliegend unbestrittenermassen Fr. 15'255.80 betra-
gen. Diese Beiträge sind nicht zu verzinsen (E. 4.3).
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Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise korrekt ausführt, hat der Be-
schwerdeführer am 24. Juli 2013 (Eingang am 30. Juli 2013) den Antrag
auf Rückforderung der AHV-Beiträge gestellt. Bereits am 31. Juli 2013
hiess die Vorinstanz den Antrag gut. Beitragspflichtige haben jedoch erst
ab 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge ge-
schuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung [AHVV, SR 831.101]). Die Vorinstanz hat bereits einen Monat
nach Eingang des Antrags eine Verfügung erlassen; die Auszahlung der
Beiträge erfolgte am 16. August 2013 (SAK-act. 39). Es liegt demnach kein
Verzug vor, sodass auch keine Verzugszinsen geltend gemacht werden
können.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Höhe des Rückforderungsbetrags korrekt er-
mittelt hat. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 erweist sich so-
mit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Ok-
tober 2013 abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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