B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6139/2013
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, MK-1200 X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 1. Oktober 2013.
C-6139/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geb. am 4. November 1961, mazedonischer Staatsan-
gehöriger, wohnhaft in X._______ (MK), am 20. Oktober 2005 bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) ein Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung stellte (vgl. Akten der Vorinstanz
[VI] 4),
dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) sein
Gesuch damit begründete, am 22. August 1995 sei eine Steinplatte mit
einem Gewicht von ca. 100 kg auf seinen rechten Fuss gefallen, was zu
seiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe (IV 25),
dass die IVSTA den Versicherten mit Schreiben vom 2. Dezember 2005
aufforderte, das Gesuch beim heimatlichen Versicherungsträger einzurei-
chen (VI 1),
dass der Versicherte sein Gesuch am 30. Januar 2006 beim mazedoni-
schen Versicherungsträger einreichte und dieser das Gesuch am
14. September 2012 an die Vorinstanz weiterleitete (VI 2),
dass die IVSTA mit Vorbescheid vom 26. Juni 2013 die Abweisung des
Gesuchs in Aussicht stellte (VI 47),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2013 ohne weitere
Abklärungen an einem Invaliditätsgrad von 17% festhielt und das Ren-
tengesuch ablehnte (VI 54),
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2013 dagegen Beschwerde
erhob (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass er den mit Zwischenverfügung vom 5. November 2013 verlangten
Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 3. Dezember 2013 einbezahlt hat
(B-act. 2,4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2014 auf ei-
ne Abweisung der Beschwerde schloss mit der Begründung, die zusätz-
lich eingeholten neurologischen und orthopädischen Berichte hätten es
dem RAD-Arzt ermöglicht, sich ein zweifelsfreies und schlüssiges Bild der
vorliegenden Leiden zu bilden (B-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
C-6139/2013
Seite 3
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbin-
dung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG,
Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss fristge-
recht einbezahlt worden ist, weshalb darauf einzutreten ist,
dass die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4, AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1),
dass sich nichts anderes aus dem Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über die Soziale
Sicherheit vom 9. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (SR
0831.109.520.1) ergibt,
dass der Beschwerdeführer vorliegend eine unvollständige Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (mangelhafte Unterlagen der mazedoni-
schen Kommissionsärzte, nicht erfolgte medizinische Untersuchung, zwi-
schenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes) rügt (Art.
49 Bst. b VwVG), weshalb zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den medizini-
schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat,
dass der Unfallschein an die SUVA vom 24. August 1995 (IV 23) sowie
der Arztbericht des behandelnden Chirurgen Dr. B._______ des Kantons-
spitals Flawil vom 29. August 1995 (VI 20) die am 22. August 1995 erlitte-
ne Fussverletzung bestätigen (Diagnose: nicht dislozierte Metatarsale I-
und II-Fraktur rechts),
C-6139/2013
Seite 4
dass sich in den Akten weitere medizinische Unterlagen befinden, so eine
Bestätigung des behandelnden Arztes in X._______, Dr. C._______, vom
17. Februar 2003 (VI 14), eine Bestätigung von Dr. D._______ (Neurolo-
gin) vom 29. April 2003 (VI 10), eine Bestätigung von Prof. Dr.
E.________ der Klinik für orthopädische Krankheiten in Skopje vom 6.
Mai 2003 (VI 7), Berichte von Dr. F._______ (Fachärztin für Allgemein-
medizin) vom 10. Mai 2003 (VI 6) und vom 26. Mai 2003 (VI 12/19), das
Ergebnis einer durchgeführten Magnetresonanztherapie vom 13. Mai
2003 (Prof. G._______, VI 9), ein Arztbericht von Dr. H._______ (Neuro-
loge) vom 22. Mai 2003 inklusive einer EMG-Untersuchung (VI 21/22),
ein Bericht von Dr. I._______ der Neurologischen Klinik des Universitäts-
spitals Zürich vom 29. Oktober 2003 (VI 8/18) sowie ein neurologischer
Bericht von Dr. J._______ (Facharzt für Neurologie) vom 17. Februar
2004 zuhanden der SUVA (VI 13/17),
dass ein mazedonisches Versicherungsgericht am 12. September 2011
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen ablehnenden Renten-
entscheid eines vorinstanzlichen Gerichts in Mazedonien gutgeheissen
und der ausländische Versicherungsträger daraufhin eine medizinische
Untersuchung des Versicherten angeordnet hat (VI 31),
dass die Stellungnahme von Dr. K._______ (Neuropsychiaterin) und Dr.
L._______ (Internistin) vom 2. Mai 2012 im Anschluss an die angeordnete
Untersuchung festhielt, dass kein Verlust der Arbeitsfähigkeit vorliege (VI
31),
dass Dr. M._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in einer
ersten Stellungnahme vom 30. Januar 2013 gestützt auf den Bericht der
neurologischen Klinik Zürich vom 29. Oktober 2003, auf den neurologi-
schen Bericht vom 17. Februar 2004 sowie auf die obige Stellungnahme
vom 2. Mai 2012 feststellte, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem
22. August 1995 30% betrage, jene in einer angepassten Tätigkeit 0%
(VI 35),
dass er darin gleichzeitig festhielt, dass die Schlussfolgerungen von ärzt-
licher Seite zu widersprüchlich seien, um eine definitive Beurteilung ab-
zugeben, er den Rentenantrag ablehnen müsste, wenn er sich auf den
neuesten Bericht abstützen würde, und er sich frage, ob es nicht sinnvoll
wäre, eine erneute Untersuchung in der Schweiz zu veranlassen,
C-6139/2013
Seite 5
dass die Vorinstanz am 18. Februar 2013 den ausländischen Versiche-
rungsträger um die Erstellung eines neurologischen Berichts sowie um
eine orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers ersuchte (VI
39),
dass der ausländische Versicherungsträger am 18. März 2013 ein psy-
chologisches Gutachten von Dr. N._______ (dipl. Psychologin) vom
7. März 2013 zuhanden der Vorinstanz einreichte, welches dem Versi-
cherten eine "réaction dépressive" attestiert (VI 43), sowie kaum leserli-
che medizinische Bestätigungen in mazedonischer Sprache, welche auf
eine posttraumatische Neuropathie am rechten Fuss hindeuten (VI 41),
dass der Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz in seiner zwei-
ten Stellungnahme vom 9. Mai 2013 unter den Nebendiagnosen mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu eine reaktive depressive Verstim-
mung aufführte, aufgrund der anamnestischen Angaben im psychologi-
schen Gutachten zum Schluss kam, dass die Fussschmerzen stets vor-
handen seien und speziell unter Belastung zunähmen, womit die bisheri-
ge Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine leichtere Verweistätigkeit, spe-
ziell im Sitzen, aber weiterhin vollzeitig und ohne Einschränkung möglich
sei, und die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten
Tätigkeit 70% betrage, in einer Verweistätigkeit 0% (VI 45),
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2013 zusätzlich einen
Kurzbericht von Dr. O._______ (Psychiater) vom 10. September 2013
einreichte, welcher dem Versicherte ein anxio-depressives Syndrom at-
testierte (VI 50 f.),
dass der Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz aufgrund dieses
ihm zusätzlich vorgelegten Kurzberichts in seiner ergänzenden Stellung-
nahme vom 25. September 2013 ausführte, dies sei eine kurze Bestäti-
gung einer ängstlich-depressiven Störung; die Angaben seien jedoch zu
dürftig, um eine zuverlässige Beurteilung abzugeben, und er seiner Stel-
lungnahme den "Annexe I – Eléments médicaux" mit anzufordernden
Arztberichten (psychiatrischer Bericht, Informationen zum psychischen
Status, weitere Prüfkriterien) hinzufügte (IV 53),
dass sich vorliegend zwar etliche medizinische Unterlagen aus den Jah-
ren 1995 und 2003-2005 in den Akten befinden, zum aktuellen Gesund-
heitszustand des Versicherten jedoch nur der vom ausländischen Versi-
cherungsträgers in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht vom 2. Mai
2012 (VI 31), der psychiatrische Bericht vom 7. März 2013 (VI 43) sowie
C-6139/2013
Seite 6
die vom Beschwerdeführer eingereichte Kurzbestätigung vom 10. Sep-
tember 2013 vorliegen (VI 51),
dass Dr. M._______ bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 30. Ja-
nuar 2013 darauf hinwies, dass Schlussfolgerungen von ärztlicher Seite
zu widersprüchlich seien, um eine definitive Beurteilung abzugeben, und
gleichzeitig festhielt, dass er sich frage, ob es nicht sinnvoll wäre, eine
erneute Untersuchung in der Schweiz zu veranlassen,
dass die daraufhin vom ausländischen Versicherungsträger angeforder-
ten neurologischen und orthopädischen Gutachten nicht eingegangen
sind, sondern lediglich das psychiatrische Gutachten vom 7. März 2013
sowie kaum lesbare handschriftliche Bestätigungen in mazedonischer
Sprache (VI 40-43),
dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2013
aufgrund des ihm zusätzlich vorgelegten psychiatrischen Kurzberichts
vom 10. September 2013 ausführte, dies sei eine kurze Bestätigung einer
ängstlich-depressiven Störung; die Angaben seien jedoch zu dürftig, um
eine zuverlässige Beurteilung abzugeben,
dass schliesslich die Akten Hinweise auf das Vorliegen eines Schmerz-
syndroms (VI 8) enthalten, bisher aber keine interdisziplinäre (orthopä-
disch/rheumatologische – psychiatrische) Beurteilung der Beschwerdebil-
der vorgenommen worden ist,
dass damit der Sachverhalt in neurologischer, orthopä-
disch/rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht offensichtlich nicht
genügend abgeklärt worden ist, Dr. M._______ in seiner Stellungnahme
vom 9. Mai 2013 keine Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischen Gründen gemacht hat und auch kein Fachspezialist des
medizinischen Dienstes der IVSTA (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6852/2008 vom 4. Oktober 2010 E. 4.2) sich zur diagnostizierten
ängstlich-depressiven Störung und zum Schmerzsyndrom hat vernehmen
lassen,
dass zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts
auch der Beizug der Akten des Unfallversicherers SUVA gehört, nament-
lich wenn es um die Beurteilung eines Unfallgeschehens geht,
dass demnach der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist und ein wi-
dersprüchliches Bild ergibt,
C-6139/2013
Seite 7
dass die Vorinstanz sich deshalb vorliegend nicht unter Hinweis auf BGE
119 V 344 darauf berufen kann, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt,
so dass auf weitere Beweismassnahmen habe verzichtet werden können,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwer-
degrund nennt,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht von der
Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen kann, wenn – wie vorliegend – zumindest eine
entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig unge-
klärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit sie eine polydisziplinäre
Begutachtung (neurologisch, orthopädisch/rheumatologisch und psychiat-
risch) in der Schweiz veranlasse und neu in der Sache verfüge,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der
am 3. Dezember 2013 geleistete Kostenvorschuss über Fr. 400.- zurück-
zuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist,
dass dem vorliegend obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteient-
schädigung auszurichten ist, zumal er nicht anwaltlich vertreten ist und
ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der
Rechtsprechung entstanden sind,
C-6139/2013
Seite 8
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
16. Januar 2014 zur Kenntnis zu bringen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter polydisziplinärer Begutachtung in
der Schweiz über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. Dezember 2013
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Januar 2014
geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Rückerstattungsformular, Doppel der Vernehmlassung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6139/2013
Seite 9
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: