B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6143/2018
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 28. September 2018).
C-6143/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer oder Versicherter) wurde (…) 1961 geboren und ist in sei-
ner Heimat wohnhaft. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen
Kindern. Er legte in der Schweiz von 1980 bis 1991 eine Gesamtversiche-
rungszeit von 114 Monaten zurück (Akten [nachfolgend: act.] der Invaliden-
versicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: Vor-
instanz] 47, 74). Der gelernte Werkzeugmacher und Mechaniker (mit Meis-
terbrief) war zuletzt von Dezember 1995 bis Juli 2015 als Maschinen- und
Fertigungstechniker im Bereich «Sondermaschinen- und Produktentwick-
lung» selbständig erwerbstätig (act. 51, 52, Seite 25, 37, 38). Die Erwerbs-
tätigkeit wurde (nach einem Herzinfarkt im November 2013) wegen einer
«Erschöpfungsdepression» aufgegeben (act. 72, Seite 3, 6).
B.
B.a Der Versicherte beantragte am 25. August 2016 eine schweizerische
Invalidenrente (act. 6). Es wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vor-
gelegt (act. 1 ff.).
B.b Die österreichische Sozialversicherungsanstalt sprach dem Versicher-
ten mit Bescheid vom 10. November 2016 mit Wirkung ab 1. September
2016 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension zu (act. 53, 111, Seite
7). Die Ehefrau wird ebenfalls berentet (act. 6).
B.c
B.c.a Dr. B._______, Allgemeinmediziner beim Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) der Vorinstanz, verneinte am 12. März 2017 eine invalidisie-
rende Diagnose aus somatischer Sicht. Die Arbeitsunfähigkeit in der bis-
herigen Tätigkeit gab er mit 0 % an. Er führte aufgrund der Akten aus, nach
dem Herzinfarkt im November 2013 habe sich keine Angina pectoris ein-
gestellt und die Herzleistungsfähigkeit sei sehr gut / normal (act. 75, vgl.
auch act. 77).
B.c.b Der Psychiater Dr. C._______, der den Versicherten im Auftrag der
Vorinstanz am 12. Dezember 2017 (zwischen 08:25 Uhr und 13:05 Uhr)
untersuchte, hielt im Gutachten vom 31. Januar 2018 folgende Diagnosen
fest: (1.) Neurasthenie bei depressiver Episode (gegenwärtig remittiert),
akzentuierten Persönlichkeitszügen (histrionisch, zwanghaft, somatoform)
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Seite 3
und langjährigen vielfältigen psychosozialen Belastungen; (2.) Migräne
und komplexe multifaktorielle Kopfschmerzen; (3.) täglicher Gebrauch von
Tabak und Dronabinol; (4.) Status nach Vorderwand–ST–Hebungs–Myo-
kardinfarkt im November 2013 (act. 111, Seite 1, 2, 23). Die Neurasthenie
bewirkte nach seiner Einschätzung keine relevante längerfristige Arbeits-
unfähigkeit von mehr als 20 %. Einzig für den Zeitraum von September
2015 bis Juli 2016 gab er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100 % an. Aus somatischer Sicht gab er keine ab-
schliessende Stellungnahme ab, sondern verwies auf entsprechende fach-
ärztliche Beurteilungen (act. 111, Seite 34, 38, 39, 42).
B.c.c Die RAD-Psychiaterin Dr. D._______ führte am 14. Februar 2018
(unter anderem) aus, das Gutachten von Dr. C._______ sei detailliert,
schlüssig und entspreche den Qualitätsleitlinien. Die medizinischen Vorbe-
richte würden kritisch gewürdigt und einbezogen. Die Standardindikatoren
seien vollständig diskutiert worden. Auf das Gutachten könne abgestützt
werden. Eine andauernde erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
sei mithin nicht belegt (act. 116, Seite 4).
B.d
B.d.a Die Vorinstanz stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16.
Februar 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act.
117).
B.d.b Der Versicherte beantragte mit Einwand vom 29. Juni 2018 eine
ganze Invalidenrente. Er reichte (unter anderem) einen Bericht des behan-
delnden Psychiaters Dr. E._______ vom 28. Februar 2018 und drei von
ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Fachpsychologen und Psychothe-
rapeuten Dr. F._______ sowie der Sachverständigen für Berufskunde
Mag. G._______ ein (act. 130 ff.).
