B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6141/2016
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 5. September 2016.
C-6141/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am
(…) 1956 geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger. Er arbeitete
während 23 Jahren in der Schweiz und leistete die entsprechenden obliga-
torischen AHV/IV-Beiträge (vgl. IV-act. 8). Zuletzt war er bis Ende Juli 2015
bei der (...) AG, B._______, als Schweisser tätig (IV-act. 8, 21). Am 23.
April 2015 (Eingang vom 27. April 2015) meldete sich der Versicherte bei
der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: kantonale IV-Stelle)
zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1).
B.
Im anschliessenden Abklärungsverfahren gingen bei der kantonalen
IV-Stelle umfangreiche medizinische Unterlagen ein, zu denen sich
Dr. med. C._______ des regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden:
RAD) in mehreren Stellungnahmen (vgl. IV-act. 18, 22, 29, 47, 67, 89, 99
und 110) äusserte. In den Medizinalakten liegen insbesondere zwei ortho-
pädische Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ vom
14. Oktober 2015 respektive vom 8. März 2016 (IV-act. 86 S. 1-5 respektive
IV-act. 108).
B.a Mit Verfügung vom 29. April 2016 wies die kantonale IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren um berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, der
Versicherte fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig. Damit seien berufliche
Massnahmen nicht angezeigt (IV-act. 117). Mit Vorbescheid vom 12. Mai
2016 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbe-
gehren werde abzuweisen sein. Sie führte zur Begründung aus, der Versi-
cherte sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen zwar in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Schweisser erheblich eingeschränkt, weshalb ihm
diese Tätigkeit auf Dauer nicht mehr zumutbar sei. Auch sollten mittel-
schwere und schwere Arbeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen der
Hals- und Lendenwirbelsäule vermieden werden. Ferner seien Arbeiten am
Fliessband, auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten, bei denen er Zugluft,
Nässe und Kälte ausgesetzt sei, nicht optimal. Indessen sei er aus medizi-
nischer Sicht in angepassten leichten, wechselbelastenden, bevorzugter
Weise in geschlossenen Räumen zu verrichtenden Tätigkeiten voll arbeits-
fähig. Der Einkommensvergleich (vgl. IV-act. 120) ergebe unter Berück-
sichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 75’800.– sowie eines Invali-
deneinkommens von Fr. 65‘628.– einen Invaliditätsgrad von 13 %, welcher
zu keiner schweizerischen Invalidenrente berechtige (IV-act. 121).
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Seite 3
B.b Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail
vom 31. Mai 2016 Einwand bei der kantonalen IV-Stelle und machte gel-
tend, der ihm angerechnete Invalidenlohn sei zu hoch (IV-act. 122). Mit
Eingabe vom 16. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertre-
ten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, in Ergänzung seines Ein-
wands aus, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen massiv ver-
schlechtert. Er beantragte die Durchführung einer erneuten Begutachtung
(IV-act. 125). Ebenfalls legte er zwei Arztberichte der Dres. med. F._______
(betreffend MRT der rechten Schulter) und G._______ (betreffend MRT der
Lendenwirbelsäule), je vom 24. Mai 2016, ins Recht (IV-act. 123 f.). Mit
Stellungnahme vom 27. Juni 2016 verneinte RAD-Arzt Dr. med. C._______
eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zu den Feststel-
lungen im orthopädischen Gutachten vom 8. März 2016 und bestätigte
seine bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 127). Mit Ein-
gabe vom 12. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag
auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens fest. Er führte zur Be-
gründung aus, es sei eine erneute Operation in der Privatklinik H._______
erforderlich geworden, und reichte der kantonalen IV-Stelle die entspre-
chenden medizinischen Unterlagen ein (IV-act. 140 S. 1-2). Mit Verfügung
vom 5. September 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Beschwer-
deführers ab. Als Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdefüh-
rers führte sie aus, für das Invalideneinkommen sei nach der Rechtspre-
chung auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzu-
stellen. Es handle sich dabei um einen Durchschnittswert aller ungelernten
Arbeitnehmer in der Schweiz. Zu den neu eingereichten medizinischen Un-
terlagen habe der RAD Stellung genommen. Hiernach dokumentierten
diese keine relevanten Änderungen des Gesundheitszustands seit den
entscheidrelevanten Begutachtungen (IV-act. 143).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechts-
anwalt Ernst Michael Lang, mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Ergänzung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuwiesen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt insbesondere durch die Einholung medizinischer Gutachten
bei Fachärzten aus den Fachbereichen der Chirurgie, Neuro-Chirurgie, Or-
thopädie und HNO zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C-6141/2016
Seite 4
Zur Begründung führte er aus, er habe sich im Jahr 2001 zwei Bandschei-
benoperationen sowie anschliessenden Leistenbruchoperationen unterzie-
hen müssen. Am linken Ellbogen bestehe eine Neurolyse des Nervus ul-
naris. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im August 2015 habe er an der
Halswirbelsäule im Bereich C5 und C7 einen Platzhalter einbringen lassen
müssen. Aktuell leide er vor allem unter Schmerzen im Bereich der Hals-
wirbelsäule, die in beide Arme bis in die radialen drei Finger ausstrahlten,
rechts ohne Sensibilitätsstörungen sowie links mit Kribbelparästhesien.
Ausserdem sei gemäss Tonaudiogramm von HNO-Facharzt Dr. med.
I._______ vom 27. September 2016 sein Gehör um rund 50 % einge-
schränkt, was für viele Berufe bereits einen Ausschlussgrund darstelle. Die
Vorinstanz habe trotz vieler funktioneller Einschränkungen einen Invalidi-
tätsgrad von lediglich 13 % festgelegt. Von einer versicherten Person könn-
ten lediglich Vorkehrungen gefordert werden, die ihr unter Berücksichti-
gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel-
falles zumutbar seien. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters respektive
der relativ kurzen restlichen Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum
Erreichen des AHV-Alters werde der Beschwerdeführer weder neu einge-
stellt noch von einem potentiellen Arbeitgeber in eine neue Tätigkeit einge-
schult. Die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit
werde auf dem Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt,
weshalb ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs-
pflicht nicht zugemutet werden könne. Mangels Verwertbarkeit der Restar-
beitsfähigkeit liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Die IVSTA
habe das Bundesrecht verletzt, indem sie einerseits – mangels Prüfung der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – den
Sachverhalt nicht vollständig geklärt habe und andererseits – mangels Be-
rücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, der persönlichen Einschrän-
kungen und der geringen verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers – den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt habe. Die Vo-
rinstanz habe den bereits in der Einwandbegründung vom 12. August 2016
gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens trotz des
klar ersichtlichen Bedarfs ignoriert. Aus den mit der Beschwerde einge-
reichten Unterlagen ergebe sich eine weitere Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands (BVGer-act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 beim Beschwerdeführer
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) ging am
20. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts
ein (BVGer-act. 4).
C-6141/2016
Seite 5
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte Stellungnahme
der kantonalen IV-Stelle vom 25. November 2016, in welcher diese aus-
führte, es sei keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers seit der angefochtenen Verfügung ausgewiesen.
Der RAD habe in seinen Stellungnahmen vom 27. Juni 2016 sowie vom
22. November 2016 sämtliche nach dem Vorbescheid respektive der an-
gefochtenen Verfügung eingereichten medizinischen Unterlagen gewürdigt
und zu Recht festgehalten, dass lediglich das Tonaudiogramm vom
27. September 2016 neue medizinische Gesichtspunkte enthalte. Entspre-
chend seien die Adaptionskriterien um die Aussage zu erweitern, dass dem
Beschwerdeführer auch keine Tätigkeiten mehr zumutbar seien, welche
ein volles Hörvermögen erforderten. Im Übrigen seien weiterhin die Ar-
beitsfähigkeitsschätzungen gemäss der Gutachten der Dres. med.
D._______ und E._______ gültig, zumal der Beschwerdeführer gegen
diese keine substantiellen Einwände erhoben habe. Der Beschwerdeführer
sei daher in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es stünden ihm
eine Vielzahl von Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offen.
Für den Beschwerdeführer seien zum Beispiel leichtere Maschienenbedie-
nungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten, leichtere Ar-
beiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung, eine Beschäftigung an
einem Empfang oder als Telefonist sowie Kurier- und leichtere Liefer-
dienste (z.B. Pizzakurier) geeignete Tätigkeiten. Eine Umschulung sei bei
diesen Tätigkeiten nicht erforderlich, da diese in Frage kommenden Tätig-
keiten definitionsgemäss keine Ausbildung erforderten. Die Einarbeitung in
diese Tätigkeiten erfolge „on the job“. Als Handwerker mit langjähriger Er-
fahrung habe der Beschwerdeführer hierbei einen Vorteil. Der ausgegli-
chene Stellenmarkt enthalte zudem Nischenplätze, bei denen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen könnten.
