B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6140/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung / Rentenanspruch
(Verfügung vom 7. September 2016).
C-6140/2016
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1957 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) war vom 3. März 1986 bis zur Kündigung von Seiten der Arbeitgeberin
per 31. März 2008 bei der B._______ AG in (…) als bauleitender Elektro-
monteur beschäftigt. Der letzte effektive Arbeitstag war am 1. Juni 2006.
Während dieser Zeit wurden Beiträge an die obligatorische schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Ak-
ten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Fol-
genden: IVSTA oder Vorinstanz] 2, 6, 21, 28, 50, 54).
B.
Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 24. Juni 2009 beim zu-
ständigen deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an; das
entsprechende Formular E 204 ging zusammen mit weiteren Unterlagen
am 9. Juli 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein (IV-act. 1 –
5). Nach Vorliegen der Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in
Deutschland, des Zusatzbogens zur Rentenanmeldung und der Fragebö-
gen für den Arbeitgeber und den Versicherten sowie des ärztlichen Gut-
achtens für die deutsche Rentenversicherung vom 20. Juli 2009 von
Dr. med. C._______ (IV-act. 10 - 12, 17, 21) gab Dr. med. D._______,
Fachärztin für Allgemeine Medizin des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD), am 11. November 2009 einen Schlussbericht ab (IV-act. 20). Ge-
stützt darauf erliess die Vorinstanz am 23. November 2009 einen Vorbe-
scheid, in welchem sie feststellte, dass keine ausreichende durchschnittli-
che Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesund-
heitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste ge-
winnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar. Es liege keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vor.
Dem Beschwerdeführer wurde die Abweisung des Rentenbegehrens in
Aussicht gestellt (IV-act. 22). Am 3. März 2010 erliess die Vorinstanz eine
dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV-act. 23). Die-
ser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 19. November 2015 (Eingangsdatum: 2. Dezember 2015) meldete sich
der Versicherte unter Beilage diverser Unterlagen neu an (IV-act. 25 – 29).
Die in der Folge eingereichten medizinischen Dokumente aus Deutschland
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Seite 3
(IV-act. 36 – 45) wurden am 22. März 2016 Dr. med. E._______, Fachärz-
tin für allgemeine Medizin des RAD, vorgelegt (IV-act. 47), welche in ihrer
Stellungnahme vom 1. April 2016 (IV-act. 48) den Reha-Austrittsbericht
vom 20. Januar 2016 verlangte und ausführte, wahrscheinlich habe sich
der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtert, aber weder das
Ausmass noch der Beginn sei mit den vorhandenen Unterlagen abschätz-
bar. Nachdem Dr. med. E._______ Kenntnis der am 6. April 2016 verlang-
ten neuen ärztlichen Unterlagen (IV-act. 52 f.) sowie des Rentenbescheids
der Deutschen Rentenversicherung F._______ vom 2. März 2016, mit wel-
chem dem Versicherten vom 1. Juni 2016 bis 28. Februar 2018 eine befris-
tete Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Höhe von Fr. 373.19 zu-
gesprochen worden war (IV-act. 51), hatte, nahm sie am 29. April 2016 er-
neut Stellung (IV-act. 55). In der Folge erliess die Vorinstanz am 5. Juni
2016 einen Vorbescheid, in welchem sie den Beschwerdeführer dahinge-
hend informierte, dass er die Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr aus-
üben könne. In dieser Tätigkeit sei er ab 20. Juli 2009 zu 25 % und ab
18. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Gesundheitszustand
angepassten Tätigkeit sei er indes ab dem 18. Juni 2013 zu 100 % arbeits-
fähig. Er erleide eine Erwerbseinbusse von 25 % ab dem 20. Juli 2009 und
eine solche von 34 % ab 18. Juni 2013. Es liege somit keine Invalidität vor,
die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 57). Hiergegen
brachte der Versicherte am 5. Juni 2016 seinen Einwand sowie am 3. Au-
gust 2016 unter Beilage weiterer medizinischer Berichte eine Nachbegrün-
dung vor (IV-act. 59, 61 – 66). Die RAD-Ärztin Dr. med. E._______ hielt
nach Prüfung der neu eingereichten Unterlagen an ihren Einschätzungen
fest, woraufhin die Vorinstanz am 7. September 2016 eine Verfügung er-
liess, welche inhaltlich dem Vorbescheid vom 5. Juni 2016 entsprach (IV-
act. 69).
D.
D.a Gegen die Verfügung vom 7. September 2016 liess der Beschwerde-
führer, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, mit Eingabe vom 5. Ok-
tober 2016 unter Beilage des Arztberichts vom 10. Februar 2016 von
Dr. G._______, Arzt für Innere Medizin und Rettungsmedizin, Beschwerde
erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zu-
sprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen (act. 1). Eventualiter
sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auf-
trag zu geben. Im Weiteren wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozess-
führung und Verbeiständung gestellt. Zur Begründung wurden erhebliche
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Seite 4
Zweifel an den Einschätzungen der RAD-Ärzte geltend gemacht. Die Vor-
instanz habe, indem sie sich ausschliesslich auf die Ergebnisse der RAD-
Ärztin Dr. med. E._______ abgestellt habe, ihre Untersuchungspflicht ver-
letzt. Die Durchsicht der vorliegenden RAD-Berichte zeige, dass ohne den
von der Rechtsprechung geforderten lückenlos vorliegenden Befund eine
eigene Einschätzung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer
leichten Verweistätigkeit vorgenommen worden sei. Den Aktenberichten
könne kein abschliessender Beweiswert zuerkannt werden. Es werde die
Ausrichtung von Leistungen gestützt auf die Arztberichte aus Deutschland
beantragt. Ausserdem sei der Rentenbescheid der Deutschen Rentenver-
sicherung vom 2. März 2016, welcher auf einem Bericht von Dr. G._______
vom 10. Februar 2016 basiere, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Im
Weiteren wurden Ausführungen zur Rentenberechnung gemacht.
D.b Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf-
gefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit-
teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 3). Der
Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 24. Oktober
2016 nach (act. 4). In der Folge wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung mit
Zwischenverfügung vom 17. November 2016 gutgeheissen (act. 6).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2016 (act. 5) beantragte
die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes
vom 7. November 2016 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde mit Verweis auf die
Rechtsprechung zusammengefasst ausgeführt, es bestehe keine Bindung
der Schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung deutscher
Versicherungsträger. Ausserdem habe sich eine ergänzende Untersu-
chung in der Schweiz aufgrund der Unterlagen als nicht erforderlich erwie-
sen. Eine aufgrund von psychischen Befunden bestehende Arbeitsunfähig-
keit in leichten Verweistätigkeiten sei vom ärztlichen Dienst klar verneint
worden. Aus psychiatrischer Sicht sei dementsprechend auch keine Not-
wendigkeit weiterer Abklärungen ersichtlich.
D.d Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (act. 8) liess der Beschwerde-
führer die Berichte des Krankenhauses H._______, Klinik für Orthopädi-
sche Chirurgie, vom 5. Oktober 2016 sowie der radiologischen Praxis
I._______ vom 25. November 2016 zu den Akten reichen.
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Seite 5
D.e Mit Replik vom 12. Dezember 2016 (act. 11) liess der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen vollumfänglich festhalten, seine bereits beschwer-
deweise vorgebrachten Argumente wiederholen und mit Verweis auf die
am 5. Dezember eingereichten medizinische Berichte ergänzend ausfüh-
ren, dass die Annahme, eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätig-
keit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, wiederholter Überkopfarbeiten
und knienden/kauernden Tätigkeiten weiterhin voll zumutbar seien, nicht
haltbar sei bzw. durch die vorliegenden Arztberichte widerlegt werde.
D.f Mit Duplik vom 30. Dezember 2016 (act. 13) verwies die Vorinstanz auf
die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 22. Dezember 2016, führte
aus, dass sich keine neuen Aspekte ergäben und hielt an den in der Ver-
nehmlassung vom 11. November 2016 getroffenen Feststellungen und den
darin gestellten Anträgen fest.
D.g Mit Triplik vom 2. Februar 2017 (act. 15) liess der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen festhalten und den vorläufigen Entlassungsbericht des
Krankenhauses H._______ vom 27. Januar 2017 sowie den Arztbericht
vom 27. Februar 2014 des Universitätsklinikums J._______, Interdiszipli-
näres Schmerzzentrum, zu den Akten reichen.
D.h Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2017 (act. 17) hielt die
Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Diensts vom
23. Februar 2017 an ihren Anträgen fest.
D.i In seiner am 27. März 2017 eingereichten Quintuplik (act. 19) liess der
Beschwerdeführer den Entlassungsbericht des Krankenhauses
H._______, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 16. März 2017 einrei-
chen. Es wurde wiederholt, dass bei einer derartigen medizinischen Aus-
gangslage die Aktenbeurteilung gemäss der Rechtsprechung nicht ausrei-
che.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird auf E. 6.1 ver-
wiesen. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002)
und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der
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sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet
sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Sep-
tember 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Vorlie-
gend ist das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket (Revision 6a) anzuwenden (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der
Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar
2012). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) zu beachten.
3.3 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2016 (IV-
act. 57) bestätigende Verfügung vom 7. September 2016 (IV-act. 69) das
Anfechtungsobjekt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichti-
gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste-
hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Das Risiko
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Seite 8
der Nicht-Beweisbarkeit, also die objektive Beweislast, trägt für leistungs-
begründende Tatsachen die versicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1;
vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi-
cherung, 2010, N 1536 ff.).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 7. September 2016 das neue Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente zu Recht abgewie-
sen hat. Dabei ist im Rahmen der Neuanmeldung nach der ersten rechts-
kräftigen Rentenablehnung vom 3. März 2010 insbesondere zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG wer-
den jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn-
lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtspre-
chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab ei-
nem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie –
wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz ha-
ben.
4.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist auf dem Gebiet der Invali-
denversicherung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle die Aufgabe zu, den
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Seite 9
rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu-
klären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfü-
gung (vgl. Art. 49 ATSG) über die in Frage stehende Leistung ergehen kann
(BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
4.3 Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leis-
tungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134
V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflus-
sen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne
Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil
BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3).
4.3.1 Auf eine Neuanmeldung muss die Verwaltung nur dann eintreten,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der In-
validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71
E. 3.2.3).
4.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge-
treten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil
BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2).
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Seite 10
4.4
4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125
V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1) und ob
der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.4.2 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG
I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
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Seite 11
4.4.3 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch
den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fäl-
len stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbe-
fund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhande-
ner Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2011
vom 22. Dezember 2011, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006
U 578 S. 175 E. 3.4 und 1988 U 56 S. 371). Die IV-Stelle kann auf die
Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
5.
5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das anlässlich der Neuanmeldung einge-
reichte Rentengesuch vom 19. November 2015 des Beschwerdeführers
mit der Begründung abgewiesen, der Versicherte könne die Tätigkeit als
Elektromonteur nicht mehr ausüben. In dieser Tätigkeit sei er ab dem
20. Juli 2009 zu 25 % und neu ab dem 18. Juni 2013 zu 100 % arbeitsun-
fähig. Jedoch könnten weiterhin eine dem Gesundheitszustand ange-
passte Tätigkeit in der Produktion- oder Dienstleistungsbranche ausgeübt
werden. In einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit sei er ab
dem 18. Juni 2013 weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Daraus ergebe sich
eine Erwerbseinbusse von 25 % ab 20. Juli 2009 und von 34 % ab 18. Juni
2013. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Auffassung, sein Gesund-
heitszustand habe sich verschlechtert. Der Rentenbescheid der Deutschen
C-6140/2016
Seite 12
Rentenversicherung vom 2. März 2016 laute auf eine Rentenzusprache
wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem 23. April 2015 sei der Versi-
cherte sodann als zu 70 % behindert anerkannt. Die RAD-Berichte seien
unvollständig und deshalb nicht verwertbar; der Sachverhalt sei lückenhaft
abgeklärt worden und neu zu beurteilen. Es beständen zudem Fragenkom-
plexe aus den Fachbereichen der Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie,
zu denen sich ein entsprechender Facharzt äussern müsse.
5.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die erforderliche Min-
destbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Somit
bleibt zu überprüfen, ob im rechtsrelevanten Zeitraum – nämlich dem Zeit-
punkt der letzten rentenablehnenden Verfügung (3. März 2010) und dem
Erlass der angefochtenen Verfügung (7. September 2016) – eine renten-
begründende erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
5.3 Die Vorinstanz begründete die letztmalige rechtskräftige materiell ren-
tenabweisende Verfügung vom 3. März 2010 (IV-act. 23) damit, dass beim
Beschwerdeführer keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei
eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeittätig-
keit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Als Ent-
scheidbasis in medizinischer Hinsicht diente der Vorinstanz insbesondere
der von Dr. med. D._______ ausgestellte Schlussbericht vom 11. Novem-
ber 2009 (IV-act. 20). Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeine Me-
dizin des RAD, stütze sich in ihrem Bericht auf das ärztliche Gutachten für
die deutsche Rentenversicherung von Dr. med. C._______ vom 20. Juli
2009. Sie führte keine Hauptdiagnose auf. Als Nebendiagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas (BMI 46.3) und
als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit „akten-
anamnestisch schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom und akten-
anamnestisch chronisch-degeneratives Lumbovertebralsyndrom“. Sie
führte zusammengefasst aus, beim Versicherten beständen Auswirkungen
eines massiven Übergewichts auf die Leistungsfähigkeit. Die Diagnose an
sich sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung. Das
Übergewicht wirke sich jedoch mindernd auf die körperliche Belastbarkeit
aus, sodass keine schweren Arbeiten möglich seien. Diese Einschränkung
sei jedoch potentiell reversibel, d.h. rückbildungsfähig, sofern der Versi-
cherte Gewicht abnehme. Für das Schlafapnoesyndrom fänden sich in den
Unterlagen keine objektiven Kriterien; ebenfalls liessen sich auch keine ob-
jektiven Hinweise für eine Alkoholkrankheit eruieren. Bezüglich des Rü-
ckenleidens hätten sich keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten
C-6140/2016
Seite 13
objektiven Befunde nachweisen lassen. In medizinischer Hinsicht sei es
wichtig, dass der Versicherte sich einer Gewichtsreduktion und auch eines
Alkoholentzugs sowie einer nächtlichen Sauerstofftherapie unterziehe. Mo-
mentan müsse von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausge-
übten Beruf als Elektrobauleiter von 25 %, bedingt durch die körperliche
Minderbelastbarkeit mit Unmöglichkeit des Ausübens schwerer Arbeiten,
ausgegangen werden. Nach obengenannter Therapie könne davon ausge-
gangen werden, dass diese Arbeitsfähigkeit in einem Jahr erhöht oder nor-
malisiert sei. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit, welche die genannten
Einschränkungen berücksichtige, bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähig-
keit.
5.4 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Sep-
tember 2016 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die von der RAD-
Ärztin Dr. med. E._______, Fachärztin für allgemeine Medizin, verfasste
Stellungnahme vom 26. August 2016 (IV-act. 68), welche auf ihre vorange-
gangenen Stellungnahmen vom 29. April 2016 (IV-act. 55) und vom 1. April
2016 (IV-act. 48) basierte. Die entsprechenden Berichte sowie weitere me-
dizinische Dokumente und Unterlagen sind, soweit erforderlich, nachfol-
gend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterzie-
hen.
5.4.1 Aus den anlässlich des Anmeldeverfahrens eingereichten, sich auf
den Gesundheitszustand des Versicherten ab Erlass der ersten rentenab-
weisenden Verfügung (3. März 2010) beziehenden medizinischen Berich-
ten ergibt sich Folgendes:
5.4.1.1 Im Reha-Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung
F._______ vom 24. September 2013, welcher anlässlich des Aufenthalts
vom 18. Juni bis 10. September 2013 erstellt worden war (IV-act. 44) nann-
ten Dr. med. K._______ und die Dipl. Psychologin L._______ folgenden
Diagnosen:
– Alkoholabhängigkeit (F10.2)
– Abklingende Fettleberhepatitis (K70.1)
– Sensible, äthyltoxische Polyneuropathie der unteren Extremitäten
(G62.1)
– Dysthymie mit Restsymptomatik, Z. n. 2 depressiven Episoden
(F341)
– Schlafapnoesyndrom, CPAP behandelt (G47.3)
C-6140/2016
Seite 14
In der Sozialmedizinischen Epikrise wurde zusammengefasst angegeben,
aufgrund der anhaltenden LWS- und Kniebeschwerden sei die Leistungs-
fähigkeit für eine Tätigkeit als Elektroinstallateur vollständig aufgehoben.
Allgemein liege derzeit noch ein vollzeitliches Leistungsvermögen für
leichte Tätigkeiten vor. Lasten von mehr als 5-8 kg sollten nicht mehr zu-
gemutet werden, ebenso sollte die Arbeitshaltung im Wechselrhythmus
von Stehen, Gehen und Sitzen erfolgen. Häufig wechselnde Arbeitszeiten
sowie Tätigkeiten unter Exposition mit Nässe, Zugluft, extrem schwanken-
den Temperaturen, inhalativen Belastungen sowie Tätigkeiten, die Erschüt-
terung und Vibration einhergehen, seien nicht zumutbar. Die Wegefähigkeit
sei gegeben, da der Versicherte in der Lage sei, viermal täglich einen Fuss-
weg von 500 m jeweils unter 20 Min. zurückzulegen. Der Versicherte teile
die Einschätzungen bzgl. der allgemeinen Leistungsfähigkeit nicht. Er sei
vielmehr der Ansicht, seine Leistungsfähigkeit sei auch auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt vollständig aufgehoben.
5.4.1.2 Dr. med. M._______, Facharzt für Chirurgie der Praxisklinik
N._______, Zentrum Chirurgie, stellte in seinem Arztbericht vom 7. Okto-
ber 2014 (IV-act. 37) die Diagnose Aussenmeniskusruptur li (M23.3). Im
anlässlich der Untersuchung vom 28. April 2015 erstellten Bericht (IV-
act. 38) hielt er die Diagnose Degeneration des linken Kniegelenks mit kor-
rigierter Innen-meniskopathie fest und führte dazu aus, der Versicherte sei
im November 2014 wegen eines Meniskusschadens in der orthopädischen
Klinik H._______ arthroskopiert worden, wobei eine Teilresektion des In-
nenmeniskushinterhorns sowie eine Knorpelglättung durchgeführt worden
sei. Es beständen Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks. Es
zeige sich auch noch eine Ergussbildung im Kniegelenk; die Muskulatur
sei noch deutlich im Oberschenkelbereich verspannt und minderkräftig. Die
Belastung des Kniegelenks sei auch im Alltag als deutlich einschränkend
zu verspüren.
5.4.1.3 Dr. med. O._______, Facharzt für Chirurgie, stellte anlässlich der
Konsultation vom 17. Juni 2015 (IV-act. 39) eine Belastungseinschränkung
des linken Kniegelenks fest und wiederholte die bereits von Dr. med.
M._______ gestellten Befunde (E. 5.4.1.2). Zusammengefasst bestehe
eine deutliche Degeneration des linken Kniegelenks bei Meniskusteilresek-
tion und fortgeschrittener Knorpelschädigung. Unter Krankengymnastik sei
ein Wiederherstellen der Beweglichkeit, aber nicht der Belastbarkeit mög-
lich. Unter einer Gewichtsreduktion und entsprechender Reha-Massnahme
sei eine Chance einer Besserung der Gelenksymptomatik zu erzielen.
C-6140/2016
Seite 15
5.4.1.4 Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie-Unfallchirurgie der
orthopädischen Praxis Q._______, stellte in seinem Bericht vom 13. Okto-
ber 2015 (IV-act. 40) folgende Diagnosen:
– Rückenschmerzen (M54.99/G)
– Coxarthrose bds. (M16.9/BG)beg.
– Beweg.einschr. HWS (M99.91/G)
– Schwindel (R42/G)
– Cerviko-Cephalgie (M53.0/G)
– Costotransversale Block. (M99.82/G)
– Beweg. Störung BWS (M99.82/G)
– Fix. BWS Kyphose (M40.24/G)
– Deg. HWS (M47.82/G)
– Zervikale Bandscheibendegeneration (M50.3/G)
– Polyarthralgie (M25.50/G)
– Polyneuropathie (G62.9/G)
Im Befund wurde zusammengefasst festgehalten, „die Halswirbelsäule mit
Bewegungseinschränkungen. Reflexe der oberen Extremitäten auslösbar.
Teilfixierung der Kyphose der Brustwirbelsäule bei Flachdrücken.
