B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6137/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente (Waise in Ausbildung).
C-6137/2012
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Sachverhalt:
A.
Für den 1988 geborenen, kosovarischen Staatsangehörigen A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) richtete die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine or-
dentliche Waisenrente aus, nachdem sein Vater im Jahr 1995 verstorben
war.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 stellte die SAK die Ausrichtung der
Waisenrente für den Versicherten, der zu diesem Zeitpunkt ein Studium
an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Priština ab-
solvierte, per 30. Juni 2009 ein (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-
act.] 89). Eine dagegen am 10. April 2012 erhobene Einsprache (SAK-
act. 90) wies die SAK mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 mit der Be-
gründung ab, dass der Versicherte einerseits mit dem Erlangen des Ba-
chelordiploms im Juni 2009 bereits eine zur Ausübung eines Berufes be-
fähigende Ausbildung abgeschlossen habe und er andererseits im Rah-
men des im Oktober 2009 begonnenen Masterstudiums lediglich zwölf
Stunden Vorlesungen pro Woche besuche, weshalb er sich zeitlich nicht
überwiegend der Ausbildung widme (SAK-act. 93).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte durch seinen
Vertreter mit Eingabe vom 24. November 2012 (Poststempel) Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Auf-
hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die weitere Aus-
richtung seiner Waisenrente ab 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2012 (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung seiner
Anträge liess er im Wesentlichen vorbringen, er habe für sein Masterstu-
dium, das er mittlerweile erfolgreich am 30. Juli 2012 abgeschlossen ha-
be, neben den Vorlesungen gut 30 Stunden pro Woche für die Vorberei-
tung auf Prüfungen und das Erstellen seiner Masterarbeit aufgewendet.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der
Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Ent-
scheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt er-
öffnet würden (B-act. 5 und 6). Da diese Verfügung nicht zugestellt wer-
den konnte (B-act. 7), wurde diese Aufforderung mit verfahrensleitender
C-6137/2012
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Verfügung vom 1. Februar 2013 wiederholt (B-act. 8 und 9). Der Versuch,
diese Verfügung zuzustellen, blieb erneut erfolglos (B-act. 13).
E.
Die Vorinstanz zog in der Folge den angefochtenen Einspracheentscheid
vom 15. Oktober 2012 in Wiedererwägung und erliess am 7. Februar
2013 einen neuen Einspracheentscheid, mit dem sie dem Beschwerde-
führer eine ordentliche Waisenrente vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober
2011 zusprach. Am 13. Februar 2013 teilte sie dies dem Bundesverwal-
tungsgericht mit und beantragte, die Streitsache als gegenstandslos ab-
zuschreiben (B-act. 12).
F.
Mit Schreiben vom 11. April 2013 forderte die Instruktionsrichterin den
Vertreter des Beschwerdeführers erneut auf, bis zum 15. Mai 2013 eine
Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (B-act. 14).
G.
Der Beschwerdeführer teilte nach Kenntnisnahme des neuen Einspra-
cheentscheids am 20. April 2013 durch seinen Vertreter sinngemäss mit,
dass er an der Beschwerde festhalte und auch für die Zeit vom 1. Okto-
ber (recte: 1. November) 2011 bis 31. Juli 2012 die Ausrichtung der Wai-
senrente verlange. Weiter liess er mitteilen, dass er über keine Korres-
pondenzadresse in der Schweiz verfüge (B-act. 15).
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde der Beschwer-
deführer erneut aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der
Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Ent-
scheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt er-
öffnet würden (B-act. 16). Der Beschwerdeführer gab in der Folge kein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt.
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 21). Zur Begründung, weshalb die
Waisenrente lediglich bis und mit Oktober 2011 ausgerichtet wird, führte
sie im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ausbil-
dung nicht systematisch gewidmet habe, da er das im Oktober 2009 be-
gonnene Masterstudium nicht innerhalb von zwei Jahren im Oktober 2011
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abgeschlossen habe und sein Studium am Ende des zweiten Studienjah-
res erst zu 68 % fortgeschritten gewesen sei.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Be-
stimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejeni-
gen Verfahrensvorschriften anwendbar, die im Zeitpunkt der Beschwer-
debeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraus-
setzungen (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen) ergibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde einer Person im Ausland gegen eine Verfügung der
SAK zuständig ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt. Der Beschwerdeführer ist als Rentenberechtigter durch den ange-
fochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
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Seite 5
2.
Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren
Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil
zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mittei-
lungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik
Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerde-
führer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der
Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil – im Dispositiv – gemäss Art. 36
Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
3.
Ursprüngliches Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom
15. Oktober 2012. Die Vorinstanz hat diesen Einspracheentscheid in An-
wendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG pendente lite in Wiedererwägung ge-
zogen und am 7. Februar 2013 einen neuen Einspracheentscheid erlas-
sen.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfü-
gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben
wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe-
hörde Stellung nimmt (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). Eine rechtzeitig
pendente lite erlassene Verfügung beendet den hängigen Rechtsstreit je-
doch nur insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführenden ent-
spricht. Soweit den Anträgen des Beschwerdeführenden nicht stattgege-
ben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Be-
schwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdefüh-
rende die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237 E. 1;
Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts H 350/00 vom
25. März 2003 E. 5.1).
3.2 Mit dem am 7. Februar 2013 neu erlassenen Einspracheentscheid hat
die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers nur insoweit ent-
sprochen, als sie ihm die Waisenrente ab dem 1. Juli 2009 bis zum
31. Oktober 2011 zugesprochen hat. Dem Antrag auf Ausrichtung der
Waisenrente bis zum 31. Juli 2012, an dem der Beschwerdeführer nach
Kenntnisnahme des neuen Einspracheentscheids ausdrücklich festgehal-
ten hat, ist die Vorinstanz nicht gefolgt. Die Streitsache ist damit durch
den Erlass des neuen Einspracheentscheids nicht gegenstandslos ge-
worden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vielmehr
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noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Waisenrente für den
Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466
E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
4.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger (SAK-
act. 75). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom
8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Abkommen) und folg-
lich auch das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS
1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR
0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staats-
angehörige anzuwenden. Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraus-
setzungen die weitere Anwendung auf serbisch-kosovarische Doppelbür-
ger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Was die zeitliche
Geltung des Abkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010
betrifft, so ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, bei Hinter-
lassenenrenten der Zeitpunkt des Todesfalls, massgebend. Liegt dieser
Zeitpunkt vor dem 1. April 2010, ist das Abkommen weiterhin anwendbar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2013 vom 6. August 2012 E. 3.3, Urteil
des Bundesgerichts 9C_27/2013 vom 22. August 2013 E. 5; vgl. auch die
Mitteilung des BSV in an die AHV-Ausgleichskassen und EL-
Durchführungsstellen Nr. 265 vom 28. Januar 2010).
Vorliegend steht eine Waisenrente in Folge des Todesfalls des Vaters des
Beschwerdeführers im Jahr 1995 im Streit (SAK-act. 10). Ab diesem Zeit-
punkt konnte der Anspruch auf eine Waisenrente für den Beschwerdefüh-
rer entstehen, so dass vorliegend das Abkommen und die weiteren ge-
nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen Anwendung finden. Nach die-
sen Verträgen bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
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Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (insbesondere eine
Waisenrente) besteht, vorbehältlich einer abweichenden Regelung im Ab-
kommen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art.
1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen
Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-257/2012
E. 2.3).
5.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorin-
stanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 31. Oktober 2011
eingestellt hat, weil der Beschwerdeführer sein Masterstudium an der
wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Priština nicht mit
dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um es
innert nützlicher Frist abzuschliessen.
5.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
5.2 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) ge-
regelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn
es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zu-
mindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich
überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich
eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb
verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn
es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren
sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunter-
richt enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist
als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in
Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Be-
rufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Aus-
bildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).
Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zei-
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ten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übli-
che unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3
Bst. a).
5.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011
den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbil-
dung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bil-
dungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das an-
gestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsab-
schluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsab-
schluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen
bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage
für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung
beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang
beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle
spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitaus-
bildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das
Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie
innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung
muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand
(Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbe-
reitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomar-
beit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht
(Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der
effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Da-
bei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über
die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung ab-
zustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht
(z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne
Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag
den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer
nachzuweisen (Rz. 3360).
5.4 Unbestritten ist, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Wai-
senrente besteht, sofern der Beschwerdeführer sich im massgebenden
Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und er sich dieser Ausbildung mit
dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete.
