B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 16.02.2016 (9C_481/2015)
Abteilung III
C-6150/2012
Ur t e i l vom 2 1 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom
13. Januar 2009, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Novem-
ber 2012).
C-6150/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1954 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ arbeitete
in den Jahren 1982 bis 1996 als Hilfsmonteur in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 26 und IV-ZH-
act. 8). Am 30. Juli 1996 stellte er bei der IV-Stelle des Kantons Zürich
(nachfolgend: IV-Stelle ZH) ein Gesuch um Gewährung einer schweizeri-
schen Invalidenrente, da er seit dem am 11. Juli 1995 erlittenen Unfall
(Sturz auf den Rücken) linksseitig massive Schmerzen im Rücken habe
und mit dem linken Bein stark hinke (IV-ZH-act. 3).
A.b Am 6. Juli 1998 wies die IV-Stelle ZH das Leistungsbegehren von
A._______ ab (IV-ZH-act. 54).
Die von A._______ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. März
2000 ab (IV-ZH-act. 76). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG [seit 1. Januar 2007: Bundes-
gericht]) am 6. Februar 2001 teilweise gut; der angefochtene Entscheid
wurde aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses, nach Einholung eines Ge-
richtsgutachtens bei einer auf Diagnose und Behandlung von Schmerzver-
arbeitungsstörungen spezialisierten Institution über die Beschwerde des
A._______ gegen die Verfügung vom 6. Juli 1998 neu entscheide (IV-ZH-
act. 81).
Nach Einholung zweier Obergutachten (IV-ZH-act. 86 bis 88, 93 und 104)
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde
von A._______ am 22. Februar 2006 erneut ab (IV-ZH-act. 117). Dagegen
liess dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG erheben und ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._______ vom 27. April 2006 (IV-
STA-act. 36) einreichen. Mit Urteil vom 9. August 2006 wies das EVG die
Beschwerde ab (IV-ZH-act. 122).
A.c Am 20. Juni 2007 bzw. 1. Oktober 2007 meldete sich A._______ bei
der IV-Stelle ZH erneut zum IV-Leistungsbezug an und machte eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands geltend (IV-ZH-act. 125 und IV-
STA-act. 5). Am 25. Juni 2007 übermittelte die IV-Stelle ZH die Neuanmel-
dung zuständigkeitshalber (Wohnsitz von A._______ in Spanien; IV-ZH-
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act. 125) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA;
IV-ZH-act. 128).
A.d Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 wies die IVSTA das Leistungsbe-
gehren von A._______ ab (IVSTA-act. 45).
A.e Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom
18. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei eine interdisziplinäre (psychi-
atrische, gastroenterologische und orthopädische) Begutachtung in der
Schweiz durchzuführen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass
sich sein Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe. Die Vo-
rinstanz habe seinen Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt; weder
das Formular E 213 noch die kurze Einschätzung des RAD-Arztes ver-
möchten die Anforderungen an einen schlüssigen und rechtsgleichen me-
dizinischen Bericht zu erfüllen; aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
sei die Vorinstanz gehalten, die erheblichen gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen korrekt und eingehend abzuklären; andernfalls sei ihm gestützt
auf das Gutachten von Dr. med. B._______, welches den massgeblichen
Zeitraum umfasse, eine ganze Rente zuzusprechen (Verfahren C-
1046/2009 act. 1).
A.f Mit Urteil C-1046/2009 vom 7. November 2011 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 18. Februar 2009 ab. Ferner wurde
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Gutheissung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'500.-- zugesprochen (act. 25 [C-1046/2009]). Die gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil
9C_952/2011 vom 7. November 2012 gut, hob den angefochtenen Ent-
scheid auf und wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück,
damit dieses ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten bei einer ME-
DAS einhole und anschliessend über die Beschwerde neu entscheide
(act. 40 [C-1046/2009]).
A.g Zum Sachverhalt wird im Übrigen auf die in diesen beiden Urteilen ge-
machten Ausführungen verwiesen.
B.
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Seite 4
B.a Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Beschwerdeverfahren unter
vorliegender Verfahrensnummer C-6150/2012 wieder auf (act. 2 [C-
6150/2012]). Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter
den Parteien mit, die polydisziplinäre Begutachtung werde durch das Me-
dizinische Zentrum C._______ (nachfolgend: C._______) erfolgen und gab
die Namen der dort tätigen Sachverständigen sowie den vorgesehenen
Fragenkatalog bekannt. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum be-
absichtigten Vorgehen zu äussern und insbesondere allfällige Anträge zur
Ergänzung des Fragenkatalogs und allfällige Ausstandsgründe gegen die
genannten Sachverständigen geltend zu machen, ansonsten die Begut-
achtung wie vorgesehen in Auftrag gegeben werde (act. 20 [C-
6150/2012]).
B.b Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer Ableh-
nungsgründe gegen drei Sachverständige geltend und übermittelte seine
Zusatzfragen zum Fragenkatalog (act. 25 [C-6150/2012]).
B.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2013 wies der Instruktionsrichter
die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2013 ab, so-
weit darauf eingetreten wurde. Die Anträge betreffend zusätzlich an die be-
gutachtenden Ärztinnen und Ärzte zu stellenden Fragen wurden gutgeheis-
sen (act. 26 [C-6150/2012]).
B.d Die polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdefüh-
rers erfolgte vom 16. bis 19. Dezember 2013 im C._______ in X._______
(vgl. act. 34 und 56 [C-6150/2012]).
Gemäss polydisziplinärem Gutachten des C._______ vom 18. März 2014
ist der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit seit September 2007 nicht mehr arbeitsfähig. In einer
dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis zeitweise mittel-
schweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne repetitive Gewichtsbelas-
tung über 15 kg, ohne repetitive vornübergebückte Arbeiten, ohne repeti-
tive Arbeitspositionen cervical in monotoner Extensionsstellung, ohne an-
haltende Tätigkeiten in hockender oder kniender Stellung, ohne repetitives
Zurücklegen von langen Wegstrecken, ohne Tätigkeiten auf unebenem Bo-
den oder repetitives Treppen- oder Leiternsteigen, bestehe eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit. Aus chirurgisch-allgemeinmedizinischer, angiologischer,
neurologischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfä-
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Seite 5
higkeit für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten. Aus neuropsycholo-
gischer Sicht könne – wegen mangelnder Mitarbeit – keine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (vgl. act. 56 [C-6150/2012]).
B.e Nach Einsicht in dieses Gutachten kam Dr. med. D._______, medizi-
nischer Dienst IVSTA, in seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 zuhan-
den der IVSTA zum Schluss, die Konklusion im Gutachten des C._______
sei angesichts der fundierten Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte
des Versicherten, mit seiner umfassenden Untersuchung und der schlüssi-
gen Beurteilung zu übernehmen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer
seit dem 16. Dezember 2013 (erstes Datum der Untersuchung des Versi-
cherten im Rahmen des Gutachtens des C._______) in der bisherigen Tä-
tigkeit zu 100% arbeitsunfähig, während er Verweisungstätigkeiten mit den
genannten Schonkriterien zu 100% ausüben könne (act. 62 [C-
6150/2012]).
B.f Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2014 beantragte die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde. Ihr ärztlicher Dienst habe das Gutachten des
C._______ als schlüssig erachtet und dessen Beurteilung hinsichtlich des
Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der früher ausgeübten Tä-
tigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 100% in leidensangepassten Verwei-
sungstätigkeiten übernommen. Insoweit als ihr ärztlicher Dienst diese Be-
urteilung ohne Begründung erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung als
gültig erachte, könne dessen Betrachtungsweise nicht gefolgt werden,
denn gemäss den begründeten Angaben der Gutachter bestünden die fest-
gehaltenen Grade der Arbeits(un)fähigkeit bereits seit September 2007.
Der Einkommensvergleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei
vollschichtiger Ausübung einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit
eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 27% erleiden würde.
Demnach bestehe beim Beschwerdeführer keine Invalidität von an-
spruchsbegründendem Ausmass. Eine solche habe weder im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2009 bestan-
den, noch sei seitdem eine solche eingetreten (act. 62 [C-6150/2012]).
B.g In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, im Gutachten des C._______ würden
zentrale Fragen nicht abgehandelt sowie die konkret gestellten Fragen teil-
weise nicht beantwortet, weshalb sich das Gutachten als unvollständig er-
weise. Zudem werde der begutachtende Dr. med. E._______ mit Blick auf
das mangelhafte Gutachten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht
C-6150/2012
Seite 6
sowohl als Psychiater als auch als Neurologe nachträglich abgelehnt. Fer-
ner könne es nicht Sinn einer polydisziplinären Begutachtung sein, dass
ein und derselbe Arzt zwei Fachgebiete abdecke; solcherlei sei unsensibel
und schaffe eine Vorbefasstheit, die sich in casu auch ausgewirkt habe.
Das rheumatologische Gutachten sei nicht schlüssig. Auf das unvollstän-
dige und unrichtige Gutachten des C._______ könne folglich nicht abge-
stellt werden. Demnach sei das Gutachten zu wiederholen, und zwar an
einer unabhängigen Stelle bzw. an einer Universitätsklinik (act. 65 [C-
6150/2012]).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er vorab auf die
gutachterliche Expertise aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht von
Prof. Dr. med. Henningsen vom 14. Mai 2014, welche zur Frage der Rich-
tigkeit der bundesgerichtlichen Schmerzpraxis erstellt worden sei. Aus die-
sem Gutachten gehe hervor, dass sich die bisher praktizierte Schmerzpra-
xis nicht mehr aufrechterhalten lasse. Vor dem Hintergrund dieses Gutach-
tens sei das Gutachten des C._______ erst recht nicht plausibel. Von einer
seit September 2007 bestehenden Arbeitsfähigkeit könne keine Rede sein.
Er könne kein Invalideneinkommen erzielen. Ferner erweise sich der
durchgeführte Einkommensvergleich als unrichtig (act. 71 [C-6150/2012]).
B.h Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 hielt die IVSTA an ihrem bisher ge-
stellten Abweisungsantrag fest (act. 74 [C-6150/2012]).
B.i Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 8. März 2015 drei medi-
zinische bzw. psychologische Kurzberichte einreichen (Informe de saúde
von Dr. F._______ vom 1. Dezember 2014, informe psicolóxico von
G._______ vom 24. Oktober 2014, informe médico von Dr. H._______ vom
24. Oktober 2014). Dadurch werde u.a. die Aussage im C._______-Gut-
achten widerlegt, wonach aus angiologischer Sicht keine Arbeitsunfähig-
keit bestehe und auch kardial ein Normbefund vorliege, denn bloss zwei
Monate nach der angiologischen Beurteilung durch das C._______ sei in
Spanien ein verschlossenes Herzgefäss vorgefunden worden. Zusätzlich
hinterfragt werde aber auch das psychiatrische Gutachten des C._______,
denn die spanischen Experten würden nebst der chronisch vorliegenden
Depression auch eine chronifizierte Dysthymie attestieren. Selbst bei An-
wendung der herkömmlichen Schmerzpraxis wäre von einer psychischen
Komorbidität auszugehen und die Überwindbarkeit zu verneinen (act. 77
[C-6150/2012]).
C-6150/2012
Seite 7
B.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1046/2009 vom 7. November 2011 aufgehoben und die Sache zur Einho-
lung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens bei einer MEDAS
und anschliessender neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsge-
richt zurückgewiesen. Dieses nimmt die Streitsache ohne Weiteres wieder
auf; sämtliche Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 44 ff. VwVG bzw.
Art. 56 ff. ATSG [SR 830.1]) liegen weiterhin vor.
1.2 Die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso wie
das Gericht selbst, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die
rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (statt vie-
ler: BGE 133 III 201 E. 4.2; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 107
BGG mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung des Gerichts ist es ihm wie
auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt,
der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sach-
verhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten
zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder
überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Eine Überprüfung ist
nur betreffend jene Punkte möglich, die im Rückweisungsentscheid nicht
entschieden worden sind oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl.
BGE 135 III 334 E. 2, 131 III 91 E. 5.2).
2.
Streitig ist weiterhin der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In Be-
zug auf die nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen
ist ergänzend zu den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen auf die ein-
schlägigen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1046/2009 vom 7. November 2011 sowie im Urteil des Bundesgerichts
9C_952/2011 vom 7. November 2012 zu verweisen.
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Seite 8
2.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die fest-
gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende
Invalidität zu bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü-
fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, Urteil BGer
9C_8/2015 vom 9. April 2015 E. 2.1).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt
im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessu-
alen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der
Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invalidi-
tätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5
m.w.H.). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleicher-
massen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.2) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (Urteile BGer 8C_387/2014
vom 3. September 2014 E. 2, 8C_25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1,
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Ist eine anspruchs-
erhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Be-
weislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil BGer 9C_478/2012 vom
14. Dezember 2012 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
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Seite 9
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich
bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beein-
trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547
E. 9.4). Nach der Rechtsprechung können grundsätzlich sowohl objekti-
vierbare wie auch medizinisch nicht oder nicht klar fassbare Beschwerde-
bilder die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen und somit einen
Rentenanspruch begründen. Entweder müssen die subjektiven Beschwer-
deangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare
Befunde hinreichend erklärbar sein oder es ist bei unklaren Beschwerde-
bildern in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien zu prüfen, ob
das Leiden grundsätzlich invalidisierend sein kann (vgl. BGE 130 V 352 E.
2.2.3). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu
objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kau-
salität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine in-
validenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht
ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine
sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionsein-
schränkungen zu erfolgen. Andernfalls wäre eine rechtsgleiche Beurteilung
der Rentenansprüche nicht mehr gewährleistet (BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
Lassen sich bei erstmaliger Rentenprüfung die invalidisierenden Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, liegt mithin Beweislosigkeit
vor, besteht kein Rentenanspruch. Bei Beweislosigkeit wird vermutet, dass
sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt, denn
vermutet wird Validität, nicht Invalidität (vgl. BGE 139 V 547 E. 4.1, BGE
140 V 290 E. 4.1).
C-6150/2012
Seite 10
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des (begutachtenden) Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe
der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un-
tersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Be-
funde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit er-
füllen die Sachverständigen ihre genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und
im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit
kommt den medizinischen Sachverständigen hingegen keine abschlies-
sende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nehmen sie zur Arbeitsunfä-
higkeit (bzw. zur funktionellen Leistungsfähigkeit, vgl. Art. 59 Abs. 2bis i.V.m.
Art. 6 ATSG) Stellung, d.h. sie geben eine Schätzung ab, welche sie aus
ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründen. Schliesslich sind die
ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für
die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachper-
sonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE
140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe
von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es
ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist
oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender
Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beur-
teilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungs-
äusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erschei-
nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es,
C-6150/2012
Seite 11
dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens ab-
weichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil BGer
8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 3.2, Urteil BGer 8C_538/2014 vom
6. Februar 2015 E. 2.2).
3.
Vorliegend ist somit zu prüfen (vgl. oben E. 2.1), ob im Zeitraum zwischen
der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 1998 und der angefochtenen
Verfügung vom 13. Januar 2009 eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist.
3.1 Die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 6. Juli 1998
wurde erst im August 2006 bestätigt, als das EVG die Beschwerde gegen
das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
22. Februar 2006 abwies. Das EVG stellte fest, dass dem letztinstanzlich
eingereichte Privatgutachten kein voller Beweiswert in dem Sinne zu-
komme, dass die Administrativexpertise von Dr. med. I._______ (Rehakli-
nik Y._______) und das Gerichtsgutachten von med. pract. J._______ wi-
derlegt würden. Von einer erneuten medizinisch-psychiatrischen Begut-
achtung sei abzusehen, weil eine solche – jedenfalls für den massgebli-
chen Beurteilungszeitraum (bis Juli 1998) – nicht den Beweis zu bringen
vermöchte, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträch-
tigung litt, welche ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit verun-
möglichte (I 391/06 E. 3.2.3).
3.1.1 Bereits mit Urteil vom 9. März 2000 (IV-ZH-act. 76) hatte das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt, dass in somatischer
Hinsicht keine (objektivierbare) Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die medizinischen Akten
erwähnten ein "demonstratives Rückenleiden lumbal, wobei diese Rücken-
schmerzen unklarer Ätiologie" seien bzw. "therapieresistente Muskelver-
spannungen und -schmerzen beidseits, welche auf keine Ursachen zu-
rückgeführt werden konnten". Es stehe in erster Linie ein psychischer Ge-
sundheitsschaden in Frage (E. 2 S. 5).
3.1.2 Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Oktober 1997 unter
anderem aus, im Vordergrund stehe ein ausgeprägtes abnormes Krank-
heitsverhalten, das stark demonstrativ wirke. Die innere Befindlichkeit des
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Seite 12
Patienten sei schwierig zu beurteilen, die Angaben zur Schmerzbewälti-
gung und zum inneren Befinden seien relativ pauschal und diffus. Eine
Konversionssymptomatik liege seiner Ansicht nach nicht vor. Auf affektiver
Ebene bestehe zwar eine Verstimmung, die Voraussetzungen für eine ei-
gentliche depressive Episode seien jedoch nicht erfüllt. Eine psychiatrisch-
syndromale Diagnose von Krankheitswert lasse sich nicht mit genügender
Sicherheit stellen. Bei der Zumutbarkeitsbeurteilung sei bei der Abwägung
einerseits unter anderem zu berücksichtigen, dass eine nicht unerhebliche
Chronifizierung vorliege, andererseits die bewusstseinsnah wirkende ab-
norme Krankheitsdarstellung mit zahlreichen Inkonsistenzen und das Feh-
len einer miterlebbar hohen inneren krankheitszentrierten Gefühls- und
Gedankendynamik. Als Diagnosen führte er an: ausgeprägte Symptom-
ausweitung im Sinne einer (chronifizierten) gemischten Anpassungsstö-
rung (ICD-10: F43.25; mit der Anmerkung, dass es chronifizierte Anpas-
sungsstörungen jenseits von sechs Monaten oder von zwei Jahren Dauer
an sich per Definition nicht gäbe); Erektionsstörungen (ICD-10: F52.2). Die
theoretische Arbeitsunfähigkeit beziffere er auf höchstens 50%. Es gäbe
keinen Grund, weshalb dem Patienten zumindest leichtere Arbeiten, län-
gerfristig auch ganztags nicht zumutbar wären (IV-ZH-act. 37).
3.1.3 Im Urteil vom 22. Februar 2006 (IV-ZH-act. 117) stellte das Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich auf das Gerichtsgutachten (Ober-
gutachten) von med. pract. J._______ vom 10. Oktober 2005 ab. Das zu-
vor bei der MEDAS des K._______ eingeholte Gutachten vom 9. Dezem-
ber 2002, welchem die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. L._______
beilag, erachtete das Gericht als in verschiedener Hinsicht ungenügend
und daher nicht beweiskräftig (E. 2). Gemäss Obergutachten litt der Be-
schwerdeführer nicht an einer psychischen Störung mit Krankheitswert.
Die Voraussetzungen zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung seien nicht gegeben. Auch die Diagnose einer Depression
nach den Kriterien des ICD-10 könne er nicht stellen. Der Explorand sei
zwar verständlicherweise resigniert und enttäuscht über seinen körperli-
chen Zustand und dessen soziale Folgen; aber er sei nicht grundsätzlich
im Affekt verarmt, sein Denken sei nicht verlangsamt oder von sich aus
thematisch eingeengt. Eine deprimiert-resignative Grundstimmung dürfe
nicht mit einer Depression verwechselt oder gleichgesetzt werden. Die Di-
agnose einer Anpassungsstörung (F43.25) könne er – im Unterschied zu
Dr. I._______ im Jahr 1997 – heute nicht mehr stellen. Der Gutachter di-
agnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom, das nicht als psychiatri-
sches Störungsbild nach Kapitel 5 des ICD-10 zu klassifizieren sei. Ganz
im Vordergrund stehe ein mittlerweile seit 10 Jahren praktisch unverändert
C-6150/2012
Seite 13
bestehendes Schmerzsyndrom, das sich nicht nennenswert verschlech-
tert, aber auch nicht verbessert habe, wie der Vergleich mit den Befunden
in den Vorgutachten eindeutig zeige. Ebenso unverändert geblieben sei
das hochgradig auffällige Schonverhalten. Aufgrund der auffälligen Symp-
tomkonstanz könne die aktuelle psychiatrische Untersuchung auch als ret-
rospektiv relevant bezeichnet werden. Die Schilderung der Rückenschmer-
zen des Exploranden sei ausserordentlich dürftig und auch durch Nach-
frage nicht zu differenzieren gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.2 Das aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 7. November 2012 durch
das Bundesverwaltungsgericht beim C._______ eingeholte polydiszipli-
näre Gutachten vom 18. März 2014 beruht auf einer internistischen, angi-
ologischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen
und psychiatrischen Exploration. Das Bundesgericht hat in seinem Rück-
weisungsurteil erwogen, angesichts der in Frage stehenden Mehrzahl von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es angezeigt, die Begutachtung
durch eine MEDAS vornehmen zu lassen. Notwendig schienen eine inter-
nistische, psychiatrische und rheumatologische Exploration. Im Hinblick
auf die geltend gemachten weiteren Beschwerden (gastroenterologische
Problematik, Coxarthrose, "Lumboarthrose") obliege es der Gutachter-
stelle, gestützt auf die vorliegenden Akten den erforderlichen Untersu-
chungsumfang festzulegen (9C_952/2011 E. 3).
3.2.1 Bei der chirurgisch-allgemeinmedizinischen Untersuchung (med.
pract. M._______, Fachärztin für Chirurgie FMH, und Dr. med. N._______,
Facharzt für Innere Medizin FMH) wurden altersentsprechend normale,
bzw. keine pathologischen Befunde erhoben (S. 55 ff.). Eine angiologische
Untersuchung durch Dr. med. O._______, Facharzt für Innere Medizin,
spez. Angiologie FMH, wurde veranlasst, um zu klären, ob eine periphere
arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) als Mitursache der Schmerzen fest-
gestellt werde könne (vgl. S. 60 f.). Dr. med. O._______ diagnostizierte
eine PAVK Stadium I mit Plaques im Bereiche der Bauchaorta sowie iliaco-
femoro-poplietal beidseits. Die vom Exploranden angegebenen Beschwer-
den im Bereich der lumbalen Wirbelsäule sowie der Hüfte und der Beine
liessen sich durch die PAVK nicht suffizient erklären. Er empfehle die Kon-
trolle und Behandlung der Risikofaktoren (insbes. arterielle Hypertonie, Hy-
percholesterinämie).
C-6150/2012
Seite 14
3.2.2 Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. P._______, Facharzt für
Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, berichtet (S. 61 ff.), die Unter-
suchung sei gekennzeichnet durch Diskrepanzen, Inkonsistenzen und eine
Selbstlimitierung in einem Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsver-
haltens. So fehle beispielsweise das ausgeprägte Schonhinken links in ver-
meintlich unbeobachteten Momenten praktisch vollständig; eine aufrechte
Körperhaltung sei im Sitzen problemlos möglich, nicht aber im Stehen; Dis-
krepanzen zeigten sich auch bei der LWS- und HWS-Beweglichkeit; der
Weichteiluntersuch ergebe eine inkonstant reproduzierbare Druckdolenz
(ohne Hartspannbildung und Triggerpunkte). Diskrepant und demonstrativ
sei auch die fixierte Streckstellung des linken Kniegelenks, wogegen beim
Anziehen der Schuhe eine Flexion von 30-40° möglich sei. Die Umfänge
der Ober- und Unterschenkel seien beidseits symmetrisch. Gemessen am
demonstrierten Schonverhalten des linken Beines mit praktisch fehlender
vorgeführter Beweglichkeit in Streckhaltung des Kniegelenks und ausge-
prägtem Hinken links sei eine symmetrische Muskulatur ohne schonbe-
dingte Atrophie links nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar. Unter Be-
rücksichtigung von Röntgen- und MRI-Befunden stellte Dr. med.
P._______ aus rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit: nicht näher spezifizierbare limitierende HWS-Be-
wegungseinschränkung (ohne klinisches und radiologisches Korrelat, be-
ginnende degenerative Veränderungen C3/C4, C6/C7 und C7 thorakal 1,
ohne Hinweise für eine radikuläre Begleitsymptomatik); nicht näher spezi-
fizierbare, subjektiv limitierende panvertebrale Schmerzsymptomatik, be-
tont lumbovertebrales Achsenskelett (ohne somatisches oder radiologi-
sches Korrelat betreffend Ausmass der vorgeführten Limitierungen bei
mässigen degenerativen Veränderungen L2-S1); subtotale Flexionshem-
mung linkes Kniegelenk ohne radiologisches oder klinisch somatisches
Korrelat bei beginnender latenter und retropatellärer Gonarthrose ohne
schonbedingte Ober- oder Unterschenkelatrophie links; deutliche Hinweise
für Inkonsistenzen und eine Selbstlimitierung im Rahmen eines dysfunkti-
onalen Schmerzverhaltens (S. 68).
Aufgrund der degenerativen Veränderungen am linken Kniegelenk, der
mässigen degenerativen Veränderungen cervical und geringen degenera-
tiven Veränderungen lumbal ergäben sich folgende Schonkriterien: keine
repetitiven vornübergebückten Arbeitspositionen; keine repetitiven Arbeits-
positionen cervical in monotoner Extensionsstellung; keine repetitiven Ge-
wichtsbelastungen über 15 kg; keine anhaltenden Tätigkeiten in hockender
oder kniender Stellung, kein repetitives Zurücklegen von langen Wegstre-
C-6150/2012
Seite 15
cken, Tätigkeiten auf unebenem Boden und repetitives Treppen- oder Lei-
ternsteigen. Ideal wäre eine leichte bis zeitweise mittelschwere wechsel-
belastende Tätigkeit unter Berücksichtigung der erwähnten Schonkriterien
im Wechsel zwischen sitzender und stehender Position. In einer solchen
Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.2.3 Während der neurologischen Untersuchung (vgl. S. 70 ff.) fielen dem
Gutachter Dr. med. E._______ ebenfalls multiple, zum Teil ausgeprägte
Diskrepanzen mit deutlichen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe
Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung auf. Bei der Prüfung der
Kraftgrade habe eine ausgesprochen mangelnde Compliance bestanden.
Die Beurteilung der Koordination und der Kraftgrade im Bereich der unte-
ren linken Extremität sei nur eingeschränkt möglich gewesen. Der Gutach-
ter stellte aus neurologischer Sicht keine pathologischen Befunde fest, wel-
che die geklagten Schmerzen (insbesondere Nackenschmerzen und lum-
bal, z.T. auch Kopfschmerzen) erklären könnten. Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt; als Diagnosen ohne Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit werden Verdacht auf Spannungskopfschmer-
zen sowie Anakusis (Taubheit) rechts genannt (S. 83).
3.2.4 Aus neuropsychologischer Sicht konnte keine Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit vorgenommen werden. Die Testergebnisse liessen auf ein
Aggravationsverhalten schliessen und würden wegen mangelnder Mitar-
beit wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsni-
veau abbilden (S. 91).
3.2.5 Betreffend die psychiatrische Untersuchung berichtet Dr. med.
E._______, der psychopathologische Befund sei in Anlehnung an die
AMDP-Richtlinien erhoben worden. Insgesamt wirke der Versicherte nicht
schmerzgequält. Der anfangs demonstrative Positionswechsel sei im wei-
teren Verlauf der Untersuchung nicht mehr vorhanden gewesen. Beein-
trächtigungen im Bereich Bewusstsein lägen nicht vor. Hinweise auf um-
fassende kognitive Störungen hätten sich nicht ergeben. Es hätten keine
Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörun-
gen festgestellt werden können. Auch Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-
Störungen habe er nicht festgestellt. Die Konzentration sowie die emotio-
nale Schwingungsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Im Affekt zeige der
Explorand zwar eine eher dysphorische Stimmung, aber keine Depressivi-
tät. Es liege auch keine Verarmung, Starrheit, Insuffizienz oder Labilität der
Affekte vor. Ein kreisendes Denken oder Grübeln habe nicht festgestellt
werden können. Es habe sich keine Hilf- oder Hoffnungslosigkeit gezeigt.
C-6150/2012
Seite 16
Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien nicht vermindert
gewesen. Die Gestik und Mimik seien insgesamt leicht reduziert und un-
terstrichen die Stimmung affektsynthym. Die Spontaneität und Eigeninitia-
tive seien weitgehend erhalten. Die funktionelle Leistungsfähigkeit, die in
Anlehnung an den Mini-ICF-P geprüft worden sei, sei nicht eingeschränkt;
es lägen mithin keine Aktivitäts- oder Partizipationsstörungen vor. Es gebe
keine Anzeichen für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, einer Er-
krankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer psychotischen
Störung. Aktuell gebe es auch keine Hinweise auf eine affektive Störung,
wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Explorand früher eine
oder mehrere depressive Episoden erlitten habe. Die Kardinalsymptome
einer Depression lägen (heute) nicht vor. Im Vordergrund stehe ein subjek-
tives Schmerzsyndrom. Der Versicherte erlebe sich dadurch insuffizient
und im Selbstwertgefühl reduziert. Die diagnostischen Kriterien einer an-
haltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne von F45.40 seien nicht
erfüllt. Vielmehr sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somati-
schen und psychischen Faktoren gemäss F45.41 auszugehen (diese Dif-
ferentialtypologie stehe seit 2009 zur Verfügung). Beim Versicherten
handle es sich jedoch um eine vergleichsweise leichte Ausprägung dieser
Störung, welche die Arbeitsfähigkeit (objektiv) nicht beeinträchtige. Der
Gutachter führte folglich nur Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit auf, nämlich: chronische Schmerzstörung bei psychosozia-
len Belastungsfaktoren (ICD-10: F45.41 [recte: chronische Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren]); Status nach Anpas-
sungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10: F43.21); ausgeprägte
Symptomausweitung/Aggravation; anamnestische Erektionsstörungen
(ICD-10: F52.2).
3.2.6 Zusammenfassend wird festgehalten, der Versicherte sei – unter Be-
rücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde – aus rheumatologischer
Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund
der Vorakten sei davon auszugehen, dass diese Verschlechterung seit
September 2007 bestehe. In einer dem Leiden optimal angepassten, kör-
perlich leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätig-
keit, bei welchen die erwähnten Schonkriterien berücksichtigt würden (vgl.
oben E. 3.3.2), sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus chirur-
gisch-allgemeinmedizinischer, angiologischer, neurologischer und psychi-
atrischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche infrage
kommenden Tätigkeiten.
C-6150/2012
Seite 17
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten des
C._______ könne nicht abgestellt werden, weil es den Anforderungen in
verschiedener Hinsicht nicht entspreche.
3.3.1 Zunächst ist auf die erhobenen Einwände gegen einzelne, an der Be-
gutachtung beteiligte Sachverständige einzugehen.
3.3.2 Der Beschwerdeführer machte in seinem Ausstandsbegehren vom
15. Juli 2013 gegen Dr. sc. hum. univ. Q._______, Diplompsychologin, gel-
tend, die Qualifikation als Psychologin reiche nicht aus, um ein psychiatri-
sches Gutachten zu machen (act. 25 [C-6150/2012]). Mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass darüber erst
mit dem Entscheid in der Sache zu befinden sein werde, da die entspre-
chenden Einwendungen materieller Natur seien (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5,
Urteil BGer 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1, Urteil BGer
8C_678/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3.1).
Die Psychologin hat am 18. Dezember 2013 zwar die neuropsychologische
Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt. An der gleichentags
erfolgten psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers hat sie je-
doch nicht mitgewirkt. In seinen seit der Durchführung des Gerichtsgutach-
tens erfolgten Eingaben bringt der Beschwerdeführer denn auch nichts
mehr gegen Dr. sc. hum. univ. Q._______ vor.
3.3.3 Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Juni 2014, mithin nach Einholung des Gerichtsgutachtens, Dr. med.
E._______ nachträglich ab. Dieser habe am Gerichtsgutachten als begut-
achtender Neurologe und Psychiater mitgewirkt, weil er offenbar über den
Abschluss als deutscher "Nervenarzt" verfüge. Aus dem Lebenslauf von
Dr. med. E._______ sei ersichtlich, dass er fast ausschliesslich als Neuro-
loge tätig gewesen sei. Zudem habe er offenbar als RAD Arzt gearbeitet.
Hinzu komme, dass die deutsche Doppelausbildung als "Nervenarzt" der
schweizerischen Ausbildung als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
mit zwei Facharzttiteln mitnichten gleichwertig sei. Mit Blick auf das man-
gelhafte Gutachten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht werde
seine Eignung als Psychiater und Neurologe in Frage gestellt. Ferner
könne es nicht Sinn einer polydisziplinären Begutachtung sein, dass ein
und derselbe Arzt zwei Fachgebiete abdecke; solcherlei sei unsensibel und
schaffe eine Vorbefasstheit, die sich in casu auch ausgewirkt habe (act. 65
[C-6150/2012]).
C-6150/2012
Seite 18
3.3.4 Die hinreichende Sachkunde eines Gutachters ist ohne Zweifel eine
zentrale Voraussetzung, um einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuer-
kennen. Sie bildet aber keinen Umstand, der Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit eines Gutachters wecken würde (Urteil BGer 8C_678/2014 vom
23. Oktober 2014 E. 3.3.1, vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3, 132 V 93
E. 7.1). Nach der Rechtsprechung müssen die Gutachter nicht zwingend
eine FMH-Ausbildung aufweisen oder zu dieser Standesorganisation ge-
hören; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben
sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2, Urteil des BGer 8C_646/2012 vom
14. März 2013 E. 3.2.3 m.w.H.). Dr. med. E._______ verfügt über die deut-
schen Facharzttitel für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie.
Sodann wurden diese Facharzttitel aufgrund seiner Tätigkeit in der
Schweiz am 2. März 2010 durch die Schweiz anerkannt (vgl. Medizinalbe-
ruferegister des Bundesamts für Gesundheit, GLN: _______; www.medre-
). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt
Dr. med. E._______ damit die von der Rechtsprechung geforderten fachli-
chen Voraussetzungen, um in seinen Fachgebieten als Experte tätig zu
sein.
Auch soweit der Beschwerdeführer die Mitwirkung des Dr. med. E._______
als psychiatrischen und neurologischen Experten rügt, kann ihm nicht ge-
folgt werden. Massgebend ist in dieser Hinsicht einzig, ob der (unabhän-
gige) Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt. Dies darf
hier vorausgesetzt werden, verfügt der Experte doch über den Facharzttitel
in beiden Fachgebieten (Urteil des BGer 8C_63/2013 vom 2. April 2013
E. 4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.2).
3.3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das eingeholte Ge-
richtsgutachten sei in dem Sinne ungenügend bzw. unvollständig, als es
die zentralen Fragen, wie die Frage nach der Arbeitsfähigkeit und dem Ein-
schluss von psychosozialen Faktoren, nicht abhandle. Zudem beantworte
das Gutachten nicht die konkret gestellten Fragen, sondern verweise pau-
schal auf den Gutachtenstext. Die Foerster-Kriterien würden ungenügend
abgehandelt. Sodann werde der Arbeitsunfähigkeitsbegriff falsch definiert.
Dr. med. E._______ habe bei seiner Beurteilung die in Spanien erfolgte
strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie das Absitzen ei-
ner mehrjährigen Gefängnisstrafe ungenügend berücksichtigt. Entgegen
der Auffassung von Dr. med. E._______ wären psychosoziale und sozio-
kulturelle Faktoren klar zu berücksichtigen gewesen. Das psychiatrische
Teilgutachten erweise sich demnach als unvollständig und oberflächlich.
Dasselbe gelte auch für das neurologische Teilgutachten, zumal auch dort
C-6150/2012
Seite 19
die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren ausgeklammert worden
seien, ohne zu prüfen, ob diese zu selbständigen Faktoren geworden
seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten.
3.3.6 Diese Vorbringen sind nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit
der gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Da der psychiatrische Gutach-
ter keine psychopathologischen Befunde erhoben und keine psychische
Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert hat, stellt
sich nicht die Frage, ob psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu be-
rücksichtigen wären. Denn nach der Rechtsprechung braucht es zur An-
nahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das
(fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermas-
sen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker
psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vorder-
grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter
muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits-
wert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Zwar ist nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, weshalb Dr. E._______ – zusätzlich zu einer ausgepräg-
ten Symptomausweitung bzw. Aggravation – eine chronische Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) diagnostizierte.
Dies führt indessen nicht dazu, dass dem psychiatrischen Teilgutachten der
Beweiswert abzusprechen wäre, zumal der Gutachter von einer vergleichs-
weise leichten Ausprägung dieser Störung spricht. Dass schliesslich die
Ausführungen des Gutachters, wonach die "Förster-Kriterien" nicht erfüllt
seien, relativ kurz ausgefallen sind, ist aufgrund der vorgängigen Schilde-
rungen zu Anamnese, Tagesablauf, Befunderhebung und Beurteilung nicht
zu beanstanden, zumal auch eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit in
Anlehnung an den Mini-ICF-P (vgl. Urteil BGer 8C_398/2014 vom 28. Ok-
tober 2014 E. 4.3.2) keine Aktivitäts- und Partizipationsstörungen nahe
legte. Die "Förster-Kriterien" dienen nach der Rechtsprechung dazu, den
Beweis für die invalidisierende Wirkung einer Störung zu führen, wenn die
gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig-
keit ansonsten nicht objektiviert werden kann (vgl. oben E. 2.3). Die mit
BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung dient letztlich auch dazu, ver-
sicherte Gesundheitsbeeinträchtigungen von Simulation oder Aggravation
zu unterscheiden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.3). Wie das Bundesgericht in
BGE 131 V 49 festgehalten hat, liegt regelmässig keine versicherte Ge-
sundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggrava-
tion oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Eine solche Ausgangslage
ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil-
C-6150/2012
Seite 20
derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be-
steht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung
jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in An-
spruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach-
verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag
behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen auf die Literatur). Die vom Bundesge-
richt aufgeführten Hinweise auf Aggravation werden vorliegend von den
verschiedenen Gutachtern beschrieben.
3.3.7 Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen, das rheumatologische
Teilgutachten erweise sich als nicht schlüssig, da unklar sei, warum die
festgestellte Nervenwurzelberührung nicht zu somatischen Beschwerden
führen solle, zumal es sich dabei um einen bildgebend feststellbaren Be-
fund handle. Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei objektivierbaren so-
matischen Befunden entscheidend ist, ob dadurch die Arbeitsfähigkeit be-
einträchtigt wird (vgl. oben E. 2.3). Im neurologischen Teilgutachten wird
unter anderem ausgeführt, das MRI der LWS zeige bis auf leichte Protru-
sionen auf der Höhe L2/L3, L3/L4 keine Hinweise auf eine Kompression
der Nervenwurzeln. Das foraminale Segment der Radix L4 links werde
durch das Diskusmaterial knapp berührt, jedoch nicht komprimiert. Auch im
Bereich L5/S1 wurde eine "leichte Diskusprotrusion" und eine "knappe Be-
rührung der Nervenwurzel S1 rechts" festgestellt. Die im MRI festgestellten
degenerativen Veränderungen wurden als qualitative Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit (Schonkriterien) berücksichtigt (vgl. Gutachten S. 81 und
S. 69).
3.3.8 Ebenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen in Zweifel
zu ziehen, sind die mit Eingabe vom 8. März 2015 eingereichten Kurzbe-
richte. Im psychologischen Attest wird bestätigt, der Beschwerdeführer
stehe seit 2006 in Behandlung, wobei die Konsultationen ca. dreimal jähr-
lich erfolgten. Ohne Darlegung von Befunden wird eine Dysthymia gemäss
ICD-10 F34.1 diagnostiziert. Das Attest der Psychiaterin enthält weder Be-
funde noch eine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem.
Selbst wenn die Dysthymia (fachärztlich) lege artis diagnostiziert worden
wäre, könnte allein daraus – wie aus anderen (psychiatrischen) Diagnosen
– noch nicht eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgelei-
tet werden (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, 130 V 396 E. 6.3, 127 V 294 E. 4).
Zudem handelt es sich bei der Dysthymia laut Umschreibung im ICD-10
um eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hin-
sichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer
C-6150/2012
Seite 21
schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Stö-
rung zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung kann zwar eine dysthyme Stö-
rung die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie
zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlich-
keitsstörung – auftritt. Findet sich im Psychostatus hingegen nur eine Dys-
thymie, wird das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens
regelmässig verneint (vgl. Urteil BGer I 649/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1
m.w.H., Urteil BGer 8C_623/2013 vom 14. März 2014 E. 3.2).
3.3.9 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus dem
Umstand, dass bei einer im Februar 2014 in Spanien durchgeführten Ko-
ronarangiographie eine Stenose entdeckt wurde, nicht abgeleitet werden,
die angiologische Beurteilung von Dr. O._______ sei nicht verwertbar. Mit
der angiologischen Untersuchung sollte geklärt werden, ob eine periphere
arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) die geklagten Rücken- und Hüft-
schmerzen zu erklären vermöge. Eine Koronarangiographie dient dem
Nachweis von koronaren Herzkrankheiten und soll nur bei entsprechender
Indikation durchgeführt werden (vgl. Leitlinie Diagnostische Herzkatheter-
untersuchung, Herausgegeben vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft
für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V., 2008); "die Koronaran-
giographie ist keine 'Screening'-Methode zur Bestimmung des kardiovas-
kulären Risikos" (a.a.O., S. 490). Sollte nunmehr eine koronare Herzkrank-
heit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, wäre dies im Rah-
men eines Neuanmeldungsverfahrens zu beurteilen, denn Tatsachen, wel-
che sich nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung verwirklicht
haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 134 V 392 E. 6).
3.3.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anlass besteht, die
Schlüssigkeit des eingeholten Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, wes-
halb auf die Einschätzungen der Sachverständigen abzustellen ist.
3.4 Der Vergleich der massgebenden Sachverhalte (Juli 1998 und Januar
2009) zeigt in psychiatrischer Hinsicht keine erhebliche Veränderung; viel-
mehr wird bei der neusten Begutachtung ein weitgehend gleiches Bild be-
schrieben wie im Zeitpunkt der ersten (abweisenden) Verfügung. Zwar be-
stehen Unterschiede bei den (psychiatrischen) Diagnosen, d.h. im Verlaufe
der Zeit wurde das Schmerzsyndrom unterschiedlich klassifiziert, jedoch
ohne aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
zu attestieren. Dr. I._______ berichtete im Oktober 1997 von einer be-
wusstseinsnah wirkenden abnormen Krankheitsdarstellung mit zahlreichen
C-6150/2012
Seite 22
Inkonsistenzen sowie einer nicht unerheblichen Chronifizierung;
med. pract. J._______ (Obergutachter) stellte im Oktober 2005 ein seit
mittlerweile 10 Jahren praktisch unverändert bestehendes Schmerzsyn-
drom sowie ein (ebenfalls unverändert) hochgradig auffälliges Schonver-
halten fest. Im Gutachten des C._______ vom 18. März 2014 werden wie-
derum ausgeprägte Diskrepanzen, Inkonsistenzen, Selbstlimitierung und
Hinweise auf Aggravation erwähnt (wobei insbesondere im rheumatologi-
schen Teilgutachten verschiedene Inkonsistenzen konkret aufgeführt wer-
den).
Hingegen hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (im
August 2007) aus rheumatologischer Sicht verschlechtert und die Aus-
übung der bisherigen Tätigkeit ist ihm nicht mehr zumutbar. In einer dem
Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis zeitweise mittelschwe-
ren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne repetitive Gewichtsbelastung
über 15 kg, ohne repetitive vorgebückte Arbeiten, ohne repetitive Arbeits-
positionen cervical in monotoner Extensionsstellung, ohne anhaltende Tä-
tigkeiten in hockender oder kniender Stellung, ohne repetitives Zurückle-
gen von langen Wegstrecken, ohne Tätigkeiten auf unebenem Boden oder
repetitives Treppen- oder Leiternsteigen, ist der Beschwerdeführer weiter-
hin vollumfänglich arbeitsfähig.
3.5 Daran, dass ein die Arbeitsfähigkeit weitergehend beeinträchtigender
Gesundheitsschaden für den hier massgebenden Zeitraum nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, vermag auch die Kritik des Be-
schwerdeführers an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den pa-
thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage und die Berufung das Gutachten von
Prof. Henningsen (vgl. PETER HENNINGSEN, Probleme und offene Fragen
in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen
Körperbeschwerdesyndromen, SZS 6/2014, S. 499 ff.) nichts zu ändern.
Zunächst ist festzuhalten, dass die erste (abweisende) Verfügung vom
6. Juli 1998, die sich auf das Gutachten von Dr. I._______ stützte, mehrere
Jahre vor der Begründung der kritisierten Rechtsprechung bzw. der Einfüh-
rung der "Förster-Kriterien" durch das Bundesgericht (BGE 130 V 352)
erging. Sodann hält auch Prof. Henningsen fest, dass allein die Diagnose
einer somatoformen/funktionellen Störung noch nicht einen erheblichen
Schweregrad bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
belege (HENNINGSEN, a.a.O., S. 525 und 531 f.). Auch könnten die subjek-
tiven Angaben der versicherten Person allein nicht ausreichende Basis für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Unstrittig sei zudem, "dass zur
C-6150/2012
Seite 23
Abgrenzung gegen Aggravation/Simulation bzw. komplementär zur Fest-
stellung des Schweregrads und der Prognose und zur Frage der Zumut-
barkeit der Überwindung der Störung durch Willensanspannung eine Kon-
sistenzprüfung inkl. detaillierter Darstellung von Aktivitäten und Partizipa-
tion in allen Lebensbereichen und die Angabe von Schweregradindikatoren
als Hilfstatsachen erfordert" (HENNINGSEN, a.a.O., S. 541). Im vorliegenden
Fall kann angenommen werden, dass selbst eine Beurteilung aufgrund an-
derer Hilfstatsachen – wie beispielsweise nach der AWMF-Leitlinie (S2k)
für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen
(, besucht am
16.4.2015) – nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden (vgl. HEN-
NINGSEN, a.a.O., S. 530 mit Hinweis auf die erwähnte Leitlinie betreffend
"Konsistenzprüfung" sowie S. 534 ff.).
4.
Weiter zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer erachtet den
von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich als unrichtig. Be-
stritten wird insbesondere die Höhe des Validen- und des Invalideneinkom-
mens. Ferner hätte ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen
werden müssen.
4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau er-
mittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitei-
nander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2a und b). Bezüglich der Anpassung an
die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist
auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408).
C-6150/2012
Seite 24
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V
322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkom-
men nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Ein-
zelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt
werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_808/2013 vom
14. Februar 2014 E. 6.1 m.w.H.).
4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre-
chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi-
tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar-
beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver-
bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er-
scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP
= Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen
werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 m.w.H.).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von LSE-Tabellen-
löhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens ledig-
lich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten
können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für
Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforde-
rungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie
die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15
C-6150/2012
Seite 25
E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen-
stunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche
durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwen-
dung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten be-
hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein-
setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der
Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und be-
rufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebs-
zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti-
gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V
472 E. 4.2.3 m.w.H.). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden-
einkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen,
wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE
129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; vgl. auch BGE 135 V 297
E. 5.2).
4.4 Gemäss Angaben der Firma R._______ in Z._______ hat sie dem Be-
schwerdeführer aufgrund mangelnder Qualifikation und mangelnden Ar-
beitsinteresses am 30. Juni 1995, mithin vor dem, während der Kündi-
gungsfrist erfolgten Unfall vom 11. Juli 1995, gekündigt (IV-ZH-act. 8). So-
mit erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus invaliditätsfremden
Gründen und der Beschwerdeführer hätte auch ohne Gesundheitsschädi-
gung nicht mehr bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin arbeiten können. Ent-
sprechend kann bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht von
dem bei der Firma R._______ erzielten Einkommen ausgegangen werden.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Validenein-
kommen gestützt auf den Tabellenlohn der LSE ermittelt hat (vgl. dazu Ur-
teile des BGer 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3 und 9C_130/2010
vom 14. April 2010 E. 3.3.1, je mit Hinweisen, 8C_777/2014 vom 28. Ja-
nuar 2015 E. 3.2 und 3.3).
Sodann ist mit Blick auf die langjährige Berufstätigkeit als Hilfsmonteur im
Kaminbau nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Valideneinkom-
men gestützt auf den in der Kategorie "Sonstiges Ausbaugewerbe" aufge-
führten LSE-Tabellenlohn von Männern im Anforderungsniveau 4 ermittelt
hat. Da der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns vorliegend je-
doch am 1. Juni 2006 datiert (vgl. E. 4.1 hiervor), ist statt auf den LSE-
C-6150/2012
Seite 26
Tabellenlohn des Jahres 2010 auf jenen des Jahres 2006 abzustellen. Die
Kategorie "Sonstiges Ausbaugewerbe" ist in der LSE 2006 TA1 nicht auf-
geführt. Es ist daher auf die übergeordnete Kategorie "Baugewerbe" abzu-
stellen. Der entsprechende Tabellenlohn für Männer im Anforderungsni-
veau 4 beträgt Fr. 5'007.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung der durch-
schnittlichen wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden in dieser Abteilung
(vgl. > Themen> Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit
und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeits-
zeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden
pro Woche 1990-2013, Baugewerbe Ziff. 41 - 43; zuletzt besucht am
28.4.2015) resultiert ein jährliches hypothetisches Valideneinkommen von
Fr. 62'637.57.
4.5 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen
Restarbeitsfähigkeit im Besonderen (beziehungsweise das Abstellen beim
Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn) angeht, ist zu beachten, dass
der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes
(welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von
jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimm-
tes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von
seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE
110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss
nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit
zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgra-
des gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu-
stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält-
nissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie-
bene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil
des BGer 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3 mit Hinweis). Unter die-
sen Gesichtspunkten kann – entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers – nicht gesagt werden, es falle für ihn etwa aufgrund seines Alters
auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr
in Betracht.
4.6 Rechtsprechungsgemäss ist zur Ermittlung des hypothetischen Invali-
deneinkommens auf den Wert "Total Privater Sektor" der LSE-Tabelle TA1
C-6150/2012
Seite 27
(Anforderungsniveau 4) abzustellen, weil dem Beschwerdeführer die an-
gestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und er ein neues Betätigungs-
feld suchen muss, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmark-
tes zur Verfügung steht (vgl. Urteil des BGer 9C_237/2007 vom 24. August
2007 E. 5.1 und 5.2 [nicht veröffentlichte E. 5 von BGE 134 V 545]; vgl.
auch Urteile des BGer 9C_22/2008 vom 20. August 2008 E. 4.2.3 und
8C_990/2010 vom 16. März 2011 E. 4.2.3). Demnach ist das jährliche In-
valideneinkommen (in vollschichtiger Verweisungstätigkeit) auf
Fr. 59'197.32 festzulegen (vgl. LSE 2006, TA1, Anforderungsniveau 4,
Männer, Wert "Total Privater Sektor" von Fr. 4'732.-, angepasst an die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden).
4.7 Die IVSTA hat vorliegend einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor-
genommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des langen
Ausbleibens vom Arbeitsmarkt, der Herkunft, des Alters, der "offensichtli-
chen Beschwerden" sowie der "schwierigen Erwerbsbiographie" sei ihm
der maximale Abzug von 25 % zu gewähren. Dazu ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig
arbeitsfähig ist und auch unter Berücksichtigung des Belastungsprofils
(Schonkriterien) ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistä-
tigkeiten besteht, weshalb sich kein (zusätzlicher) Abzug aufgrund der lei-
densbedingten Einschränkung rechtfertigt (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a, Rz. 100).
Weshalb die "schwierige Erwerbsbiographie" einen zusätzlichen Abzug
rechtfertigen sollte, wird nicht weiter begründet. Die Frage, ob ein höherer
Abzug zu gewähren wäre, kann vorliegend jedoch offenbleiben, denn
selbst bei einem Maximalabzug von 25% würde sich kein IV-Grad von min-
destens 40% ergeben ([{62'637.57 - 44'397.99} x 100] : 62'637.57 =
29.12%).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 im Ergebnis als rechtens,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2009 abzu-
weisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung. Dabei ist zu beachten, dass gemäss Urteil des Bundesge-
richts 8C_309/2014 vom 31. März 2015 nicht von einem teilweisen Obsie-
C-6150/2012
Seite 28
gen des Beschwerdeführers auszugehen ist, wenn das Bundesverwal-
tungsgericht nach einer Rückweisung des Bundesgerichts zur Ergänzung
des Sachverhalts die Beschwerde erneut abweist (vgl. 8C_309/2014
E. 3.3.2).
6.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens (act. 1 [C-1046/2009]) hat er indes ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das
noch zu entscheiden ist.
6.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wer-
den.
6.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die
zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind
(BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er ist ohne Beeinträchti-
gung der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der
Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet;
BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des
Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine
Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh-
ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE
129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers
kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist.
Da der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, seine Rechte in
ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist auch das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung gutzuheissen.
C-6150/2012
Seite 29
Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird unter Berücksichtigung
der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Rückweisungsent-
scheids des Bundesgerichts 9C_952/2011 vom 7. November 2012 sowie
des damit verbundenen, gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands
auf pauschal Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt
(Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienst-
leistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht
jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwer-
deführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Diese Entschädigung
ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Hinzuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4
VwVG, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.3 In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht Kriterien zur Beurteilung der
Frage aufgestellt, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu Lasten der
Verwaltung gehen. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwi-
schen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwen-
digkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgen-
den Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen
den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen be-
stehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argu-
mente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen
Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Ex-
pertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfülle. Wenn die Verwaltung dagegen den
Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive
konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen
Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli-
chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen
dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer
Arztberichte oder eines Privatgutachtens; vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4
m.w.H.; vgl. dazu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.2 sowie BGE 140 V 70
E. 6.1).
C-6150/2012
Seite 30
6.3.1 Vorliegend hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid
9C_952/2011 vom 7. November 2012 festgestellt, dass die von der Verwal-
tung im Neuanmeldungsverfahren eingeholten medizinischen Berichte (na-
mentlich der Formularbericht E 213) die Anforderungen an eine medizini-
sche Beurteilungsgrundlage nicht erfüllten. Folglich hat die Vorinstanz in
Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die im Zusammen-
hang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens anfallenden Kosten grund-
sätzlich zu übernehmen.
6.3.2 Für das polydisziplinäre Gerichtsgutachten wurde – nach Einholung
einer weiteren Offerte – ein Pauschalpreis inkl. Dolmetscherkosten, exkl.
allfällige zusätzliche radiologische Untersuchungen wie MRI, von
Fr. 26'000.- vereinbart (vgl. act. 9 ff. [C-6150/2012]). Dem Gericht war es
vorliegend nicht gelungen, eine MEDAS zu finden, welche bereit gewesen
wäre, das polydisziplinäre Gerichtsgutachten – innert angemessener Frist
– gemäss dem Tarif nach Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem Bun-
desamt für Sozialversicherungen und den MEDAS (nachfolgend: BSV-Ta-
rif) zu erstellen. Mit Urteil 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 hat das
Bundesgericht entschieden, dass die Gerichte der IV-Stelle nur die Kosten
gemäss BSV-Tarif auferlegen dürfen. Es erwog namentlich, dass es "nicht
verständlich [wäre], wenn die Kosten für ein MEDAS-Gutachten je nach
Auftraggeber unterschiedlich hoch wären. Ob eine medizinische Abklä-
rungsstelle eine Expertise für ein Gericht oder eine IV-Stelle durchführt, hat
auf den hiefür erforderlichen Zeitaufwand der an der interdisziplinären Be-
gutachtung beteiligten Ärzte keinen Einfluss. Die vom kantonalen Gericht
erwähnten praktischen Schwierigkeiten, Gerichtsgutachter zu finden, wel-
che bereit sind, den Tarif gemäss geändertem Vertrag mit dem BSV anzu-
wenden, führen nicht dazu, dass das Abweichen von BGE 137 V 210
E. 4.4.2 S. 265 gemäss angefochtenem Entscheid als bundesrechtskon-
form zu betrachten wäre" (9C_217/2014 E. 4.2; vgl. aber zu diesen
Schwierigkeiten erstinstanzlicher Gerichte auch THOMAS FLÜCKIGER, Medi-
zinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit
einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Sachverhaltsabklä-
rung in der Sozialversicherung, St. Gallen 2014, S. 122).
6.3.3 Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (9C_217/2014)
hat der Instruktionsrichter das C._______ ersucht, die Kosten entspre-
chend dem BSV-Tarif aufzuschlüsseln (act. 78; detaillierte Rechnung vom
21. April 2015 act. 79). Der IVSTA sind die nachfolgend aufgeführten Kos-
ten der Abklärung (Art. 45 Abs. 1 ATSG) und Spesenentschädigung
(Art. 45 Abs. 2 ATSG) von insgesamt Fr. 18'009.10 aufzuerlegen:
C-6150/2012
Seite 31
– Pauschalpreis Gutachten allgemeine/innere Medizin plus 5 Spezialis-
ten, Fr. 13'948.-
– Zusatzleistungen (Laboranalysen, Radiologie, EKG etc.), Fr. 1'494.60
– Dolmetscherkosten, Fr. 1'001.15
– Reisekosten, Fr. 467.85
– Hotelkosten, Fr. 887.50
– Pauschale für Mahlzeiten (vgl. nachfolgende E. 6.4), Fr. 210.-
6.4 Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 wurde dem Beschwer-
deführer unter anderem die Rückvergütung einer Pauschale für Mahlzeiten
für die Dauer seines Aufenthalts in X._______ zwecks Durchführung der
Begutachtung durch das C._______ in Aussicht gestellt (act. 34 [C-
6150/2012]). Diese Vergütung ist bis dato noch nicht erfolgt. Die Pauschale
für Mahlzeiten wird auf Fr. 30.- pro Tag festgesetzt. Demnach hat der Be-
schwerdeführer Anspruch auf eine Spesenentschädigung in der Höhe von
Fr. 210.- (7 Tage à Fr. 30.-). Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer aus
der Gerichtskasse auf das von ihm bezeichnete Konto überwiesen.
C-6150/2012
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Ver-
beiständung werden keine Verfahrenskosten erhoben und Rechtsanwalt
Husmann wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'000.- ausgerich-
tet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat
er diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
3.
Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die im Zusammenhang mit der Ein-
holung des Gerichtsgutachtens angefallenen Kosten in der Höhe von total
Fr. 18'009.10 zurückzuerstatten.
5.
Dem Beschwerdeführer wird ein Rückvergütungsbetrag in der Höhe von
pauschal Fr. 210.- für Mahlzeiten für die Dauer seines Aufenthalts in
X._______ zwecks Durchführung der Begutachtung durch das C._______
zugesprochen. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer aus der Ge-
richtskasse auf das von ihm bezeichnete Konto überwiesen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6150/2012
Seite 33
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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