Costotransversale Blockaden. Federungsdruckschmerz lumbosakraler
Übergang und Iliosakralgelenke. Rotationsstörung beider Hüftgelenke, in
Rückenlage mehr rechts, in Bauchlage mehr links. Reflexe der unteren
Extremitäten nicht sauber auslösbar. Babinski negativ. Laségue und
Bragard negativ. Crepitation beider Kniegelenke“. Zur Therapie wurde fest-
gehalten, zu den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule kä-
men die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Funktion und
Beweglichkeit seien eingeschränkt. Man müsse von einer Reduzierung der
Belastungsfähigkeit des Patienten ausgehen.
5.4.1.5 In der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 8. Dezember 2015
(IV-act. 42) von Dr. med. R._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, Notfall-
medizin und Sozialmedizin, wurde das bisherigen Verfahren wiedergege-
C-6140/2016
Seite 16
ben und empfohlen, der Versicherte solle zunächst das bereits befürwor-
tete medizinische Heilverfahren durchführen. Es gelte der Grundsatz Reha
vor Rente.
5.4.1.6 Dr. med. G._______, Arzt für Innere Medizin und Rettungsmedizin,
hielt in seiner handschriftlichen sozialmedizinischen Stellungnahme vom
10. Februar 2016 (IV-act. 45; act. 1, Beilage 4) folgende Diagnosen fest:
– Chronisch degeneratives Lumbalsyndrom, funktionelle Einschrän-
kungen (M54.5)
– Chronisches HWS-Syndrom / Zervikozephalgie (M53.8)
– Coxarthrose beidseits (M53.8)
– Knieinnenschädigung li, Belastungseinschränkung
– Schwergradige Adipositas (Grad 3), progredient
– Alkoholkrankheit mit vorbeschriebener Polyneuropathie
– Schlafapnoe-Syndrom
– Art. Hypertonie
– Vorbeschriebene depressive Episoden
Zusammengefasst führte Dr. med. G._______ aus, es ergebe sich ein
nachvollziehbar abgesunkenes quantitatives LV, auch auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt (u.a. fortschreitende schwergradige Adipositas, kombi-
nierte psychopharmakologische Therapie zusätzlich zum vorliegenden or-
thopädischen Leiden), sodass von einem reduzierten quantitativen Durch-
haltevermögen im Gesamtbild ausgegangen werden könne. Besserung
liege im Bereich geringer Wahrscheinlichkeit, sei aber nicht vollkommen
auszuschliessen.
5.4.1.7 Nachdem die anlässlich des Anmeldeverfahrens eingereichten
ärztlichen Berichte Dr. med. E._______, Fachärztin für allgemeine Medizin
RAD Rhone, unterbreitet wurden, fasste diese in ihrer Stellungnahme vom
1. April 2016 (IV-act. 48) die Diagnosen sowie den Krankheitsverlauf zu-
sammen und äusserte sich dahingehend, dass sich die massive Adipositas
auf die Gelenke ausgewirkt habe. Es beständen eigentlich Beschwerden
des ganzen tragenden Skelettes. Eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit sei wahrscheinlich. Eine angepasste Tätigkeit
solle möglich sein. Wahrscheinlich habe sich der Zustand des Patienten
C-6140/2016
Seite 17
verschlechtert, aber weder das Ausmass noch der Beginn sei mit den vor-
handenen Unterlagen abschätzbar. Im ersten Schritt werde mindestens der
Reha-Austrittsbericht vom 20. Januar 2016 gebraucht.
5.4.1.8 Im in der Folge eingereichten Reha-Bericht des RehaKlinikums
S._______ GmbH vom 20. Januar 2016 (IV-act. 52), welcher anlässlich
des Klinikaufenthalts vom 29. Dezember 2015 bis 19. Januar 2016 erstellt
worden war, wurde neben den bereits genannten Diagnosen zudem eine
Gonalgie links (M25.56) aufgeführt. Im Abschlussbefund und Rehabilitati-
onsergebnis wurde ausgeführt, der Patient berichte über einen unverän-
derten körperlichen Zustand. Die Schmerzen in der Wirbelsäule seien un-
verändert im Vergleich zum Aufnahmezeitpunkt.
5.4.1.9 Dr. med. E._______ befand den Versicherten in ihrem Schlussbe-
richt vom 29. April 2016 (IV-act. 55) in der bisherigen Tätigkeit zu 25 % ab
20. Juli 2009 und spätestens ab Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. In ei-
ner angepassten Tätigkeit hingegen erachtete sie den Versicherten zu
100 % arbeitsfähig. In ihrer Beurteilung führte sie unter anderem aus, die
von behandelnden Orthopäden festgehaltenen Befunde sprächen klar ge-
gen eine eindeutige somatische Problematik. Die beschriebenen Befunde
seien angesichts der jahrzehntelangen massiven Adipositas recht wenig
ausgeprägt. Eine deutliche Gewichtsreduktion, welche zumutbar sei und
ein Auftrainieren der Muskulatur würde die Leistungsfähigkeit des Patien-
ten deutlich verbessern. Die Gewichtsreduktion sei zumutbar. Offensicht-
lich nehme der Patient keinerlei Schmerzmittel. Die zeitliche Limitation der
deutschen Rentenversicherung auf max. 6 Stunden pro Tag sei somit nicht
zu folgen. Diese Einschränkung beruhe vor allem auf der nicht versicherten
Adipositas und einer nicht ausgeschöpften Behandlung.
5.4.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde folgende Berichte zu
den Akten gereicht:
5.4.2.1 Im Bericht von Dr. T._______ der radiologischen Praxis I._______
welcher anlässlich der Kernspintomographie der Schulter rechts vom 23.
Juni 2016 erstellt worden war (IV-act. 63) wurde in der Beurteilung festge-
halten, es bestehe keine Rotatorenmanschettenläsion, jedoch ein diskreter
Reiz der lateralen Klavikula und eine initiale AC-Gelenksarthrose sowie
eine eingeschränkte Beurteilbarkeit durch Bewegungsartefakte. Ausser-
dem wurde eine umfangreiche Medikamentenliste von Dr. med. U._______
eingereicht (IV-act. 65).
C-6140/2016
Seite 18
5.4.2.2 Dr. med. P._______ wiederholte in seinem Arztbericht vom 29. Juni
2016 (IV-act. 64) die bereits am 13. Oktober 2015 erwähnten Diagnosen
(E. 5.4.1.4, IV-act. 40) und führte zudem einen persistierenden Schulter-
schmerz (M75.4/G) re, Stieda-Pellegrini-Schatten med. Condylus
(M76.4/LG), Femoro-pat. Arthrose (M17.9/LG), med. Gonarthrose li Knie
(M17.9/LG) sowie Knieschmerz persistierend (M25.5-/LG) auf. Es wurde
eine konservative Vorgehensweise ergänzt durch eine medikamentöse Be-
handlung bei Vorliegen einer AC-Gelenksarthrose mit persistierendem
Schulterschmerz mit schmerzhaften Bogen empfohlen.
5.4.2.3 In seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 4. August 2016 (IV-
act. 61) hielt Dr. med. V._______, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy-
chotherapie, fest, der Versicherte befinde sich seit dem 26. April 2014 in
kontinuierlicher psychiatrisch-neurologischer Behandlung. Infolge einer
chronischen Schmerzerkrankung, Dysthymia und weiteren somatoformen
Störungsbildern sei eine kontinuierliche psychiatrische Behandlung drin-
gend erforderlich gewesen. Die Medikation habe eine gewisse Stabilisie-
rung gebracht, die jedoch in keiner Weise zu einer adäquaten Arbeitsleis-
tung mehr ausreiche. Trotz psychiatrischer Bemühungen beständen wei-
terhin Schlafstörungen, depressives Gedankenkreisen und die Symptome
einer Polyneuropathie mit dementsprechenden Schmerzen. Aus diesen
Gründen sei eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Ins-
besondere seien auch Tätigkeiten, die nicht der Kompetenz der früheren
Arbeiten bedürften, auszuschliessen, da eine Zunahme der depressiven
Symptomatik unmittelbar aufgrund der kränkenden Gegebenheiten eintre-
ten würden, mit dementsprechender Verstärkung der somatoformen Be-
schwerden.
5.4.2.4 Nach Einsicht in die anlässlich des Vorbescheidverfahrens einge-
reichten ärztlichen Berichte hielt Dr. med. E._______ in ihrer Stellung-
nahme vom 26. August 2016 (IV-act. 68) an ihren Einschätzungen fest. Sie
führte aus, die Unterlagen zeigten ausser einer beginnenden AC-Gelenks-
arthrose keine relevanten Befunde. Es würden keine Befunde festgehalten,
aber von einem „schmerzhaften Bogen“ gesprochen. Bei der Festlegung
der Limitationen sei dies berücksichtigt worden. Zur fachärztlichen Be-
scheinigung von Dr. med. V._______ gab sie an, es würden gewisse de-
pressive Symptome beschrieben, diese erreichten aber nicht das Ausmass
einer depressiven Episode. Eine Behandlung sei aber sehr wohl indiziert.
Das Ausmass der vorhandenen Beschwerden werde überbewertet / über-
trieben. Es werde immer wieder davon gesprochen, dass das Ausmass der
C-6140/2016
Seite 19
beklagten Beschwerden nicht mit den Befunden erklärbar sei, eine psycho-
gene Überlagerung der Beschwerden stehe somit nicht zur Diskussion;
dies bedinge aber keine völlige Arbeitsunfähigkeit. Der Patient funktioniere
im Alltag sehr wohl. Die subjektive völlige Arbeitsunfähigkeit bestehe rein
für lukrative Tätigkeiten. Die mögliche Entwicklung einer Depression we-
gen narzisstischer Kränkung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit.
5.4.2.5 Dr. W._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des
medizinischen Dienstes der IVSTA nahm am 7. November 2016 aus psy-
chiatrischer Sicht Stellung (act. 5, Beilage 2) und führte in seiner Zusam-
menfassung aus, der einst aufgeführte primäre Alkoholismus (offenbar
überwunden) sei kein Grund zu einer Rente, ebenso wenig eine Dysthy-
mie. Die angeblich zwei stattgefundenen depressiven Episoden (2007 und
2011) seien längst abgeklungen als sog. double-depression. Laut
Dr. V._______ bestehe noch eine Dysthemie, welche recht häufig sei und
zu keiner längerdauernden Arbeitsunfähigkeit führe. Auch die angeführte
chronische Schmerzstörung tue dies nicht. Die bisherigen Stellungnahmen
zu psychiatrischen Aspekten seien korrekt gewesen. Es gebe aufgrund der
eingesehenen Dokumente aus rein psychiatrischer Sicht keinen Grund zu
weiterer Abklärung.
5.4.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Versicherte wei-
tere Berichte nach:
5.4.3.1 Im auf den 27. Februar 2014 datierten Arztbericht „Tagesstationäre
algesiologische Diagnostik (Assessment) vom 18. Februar 2014“ des Uni-
versitätsklinikums J._______, Interdisziplinäres Schmerzzentrum (act. 15,
Beilage 2), wurde neben den bereits aufgeführten Diagnosen unter ande-
rem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41), altersentsprechende Osteochondrose und Spondylar-
throse der lumbalen Wirbelsäule (M42.16/M47.86), lumbale Bandschei-
benprotrusion LW4/5, mässiggradige relative, mehrsegmentale, lumbale
Spinalkanalstenose (M48.06/M51.2) und eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig teilremittiert (F33.4) erwähnt. Zusammenfassend
wurde angegeben, die Schmerzen seien im Rahmen vermehrter psycho-
sozialer Belastungen, derzeit vor allem durch die Arbeitsunfähigkeit und die
Arbeitslosigkeit bedingt, exazerbiert. Der Patient neige eher zu Schonver-
halten, sei psychisch durch die Schmerzen belastet und habe aufgrund der
Schmerzstörung seinen Arbeitsplatz 2008 verloren. Es werde die weitere
Behandlung in einem multimodalem Setting empfohlen.
C-6140/2016
Seite 20
5.4.3.2 Im von Dr. X._______ unterzeichneten Bericht des Krankenhauses
H._______, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Oktober 2016
(act. 8, Beilage 2) wurde im Hinblick auf die HWS-Situation zur Kernspin-
tomographie der HWS geraten. Diese wurde am 25. November 2016 in der
Radiologischen Praxis I._______ von Dr. T._______ durchgeführt.
Dr. T._______ hielt dazu in seinem Bericht (act. 8, Beilage 1) „Spondylar-
throse C4/C7, rechts führende Einengung der Neuroforamina C5/6, flacher
links paramedianer Prolaps C6/7 ohne Stenosierung“ fest.
5.4.3.3 Im vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses H._______,
Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Januar 2017 (act. 15, Beilage
1) sowie in dessen Entlassungsbericht vom 16. März 2017 (act. 19, Beilage
1) wurde ausgeführt, die stationäre Aufnahme sei bei für den Patienten un-
erträglichen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter zur weiteren Di-
agnostik erfolgt. Bei Impingement-Syndrom der rechten Schulter sowie AC-
Gelenksarthrose bestehe prinzipiell weiterhin die Indikation zur operativen
arthroskopischen Versorgung.
5.4.3.4 In den Stellungnahmen des RAD vom 22. Dezember 2016 sowie
vom 23. Februar 2017 (act. 13, Beilage 2; act. 17, Beilage 2), welche an-
lässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, führte Dr. med.
E._______ zu den Berichten des Krankenhauses H._______ und der Ra-
diologischen Praxis I._______ (E. 5.4.3.2) aus, es werde von einer Arth-
rose des AC-Gelenks gesprochen. Es fehlten in diesem Bericht jegliche
Angaben bezüglich subjektiver Klagen und objektiver Befunde. Der Schwe-
regrad der Behinderung sei so nicht ersichtlich. Normalerweise führe eine
Arthrose des AC-Gelenks zu Schmerzen bei der Elevation / Abduktion des
Armes auf / über Brusthöhe. Diese Limitation sei bereits berücksichtigt wor-
den und bedeute somit keine Veränderung der Beurteilung. Das MRI ohne
entsprechende klinische Informationen sage nicht viel aus. Es beständen
deutliche degenerative Veränderungen. Es werde eine Enge eines Neuro-
foramens angegeben, bei der Anmeldung sei von Cervicobrachialgien die
Rede – ohne Angabe welches Dermatom - und nicht von neurologischen
Ausfällen. Die Befunde des MRI seien ohne entsprechende klinische Be-
funde irrelevant; zusammenpassende Befunde seien nötig. Berücksichtige
man degenerative Veränderungen der HWS generell, seien keine Schwer-
arbeiten zumutbar und keine Zwangshaltungen der HWS. Diese Ein-
schränkungen seien aber ebenfalls bereits berücksichtigt. Die zwei vorge-
legten Berichte sowie der vorläufige Entlassungsbericht des Krankenhau-
ses H._______ (E. 5.4.3.3) veränderten die Beurteilung nicht.
C-6140/2016
Seite 21
5.5 Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
7. September 2016 (siehe vorne E. 3.3). Nach diesem Zeitpunkt ergangene
Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht be-
rücksichtigt werden. Die unter E. 5.4.1.1 bis E. 5.4.1.4, E. 5.4.1.6,
E. 5.4.1.8, E. 5.4.2.1 bis E. 5.4.2.3 und E. 5.4.3.1 aufgeführten Arztberichte
sind vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden und somit Be-
urteilungsgegenstand. Hingegen sind die Berichte der Dres. X._______
und T._______ sowie der Entlassungsbericht des Krankenhauses
H._______ nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden
(E. 5.4.3.2 und E. 5.4.3.3). Sie schildern dieselben Beschwerdebilder, des-
halb lassen sich aus ihnen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung sowie den
weiteren Verlauf ziehen, weshalb sie in die Beurteilung des vorliegenden
Sachverhaltes einzubeziehen sind.
5.5.1 Vorliegend führten die RAD-Ärztin Dr. med. E._______ sowie
Dr. W._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs keine eigene ärztliche Untersuchung durch, son-
dern zogen die medizinischen Atteste der deutschen Ärzte heran und wer-
teten diese aus. Die Stellungnahmen vom 1. und 29. April, 26. August,
7. November, 22. Dezember 2016 und 23. Februar 2017 (IV-act. 48, 55,
68; act. 5, Beilage 2; act. 13, Beilage 2; act. 17, Beilage 2) sind somit reine
Aktenberichte. Ihnen kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung ab-
gesprochen werden, denn sie sind entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil
I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits darge-
legt wurde (vgl. E. 4.4.3 hiervor), kann darauf nur unter der Bedingung ab-
gestellt werden, dass die Stellungnahmen den allgemeinen beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönli-
chen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
5.5.1.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. E._______ beurteilte die Arbeitsunfähig-
keit des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen Akten des Dos-
siers. In ihrer ersten Stellungnahme vom 1. April 2016 (IV-act. 48) gab sie
an, dass sich der Gesundheitszustand wahrscheinlich verschlechtert habe,
das Ausmass jedoch aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht ein-
schätzbar sei. Nachdem ihr der Reha-Bericht des RehaKlinikums
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Seite 22
S._______ GmbH (IV-act. 52) vorgelegt worden war, hielt sie die festge-
haltenen Befunde für sehr rudimentär und nicht sehr präzise in der Schil-
derung der Beschwerden. Obwohl Dr. med. E._______ der Meinung war,
dass die Befunde klar gegen eine eindeutige somatische Problematik sprä-
chen, ordnete sie diese Befunde nicht weiter ein. In Bezug auf die psychi-
atrischen Diagnosen führte sie zur der von Dr. V._______ beschriebenen
Dysthymie (IV-act. 61) am 26. August 2016 aus, dass gewisse depressive
Symptome vorlägen, diese aber kein Ausmass einer depressiven Episode
erreichten. Eine Behandlung wurde jedoch als indiziert erachtet. Die von
Dr. V._______ diagnostizierten somatoformen Störungsbilder seien keine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IV-act. 68). Dr. W._______
kam in seiner Stellungnahme vom 7. November 2016 ebenfalls zum
Schluss, dass weder die noch bestehende Dysthymie noch die diagnosti-
zierte chronische Schmerzstörung zu einer längerdauernden Arbeitsunfä-
higkeit führten (act. 5, Beilage 2). Im Bericht von Dr. V._______ wurde fest-
gehalten, dass der Versicherte sich seit April 2014 kontinuierlich in psychi-
atrisch-neurologischer Behandlung befunden hat. Dr. V._______ erwähnte
ausserdem Schlafstörungen, depressives Gedankenkreisen und die
Symptome einer Polyneuropathie mit dementsprechenden Schmerzen.
Diese Beschwerdebilder wurden weder von Dr. med. E._______ noch von
Dr. W._______ diskutiert. Aus den weiteren Akten geht hervor, dass bereits
im Februar 2014 somatisch / psychische Beschwerden vorgelegen haben.
So wurde im Arztbericht vom 27. Februar 2014 des Universitätsklinikums
J._______ unter Nennung des ICD-10 Codes F45.41 die Diagnose der
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
aufgeführt und angegeben, die Schmerzen seien im Rahmen vermehrter
psychosozialer Belastungen, derzeit vor allem durch die Arbeitsunfähigkeit
und die Arbeitslosigkeit bedingt, exazerbiert. Neben einer Osteochondrose
und Spondylarthrose wurde eine rezidivierende depressive Störung, ge-
genwärtig teilremittiert erwähnt. Hingegen lagen im September 2014 keine
Hinweise für depressive Verstimmungen vor (IV-act. 44, S. 8). Somit ergibt
sich insgesamt, dass sich das Ausmass der Verschlechterung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers in psychiatrisch/somatischer Hin-
sicht allein aufgrund der vorliegenden Akten nicht eindeutig bestimmen
lässt. Sowohl Dr. med. E._______ als auch Dr. W._______ hielten weitere
Abklärungen für nicht notwendig, mit der Begründung, dass zum einen so-
matoforme Störungsbilder nicht mit einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung vergleichbar seien und zum anderen, dass eine chroni-
sche Schmerzstörung keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bedinge. Wei-
tere Ausführungen dazu wurden nicht gemacht. Gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ist jedoch bei einer anhaltenden somatoformen
C-6140/2016
Seite 23
Schmerzstörung ein strukturiertes Beweisverfahren nach den definierten
Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281). Für die Anwendung der Recht-
sprechung von BGE 141 V 281 und zuvor ergangener Grundsatzurteile ist
unbeachtlich, ob es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung (ICD-10: F45.40) oder um eine chronische Schmerzstörung mit so-
matischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) handelt (Urteil
8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.4 m. w. H.). Demzufolge be-
darf die chronischen Schmerzstörung des Beschwerdeführers einer um-
fassende Abklärung nach dem strukturierten Beweisverfahren. Ebenfalls
ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Versicherten mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art un-
abdingbar, physische und psychische Beeinträchtigungen nicht isoliert,
sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen (vgl. Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend haben sich Dr. med. E._______ und Dr. W._______ lediglich
auf die medizinischen Berichte aus Deutschland abgestützt, in welchen die
Beschwerden im Einzelnen beurteilt worden sind. Es ist weder eine Abklä-
rung nach dem strukturierten Beweisverfahren erfolgt, noch sind die psy-
chiatrischen und somatischen Beschwerden interdisziplinär untersucht
worden. In Bezug auf die somatischen Beschwerden erachtete Dr. med.