Im Zeitpunkt der ärztlichen Arbeitsschätzung von Dr. med. E._______, auf
welche es bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit infolge Alters an-
komme, sei der Beschwerdeführer erst 59-jährig gewesen. Bei diesem Al-
ter sei noch lange nicht von einer Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Die
Ausschöpfung der hohen Restarbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer
daher vollumfänglich zuzumuten (BVGer-act. 6).
F.
In seiner Replik vom 10. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Anträgen fest. Zusätzlich stellte er neu den Antrag auf
C-6141/2016
Seite 6
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2
VGG (SR 173.32). Er rügte, die IV-Stelle habe die neu aufgetretene Ge-
hörlosigkeit von 50 % zu Unrecht nicht bei der Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit berücksichtigt. Auch die Einschränkungen am Oberarm habe die
IV-Stelle unzureichend berücksichtigt. Dem Befund von Dr. med.
J._______ vom 2. August 2016 sei zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer in seinen Bewegungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sei, haupt-
sächlich bedingt durch die Kalkdepots am Sehnenansatz, aber auch in-
folge der ausgeprägten Atrophie und Tendinopathie der Supraspinatus-
sehne mit AC-Arthrose. Ausserdem könne er den linken Arm nur bis zur
Höhe des Halses anheben und habe keine Kraft mehr in seiner (früher do-
minanten) linken Hand. Diese Einschränkungen seien im Gutachten von
Dr. med. E._______ nicht berücksichtigt worden. Mangels genügender Ab-
klärung des medizinischen Sachverhalts könne die Zumutbarkeit der Er-
werbstätigkeit nicht festgelegt werden. Gemäss dem Bericht von Dr. med.
J._______ vom 2. August 2016 seien sodann ein Gutachten sowie ein Arzt-
bericht ausstehend. Der Beschwerdeführer rügte ferner, die IV-Stelle hätte
im Einkommensvergleich einen Abzug vom Tabellenlohn vornehmen müs-
sen angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie hätte
überdies bei der Festlegung des Invalideneinkommens sein Alter sowie
den Umstand, dass er als Neueinsteiger für Hilfsarbeitertätigkeiten keinen
Durchschnittslohn erzielen könne, berücksichtigen müssen (BVGer-act.
10).
G.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 reichte der Beschwerdeführer den in sei-
ner Replik in Aussicht gestellten Befund von Dr. med. J._______ vom
2. März 2017 ins Recht (BVGer-act. 12).
H.
In ihrer Duplik vom 27. März 2017 hielt die Vorinstanz – unter Verweis auf
die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 17. März 2017
– an ihren bisherigen Anträgen fest (BVGer-act. 14).
I.
In einer unaufgeforderten Eingabe vom 6. April 2017 reichte die Vorinstanz
dem Bundesverwaltungsgericht die Zweitschrift des Bescheids der öster-
reichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 28. März 2017 ein (BVGer-
act. 16). In einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 18. Juli 2017
reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht die Zweitschrift des Bescheids
der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Juli 2017 ein
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Seite 7
(BVGer-act. 18). In der dritten unaufgeforderten Eingabe vom 19. Juli 2017
reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht schliesslich das
Schreiben der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 11. Juli
2017, einen Formularbericht (E 213) von Dr. med. K._______ vom 4. Juli
2017 sowie die Arztberichte von Dr. med. J._______ vom 2. Juni 2017, von
Dr. med. L._______ vom 2. August 2016 sowie von Dr. med. G._______
vom 24. Mai 2016 ein (BVGer-act. 19). In der – auf die entsprechende Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer-act. 20) hin einge-
reichten – ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2017 verwies sie
auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 31. Juli
2017. Hiernach seien lediglich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Ver-
fügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BVGer-act. 21).
J.
Mit Stellungnahme vom 13. September 2017 machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, gemäss dem Formularbericht vom 4. Juli 2017 habe sich sein
Gesundheitszustand im Vergleich zur Voruntersuchung von Dezember
2015 verschlechtert. Insofern seien die neuen medizinischen Unterlagen
für das vorliegende Verfahren beachtlich. Zu dem durch die IV-Stelle durch-
geführten Einkommensvergleich führte er ergänzend aus, er könne auf-
grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich bedeutend weni-
ger verdienen als im Tabellenlohn angegeben. Die Vergleichseinkommen
seien daher zu parallelisieren. Angesichts seiner funktionellen Einschrän-
kungen sei ein Abzug von 25 % Tabellenlohn angemessen. Aufgrund der
invaliditätsfremden Gründe wie des Alters, des Wohnsitzes im Ausland und
der erforderlichen Einarbeitungszeit in eine Verweisungstätigkeit sei ein
weiterer Abzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen. Ausgehend von
einem Abzug von gesamthaft 40 % resultiere eine Erwerbseinbusse von
über 50 %, die zu einer halben Rente berechtige (BVGer-act. 23).
K.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer weiteren Stellungnahme (BVGer-act. 27).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C-6141/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe
auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss recht-
zeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle,
in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in B._______ erwerbs-
tätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
M._______ (Österreich), wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesund-
heitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgän-
ger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Um-
ständen war die IV-Stelle St. Gallen für die Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung
zuständig.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 5. September 2016, mit welcher die Vorinstanz das erst-
malige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbe-
gründender Invalidität abgelehnt hat. Prozessthema ist somit der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente.
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Seite 9
4.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli-
chen Bestimmungen darzulegen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt
in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat
(vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Dem-
nach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, al-
leine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 5. September 2016) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit
zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingegangenen medizinischen
Unterlagen datieren teilweise erst nach dem massgebenden Stichtag.
C-6141/2016
Seite 10
Nachdem diese Berichte mit dem vorliegenden Streitgegenstand in einem
engen Sachzusammenhang stehen, können sie nachfolgend berücksich-
tigt werden, soweit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung umschreiben. Bezüglich einer allfälligen, seither ergangenen Verän-
derung (insbesondere Verschlechterung) seines Gesundheitszustands ist
der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Weg der Neuanmeldung bei
der Verwaltung zu verweisen.
4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 5. September 2016 in Kraft standen, weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebe-
nenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im
Sinne des Gesetzes ist.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
C-6141/2016
Seite 11
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben.
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
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Seite 12
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische –
Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti-
onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor-
dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent-
lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz-
ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen
kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei-
ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufs-
beratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
5.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strit-
tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an-
zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
C-6141/2016
Seite 13
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.w.H.).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.7 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (E. 5.5) vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Ver-
fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtspre-
chung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE
135 V 465 E. 4.4). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den
gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet
indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtli-
nien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserhebli-
chen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder
vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt-
tern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zu-
mindest weitere Abklärungen angezeigt sind (vgl. Urteil des BGer
8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.2). Berichte behandelnder
Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa-
tienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.;
vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
6.
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung primär auf die Be-
urteilung des RAD gestützt.
6.1 Dr. med. C._______ des RAD erklärte am 3. Juni 2015, er könne man-
gels Arbeitgeberfragebogens keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Ver-
C-6141/2016
Seite 14
sicherten in der angestammten Tätigkeit machen. In einer die Halswirbel-
säule nicht wesentlich belastenden Tätigkeit sei der Versicherte ab dem 1.
Juni 2015 zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 18). Nach Eingang des Arbeitge-
berfragebogens vom 4. Juni 2015 sowie weiterer medizinischer Unterlagen
hielt der RAD am 8. Juni 2015 fest, es sei bei regelhaftem Verlauf zu er-
warten, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als
Schweisser/Schlosser wieder voll arbeitsfähig werde. So habe er bereits
nach der früheren Bandscheibenoperation der Lendenwirbelsäule (des
Jahres 2000/2001) seine bisherige Tätigkeit wieder jahrelang voll ausge-
übt. Im Falle einer Kur/REHA-Massnahme im Juni 2015 bestünde während
dieser Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 22). Mit Stellungnahme
vom 2. Juli 2015 hielt Dr. med. C._______ fest, der Versicherte habe ge-
mäss dem neu eingegangenen Bericht des Kurzentrums N._______ das
am 24. Mai 2015 begonnene Heilverfahren am 8. Juni 2015 abgebrochen.
Die Verspannungen und die Beweglichkeit hätten sich während des Kur-
verfahrens eher verschlechtert. Während des stationären Heilverfahrens
sei der Versicherte als 100 % arbeitsunfähig einzustufen. Ansonsten ergä-
ben sich keine neuen Erkenntnisse, die zu einer Änderung der bisherigen
Einschätzung führten (IV-act. 29).
In seiner Stellungnahme vom 18. September 2015 hielt Dr. med.
C._______ aufgrund der Unterlagen zu der am 5. August 2015 beim Versi-
cherten durchgeführten Operation mittels vorderer Fusion C5/C6 mit Cage-
Intervention (Arztbrief und Operationsbericht von Dr. med. O._______)
fest, die Operation sei aufgrund eines hartnäckig vorhandenen Schmerz-
bandes im Bereich C6, mehr links als rechts, bei der Operationsdiagnose
zervikaler Bandscheibenvorfall C5/C6 mit Wurzelkompressions-Sympto-
matik C6, mehr links als rechts, durchgeführt worden. Aufgrund der Opera-
tion sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 6. November 2015 nach-
vollziehbar. Sollte anschliessend wider Erwarten noch eine Arbeitsunfähig-
keit bestehen, müsste diese mit ausführlichen, klinisch objektivierbaren Be-
funden begründet werden (IV-act. 47). Am 26. November 2015 befand
Dr. med. C._______, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Dr. med.
F._______ bis zum 13. Januar 2016 lasse sich aufgrund der recht dürftigen
Angaben des behandelnden Arztes nicht hinreichend plausibel nachvoll-
ziehen. Dr. med. F._______ begründe die Arbeitsunfähigkeit mit Schmer-
zen. Dieser sei darauf hinzuweisen, dass Schmerzen für sich alleine ge-
nommen in der Schweiz aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht versi-
chert seien (IV-act. 67).
C-6141/2016
Seite 15
In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2016 ergänzte Dr. med.
C._______ aufgrund der neu eingegangenen medizinischen Unterlagen
(Gutachten von Dr. med. D._______ vom 14. Oktober 2015, Arztbericht
[Formular E 213] von Dr. med. K._______ vom 9. Dezember 2015, MRI-
Befund-Schädel vom 18. Januar 2016 sowie die Sprechstundeneinträge
vom 14. Oktober 2014 bis zum 20. Januar 2016 von Dr. med. F._______),
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes Dr. med. F._______
sei ohne eine körperliche Untersuchung allein aufgrund der subjektiv vor-
getragenen Beschwerden ausgestellt worden. Falls sich bei der folgenden
Untersuchung durch den Operateur Dr. med. O._______ keine wesentli-
chen neuen Erkenntnisse ergeben sollten, sei von einer vollen Arbeitsfä-
higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die Tätigkeit als
Schweisser sei dem Versicherten wohl auf Dauer nicht mehr zuzumuten
(IV-act. 89). Am 23. März 2016 erklärte Dr. med. C._______ aufgrund eines
Berichtes von Dr. med. P._______ vom 1. März 2016, eines CT-Befunds
der Halswirbelsäule vom 15. März 2016 sowie eines Berichtes von Dr. med.
O._______ vom 12. Februar 2016, es stehe eine weitere Operation im
Raum. Gemäss E-Mail vom 12. März 2016 habe der Versicherte die Unter-
lagen dem Orthopäden Dr. med. E._______ übergeben. Es sei deshalb der
Bericht von Dr. med. E._______ einzuholen. Zunächst sei die Einschät-
zung der vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätig-
keit sowie der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tä-
tigkeit zu bestätigen (IV-act. 99). Nach Eingang des Gutachtens von Dr.
med. E._______ vom 8. März 2016 hielt Dr. med. C._______ in seiner Stel-
lungnahme vom 19. April 2016 fest, dieses aktuelle Gutachten sei sowohl
hinsichtlich der Diagnosen als auch hinsichtlich der Kriterien für eine lei-
densangepasste Tätigkeit respektive der nicht mehr zumutbaren Tätigkei-
ten vollumfänglich nachvollziehbar. Es bleibe deshalb bei einer vollen Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Schweisser
und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit.
Weitere medizinische Unterlagen müssten nicht eingeholt werden (IV-act.
110).
Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 beurteilte Dr. med. C._______ die
mit dem Einwand des Beschwerdeführers neu eingegangenen MRT der
Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter je vom 24. Mai 2016. Die Be-
richte der Bildgebung belegten keine Veränderung des Gesundheitszu-
stands. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E._______ vom 8. März
2016 würden sich die Behinderungen vorwiegend von Seiten der Halswir-
belsäule und der rechten Schulter ergeben. Diese seien bereits in die Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten beruflichen Tätigkeit
C-6141/2016
Seite 16
eingeflossen, weshalb die neue Bildgebung nichts an dieser ändere. Es sei
deshalb an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten
(IV-act. 127). In seiner Stellungnahme vom 22. November 2016 hielt
Dr. med. C._______ schliesslich zu dem im Beschwerdeverfahren neu ein-
gereichten Audiogramm von Dr. med. I._______ vom 27. September 2016
fest, die darin nachgewiesene Einschränkung des Hörvermögens erfordere
lediglich die Erweiterung der medizinischen Kriterien für eine leidensange-
passte Tätigkeit um die Aussage, dass dem Versicherten keine Tätigkeiten
mehr zumutbar seien, welche ein volles Hörvermögen erforderten (IV-act.
148).
6.2 Aus den vorangehend dargelegten Stellungnahmen des RAD-Arztes
Dr. med. C._______ ist zu entnehmen, dass dieser für seine Beurteilung
des Gesundheitszustands sowie insbesondere der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med.
E._______ vom 8. März 2016 abgestellt hat (vgl. z.B. IV-act. 110).
Dr. med. E._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
stellte im orthopädischen Gutachten an das Landesgericht Feldkirch vom
8. März 2016 (IV-act. 146 S. 6-12) die nachfolgenden Diagnosen:
chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei Zustand nach DH C5/C6;
Zustand nach Halswirbelsäulenoperation mit Cageimplantation C5/C7;
hochgradige Neuroforamenstenose C5/C6 rechts, mässig bis höhergradig C5/C6
links;
Spondylarthrose stärkeren Grades zwischen C2-C4;
leichte Neuroforamenstenose C6/C7 linksbetont, C4/C5 links und C3/C4 rechts;
Pseudoarthrose im Segment C5/C6;
chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose L5/S1;
Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1;
AC-Arthrose rechts;
Impingementsyndrom rechte Schulter.
Insgesamt ergäben sich Behinderungen vorwiegend von Seiten der Hals-
wirbelsäule und der rechten Schulter. Im Segment C5/C6 lägen Neurofora-
menstenosen vor, die rezidivierende Kribbelparästhesien in den radialen
drei Fingern auslösten. Die Einklemmungssymptomatik an der rechten
Schulter erlaube keine andauernden Arbeiten über Kopfhöhe.
C-6141/2016
Seite 17
Unter Berücksichtigung des bestehenden Gesundheitszustands könne der
Versicherte seit dem 1. August 2015 unter den üblichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses noch überwiegend leichte Arbeiten, im Gehen, Stehen
und Sitzen mit Wechsel der Körperhaltung für fünf Minuten pro Stunde ver-
richten, bevorzugt in geschlossenen Räumen, während acht Stunden täg-
lich sowie ohne längere als die üblichen Unterbrechungen. Zu vermeiden
seien mittelschwere und schwere Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen
der Hals- und Lendenwirbelsäule, Nässe- und Kälteexposition, Zugluft,
Fliessbandtätigkeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufi-
gem Überstrecken der Halswirbelsäule und Arbeiten mit häufigen Rotati-
onsbewegungen der Halswirbelsäule. Die Arbeiten seien unter durch-
schnittlichem Zeitdruck möglich. Es bestünden keine Einschränkungen be-
züglich Anmarschweg zur Arbeitsstätte, Nutzung öffentlicher Verkehrsmit-
tel oder medizinische Gründe gegen Pendeln und Wohnsitzverlegung. Aus
orthopädischer Sicht könne eine Verbesserung der Situation nur durch eine
Revision im Segment C5/C6 mit Erweiterung der Neuroforamina und Kno-
chenanlage erzielt werden. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands
und der Leistungsfähigkeit könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit ausgeschlossen werden.
6.3 Neben dem Gutachten von Dr. med. E._______ vom 8. März 2016 liegt
in den vorinstanzlichen Akten ein weiteres (älteres) Gutachten des Jahres
2015, welches die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg
bei Dr. med. D._______ zur Beurteilung des Antrags des Versicherten auf
Gewährung einer Invaliditätspension eingeholt hat.
Im Gutachten vom 14. Oktober 2015 führte Dr. med. D._______, Facharzt
für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, als Diagnosen die ICD-10-
Codes M53.1 (sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens),
M51.2 (sonstige Bandscheibenschäden), I10 (essentielle primäre Hyperto-
nie) und E78.0 (Störungen des Lipoproteinstoffwechsels und sonstige Lip-
idämien) auf. Hauptursache der Minderung der Arbeitsunfähigkeit seien
eine Zervikobrachialgie links bei Zustand nach zweimaliger Halswirbelsäu-
lenoperation (vordere Fusion C6/C7 im Februar 2015 und vordere Fusion
C5/C6 im August 2015) sowie eine Lumboischialgie rechts bei Zustand
nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/L5 (2001 und 2002). Als wei-
tere Leiden erwähnte Dr. med. D._______ eine arterielle Hypertonie, eine
Hypercholesterinanämie sowie einen Zustand nach Arterienverschluss am
Oberschenkel rechts mit Lyse 2010. Die beim Versicherten vorliegende
linksseitige Zervikobrachialgie strahle in die Finger drei bis fünf links aus.
C-6141/2016
Seite 18
Die Halswirbelsäule sei in allen Ebenen deutlich eingeschränkt. Die Mus-
kelkraft im Bizeps- und Trizepsbereich links sei nur sehr diskret herabge-
setzt. Die Sensibilität sei unauffällig. Es bestünden ausserdem belastungs-
abhängige Luumbalgien mit gelegentlicher Ausstrahlung ins rechte Bein
sowie ein permanentes Taubheitsgefühl im Bereich des Unterschenkels
und der Zehen rechts, vor allem der Zehen drei bis fünf rechtsseitig. Dies-
bezüglich zeige sich eine herabgesetzte Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit
vor allem in Inklinationsrichtung, allerdings liege kein peripher umschriebe-
nes neurologisches Defizit, mit Ausnahme der bestehenden Taubheit am
Unterschenkel und der Zehen rechtsseitig, vor. Es seien dem Versicherten
zusammenfassend permanent leichte, fallweise mittelschwere körperliche
Belastungen zumutbar. Einschränkungen bestünden bezüglich der Arbeits-
haltung, der Höhenexposition, der Hebe- und Trageleistung, gegenüber
Zwangshaltungen und der Exposition von Kälte und Nässe. Unter diesen
Voraussetzungen sei der Versicherte vollschichtig arbeitsfähig. Die übli-
chen Pausen seien ausreichend. Eine Verbesserung des Gesundheitszu-
stands sei nicht zu erwarten (IV-act. 86 S. 1-5).
6.4 Daneben liegen in den vorinstanzlichen Akten die nachfolgenden wei-
teren medizinischen Unterlagen.
6.4.1 Im Befundbericht vom 28. Oktober 2014 berichtete Dr. med.
L._______, der Versicherte sei ihm aufgrund eines hochgradigen Ver-
dachts auf diskogene Wurzelirritation C6/C7 links mit Hypästhesie in der
mittleren Handfläche sowie am Daumen links zugewiesen worden. Er habe
ein MRT der Halswirbelsäule durchgeführt. Dieses habe mässige Osteo-
chondrosen mit Begleitspondylosen, Protrusionen und Unkarthrosen C5-
C7 mit absoluter linksbetonter Spinalkanalstenosierung C6/C7, deutlicher
Neuroformamenstenosierung C6/C7 links und C5/C6 beidseits sowie mäs-
sig bis deutlich C6/C7 rechts gezeigt. Daneben lägen bei der proximalen
Halswirbelsäule multisegmentale, teils deutliche Spondylarthrosen, punc-
tum maximum und gering aktiviert im Bereich C4/C5 links vor, gleichfalls
wie mehrsegmentale leichte bis mässiggradige Neuroforamenengen. Es
habe sich keine Myelopathie gezeigt (IV-act. 2).
6.4.2 Im Befundbericht vom 22. Dezember 2014 berichteten Prim. Dr. med.
Q._______, Leiter der unfallchirurgischen Abteilung, und Dr. med.
R._______ über die stationäre Behandlung des Versicherten vom 18. De-
zember 2014 bis zum 19. Dezember 2014 im Landeskrankenhaus
S._______. Sie stellten die Diagnose Sulcus nerv. ulnaris Syndrom links
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Seite 19
sowie die Nebendiagnosen Cervicobrachialgie links und Zustand nach em-
bolischem Verschluss der Art. femoralis re. Am 18. Dezember 2014 habe
Prim. Dr. med. Q._______ eine Neurolyse des Nervus Ulnaris in Plexusan-
ästhesie durchgeführt. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikati-
onslos gewesen. Der Versicherte habe am 19. Dezember 2014 mit pas-
sender Oberarmgipshülse, bei blanden Wundverhältnissen und freier Peri-
pherie sowie völlig schmerzfrei, in die häusliche Pflege entlassen werden
können. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Januar 2015 (IV-
act. 20 S. 7).
6.4.3 Die Fachärzte für Neurochirurgie Univ. Doz. Dr. med. T._______ und
Dr. med. O._______ sowie die Sekundarärztin Dr. med. U._______ berich-
teten in einem undatierten Bericht über die stationäre Behandlung des Ver-
sicherten vom 25. Februar 2015 bis zum 28. Februar 2015, unter Angabe
der Diagnose sonstige zervikale Bandscheibenverlagerung C6-C7 mit
Cageimplantation. Als Therapie sei eine ventrale Dekompression C6-C7
mit Cageimplantation durchgeführt worden. Sie beschrieben einen kompli-
kationslosen postoperativen Verlauf (IV-act. 3).
6.4.4 Im Arztbericht vom 21. April 2015 (zu Handen der AXA Winterthur
Versicherung AG) stellte Prim. Dr. med. Q._______ die Diagnose Sulcus
Nervus Ulnaris Syndrom links. Er habe den Versicherten am 18. Dezember
2014 mittels proximaler Neurolyse des Nervus ulnaris links behandelt. Er
verneinte einen Unfall als Ursache der Beschwerden (Fremdakten SVA
St. Gallen, act. 1 S. 4).
6.4.5 Gemäss dem Bericht des Kurarztes Dr. med. V._______ vom 15. Juni
2015 wurde beim Versicherten in der Zeit vom 24. Mai 2015 bis zum 8. Juni
2015 ein Heilverfahren im Kurzentrum N._______ GmbH durchgeführt. Der
Versicherte sei vor einigen Wochen bei C6/C7 linksseitig infolge eines
Bandscheibenvorfalles operiert worden. Das Hauptproblem seien nach wie
vor Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Nach der Bandscheiben-
operation sei das Liegen in der Nacht noch schmerzhaft. Die arterielle Hy-
pertonie sei medikamentös eingestellt worden. Ein langjähriger Nikotina-
busus dürfte den Arterienverschluss im rechten Bein verursacht haben. Als
Behandlungsdiagnosen führte Dr. med. V._______ eine arterielle Hyperto-
nie, einen Zustand nach DP-Operation lumbal vor 15 Jahren sowie einen
Zustand nach C6/C7 Operation dJ, Claudicatio intermittens bei PAVK und
langjährigem Nikotinabusus auf. Die Zwischenuntersuchung vom 3. Juni
2015 habe ergeben, dass die Halswirbelsäulenrotation bei 70-0-70° liege.
C-6141/2016
Seite 20
Die Verspannungen hätten sich verschlechtert, gleich wie die Beweglich-
keit, dies im Sinne einer Kurreaktion. Es habe sich keine Änderung der
Therapie ergeben. Der Bericht enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit (IV-act. 27).
6.4.6 Gemäss dem Befundbericht des Magnet Resonanz Instituts,
S._______, vom 16. Juli 2015 sei beim Versicherten infolge der Zuwei-
sungsdiagnose der anhaltenden peripheren neuropathischen Schmerzen
bei Bandscheibenhernie C6/C7 links, Kribbelparästhesie und vorderer Fu-
sion C6/C7 vom 26. Februar 2015 ein MRT der Halswirbelsäule durchge-
führt worden. Auf dem MRT seien postoperativ noch grossflächige Wirbel-
körperödematisierungen im Bereich C6/C7 bei Zustand nach Fusion zu er-
kennen. Die Spinalkanalstenosierung sei klar regredient, die Neurofora-
menstenosierung C6/C7 sei ebenfalls regredient bei noch mässig starker
Ausprägung. Aktuell seien eine mässige Osteochondrose und geringe Ret-
rolisthese, eine gering progrediente Protrusion C5/C6 mit relativer Spinal-
kanalstenose und konstanter hochgradiger discoossärer Neuroforamens-
tenosierung C5/C6 beidseits sowie multisegmentale Spondylarthrosen, ak-
tiviert links C4/C5, vorherrschend. Es liege keine Myelopathie vor (IV-act.
140 S. 7).
6.4.7 Dr. med. K._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels) stellte nach
einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Bericht (For-
mular E 213) vom 9. Dezember 2015 die Diagnosen
Halswirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm
o bei Zustand nach zweimaliger Halswirbelsäulenoperation (vordere Fusion C6/C7
im Februar 2015 und vordere Fusion C5/C6 im August 2015);
Lendenwirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein
o bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/L5 (2001 und 2002);
Bluthochdruck;
erhöhte Blutfettwerte und
Zustand nach Arterienverschluss am Oberschenkel rechts mit Lyse 2010
unter Angabe der Diagnosenschlüssel ICD-10: M53.1, M51.2, I10 und
E78.0. Die Untersuchung habe eine in allen Ebenen deutlich einge-
schränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit ergeben. Die Muskelkraft im Bi-
zeps- und Trizepsbereich links sei nur sehr diskret herabgesetzt, die Sen-
C-6141/2016
Seite 21
sibilität sei unauffällig. Daneben bestünden belastungsabhängige Lenden-
wirbelsäulenschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung ins rechte Bein so-
wie ein permanentes Taubheitsgefühl im Bereich des Unterschenkels und
der Zehen rechts. Ein neurologisches Defizit sei nicht zu erkennen. Dem
Versicherten seien noch ständig leichte und fallweise mittelschwere kör-
perliche Tätigkeiten bei überwiegend leichten und fallweise mittelschweren
Hebe- und Trageleistungen zumutbar. Zwangshaltungen in über Kopf, vor-
gebeugter und gebückter Stellung, die Exposition von Kälte und Nässe so-
wie höhenexponierte Tätigkeiten sollten nur fallweise erfolgen. Bildschirm-
arbeit sowie Arbeit am Arbeitsplatz oder zu Hause seien möglich ohne die
Hilfe einer anderen Person. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands
könne nicht erzielt werden (IV-act. 87).
6.4.8 Im Befundbericht vom 27. Dezember 2015 berichtete Dr. med.
W._______, Facharzt für Neurologie, es sei aufgrund von Schmerzen und
Sensibilitätsstörungen des rechten Unterschenkels aussen ein MRT der
Lendenwirbelsäule durchgeführt worden. Dieses habe eine moderate Os-
teochondrose LWK 4/5 SWK 1 mit jeweils kleinen breitbasigen Diskusher-
nien auf Höhe LWK 4/5 nach interlaminärer Fenestration links mit geringer
Spinalkanaleinengung und diskalem Kontakt zu den rezessal verlaufenden
Nervenwurzeln L5 beidseits mit zu postulierender leichter Kompression
aufgezeigt (IV-act. 75, 76).
6.4.9 Im Befundbericht vom 8. März 2016 erklärte Dr. med. G._______ des
Magnet Resonanz Instituts, S._______, eine Röntgenaufnahme der rech-
ten Schulter habe die Befunde einer geringen AC-Arthrose, einer inzipien-
ten Omarthrose, eines seitlich etwas nach kaudal geneigten Akromions
und einer geringen subakromialen Impingement-Disposition gezeigt. Es lä-
gen keine pathologischen Weichteilverkalkungen vor (Fremdakten SVA St.
Gallen, act. 7 S. 5).
6.4.10 Im Befundbericht vom 24. Mai 2016 führte Dr. med. G._______ aus,
es sei je ein MRT der Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter infolge
eines Impingements der rechten Schulter bei Lumboischialgie links sowie
eines Verdachts auf Rotatorenmanschettenläsion erstellt worden. Diese
Bilder hätten verglichen mit dem MRT der Lendenwirbelsäule des Jahres
2015 keine wesentliche Änderung gezeigt. Es bestehe ein Zustand nach
Operation im Bereich L4/L5 links. Hierbei hätten sich Osteochondrosen,
eine Bandscheibenprotrusion sowie mässige Spondylarthrosen im Bereich
L4-S1 gezeigt. Es bestehe eine mässige Spinalkanaleinengung, eine Re-
cessus lateralis Einengung im Bereich L4/L5 mit Alteration der abgehenden
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Seite 22
L5er-Wurzeln, linksbetont. Sodann hätten sich gemischte mässige Fora-
meneinengungen L5/S1 linksbetont mit Tangierung der L5er-Wurzeln ge-
zeigt, gleichfalls wie eine deutliche Tendinopathie der subakromialen Rota-
torenmanschette und eine geringe Peritendinitis. Hingegen liege keine
transmurale Rotatorenmanschettenruptur vor. Es bestehe eine geringe
Omarthrose sowie eine hypertrophe AC-Arthrose bei einem geringen sub-
aktromialen Impingement (IV-act. 123 f.).
6.4.11 In den vorinstanzlichen Akten liegen mehrere Berichte des Facharz-
tes für Neurochirurgie Dr. med. O._______, welcher den Versicherten zwei-
mal am Rücken operiert hat.
6.4.11.1 Im Arztbericht vom 16. Februar 2015 stellte Dr. med. O._______
die Diagnosen Bandscheibenvorfall C6/7 links mit Wurzelkompressions-
symptomatik und Trizepsparese Kraftgrad 4 links. Die Etage darüber sei
ebenfalls relativ eng. Er habe dem Versicherten die Sanierung der Etage
C6/7 angeboten. Hierfür sei der Termin vom 26. Februar 2015 vorgesehen.
Auf eine Sanierung der Etage C5/6 würde er aufgrund der Unterlagen vor-
läufig verzichten. Diese könne immer noch später versorgt werden
(Fremdakten SVA St. Gallen, act. 1 S. 5).
6.4.11.2 Im Operationsbericht vom 11. Mai 2015 stellte Dr. med.
O._______ die Diagnose Bandscheibenvorfall C6/C7 links. Den Band-
scheibenvorfall habe er mittels der Operation vordere Fusion nach Cloward
C6/C7 vom 26. Februar 2015 behandelt. Hierbei seien alle Bandscheiben-
anteile entfernt worden, wobei aufgrund der zähen Adhärenzen mit der
Dura auf einer gewissen Strecke das hintere Längsband nicht von der Dura
habe abgelöst werden können. Es sei ein Implantat eines Cage der Grösse
6 mm/14mm eingesetzt worden (IV-act. 13).
6.4.11.3 Im Arztbericht vom 27. Juli 2015 stellte Dr. med. O._______ die
Diagnosen Wurzelkompressionssymptomatik C6, mehr links als rechts, bei
Neuroforamenstenosen C5/6 beidseits sowie Zustand nach vorderer Fu-
sion nach Cloward C6/7 vom 26. Februar 2015. Objektiv neurologisch be-
stehe eine Bizeps- und Trizepsparese links Kraftgrad 4, der Bizepssehnen-
reflex links sei gegenüber rechts abgeschwächt auslösbar. Eine neue
Schnittbilduntersuchung der Halswirbelsäule (Magnetresonanztomogra-
phie vom 16. HJuli 2015) zeige schöne Platzverhältnisse in der operierten
Etage C6/7. In der Etage C5/6 bestünden hingegen sehr enge Verhältnisse
mit beidseitigen Neuroforamenstenosen als morphologische Substrate für
C-6141/2016
Seite 23
die geschilderten Beschwerden. Es sei eine vordere Fusion nach Cloward
in der Etage C5/6 vom 5. August 2015 geplant (IV-act. 140 S. 8).
6.4.11.4 In der Krankmeldung vom 27. Juli 2015 stellte Dr. med.
O._______ die Diagnose Zustand nach Halswirbelsäulenoperation vom
26. Februar 2015. Er bescheinigte dem Versicherten eine Arbeitsunfähig-
keit von 100 % vom 27. Juli 2015 bis zum 9. August 2015 (ohne Ausgeh-
beschränkung) und wies darauf hin, dass ein weiterer operativer Eingriff
geplant sei (IV-act. 33).
6.4.11.5 Im Operationsbericht vom 5. August 2015 stellte Dr. med.
O._______ die (Operations-) Diagnose zervikaler Bandscheibenvorfall
C5/6 mit Wurzelkompressionssymptomatik C6, mehr links als rechts (ICD-
10 M50.12). Es sei eine vordere Wirbelsäulenoperation mit Bandscheiben-
beziehungsweise Wirbelkörpereinsatz mittels Cageimplantation an der
Wirbelsäule durchgeführt worden (IV-act. 40).
6.4.11.6 In der Krankmeldung vom 8. August 2015 stellte Dr. med.
O._______ die Diagnose Zustand nach Halswirbelsäulenoperation vom
5. August 2015 und bescheinigte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vom 10. August 2015 bis zum 13. September 2015 (ohne Aus-
gehbeschränkung; IV-act. 38).
6.4.11.7 Im Arztbericht vom 18. August 2015 berichtete Dr. med.
O._______, der Versicherte sei vom 4. August 2015 bis zum 7. August
2015 stationär in der Privatklinik H._______ hospitalisiert worden. Es sei
am 5. August 2015 eine vordere Fusion nach Cloward C5/6 mit Cage-Im-
plantation durchgeführt worden. Als Operationsdiagnose gab er einen zer-
vikalen Bandscheibenvorfall C5/6 mit Wurzelkompressionssymptomatik
C6, mehr links als rechts, an. Dr. med. O._______ beschrieb einen kompli-
kationslosen operativen Verlauf sowie eine reibungslos verlaufene posto-
perative Mobilisation. Der Versicherte habe am 7. August 2015 bei deutlich
gebesserter klinischer Symptomatik und beschwerdefrei entlassen werden
können (IV-act. 44).
6.4.11.8 Im Arztbericht vom 11. März 2016 stellte Dr. med. O._______ die
Diagnosen Wurzelkompressionssymptomatik C6 beidseits sowie Zustand
nach vorderer Fusion nach Cloward C5/6 (August 2015) und C6/7 (Februar
2015). Nach der Operation sei es dem Versicherten bis November 2015
gut ergangen; aktuell habe er wieder Schmerzen. Objektiv neurologisch
bestehe eine Faustschluss-Schwäche rechts gegenüber links sowie eine
C-6141/2016
Seite 24
Bizepsschwäche Kraftgrad 4 rechts. Die Muskeleigenreflexe seien seiten-
gleich mittellebhaft auslösbar, bis auf den Trizepsreflex, welcher beidseits
nicht sicher auslösbar sei. Ein neues MRI zeige in der Etage C5/6 eine
rechtsseitige Neuroforamenstenose und ein mässig bis höhergradig einge-
engtes Foramen auf der linken Seite. Angesichts der klinischen Situation
(Kraftabschwächung) sowie der bildgebenden Befunde sei eine nochma-
lige Durchführung einer vorderen Fusion nach Cloward in der Etage C5/6
zu empfehlen. Der Versicherte sei grundsätzlich damit einverstanden,
müsse die Durchführung aber verschieben, da seine Ehefrau derzeit im
Spital sei (IV-act. 95).
6.4.12 Im Bericht vom 1. März 2016 stellte Dr. med. P._______, Facharzt
für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, die Diagnosen:
chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei Zustand nach DH C5/C6;
Zustand nach Diskotomie, Sequestrektomie und Cage-Implantation C5/6, 6/7;
C7 radikuläre Restsymptomatik links;
Verdacht auf Non-fusion;
Impingementsyndrom rechte Schulter;
Verdacht auf Rotatorenmanschettenpathologie;
Schultereinsteifung.
Dr. med. P._______ gab an, das Aus- und Ankleiden sei selbständig mög-
lich. Im Bereich der rechten Schulter bestehe eine Impingementsymptoma-
tik sowie eine kapsuläre Einsteifung. Die Flexion sei aktiv bis 110° möglich,
die Innen- und Aussenrotation sei endlagig deutlich eingeschränkt, der
Fracktaschengriff sei nicht vorzeigbar. Der Hinterhauptgriff sei nur unter
Schmerzen möglich. Der Bericht enthält keine Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit (IV-act. 97 S. 1-2).
Im Arztbericht vom 30. März 2016 wiederholte Dr. med. P._______ unver-
ändert seine Angaben gemäss Bericht vom 1. März 2016 (IV-act. 103).
6.4.13 Im Befundbericht vom 18. Januar 2016 berichtete Dr. med.
L._______ aufgrund zweier MRT des Schädels und der Halswirbelsäule,
es habe sich zerebral ein im Wesentlichen altersgemässer Befund gezeigt.
Es seien beidseits geringe Schleimhautschwellungen frontal und ethmoidal
sichtbar. Bei der Operation im Bereich C5-C7 sei ein interkorporales Cage
bei C5/C6 links positioniert worden. Es sei sodann eine flächenhafte flaue
Markraumödematisierung im Bereich C5/C6 sowie eine im Verlauf neue
C-6141/2016
Seite 25
sowie konstant deutliche, gering aktivierte Spondylarthrose C4/C5 links
sichtbar. Daneben bestünden mässige bis stärkere Spondylarthrosen
rechtsbetont im Bereich C2-C4, eine hochgradige Neuroforamenstenose
im Bereich C5/C6 rechts sowie mässig bis höhergradig im Bereich C5/C6
links mit einem etwas regredient imponierenden Verlauf. Schliesslich sei
eine leichte bis mässige Neuroforameneinengung im Bereich C6/C7 links-
betont, im Bereich C4/C5 links sowie im Bereich C3/C4 rechts zu erkennen.
Es bestehe keine signifikante Spinalkanalenge sowie keine Myelopathie
(IV-act. 82 S. 2-4).
6.4.14 Im Befundbericht vom 15. März 2016 erhob Dr. med. X._______
nach der Durchführung einer Computertomographie der Halswirbelsäule
die nachfolgenden Befunde: Cages-Interponate in den Diskalfächern HWK
5/6 und 6/7 nach ventraler Spondylodese und sekundärer ossärer Fusion
der entsprechenden Segmente, moderate Osteochondrose und Uncover-
tebralarthrosen HWK 4/5 sowie zum Teil fortgeschrittene hypertrophe
Spondylarthrosen beidseits, ossäre Neuroforamenstenosen HWK 3/4
rechts, HWK 4/5 links sowie rechtsbetont HWK 5/6 mit zu postulierender
Kompression der entsprechenden Nervenwurzeln C4 und C6 rechts sowie
C5 links, ausreichende Weite der übrigen Neuroforamina, geringe Antero-
listhese HWK 4 um 0.2 Zentimeter, keine Fraktur, beidseits regressive
Schilddrüsenveränderungen, zum Teil zystisch und verkalkt (IV-act. 97 S.
3).
6.4.15 In den Akten liegen sodann mehrere Berichte des Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin.
6.4.15.1 Im Bericht zur Eingliederung vom 27. Mai 2015 verwies Dr. med.
F._______ hinsichtlich der Diagnosen auf das eingereichte Krankenjournal.
Er bescheinigte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Ok-
tober 2014. Hierbei würden die mit einer Cervicobrachialgie sowie einer
Hypästhesie links verbundenen Funktionsausfälle die Arbeitsfähigkeit ein-
schränken. Der Beschwerdeführer könne eventuell noch eine sehr leichte
Tätigkeit ausüben, wenn er vollständig genesen sei. Das genaue Ausmass
einer angepassten Tätigkeit müsse von einem Arbeitsmediziner einge-
schätzt werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei vorerst nicht zu erwarten.
Die Genesung nach der Operation verlaufe langsam. Die Prognose sei
nach einem Jahr nach der Operation zu reevaluieren (IV-act. 20 S. 1 f.).
C-6141/2016
Seite 26
6.4.15.2 Im Arztbericht vom 28. Juli 2015 bestätigte Dr. med. F._______
die bereits bekannten Diagnosen betreffend die Halswirbelsäule. Der Be-
richt enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 140 S. 6).
6.4.15.3 In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 3. November 2015 schrieb
Dr. med. F._______ den Versicherten bis zum 13. Januar 2016 arbeitsun-
fähig (IV-act. 53).
6.4.15.4 Im Arztbericht vom 26. November 2015 bestätigte Dr. med.
F._______ die bereits bekannten Diagnosen betreffend die Halswirbel-
säule. Der Bericht enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-act.
58).
6.4.15.5 Im Verlaufsbericht zur Aktualisierung des Dossiers bei Erwachse-
nen vom 26. November 2015 erklärte Dr. med. F._______, Schmerzen hät-
ten seit dem 21. Oktober 2014 einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In
der Rückenlage habe der Versicherte keine Schmerzen. Im Sitzen betrage
die Schmerzstufe 4 (0-4), bei einer leichten körperlichen Arbeit (Hausar-
beit) betrage die Schmerzstufe 5-6. Als therapeutische Massnahmen führte
er Medikamente, Physiotherapie und Elektrotherapie auf. Insgesamt be-
stehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit
wegen Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden.
Andere berufliche Tätigkeiten seien zumutbar, zum Beispiel Telefonieren
mit einem Head-Set. Bei Bildschirmarbeit sei die Ergonomie am Arbeits-
platz zu beachten. Als zeitlicher Rahmen der angepassten beruflichen Tä-
tigkeit seien zwei bis drei Stunden denkbar (IV-act. 59).
6.4.15.6 In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 11. Januar 2016 schrieb
Dr. med. F._______ den Versicherten vom 14. Januar 2016 bis zum
29. Februar 2016 arbeitsunfähig (IV-act. 79).
6.4.15.7 Dr. med. F._______ hat ferner – anstelle eines Arztberichtes –
mehrfach einen Auszug aus seinem Journal betreffend die Krankenge-
schichte des Beschwerdeführers eingereicht, welche die bereits bekannten
Diagnosen betreffend die Halswirbelsäulenbeschwerden sowie Befunder-
gebnisse enthalten. So liegen in den vorinstanzlichen Akten die Kranken-
journale vom 1. Oktober 2014 bis zum 20. Januar 2016 (IV-act. 82 S. 5-15)
und vom 15. Mai 2012 bis zum 29. Mai 2015 (IV-act. 20 S. 3 f.).
6.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gingen beim Bundesverwal-
tungsgericht die nachfolgend aufgelisteten neuen medizinischen Berichte
ein.
C-6141/2016
Seite 27
6.5.1 Im Befundbericht vom 2. August 2016 stellte Dr. med. J._______,
Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die Diagnosen Z.n.
Spondylodese C5-7 und Frozen shoulder re. Bei der Untersuchung habe
sich ein Flachrücken gezeigt. Die Halswirbelsäule sei nach links in Seitnei-
gung und Rotation auf 20 Grad sowie nach rechts auf 30 Grad blockiert
gewesen. Durch Reklination und Rotation sei ein Schmerz provoziert wor-
den. Die Reflexe fehlten gänzlich. Es bestehe eine Dysästhesie des Gra-
des I bis III bei einem Zustand nach CTS. Die Phalen seien negativ. Es
bestehe beidseits eine ausgeprägte Atrophie des Supraspinatusmuskels
und ein aufgeworfenes AC-Gelenk rechts. Bezüglich der rechten Schulter
seien eine Aussenrotation von 20-0-90 sowie der Rückengriff nur mit Mühe
möglich. Die Supraspinatussehne erweise sich als deutlich verdünnt. Es
habe sich ein kleines Kalkdepot am Sehnenansatz gezeigt (Beilage 7 zu
BVGer-act. 1).
6.5.2 In dem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten
Arztbericht vom 2. März 2017 stellte Dr. med. J._______ die Diagnosen
Z.n. Spondylodese C5-C7, Frozen shoulder re und Tendinitis calcarea. Die
im Bericht wiedergegebenen Befunde entsprechen vollumfänglich jenen im
Befundbericht von Dr. med. J._______ vom 2. August 2016 (vgl. E. 6.5.1).
Der Versicherte sei seit Oktober 2014 nicht mehr im Arbeitsprozess. Rück-
wirkend sei er seit September 2014 in Pension. Aufgrund der Halswirbel-
säulenoperation sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig (Beilage 9 zu
BVGer-act. 12).
6.5.3 In dem ebenfalls erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ver-
fassten Bericht vom 2. Juni 2017 stellte Dr. med. J._______ die Diagnosen
Z.n. Spondylodese C5-C7 2015, Frozen shoulder re, cervicale Spondylar-
throse, Tendinitis calcarea SSP li, Z.n. DE L4/L5 li 2001. Er erklärte, der
Gesundheitszustand des Versicherten habe sich gegenüber der letzten Be-
gutachtung nicht positiv verändert. Der Versicherte werde aktuell behandelt
mit Stosswellen- und Physiotherapie. Der Bericht enthält keine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit (Beilage zu BVGer-act. 19).
6.5.4 Auf dem neuesten MRT der Halswirbelsäule vom 2. August 2016 sind
gemäss Dr. med. L._______ die Befunde Zustand nach Spondylodese C5-
C7 mit intrakorporalem Cage, zwischenzeitlicher knöcherner Durchbau,
rückgebildetes Ödem, leicht regredient imponierende mässige bis höher-
gradige Neuroforamenstenose C5/C6 rechts, deformierende Spondylarth-
rosen C2-C5, Rückbildung des Ödems im Facettengelenk C4/C5 links,
C-6141/2016
Seite 28
mässige Spondylarthrose C7/TH1 links sowie multisegementale bis mäs-
siggradige Neuroforameneinengungen zu erkennen (Beilage zu BVGer-
act. 19).
6.5.5 Ein Audiogramm von Dr. med. I._______, Facharzt für HNO, vom
27. September 2016 (und damit von kurz nach Erlass der angefochtenen
Verfügung, vgl. E. 4.2) zeigt ein Ton- sowie ein Sprachaudiogramm, ohne
erläuternden Befundtext (Beilage 6 zu BVGer-act. 1).
6.5.6 In dem ebenfalls erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ver-
fassten Bericht (Formular E 213) vom 4. Juli 2017 stellte Dr. med.
K._______ die nachfolgenden Diagnosen:
chronisches Halswirbelsäulen-Schmerzsyndrom
o bei Z.n. Diskushernie C5/C6,
o mit Z.n. Halswirbelsäulen-Operation mit Cage-Implantation C5-C7;
Neuroforamenstenose hochgradig C5/C6 rechts, mässig bis höhergradig C5/C6
links;
Spondylarthrose stärkeren Grades zwischen C2-C4;
leichte Neuroforamenstenose C6/C7 linksbetont, C4/C5 links und C3/C4 rechts;
Pseudoarthrose im Segment C5/C6
chronisches Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom
o bei Osteochondrose L5/S1,
o mit Z.n. Bandscheiben-Operation L5/S1;
AC-Gelenksarthrose rechtsseitig;
Schulterengpass-Syndrom beidseits.
Seit der letzten Beurteilung von Dezember 2015 seien weder stationäre
Aufenthalte noch weitere Operationen erfolgt. Zwischenzeitlich hätten die
Schulterbeschwerden beidseits zugenommen. Im Vergleich zum Gutach-
ten von Dr. med. E._______ zeigten sich unveränderte Einschränkungen
an der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und in beiden Schulterge-
lenken. Es seien dem Versicherten weiterhin nur mehr leichte Tätigkeiten
im Wechsel der Körperhaltungen zumutbar. Dr. med. K._______ kreuzte
im Formular an, dass der Versicherte seine Tätigkeit als Maschinenschlos-
ser in Vollzeit ausüben könne. Eine angepasste Arbeit könne er ebenfalls
in Vollzeit verrichten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
könne nur durch eine Revisionsoperation der Halswirbelsäule im Segment
C-6141/2016
Seite 29
C5/C6 mit Erweiterung der Neuroforamen und Knochenanlage erzielt wer-
den. Eine operative Versorgung sei jedoch vorerst nicht geplant (Beilage
zu BVGer-act. 19).
7.
Aus den vorangehend dargelegten Akten ist ersichtlich, dass sowohl das
Gutachten von Dr. med. E._______ vom 8. März 2016 (E. 6.2) als auch
das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 14. Oktober 2015 (E. 6.3)
zwar jeweils mehrere Diagnosen sowie Befunde in Bezug auf Erkrankun-
gen des Rückens sowie der rechten Schulter wiedergeben. Hinsichtlich di-
verser weiterer, in den vorliegenden medizinischen Akten begründet wie-
dergegebener Diagnosen und Befunde äusserten sich die beiden Gutach-
ter jedoch nicht. So fand die von Prim. Dr. med. Q._______ in den Berich-
ten vom 22. Dezember 2014 (E. 6.4.2) und vom 21. April 2015 (E. 6.4.4)
gestellte Diagnose Sulcus Nervus Ulnaris Syndrom links in den Gutachten
keine Berücksichtigung. Zwar erwähnten die Dres. med. E._______ und
D._______ zwei beim Beschwerdeführer durchgeführte Bandscheiben-
operationen. Mit der diesen Operationen zugrunde liegenden Diagnose an-
haltender peripherer neuropathischer Schmerzen respektive einer neuro-
pathischen Schmerz-symptomatik bei Bandscheibenhernie C6/C7 links
(vgl. z.B. Befundergebnis vom 16. Juli 2015 [E. 6.4.6], Befundergebnis vom
15. März 2016 [6.4.14] und Arztbericht von Dr. med. F._______ vom
26. November 2015 [E. 6.4.15.6]) setzten sie sich jedoch nicht auseinan-
der. Dasselbe gilt für die von Dr. med. O._______ mehrfach genannte Di-
agnose der Wurzelkompressionssymptomatik C6 (vgl. Berichte vom
27. Juli 2015 [E. 6.4.11.3], vom 5. August 2015 [E. 6.4.11.5], vom 18. Au-
gust 2015 [E. 6.4.11.7] und vom 11. März 2016 [E. 6.4.11.8]) sowie der Tri-
zepsparese Kraftgrad 4 links (Bericht vom 16. Februar 2015 [E. 6.4.11.1]).
Dr. med. P._______ nannte im Bericht vom 1. März 2016 – zusätzlich zu
den Diagnosen in den beiden Gutachten – die Diagnosen C7 radikuläre
Restsymptomatik links sowie Schultereinsteifung. Ebenfalls äusserte er die
beiden Verdachtsdiagnosen Non-fusion und Rotatorenmanschettenpatho-
logie (E. 6.4.12). Im Befundbericht vom 24. Mai 2016 betätigte Dr. med.
G._______ eine Tendinopathie der subakromialen Rotatorenmanschette
(E. 6.4.10). Eine gutachterliche Auseinandersetzung fehlt sodann mit der
von Dr. med. J._______ (erst nach Erstattung der beiden Gutachten) ge-
stellten Diagnose der Frozen shoulder rechts (Berichte vom 2. August 2016
[E. 6.5.1], vom 2. März 2017 [E. 6.5.2] und vom 2. Juni 2017 [E. 6.5.3]). Die
unter anderem im Befundbericht vom 18. Januar 2016 wiedergegebene
Diagnose der anhaltenden Kribbelparästhesien in der linken oberen Extre-
C-6141/2016
Seite 30
mität (vgl. E. 6.4.13) wurde in den Gutachten weder bestätigt noch wider-
legt. Lediglich in das Gutachten von Dr. med. E._______ fanden Kribbel-
parästhesien Eingang, allerdings ausschliesslich bezüglich der radialen
drei Finger. Daneben erwähnte der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. F._______, in seinen Unterlagen – in Abweichung zu den beiden
Gutachten – mehrfach die Diagnose einer Hypästhesie perioral (vgl. z.B.
Bericht vom 27. Mai 2015 [E. 6.4.15.3]), welche in den Befundberichten
vom 28. Oktober 2014 (E. 6.4.1), vom 18. Januar 2016 (E. 6.4.13) und vom
15. März 2016 (E. 6.4.14) bestätigt wurde. Schliesslich führten die neueren
Berichte von Dr. med. J._______ Sehnenprobleme auf, bezüglich welcher
die beiden Gutachten keinerlei Hinweise enthalten. So stellte Dr. med.
J._______ im Befundbericht von August 2016 (E. 6.5.1) fest, die Supraspi-
natussehne erweise sich als deutlich verdünnt und es habe sich ein kleines
Kalkdepot am Sehnenansatz gezeigt. In seinen Berichten vom 2. März
2017 (E. 6.5.2) und vom 2. Juni 2017 (E. 6.5.3) diagnostizierte er eine
Tendinitis calcarea. Überdies hatte Dr. med. G._______ bereits in seinem
Befundbericht vom 24. Mai 2016 eine geringe Peritendinitis festgestellt
(E. 6.4.10).
Mit Blick auf die vielzähligen Diagnosen, welche in den beiden Gutachten
nicht berücksichtigt wurden, können die beiden Gutachten nicht als voll-
ständig bezeichnet werden. In diesen fehlt namentlich eine ausführliche
Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterla-
gen (wobei nicht bekannt ist, ob den beiden Gutachtern im Begutachtungs-
zeitpunkt die sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Medizinalak-
ten überhaupt vorlagen). Die in den Gutachten erhobenen Befunde sowie
die genannten Diagnosen wurden sodann lediglich sehr summarisch be-
gründet. Unter diesen Umständen genügen die beiden relativ kurzen Gut-
achten der Dres. med. E._______ und D._______ (auch zusammen ge-
nommen) den in der Schweiz geltenden Anforderungen an ein rechts-
genügliches Gutachten nicht (siehe hierzu E. 5.6 f.). Insbesondere kann
auf die in den beiden Gutachten festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit nicht abgestellt werden, da es nicht zweifelsfrei fest-
steht, dass dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Feststellung des voll-
ständigen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers zu Grunde liegt. In den
Akten liegt damit keine umfassende sowie nachvollziehbare und wider-
spruchsfreie Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers sowie der Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit
und gegebenenfalls in einer Verweisungstätigkeit. Auch erlauben es die
weiteren, in den Akten liegenden ärztlichen Berichte nicht festzustellen,
C-6141/2016
Seite 31
welche Auswirkungen die verschiedenen Diagnosen auf den Gesundheits-
zustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Der me-
dizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht rechtsgenüglich abge-
klärt. Der RAD hat sich seinerseits damit begnügt, für die von ihm festge-
stellte volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf das Gutach-
ten von Dr. med. E._______ zu verweisen, ohne sich mit den diversen wei-
teren verfügbaren medizinischen Unterlagen einlässlich auseinanderzu-
setzen. Damit ändern auch die zahlreichen Stellungnahmen des RAD
nichts an der Schlussfolgerung, dass die Vorinstanz den medizinischen
Sachverhalt nicht hinreichend erhoben hat.
8.
Zusammenfassend fehlt in den vorliegenden Akten eine rechtsgenügliche
und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerde-
führers. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG).
8.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer
Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten beziehungsweise andere ge-
richtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sach-
verhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
C-1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5).
Entsprechend hat das Bundesgericht in der Erwägung 4.4.1.4 des erwähn-
ten BGE 137 V 210 festgehalten:
Freilich ist es weder unter praktischen noch rechtlichen Gesichtspunkten -
und nicht einmal aus Sicht des Anliegens, die Einwirkungsmöglichkeiten auf
die Erhebung des medizinischen Sachverhalts fair zu verteilen - angebracht,
in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu ur-
C-6141/2016
Seite 32
teilen. Insbesondere ist der Umstand, dass die MEDAS von der Invaliden-
versicherung finanziert werden, kein genügendes Motiv dafür. Doch drängt
sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten
einholt, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen)
medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig
hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt
nicht beweiskräftig ist (…). Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann
vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwer-
deinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rück-
weisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der not-
wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet
ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver-
fahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn ledig-
lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus-
führungen erforderlich ist.
Die Vorinstanz hat vorliegend kein umfassendes Administrativgutachten
eingeholt, obwohl ein solches geboten gewesen wäre. Würde eine gravie-
rend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren durch
die Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korri-
giert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der
den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklä-
rung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht
mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Res-
sourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteile des BVGer C-3905/2016 vom
20. Oktober 2017 E. 5.4 und C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5).
Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Admi-
nistrativgutachten im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Überprü-
fung durch ein Obergutachten genommen (Urteil des BVGer C-3905/2016
vom 20. Oktober 2017 E. 5.4).
Nachdem vorliegend eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszu-
standes sowie darauf basierend der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers fehlt, erscheint nach dem Gesagten eine Rückweisung an die
Vorinstanz gerechtfertigt – dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit
dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl.
BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtene Verfügung vom 5. September
2016 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit diese eine umfassende Begutachtung in den Fachbereichen Or-
thopädie, Neurochirurgie und HNO einhole und anschliessend neu über
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Ob noch weitere
Gutachter beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der
Gutachter zu überlassen (vgl. Urteil des BGer vom 8C_124/2008 vom
C-6141/2016
Seite 33
17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Da sämtliche medizinischen Abklärungen bis-
her im Ausland stattgefunden haben, der Beschwerdeführer an mehreren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, und nun abzuklären sein wird,
welche Auswirkungen die verschiedenen Diagnosen auf den Gesundheits-
zustand und die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. E. 7 in fine), hat die durchzu-
führende polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen, zumal
die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche-
rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. diesbezüglich statt vieler Urteile des
BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 5.2, C-6024/2013 vom
4. Mai 2016 E. 9.1, C-7355/2014 vom 6. September 2016 E. 6.1,
C-4972/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 7.8.4). Es sind keine Gründe er-
sichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig
erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei poly-
disziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl.
dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbe-
teiligten liegt. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers (auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Einholung eines neuen Gutachtens) vollumfänglich gutzu-
heissen.
8.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Replik vom 10. Februar 2017
den Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung ge-
mäss Art. 40 Abs. 2 VGG.
8.2.1 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann
dann abgewichen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös er-
scheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem
Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder
sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche
Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine
Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres
Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt
die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was
etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalte-
rische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht
inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie
die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen.
Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhand-
lung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum
Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der
Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279
C-6141/2016
Seite 34
E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; Urteile des BGer
8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2 [mit Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1
und 122 V 47 E. 3b] und 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2).
8.2.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vorliegend dem materiellen
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einho-
lung eines neuen Gutachtens vollumfänglich entspricht, erübrigt sich die
Durchführung der replikweise beantragten öffentlichen Parteiverhandlung
gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG. Eine solche vermöchte am vorliegenden Ver-
fahrensausgang nichts zu ändern. Unter diesen Umständen kann auf die
beantragte öffentliche Verhandlung verzichtet werden.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei. Mit der
Rückweisung an die Vorinstanz wird dem Hauptantrag des Beschwerde-
führers vollumfänglich entsprochen (vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6), so
dass ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihm daher nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes
Konto zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG der unter-
liegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.n. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE,
SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– (inkl. Ausla-
gen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-6141/2016
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
5. September 2016 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä-
gung 8.1 über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-
stattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-6141/2016
Seite 36
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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