B.d.c Die RAD-Psychiaterin Dr. D._______ kam am 8. August 2018 zum
Schluss, es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. C._______ abge-
stellt werden (act. 138).
B.d.d Der RAD-Allgemeinmediziner Dr. B._______ führte am 1. Septem-
ber 2018 aus, eine Verschlechterung der Gehirnfunktion aufgrund des
Herzinfarkts sei keineswegs nachvollziehbar, da bei einem Zustand nach
Herzinfarkt keine besondere Einschränkung der körperlichen Leistungsfä-
higkeit bestehe. Kopfschmerzen und Schlafstörungen seien bei Bedarf me-
dikamentös behandelbare Probleme und somit nicht invalidisierend. Der
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Versicherte habe früher einen Tremor auf der rechten Seite gezeigt. Es
handle sich um einen essentiellen Tremor mit unbekannter Ursache. An-
lässlich der Begutachtung durch Dr. C._______ habe weder ein Tremor
noch ein quälender Schmerz bestanden. Zusammenfassend leide der Ver-
sicherte weiterhin an keiner somatischen Diagnose mit nachvollziehbarer
funktioneller Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 140).
B.d.e Die Vorinstanz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28.
September 2018 ab. Sie führte (unter anderem) aus, dass nach der Remis-
sion einer depressiven Episode seit Juli 2016 eine gewinnbringende Tätig-
keit wieder in rentenausschliessender Weise zumutbar sei (act. 141).
C.
C.a Der Versicherte beantragte mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018
eine ganze Invalidenrente (BVGer act. 1). Er reichte (unter anderem) zwei
Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ vom 28. Februar
2018 und 25. Oktober 2018 ein, in denen die «depressive Störung» als
«chronifiziert» bzw. «unzureichend / unvollständig remittiert» beschrieben
und auf die Gefahr einer raschen Dekompensation im Falle der Wiederauf-
nahme einer beruflichen Tätigkeit hingewiesen wurde. Zudem reichte der
Versicherte die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten des Fachpsycho-
logen und Psychotherapeuten Dr. F._______ erneut ein. Er führte auf zwölf
Seiten im Wesentlichen aus, Dr. C._______ sei nicht unabhängig, vorein-
genommen und unsorgfältig gewesen. Sein Gutachten sei unvollständig,
widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Statt auf das mangelhafte Gut-
achten von Dr. C._______ und die Stellungnahmen von Dr. D._______ sei
auf die plausible Einschätzung des behandelnden Psychiaters
Dr. E._______ sowie der österreichischen Gutachter abzustellen, die ihm
übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren würden.
Zudem verkenne die Vorinstanz, dass das Verletzungsrisiko im Umgang
mit Maschinen hoch sei, was mit einer psychischen Einschränkung unver-
einbar sei. Seine Produktion habe er bereits 2014 geschlossen. Für die
veralteten Maschinen habe er erst 2017 einen Käufer gefunden.
C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2019,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache sei im Sinne der angefügten RAD-Stellungnahme(n)
an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 6). Dr. D._______ führte im
Wesentlichen aus, angesichts der zeitnahen Untersuchungen und der
unterschiedlichen medizinisch-funktionellen Einschätzung des Gutachters
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Seite 5
Dr. C._______ (im Gutachten vom 31. Januar 2018) einerseits und des be-
handelnden Psychiaters Dr. E._______ (in den Berichten vom 28. Februar
2018 und 25. Oktober 2018) andererseits könne weder auf die eine noch
auf die andere Einschätzung vollumfänglich abgestützt werden.
Dr. E._______ habe Kenntnis des Verlaufs im Längsschnitt, was für seine
Einschätzung spreche. Allerdings umfasse sein aktueller Bericht nicht die
notwendigen Informationen. In Anbetracht der Symptomatik, die auch im
Zusammenhang mit somatischen Leiden geltend gemacht werde, sei eine
(erneute, diesmal jedoch) bidisziplinäre Untersuchung in den Disziplinen
Psychiatrie und Innere Medizin angezeigt. Weiter führte die RAD-Neurolo-
gin Dr. H._______ aus, beim Versicherten zeige sich ein komplexes Be-
schwerdebild mit psychiatrischen und neurologischen Symptomen sowie
kognitiven Beschwerden. Die bisherige Beschreibung erlaube keine kor-
rekte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Daher seien in der erneuten Be-
gutachtung zudem die Disziplinen Neurologie und Neuropsychologie bei-
zuziehen.