Nachdem die Vorinstanz mit dem neu erlassenen Einspracheentscheid
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Seite 9
vom 7. Februar 2013 dem Beschwerdeführer für die Dauer der ersten
beiden Studienjahre des Masterstudiums die Waisenrente zugesprochen
hat, ist ebenfalls nicht (mehr) strittig, dass das Masterstudium an der wirt-
schaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Priština grundsätzlich
als anspruchsbegründende Ausbildung gilt. Im Übrigen ist damit auch
nicht (mehr) umstritten, dass das genannte Masterstudium grundsätzlich
mit einem Ausbildungsaufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche ver-
bunden ist, obschon wöchentlich nur 12 Stunden Vorlesungen zu besu-
chen sind. Das erscheint unter der Annahme, dass pro Semester 30
ETCS-Leistungspunkte (European Credit Transfer and Accumulation Sys-
tem) zu erwerben sind und pro ECTS-Leistungspunkt ein durchschnittli-
cher Student 30 Arbeitsstunden aufwenden muss, die sich auf Präsenz-
zeiten, Prüfungszeiten und Selbststudium aufteilen, sachgerecht (vgl.
).
5.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. August
2006 das Gymnasium abgeschlossen (SAK-78/8 und 78/9) und sich da-
nach im akademischen Jahr 2006/2007 für das Bachelorstudium an der
wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Priština immatriku-
liert hat, welches er am 24. Juni 2009 nach Erwerb von 180 ECTS-
Punkten mit dem Titel "Bachelor of Bank, Finances and Accounting" in
der regulären Studienzeit von drei Jahren absolviert hat (SAK-act. 78/3
und 78/4, 78/17). Weiter ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer
sodann am 1. Oktober 2009, also im akademischen Jahr 2009/2010, an
der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Priština für das
Masterstudium "Finanzmärkte und Banken" immatrikuliert hat (SAK-
act. 78/14), welches 4 Semester bzw. 2 Jahre dauert (SAK-act. 78/1) und
folglich 120 ECTS-Punkte umfasst. In Bezug auf den Verlauf des Master-
studiums liegen folgende Belege vor:
– eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom
2. Februar 2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch
des dritten Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe (SAK-act. 74),
– eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 5. April
2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch des dritten
Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe und er regelmässig das
Vorlesungsprogramm viermal in der Woche à drei Stunden besuche (SAK-act. 78/10-
11),
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Seite 10
– ein Notenblatt der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 5. April 2011,
betreffend die bis dahin bestandenen Prüfungen in 8 Fächern (Internationale Finan-
zen: 8 ECTS, Strategische Entwicklung der Banken: 8 ECTS, Moderne Banken: 8
ECTS, Internationale Finanz- und Kreditmärkte: 8 ECTS, Geschäftsumwelt und ge-
setzliche Aspekte: 6 ECTS, Forschungsmethoden: 8 ECTS, Wissens- und Innovati-
onsmanagement: 6 ECTS, Risikomanagement von Banken und Versicherungen:
8 ETCS), total 60 ECTS-Punkte (SAK-act. 78/12-14),
– ein von der Universität C._______ am 7. April 2011 ausgefüllter Fragebogen zur Stu-
dien-/Schulbescheinigung, worin bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer im
vierten von total vier Semestern des Masterstudiums finanzielle Märkte befinde, er ein
regulärer Vollzeit-Student sei, die Anzahl Studienstunden pro Woche 12 Stunden
betrage, er keinem Nebenerwerb nachgehe und kein Studienjahr habe wiederholen
müssen (SAK-act. 78/1-2),
– eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 26. Juli
2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch des vierten
Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe (SAK-act. 82/1),
– ein Notenblatt der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 1. August
2011, betreffend die bis dahin bestandenen Prüfungen in 11 Fächern (Internationale
Finanzen: 8 ECTS, Strategische Entwicklung der Banken: 8 ECTS, Moderne Banken:
8 ECTS, Internationale Finanz- und Kreditmärkte: 8 ECTS, Geschäftsumwelt und ge-
setzliche Aspekte: 6 ECTS, Forschungsmethoden: 8 ECTS, Wissens- und Innovati-
onsmanagement: 6 ECTS, Risikomanagement von Banken und Versicherungen:
8 ETCS, Versicherungsmarkt und institutionelle Investoren: 8 ECTS, Unternehmens-
finanzierung: 8 ECTS, strategische Führung: 6 ECTS), total 82 ECTS-Punkte (SAK-
act. 82/2-3),
– ein Zertifikat der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 14. August
2012, wonach der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 erfolgreich eine Masterarbeit
mit dem Titel "(…)" verfasst habe und ihm der Titel "Master of Science - Finanzmärkte
und Banken" verliehen worden sei (B-act. 1).
5.6 Aufgrund der vorliegenden Bestätigungen und Notenblättern ist mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer im akademischen Jahr 2009/2010 das
erste und das zweite Semester des Masterstudiums absolviert hat und
danach im akademischen Jahr 2010/2011 für das dritte und vierte Semes-
ter zugelassen war. Am Ende des akademischen Jahres 2010/2011 hat er
sodann 82 ECTS-Punkte erreicht bzw. den Studienstoff des Masterstudi-
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Seite 11
ums im Umfang von 68 % absolviert. Das Studium hat er schliesslich am
Ende des akademischen Jahres 2011/2012 mit dem Erwerb des Master-
diploms abgeschlossen. Das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte
Abschlusszertifikat lag im Zeitpunkt des Erlasses des neuen Einsprache-
entscheids am 7. Februar 2013 bereits vor und steht ohnehin mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und ist geeignet, die
Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1),
weshalb es bei der Beurteilung dieser Beschwerde ohne Weiteres zu be-
rücksichtigen ist. Es ist damit insgesamt davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sein Masterstudium am Ende des akademischen Jah-
res 2011/2012 mit einem Jahr Verzögerung erfolgreich beendet und den
gesamten Studienstoff (inkl. Masterarbeit) innerhalb von drei Jahren ab-
solviert hat.
5.7 Die Vorinstanz hat die Ausrichtung der Waisenrente für den Be-
schwerdeführer auf das Ende des akademischen Jahres 2010/2011 ein-
gestellt. Dann hätte der Beschwerdeführer das Masterstudium ohne Ab-
weichung von der Regelstudienzeit theoretisch abschliessen können. Zu
diesem Zeitpunkt hat er den Studienstoff jedoch erst zu rund zwei Dritteln
absolviert. Gemäss eigenen Angaben fehlten ihm zu diesem Zeitpunkt für
die Beendigung des zweiten Studienjahrs bzw. des Studiums noch das
Ablegen einer Prüfung sowie das Erstellen der Masterarbeit (Schreiben
vom 8. August 2011 an die Vorinstanz; SAK-act. 83). Des Weiteren hat er
dargelegt, dass er im Studienjahr 2010/2011 ab 15. März 2011 einen Eng-
lischkurs begonnen hat (SAK-act. 82/4). Im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens hat der Beschwerdeführer sodann den Nachweis erbracht, dass er
das Studium im Sommer 2012 erfolgreich abgeschlossen und somit im
Studienjahr 2011/2012 die fehlende Prüfung abgelegt und die Masterar-
beit verfasst hat. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer das
Bachelorstudium in der Regelstudienzeit von drei Jahren erfolgreich ab-
geschlossen und danach nahtlos das Masterstudium aufgenommen hat,
ist der gesamte Studienverlauf mit dem Nachweis des Abschlusses des
Masterstudiums lückenlos belegt und erscheint aufgrund der gesamten
Umstände trotz der Wiederholung des letzten Studienjahrs sowie des
zeitlichen Mehraufwands für die Masterarbeit als kontinuierlich und ziel-
führend, zumal die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel
nicht zwingend die Absolvierung des Lehrgangs in der Minimalzeit vor-
aussetzt (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiter-
bildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeit-
C-6137/2012
Seite 12
schrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2004,
S. 212).
5.8 Insgesamt lässt die einmalige Wiederholung des letzten Studienjah-
res nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums
schliessen und eine definitive Einstellung der Waisenrente rechtfertigen.
Da der Beschwerdeführer das Studium trotz der Verzögerung innert nütz-
licher Frist abgeschlossen hat, ist davon ausgehen, dass er bis Ende des
akademischen Jahres 2011/2012 eine Ausbildung absolvierte, die syste-
matisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet war und er diese Ausbildung mit
dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben hat. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 ist aufzuheben und
es ist in Abänderung des neuen Einspracheentscheids vom 7. Februar
2013 festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Novem-
ber 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente hat.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem obsiegen-
den, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2012 wird aufgehoben.
2.
In Abänderung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2013 wird die
Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer die ordentliche Waisen-
rente auch ab dem 1. November 2011 bis zum 31. Juli 2012 auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-6137/2012
Seite 13
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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