E._______ am 1. April 2016 die medizinischen Unterlagen als zu ungenau,
um den Gesundheitszustand des Versicherten beurteilen zu können und
forderte weitere Unterlagen ein (IV-act. 48). Am 22. Dezember 2016 äus-
serte sie sich zum Bericht des Krankenhauses H._______, Klinik für Ortho-
pädische Chirurgie vom 5. Oktober 2016 (act. 8, Beilage 2) dahingehend,
dass wohl von einer Arthrose des AC-Gelenks gesprochen werde, jedoch
fehlten in diesem Bericht jegliche Angaben bezüglich subjektiver Klagen
und objektiver Befunde. Für Dr. med. E._______ war der Schweregrad der
Behinderung allein aufgrund des Arztberichts nicht ersichtlich. Ebenso be-
trachtete sie die Befunde des MRI vom 25. November 2016 ohne klinische
Information als ungenügend. Zwar stellte sie eine deutliche degenerative
Veränderung fest, jedoch bedurfte es ihrer Ansicht nach zusammenpas-
sender klinischer Befunde, welche fehlten. Offensichtlich hielt die RAD-Ärz-
tin die Aktenlage für unvollständig, weitere Abklärungen erachtete sie je-
doch als nicht notwendig. Insofern sind ihre Ausführungen widersprüchlich.
Im Weitern führte Dr. med. E._______ am 29. April 2016 aus, dass der Ver-
sicherte offensichtlich keinerlei Schmerzmittel einnehme (IV-act. 55, vgl.
auch IV-act. 68). Jedoch wurden bereits im Reha-Entlassungsbericht der
Deutschen Rentenversicherung F._______ vom 24. September 2013 (IV-
act. 44, S. 17) die Arzneimittel Ibu 800, welches zur Kurzbehandlung von
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Seite 24
Schmerzen angewendet wird (
1185604/html/de), Kytta Balsam, ein Präparat gegen Muskel- und Gelenk-
schmerzen ) und Voltaren-Gel zur
äusserlichen Behandlung von Schmerzen, Entzündungen und Schwellun-
gen () aufgelistet. Im Reha-
Bericht des RehaKlinikums S._______ GmbH vom 20. Januar 2016 (IV-
act. 52, S. 9) wurde als Medikation unter anderem das Arzneimittel Ibu-
profen 800 mg angegeben, welches zur Behandlung von Schmerzen, Ent-
zündungen und Fieber, insbesondere bei entzündlichen und degenerativen
Rheumaformen eingesetzt wird (
html/de, aufgerufen am 20. Juli 2018). Der Beschwerdeführer reichte
schliesslich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die von Dr. U._______
auf seinen Namen ausgestellte, umfangreiche Medikamentenliste ein, wel-
che unter anderem die bereits erwähnten Arzneimittel auflistet (IV-act. 65).
Entgegen der Annahme der RAD-Ärztin geht das Bundesverwaltungsge-
richt schon aufgrund der Krankheitsbilder mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon aus, dass diese Medikamente für den Beschwerdeführer be-
stimmt waren und diese eingenommen wurden. Darüber hinaus finden sich
in den Akten Hinweise auf eine Ausweitung der Beschwerden. Beispiels-
weise führte Dr. med. P._______ in seinem Bericht vom 13. Oktober 2015
(IV-act. 40) die Diagnose Schwindel auf, welche unbeachtet geblieben ist.
5.5.1.2 Insgesamt weisen die Berichte von Dr. med. E._______ und
Dr. W._______ grobe Mängel auf. Sie stützen sich zum einen auf eine un-
vollständige Aktenlage, zum anderen ist weder eine interdisziplinäre Unter-
suchung der somatischen und psychischen Leiden noch eine Abklärung
betreffend die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung erfolgt. Die
Beurteilungen sind nicht lückenlos, weisen innere Widersprüche auf und
können nicht nachvollzogen werden. Sie genügen den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht. Die Vor-
aussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD und den
medizinischen Dienst der IVSTA können nicht als gegeben erachtet wer-
den.
5.5.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtungen von Leistungen
gestützt auf die Arztberichte aus Deutschland. Es ist deshalb zu prüfen, ob
aus den deutschen Krankenakten eine rentenbegründende erhebliche Än-
derung des Gesundheitszustandes festgestellt werden kann, die einen
Leistungsanspruch zu begründen vermag. Die deutschen Ärzte beurteilten
die Leistungsfähigkeit des Versicherten unterschiedlich. Während im
Reha-Entlassungsbericht vom 24. September 2013 festgehalten wurde,
C-6140/2016
Seite 25
dass leichte, zeitweise im Stehen oder Gehen und überwiegend im Sitzen
zu verrichtende Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr noch
zumutbar seien (IV-act. 44), wurde im ärztlichen Entlassungsbericht der
RehaKlinikum S._______ GmbH vom 20. Januar 2016 (IV-act. 52) ange-
geben, der Versicherte sei in der letzten sozialversicherungspflichtigen Tä-
tigkeit als Elektriker unter 3 Stunden und für den allgemeinen Arbeitsmarkt
für leichte, zeitweise im Stehen und überwiegend im Gehen oder Sitzen zu
verrichtende Arbeiten im Umfang von drei bis unter sechs Stunden arbeits-
fähig. Dr. G._______ gab am 10. Februar 2016 an, der Versicherte könne
seit November 2015 leichte, zeitweise im Stehen oder Gehen und überwie-
gend im Sitzen zu verrichtende Arbeiten im Umfang von drei bis unter
sechs Stunden sowohl im bisher hauptsächlich ausgeübten Beruf als Re-
paraturelektriker für Kleingeräte als auch in einer dem Leistungsbild ent-
sprechenden Tätigkeit ausüben. Er hielt eine Besserung bis Februar 2018
für nicht unwahrscheinlich (IV-act. 45; act. 1, Beilage 4). Dr. V._______ hin-
gegen erachtete eine Arbeitsleistung von über drei Stunden täglich, auch
in einer denkbar leichten Arbeitsbelastung, für nicht möglich. Die Arbeits-
leistung für den ersten Arbeitsmarkt sei damit nicht mehr gegeben. Eine
Restarbeitszeit sei nicht über 10 % anzusetzen. Hinzu kämen die körperli-
chen Beschwerden, die sich unter der Belastung der Anfahrt und Abfahrt
vom Einsatzort addieren würden (IV-act. 61). Obwohl in den Akten sowohl
der Krankheitsverlauf des Beschwerdeverführer lückenlos dokumentiert
wird, als auch teilweise Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit gemacht wer-
den, ist weder ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt noch mit welchem Grad
der Beschwerdeführer in seiner angestammten oder in einer adaptierten
Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Zudem wurde die Arbeitsfähigkeit nicht polydis-
ziplinär abgeklärt. Inwiefern sich die Wechselwirkungen in somatischer und
psychiatrischer Hinsicht gestalten, kann aufgrund der deutschen Arztbe-
richte nicht bestimmt werden, denn die Angaben zur Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführer beschränken sich auf die jeweiligen Fachgebiete der
untersuchenden Ärzte. Überdies weisen einige Berichte Mängel auf. Der
Arztbericht von Dr. G._______ ist zum einen schwer leserlich und zum an-
deren enthält er falsche Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit. Der
Entlassungsbericht des RehaKlinikum S._______ ist unvollständig. Die
Seite 6 (Abschlussbefund und Rehabilitationsergebnis) fehlt, sodass dar-
aus das Ergebnis des Klinikaufenthalts nicht hervorgeht. Insgesamt stellen
die medizinischen Berichte aus Deutschland keine genügende Grundlage
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung (7. September 2016) dar.
C-6140/2016
Seite 26
5.5.3 In diesem Zusammenhang verlangt der Beschwerdeführer mit Ver-
weis auf den Aufsatz „Zum Stellenwert ärztlicher Berichte aus dem EU-
EFTA-Wohnsitzstaat im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung“ –
welcher sich auf Beweismittel und nicht Entscheide aus dem Ausland be-
zieht – die Berücksichtigung des deutschen Rentenbescheids in der Ge-
samtwürdigung. Er führt dazu aus, der auf dem Bericht von Dr. G._______
vom 10. Februar 2016 basierende Rentenbescheid der Deutschen Renten-
versicherung vom 2. März 2016 laute auf eine Rentenzusprache ab dem
1. Juni 2016 wegen voller Erwerbsminderung (IV-act. 51). Für den Beweis-
wert eines Arztberichts ist weder die Herkunft des Berichts noch die Be-
zeichnung ausschlaggebend, sondern einzig, ob der Bericht den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. E. 4.4.1 dieses Urteils).
Die medizinischen Berichte aus Deutschland sind vorliegend zur Feststel-
lung des Gesundheitszustands des Versicherten umfassend gewürdigt
worden. Anhand dieser Berichte – insbesondere dem Bericht von
Dr. G._______ – lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente
ableiten (E. 5.5.2). Sie genügen den Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht nicht. Im Unterschied dazu besteht gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger,
Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S.
320 E. 2). Demnach kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
er vom deutschen Sozialversicherungsträger mit Wirkung ab 1. Juni 2016
eine bis 28. Februar 2018 befristete Rente zugesprochen erhalten hat,
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.5.4 Unter den gegebenen Umständen ist festzuhalten, dass eine zuver-
lässige Einschätzung, in welchem Mass der Beschwerdeführer Einschrän-
kungen unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage und ohne dessen
persönliche Untersuchung nicht rechtsgenüglich beurteilt werden kann.
Der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht resp. die Aus-
wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist durch die Vorinstanz
nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden (Art. 43 ff. ATSG so-
wie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass die Verfügung vom 7. Septem-
ber 2016 aufzuheben ist.
5.5.5 Der Beschwerdeführer verlangt für den Fall, dass ein Leistungsent-
scheid gestützt auf die deutschen Berichte nicht möglich sei, mit Verweis
auf BGE 137 V 210 die Anordnung eines Gerichtsgutachtens in den Fach-
disziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie, um die Spruchreife im
C-6140/2016
Seite 27
vorliegenden Fall herzustellen. Vorliegend erscheint jedoch eine Rückwei-
sung der Streitsache an die IVSTA auch im Lichte der Rechtsprechung
nach BGE 137 V 210 ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbe-
sondere die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach eine weitgehende
Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtli-
che Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versi-
cherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzver-
lust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein
darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abge-
schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge-
richtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebe-
nen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort
durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Wür-
digung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage
zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V
210 ff., E. 4.2).
Hier liegt indessen nicht ein vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen-
des Administrativgutachten im Recht. Vielmehr war die Zulässigkeit eines
Aktenberichts durch den medizinischen Dienst der IVSTA zu beurteilen.
Wie sich vorstehend gezeigt hat, konnte weder der RAD noch der medizi-
nische Dienst auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im
Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen. Ausserdem sind bisher vollstän-
dig ungeklärte Fragen zu beantworten. Eine Aktenbeurteilung war unter
diesen Umständen offensichtlich unzulässig, was zwangsläufig zur weite-
ren Sachverhaltsabklärungen hätte führen müssen. Würde eine derart
mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgut-
achtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der uner-
wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über-
tragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (sodass gestützt darauf
die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das
Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der
Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso
grösser, als dass die Aktenbeurteilung durch den RAD (oder den medizini-
schen Dienst der Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die
oftmals weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ent-
halten noch in Kenntnis der Vorakten und der spezifischen versicherungs-
medizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung verfasst werden,
häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund
der Aktenlage keine genügende Beurteilung des Gesundheitszustands des
C-6140/2016
Seite 28
Beschwerdeführers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zu weiteren Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung wird mit
der Weisung verbunden, eine pluridisziplinäre, orthopädische, psychiatri-
sche und neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers in der
Schweiz durchzuführen. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch
noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Er-
messen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist,
aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu-
chungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Ok-
tober 2008 E. 6.3.1). Überdies ist bei einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung – wie grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen
– ein strukturiertes Beweisverfahren nach den in BGE 141 V 281 definier-
ten Indikatoren vorzunehmen, welches auf einer ergebnisoffenen Gesamt-
betrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen der verschiedenen
Störungen basiert (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; 141 V 281 E. 3.6 ff.). Im Rah-
men der polydisziplinären Begutachtung werden die Gutachter insbeson-
dere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der verschiedenen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen
haben. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einer-
seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär er-
stellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaft-
liche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.).
5.6 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 7. September 2016 aufzuheben ist und die Akten im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklä-
rungen im Sinne von E. 5.5.6 und anschliessendem Erlass einer neuen
Verfügung zurückzuweisen sind.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sein Gesuch vom 5. Oktober
2016 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegen-
standslos geworden. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-6140/2016
Seite 29
6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer
Honorarnote vom 27. März 2017 (act. 19, Beilage 2) einen Aufwand von 11
Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 196.90 (Fotoko-
pien in der Höhe von Fr. 129.- und Porti in der Höhe von Fr. 67.90) geltend.
Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint nicht unangemessen. Die Vo-
rinstanz hat den Beschwerdeführer demnach mit Fr. 2‘988.70 zu entschä-
digen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 5. Oktober 2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, als
die Verfügung vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen
medizinischen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von E. 5.5.5 vor-
nehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘988.70 zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-6140/2016
Seite 30
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: