B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6145/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Sep t embe r 2 01 5
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
,
vertreten durch Manuela Stückler Rajkovic, ul. Momcila Po-
povica 89/2, RS-18220 Aleksinac,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung; Einmalige Abfin-
dung; Einspracheentscheid vom 29. September 2014.
C-6145/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 26. März 1946 geborene serbische Staatsangehörige B._______
(nachfolgend Versicherter), wohnhaft in der Republik Serbien (RS), arbei-
tete in den Jahren 1988 bis 1990 während insgesamt 24 Monaten in der
Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz Nummer [act.] 15).
B.
Mit Datum vom 13. Juni 2014 meldete sich der Versicherte für einer Alters-
rente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (AHV; act. 14).
Gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von zwei Jahren, sowie ein
massgebendes durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 70'992.-
wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK o-
der Vorinstanz) eine monatliche Altersrente von CHF 98.- mit Leistungsbe-
ginn per 1. April 2011 berechnet (act. 19). Gleichzeitig wurde hinsichtlich
einer einmaligen Abfindung der Barwert der Rente per September 2014
kalkuliert (act. 19). Am 26. August 2014 verfügte die Vorinstanz die Aus-
richtung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von CHF 19'229.- anstelle
der Altersrente des Versicherten (act. 21).
C.
Gegen die Verfügung vom 26. August 2014 erhob der Versicherte am
12. September 2014 Einsprache (act. 22). Er bemängelte die Berechnung
der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Überprüfung und Berichti-
gung der Berechnung. Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2014
wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom
26. August 2014 (act. 23).
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 (Eingegangen bei der SAK am 27. Ok-
tober 2014) gelangte der Versicherte an die Vorinstanz und teilte mit, er sei
mit dem berechneten und ausbezahlten Betrag nicht einverstanden (act.
24 und Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act] 1). Die Eingabe
wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergelei-
tet (act. 25; Art. 30 ATSG) und von diesem als Beschwerde entgegenge-
nommen (BVGer-act. 3).
E.
Mit Schreiben vom 29.Oktober 2014 wurde der Versicherte eingeladen, ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben (BVGer-act. 2). Mit einer
C-6145/2014
Seite 3
undatierten Eingabe, welche am 25. November 2014 beim Gericht einging
(BVGer-act. 5), teilte der Versicherte mit, er habe die in Aleksinac (RS)
wohnhafte Gerichtsdolmetscherin Manuela Stückler Rajkovic im vorliegen-
den Verfahren als Vertreterin bevollmächtigt. Da er nicht über ein Zustell-
domizil in der Schweiz verfüge, ersuche er um Zustellung des Urteils über
die Schweizer Botschaft in Belgrad. Mit Zwischenverfügung vom 28. No-
vember 2014 (BVGer-act. 10; übersetzt ins Serbische [BVGer-act. 7]; zu-
gestellt dem Sohn des Versicherten am 19. Juni 2015 [BVGer-
act. 12 bis 17]) wurde der Versicherte erneut aufgefordert ein Zustelldomizil
in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Ent-
scheide in diesem Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wür-
den.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). Die SAK legte dar, warum
anstelle einer Rente eine einmalige Abfindung verfügt wurde. Weiter zeigte
sie die Ermittlung der Erwerbseinkommen in der Schweiz, die Bestimmung
der Höhe der Erziehungsgutschriften, die Ermittlung des massgebende
durchschnittlichen Jahreseinkommens, der Beitragsdauer und der hypo-
thetischen Teilrente sowie des entsprechenden Kapitalwertes auf und ge-
langte zum Schluss, dass die Berechnung der Abfindung korrekt sei.
G.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2017 informierte der Sohn des Versicherten,
A._______, das Gericht über das Ableben seines Vaters am 12. Februar
2015 (BVGer-act. 17). In einer vom Grundgericht Aleksinac (RS) beglau-
bigten Erklärung teilte A._______ mit, er sei Erbe des Versicherten und
beantragte die Weiterführung des Verfahrens in seinen Namen, wobei die
Vollmacht von Manuela Stückler Rajkovic weiterhin gültig sei.
H.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde der Rechtsnachfolger des Versi-
cherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgefordert, ein Zustelldomizil
in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Ent-
scheide in diesem Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wür-
den (BVGer-act. 19). Mit Brief vom 5. August 2015 ersuchte der Beschwer-
deführer um Eröffnung des Urteils durch Publikation im Bundesblatt
(BVGer-act. 20).
C-6145/2014
Seite 4
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31 VGG i. V. mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG,
SR 831.10; Art. 32 VGG).
1.2 Als Rechtsnachfolger des durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührten Versicherten hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist im vorliegenden
Verfahren beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 39 Abs. 2 ATSG).
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen.
C-6145/2014
Seite 5
2.1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.1.2 Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich unter
Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis
VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2.1 Die Beurteilung der per 1. April 2011 berechneten Abfindung richtet
sich nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den damals gültigen
Fassungen.
2.3 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte
Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl.
> themen > internationales > Abkommen > Liste der So-
zialversicherungsabkommen, besucht am 9. September 2015). Bis zum In-
krafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen mit Ex–Jugoslawien) an-
wendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz vorge-
nommene Bestimmung der einmaligen Abfindung.
Vorab ist festzustellen, welche Ansprüche der Versicherte gegenüber
der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gehabt hätte,
wenn die Rentenleistungen nicht abgefunden worden wären.
4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer nach Vollendung des
65. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die ordentlichen
Renten werden nach Art. 29bis AHVG unter Berücksichtigung der Beitrags-
jahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls berechnet.
C-6145/2014
Seite 6
4.2 Die Vorinstanz berechnete per 1. April 2014 eine ordentliche monatli-
che Altersrente in der Höhe von CHF 98.– (vgl. act. 17 – 19). Die bei der
Rentenberechnung eingesetzten Erwerbseinkommen (CHF 58'401) sowie
die Beitragszeit (24 Monate) entsprechen den Einträgen im individuellen
Konto des Versicherten aus den Jahren 1988 bis 1990 (act. 18 und 19).
Bei Vorliegen des ersten Eintrages im individuellen Konto im Jahre 1988
und bei Eintritt des Rentenfalles im Jahr 2011 hatte vorliegend keine Auf-
wertung der Erwerbseinkommen zu erfolgen (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art.
51bis AHVV; Rententabellen 2011 des Bundesamt für Sozialversicherungen
[BSV] S. 15 [Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren;
Vollzug > AHV > Grundlagen AHF > Weisun-
gen Renten > Rententabellen 2011, abgerufen am 9. September 2015]).
Die Berechnung der Erziehungsgutschrift (CHF 41'760.-) erfolgte entspre-
chend Art. 29sexies Abs. 3 AHVG i. V. mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11
über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 24. September 2010 in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezem-
ber 2012 gültig gewesenen Fassung. Entsprechend Art. 29quater und Art. 30
AHVG wurde das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als
Summe der Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften (bezogen auf
ein Jahr) korrekt auf CHF 70'961.- bestimmt.
4.3 Der Versicherte hat während zwei Jahren Beiträge geleistet und verfügt
damit nicht über eine vollständige Beitragsdauer. Er hat Anspruch auf eine
Teilrente (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 50 AHVV). Aufgrund der vom
Versicherten geleisteten Beitragsdauer von zwei Jahren besteht Anspruch
auf eine Teilrente gemäss der Rentenskala 2 (Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV;
Rententabelle 2011 des BSV S. 10 [Skalenwähler]). Auf der Grundlage des
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 70'691.-
hat die Vorinstanz den monatlichen Rentenanspruch korrekt auf CHF 98.-
bestimmt (vgl. Rententabellen 2011 des BSV S. 102 [Monatliche Teilrenten
- Skala 2]).
In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz anstelle einer Rente eine Ab-
findung ausrichten durfte.
5.1 Nach Art. 3 des Abkommens mit Ex–Jugoslawien werden Alters- und
Hinterlassenenrenten der AHV an jugoslawische – respektive heute serbi-
sche – Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien ausgerichtet, auch wenn
sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Staatsvertrag sieht damit
eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel nach Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.
C-6145/2014
Seite 7
5.2 Gemäss Art. 7 des Abkommens mit Ex-Jugoslawien wird Staatsange-
hörigen von Serbien, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, unter gewis-
sen Voraussetzungen anstelle einer ordentlichen Teilrente eine Abfindung
in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
geschuldete Teilrente mehr als ein Zehntel aber höchstens ein Fünftel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann die versicherte Person
zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen.
5.3 Für den Versicherten wurde 2011 ein massgebendes durchschnittli-
ches Jahreseinkommen von CHF 70'691.- ermittelt. Die monatliche Voll-
rente hätte bei diesem Wert im Jahr 2011 CHF 2'153.- betragen (Renten-
tabellen 2011 des BSV S. 18 [Monatliche Vollrenten – Skala 44]). Aufgrund
des Verhältnisses der Vollrente zur errechneten Teilrente von
CHF 98.- (4.55%) stand dem Versicherten das Wahlrecht zwischen der mo-
natlichen Rente und der Abfindung nicht zu. Die Vorinstanz hat zu Recht
anstelle einer Rente die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verfügt.
In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der einmaligen Ab-
findung korrekt berechnet hat.
6.1 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung gestützt auf die
«Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten» (gültig ab 1. Ja-
nuar 1997, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, nach-
folgend: Barwerttabellen Vollzug > AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am
9. September 2015). Im Berechnungszeitpunkt waren der Versicherte
65-Jährig und seine Ehefrau (C._______, geb. 1944; act. 14) 67-jährig. Die
Ehefrau ist nicht bei der AHV versichert. Die Barwerttabellen sehen in die-
ser Situation folgende Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Al-
tersrenten vor (Barwerttabellen, S. 20):
« KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) – B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 »
– KW: Kapitalwert
– B1(x): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für einen Mann im Alter x
– B2(y): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Frauen
– B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente
– RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt.
6.2 Der Erwartung der Altersrente des Versicherten wurde bei der Kapitali-
sierung mit dem Barwert einer lebenslänglichen Altersrente Rente (Al-
ter 65) Rechnung getragen. Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor
C-6145/2014
Seite 8
B1(65) beträgt 13.273 (Tabelle 2 der Barwerttabellen, S. 60). Die zu kapi-
talisierende Jahresrente der Versicherten beträgt in dieser Periode
CHF 1'176.- (CHF 98.– x 12). Der Barwert der Rentenerwartung der Alters-
rente beträgt CHF 15'609.-.
6.3 Der Rentenerwartung der Ehefrau im Falle der Verwitwung wurde
Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom
Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wurde.
Der Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter 67 (B2(67)) beträgt 15.319
(Tabelle 2 der Barwerttafeln, S. 60). Der Kapitalwert der lebenslänglichen
Verbindungsrente eines Mannes mit Alter 65 und einer Frau mit Alter 67
(B3(65,67)) beträgt 11.472 (Tabelle 3 der Barwerttafeln, S. 63). Die Diffe-
renz der Kapitalisierungsfaktoren (B2(67) – B3(65,67)) beträgt 3.847. Die
zu kapitalisierende Jahresrente beträgt in dieser Periode
CHF 941.- (CHF 98.- x 12 x 0.8). Der Barwert der Rentenerwartung der
Witwenperiode beträgt aufgerundet CHF 3‘620.-.
6.4 Der von der Vorinstanz errechnete Abfindungsbetrag (CHF 19'229.-)
entspricht (aufgerundet) der Summe der Rentenerwartung der Altersrente
(CHF 15'609.-) und der Rentenerwartung der Witwenperiode (CHF 3'620.-
). Die Berechnung der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln.
Im Dispositiv der Verfügung vom 26. August 2014 wurde der Betrag der
einmaligen Abfindung mit CHF 19'229.- angegeben (act. 21). In der Be-
gründung zum Einspracheentscheid wurde der Betrag der einmaligen Ab-
findung demgegenüber mit CHF 19'299.- angegeben (act. 23, S. 4). Aus-
serdem wurde bei der Angabe der Formel das Pluszeichen nicht aufge-
führt. Dabei handelt es sich offensichtlich um Tippfehler ohne Einfluss auf
die rechtliche Situation und den Abfindungsbetrag. Mit Einspracheent-
scheid vom 29. September 2014 wurde die Verfügung vom 26. Au-
gust 2014 und damit auch der darin festgehaltene Betrag der einmaligen
Abfindung von CHF 19'229.- bestätigt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die (hypotheti-
sche) Altersrente des Versicherten korrekt berechnet, diese zu Recht in
Form einer einmaligen Abfindung ausgerichtet und die Abfindungshöhe
korrekt kalkuliert hat.
C-6145/2014
Seite 9
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung.
Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten
Seite.
C-6145/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (zu publizieren im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: