B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6147/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Elena Kanavas, Rechtsanwältin,
Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 17. September 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit
welcher sie die bisherige Rente der Invalidenversicherung (IV) von
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) per
31. Oktober 2013 aufgehoben hat,
dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwältin Elena
Kanvas, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Oktober
2013 hat Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen,
die Verfügung der IVSTA vom 17. September 2013 sei aufzuheben und
es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % zuzusprechen; weiter sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass die Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung vom 30. Oktober
2013 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht
wiederherzustellen,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen und dieser – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufge-
fordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. Februar
2014 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt hat,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der Replik
vom 20. März 2014 zusätzliche medizinische Unterlagen eingereicht, er-
gänzende Ausführungen gemacht und im Übrigen vollumfänglich an den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2013 festgehal-
ten hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 11. April 2014 beantragt hat, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen,
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dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seiner Stellungnahme vom 3. April 2014 vorgeschlagen hat, in Anbe-
tracht der genannten, neuen Befunde, Diagnosen und Therapien und der
seit 2006 bestehenden Behandlung seien die diesbezüglichen Unterlagen
einzufordern; insbesondere wäre es unabdingbar, die Anzahl und Fre-
quenz der psychiatrischen Behandlungen zu belegen und die pharmako-
logische Therapie, deren allfälligen Umstellungen sowie die erhobenen
Befunde und Diagnosen präzise in ihrem Verlauf zu beschreiben,
dass mit Blick auf die in der Duplik vom 11. April 2014 gestellten Rechts-
begehren hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom
17. September 2013 von einer übereinstimmenden Auffassung der Par-
teien auszugehen ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu
veranlassen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Umstands in der
Sache nicht selbst entscheiden kann und sich aufgrund der Rechts- und
Sachlage der übereinstimmenden Auffassung der Parteien anschliessen
kann,
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dass die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 demnach insofern gutzu-
heissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013
aufzuheben ist,
dass – soweit weitergehend – die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Akten zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz
gehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Verfahrensausgang eben-
falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung
hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-
tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer-
tigt ist,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass
einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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