C.c Der Versicherte beantragte mit Replik vom 21. Februar 2019 weiterhin
eine ganze Invalidenrente. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
lehnte er explizit ab (BVGer act. 9). Er reichte (unter anderem) zwei Be-
richte des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ vom 25. Oktober 2018
und 21. Februar 2019, einen Befund der Neuropsychologin Dr. I._______
(Untersuchungsdatum: August 2016 / Nachtestung: 10. Juli 2017) sowie
das Gutachten der Sachverständigen für Berufskunde Mag. G._______
(erneut) ein. Er führte auf sechs Seiten im Wesentlichen aus, die Einschät-
zung von Dr. D._______ sei nicht nachvollziehbar und Dr. H._______ habe
offenbar nicht alle Akten einbezogen. Zusätzliche psychiatrische, neurolo-
gische und neuropsychologische Gutachten würden ausser hohen Kosten
keine weiteren Erkenntnisse bringen und seien deshalb abzulehnen. Statt-
dessen sei auf die vorhandenen Unterlagen und insbesondere auf die
«zentrale Aussage» des behandelnden Psychiaters Dr. E._______ abzu-
stellen, wonach er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Gefahr, andere oder
sich selbst zu verletzen, schliesse auch eine angepasste berufliche Tätig-
keit aus. Eine solche sei zudem insofern kontraproduktiv, als sie schnell
zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (vgl.
BVGer act. 14, Seite 3). Die Betrachtung sämtlicher Akten ergebe ein stim-
miges Bild, das die Einschätzung von Dr. E._______ bestätige und «zu
einem unumstösslichen Faktum» mache. Somit könne ihm gestützt auf die
Akten eine ganze Invalidenrente zugesprochen werden.
C-6143/2018
Seite 6
C.d Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 19. März 2019 am «Antrag auf
Rückweisung der Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens
und zu anschliessendem neuen Entscheid fest» (BVGer act. 11). Die RAD-
Psychiaterin Dr. D._______ führte in einer angefügten Stellungnahme im
Wesentlichen aus, Dr. E._______, der als behandelnder Psychiater den
Verlauf im Längsschnitt bestens kenne, schätze die Restbeschwerden bei
einer unvollständigen Remission der depressiven Episode und die daraus
resultierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit anders ein als der Gut-
achter Dr. C._______. Eine generelle Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus den
Ausführungen von Dr. E._______ nicht ableiten. Von psychiatrischer Seite
werde an der nochmaligen Begutachtung festgehalten.
C.e Der Versicherte beantragte mit Stellungnahme vom 5. April 2019 wei-
terhin eine ganze Invalidenrente. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz lehnte er erneut ab (BVGer act. 14).
C.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 9. April 2019 ab (BVGer act. 15). Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung vom 28. September 2018 zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. Oktober 2018 einzu-
treten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 60 und
Art. 38 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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Seite 7
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und
Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/
2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwi-
schen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen
einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwen-
dungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweize-
rischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012
vom 16. Januar 2013 E. 4).
2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 28. September 2018 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
C-6143/2018
Seite 8
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
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Seite 9
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die
potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer-
den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach-
ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi-
tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125
V 351 E. 3b/ee).
3.5 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
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Seite 10
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 28. September 2018. Streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schwei-
zerische Invalidenrente.
4.1 Die RAD-Psychiaterin Dr. D._______ hat sich im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens vom Gutachten von Dr. C._______ distanziert und die
Durchführung einer neuen polydisziplinären Untersuchung angeraten. Ihre
fachärztliche Einschätzung ist als konkretes Indiz gegen die Zuverlässig-
keit der Expertise von Dr. C._______ zu werten. Der Beschwerdeführer
war zuletzt von Dezember 1995 bis Juli 2015 als Maschinen- und Ferti-
gungstechniker im Bereich «Sondermaschinen- und Produktentwicklung»
mit einem Einmannbetrieb selbständig erwerbstätig (act. 51, 52, Seite 25,
37, 38). Dabei dürfte es sich um eine anspruchsvolle Tätigkeit gehandelt
haben, die nach der nachvollziehbaren Schilderung des Beschwerdefüh-
rers mit erheblichen Gefahren verbunden war und aus gesundheitlichen
Gründen («Erschöpfungsdepression») aufgegeben wurde. Der Beschwer-
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Seite 11
deführer beschrieb sie wie folgt: «Prozessanalyse von komplexen Herstel-
lungsverfahren, abstrakte Darstellung mittels Wertanalyse und darauf ba-
sierende Konzepterstellung sowie Machbarkeitsanalysen incl. Betriebswirt-
schaftlichkeitsberechnungen für Produktionsanlagen sowie für die Produkt-
entwicklung von Serienprodukten incl. Patentwesen. Konstruktion incl. CE-
Sicherheitstechnik und Steuerungstechnik (Schaltpläne u. SPS-Program-
mierung). Prototypenbau incl. Versuchsaufbau und Durchführung der Ver-
suche. Überwachung der Herstellung, Montage und Inbetriebnahme von
Produktionsanlagen. Projektleitung für Produktionsanlagen und Produkt-
entwicklung. Fehlersuche incl. Reparatur der hergestellten Produktionsan-
lagen» (act. 72, Seite 3, 6). Ob dem Beschwerdeführer diese – notabene
selbständige – Erwerbstätigkeit trotz den von Dr. C._______ attestierten
Diagnosen einer Neurasthenie, einer Migräne und komplexen multifakto-
riellen Kopfschmerzen sowie bei einem Status nach Myokardinfarkt im
November 2013 tatsächlich (wieder) ohne relevante Einschränkung (von
mehr als 20 %) zumutbar ist, scheint – auch in Anbetracht der anders-
lautenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. E._______
(BVGer act. 1, 9) – zweifelhaft. Auf das Gutachten von Dr. C._______ ist in
Anbetracht der Stellungnahmen der RAD-Psychiaterin Dr. D._______ im
Beschwerdeverfahren nicht abzustellen (BVGer act. 6, 11).
4.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die vorhandenen Unterlagen
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente geltend. Er verweist in die-
sem Zusammenhang insbesondere auf die «zentrale Aussage» des be-
handelnden Psychiaters Dr. E._______, wonach er zu 100 % arbeitsunfä-
hig sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der medizinische
Behandlungsauftrag und der Abklärungsauftrag unterscheiden. Der behan-
delnde Psychotherapeut oder Psychiater ist bestrebt, zu verhindern, dass
das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten gestört wird, wodurch der
Behandlungserfolg erschwert oder gar verunmöglicht würde. Der Arzt als
Experte übernimmt demgegenüber die Pflicht, den Gesundheitszustand
des Exploranden objektiv und unparteilich zu beurteilen (Urteil des BGer I
762/06 vom 26. Juli 2007 E. 3.3). Die Validierung des Dargestellten und die
kritische Hinterfragung der Selbstdarstellung haben in der Begutachtungs-
situation einen ungleich höheren Stellenwert als in einer Behandlungssitu-
ation auf Grundlage eines Mandats (vgl. Urteil des BVGer C-998/2018 vom
19. Dezember 2019 E. 5.4.1). Die drei Berichte von Dr. E._______ vom 28.
Februar 2018, 25. Oktober 2018 und 21. Februar 2019 sind aufgrund der
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer nur mit Vor-
behalt zu würdigen (BVGer act. 1, 9; vgl. Erwägung 3.4 hiervor). Im Ergeb-
nis erlauben sie keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Wie
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Dr. D._______ zu Recht ausführte, lässt sich aus den Ausführungen von
Dr. E._______ keine generelle Arbeitsunfähigkeit ableiten (BVGer act. 11).
Insbesondere kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenom-
men werden, dass selbst in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit, in
der sowohl eine Eigen- als auch eine Fremdgefährdung eliminiert sind, eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Auch die im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens erneut vorgelegten, privaten Gutachten des Fachpsycholo-
gen und Psychotherapeuten Dr. F._______ und der Sachverständigen für
Berufskunde Mag. G._______ vermögen diesen Nachweis nicht zu erbrin-
gen. Gleiches gilt für den Befund der Neuropsychologin Dr. I._______ (Un-
tersuchungsdatum: August 2016 / Nachtestung: 10. Juli 2017). Im Kontext
der schweizerischen Invalidenversicherung ist es die Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin (und damit des Psychiaters oder der Psychiaterin und nicht
des Psychologen oder der Psychologin), den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V
93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4; vgl. Urteil des BGer 9C_139/2014 vom 6.
Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine
ganze Invalidenrente beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten lassen sich Gesundheitszustand und Leistungsver-
mögen aufgrund der Aktenlage nicht zuverlässig beurteilen. Die angefoch-
tene Verfügung ist mithin aufzuheben. Zum weiteren Vorgehen ist Folgen-
des zu erwägen:
5.1 Der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche ist schwer-
gewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens zu führen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2), auch wenn das Gericht reformatorisch entscheiden kann (Art. 61
VwVG). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist ein Verfahren jedenfalls zu-
rückzuweisen, wenn die Ergänzung eines Gutachtens oder aber die not-
wendige Erhebung einer bisher völlig ungeklärten Frage ansteht (BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4). Da Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers als ungeklärt gelten müssen, ist die vorliegende Sache
– gemäss deren Antrag – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Würde eine
gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren
durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korri-
giert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der
den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklä-
rung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht
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mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Res-
sourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11.
Dezember 2015 E. 5). Die Verwaltung soll nicht dazu verleitet werden, das
Gericht die eigentliche Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu
MIRIAM LENDFERS, Sachverständige im Verwaltungsverfahren, in: Ueli Kie-
ser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016,
S. 187; Urteil des BVGer C-2907/2018).
5.2 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits-
zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen,
erscheint die Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begut-
achtung in der Schweiz unumgänglich. Die medizinische Aktenlage ist hier-
für vorgängig zu aktualisieren, sodass der Verlauf bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung möglichst lückenlos beurteilt werden kann. Soweit der Be-
schwerdeführer über medizinische Unterlagen verfügt, die der Vorinstanz
noch nicht zugänglich gemacht wurden, sind ihr diese umgehend zur Ver-
fügung zu stellen. Die Vorinstanz hat den Gutachtern sämtliche medizini-
schen Unterlagen zugänglich zu machen. Angezeigt erscheint gemäss den
RAD-Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren eine Begutachtung in den
Fachdisziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsycho-
logie (BVGer act. 6). Ob neben den genannten Fachdisziplinen noch wei-
tere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen
der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund
der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu
befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E. 6.3.1). Mit der interdisziplinären Begutachtung kann sichergestellt wer-
den, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die dar-
aus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in ei-
nem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15
S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1).
Dabei sind unter dem Indikator Komorbidität im Sinne einer Gesamtbe-
trachtung auch allfällige im konkreten Fall ressourcenhemmende somati-
sche Störungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_21/2017 E.
5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
5.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, zu-
mal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versi-
cherungsmedizin vertraut sein muss. Dies gilt im vorliegenden Fall nament-
lich mit Blick auf das strukturierte Beweisverfahren und die psychosozialen
Belastungsfaktoren (vgl. zur Begutachtung in der Schweiz das Urteil des
BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer
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C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015
E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3).
Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist
ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.9). Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären
Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE
139 V 349 E. 5.2.1), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. Auf
der Grundlage des interdisziplinären Gutachtens hat die Vorinstanz über
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu befinden. Sein In-
validitätsgrad ist gegebenenfalls im Rahmen eines Einkommensvergleichs
zu bemessen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit beurteilen lässt. Die Beschwerde wird daher in-
soweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägung
5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer
eine ganze Invalidenrente beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zu ergänzenden Abklärungen gilt praxisgemäss als Obsiegen; dem
Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihm
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten ist (BVGer act. 4). Der Vorinstanz als un-
terliegende Partei werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind durch das Be-
schwerdeverfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat unab-
hängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Soweit der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente beantragt, wird
die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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