B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6150/2014
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
Erben des A._______, nämlich:
B._______, geboren am 31. August 1955,
C._______, geboren am 14. August 1980,
D._______, geboren am 27. Februar 1982,
E._______, geboren am 16. Juli 1988,
handelnd durch B._______,
alle vier vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, AMPARO,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 18. September 2014.
C-6150/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am […] 1948, mel-
dete sich am 22. Oktober 2009 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallens
(nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen) zum Bezug von Leistungen der Invali-
denversicherung an (IVSG-Akt. 17).
B.
Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie durch-
geführtem Vorbescheidverfahren (IVSG-Akt. 67 und 69) sprach die
IV-Stelle St. Gallen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezem-
ber 2010 eine Viertelrente der Invalidenversicherung ab 1. September
2010 zu. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten
Tätigkeit als Personalberater seit September 2009 voll arbeitsunfähig, in
einer leichten, vorwiegend sitzenden körperlichen Tätigkeit ohne grosse
kognitive Ansprüche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, woraus sich
ein Invaliditätsgrad von 48 % ergebe (IVSG-Akt. 67 und 73).
C.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. Januar 2011
hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom
10. Januar 2013 insofern teilweise gut, als es die Verfügung aufhob und
die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur Neuverfü-
gung an die IV-Stelle St. Gallen zurückwies, wobei das Gericht ausführte,
mit Blick auf das komplexe Leidensbild des Beschwerdeführers sei eine
polydisziplinäre Begutachtung notwendig (IVSG-Akt. 110).
D.
Am 4. Oktober 2013 beantrage die IV-Stelle St. Gallen beim ABI Ärztlichen
Begutachtungsinstitut GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (allgemeinin-
ternistische Untersuchung, psychiatrische, rheumatologische, neurologi-
sche, kardiologische und otorhinolaryngologische Untersuchung), welches
am 31. März 2014 erstattet wurde (IVSG-Akt. 134).
E.
Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2014 teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Be-
schwerdeführer mit, sein Leistungsbegehren werde abgewiesen, da sie ei-
nen Invaliditätsgrad von 0 % festgestellt habe, aus dem kein Rentenan-
spruch folge (IVSG-Akt. 139 f.). Der Beschwerdeführer erhob keinen Ein-
wand.
C-6150/2014
Seite 3
F.
Die zwischenzeitlich während eines Auslandwohnsitzes zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA wies mit Verfügung vom
18. September 2014 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab
und führte aus, bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Rentenan-
spruch (IVSG-Akt. 144).
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2014 er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
IVSTA vom 18. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze
Invalidenrente auszurichten (Akt. 1).
H.
Am 29. Oktober 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– einzu-
zahlen. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
I.
Am 17. November 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein. Am 22. Dezember 2014 reichte die Vorinstanz
eine Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen ein und beantragte Abweisung
der Beschwerde (Akt. 6).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Frist für eine Replik an. Dieser reichte
innert erstreckter Frist am 23. Februar 2015 eine Replik ein (Akt. 10). Am
26. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die
Replik des Beschwerdeführers zu; mit Eingabe vom 5. März 2015 verzich-
tete die Vorinstanz auf eine Duplik.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Eingabe der Vo-
rinstanz vom 5. März 2015 zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
L.
A._______ verstarb am 15. Oktober 2016. Seine Erben sind in den vorlie-
genden Prozess eingetreten (Akt. 16–22).
C-6150/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Ver-
fügung der IVSTA vom 18. September 2014. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon
abweicht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Vorweg ist von Amtes wegen darüber zu befinden, ob die IVSTA zum Erlass
der angefochtenen Verfügung zuständig war.
3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in
deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen
Wohnsitz hat. Die IV-Stelle ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldungen, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohn-
sitz haben (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV [SR 831.201]). Für im Ausland woh-
nende Versicherte ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig
C-6150/2014
Seite 5
(Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal
begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt der Absätze 2bis bis
2quater im Verlauf des Verfahrens erhalten. Verlegt eine versicherte Person,
die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zustän-
digkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Per-
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz hat (Art. 40
Abs. 2ter IVV). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der
Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht
die Zuständigkeit auf die IVSTA über (Art. 40 Abs. 2quater IVV).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Art. 23–26 ZGB. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befin-
det sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen,
solange nicht anderswo ein neuer Wohnsitz begründet wird (Art. 24 Abs. 1
ZGB).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde das gesamte Verfahren von der IV-Stelle
St. Gallen durchgeführt. Einzig die angefochtene Verfügung wurde von der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Der Beschwerdeführer hatte
seinen Wohnsitz zu Beginn des Verfahrens in F._______, Kanton St. Gal-
len (IVSG-Akt. 17). Wann der Beschwerdeführer im österreichische
G._______ einen neuen Wohnsitz begründete, ist den Akten nicht schlüs-
sig zu entnehmen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 10. Januar 2013 nennt als Wohnort des Beschwerdeführers
F._______ (IVSG-Akt. 110), der Verlaufsbericht der IV mit Versanddatum
vom 21. März 2013 trägt als Adresse des Beschwerdeführers eine Adresse
in G._______, Österreich (IVSG-Akt. 112). Ein Brief des Beschwerdefüh-
rers vom 16. Mai 2013 trägt als Absender die gleiche Adresse in
G._______, Österreich (IVSG-Akt. 116), ebenso alle späteren Akten der
IV-Stelle St. Gallen. Eine Aktennotiz der IV-Stelle St. Gallen vom 19. Juni
2014 – ein Tag nach Versand des Vorbescheids und ca. drei Monate vor
Versand der angefochtenen Verfügung – hält dann fest, dass der Be-
schwerdeführer gemäss Telefon mit seiner Ehefrau „seit längerem“ wieder
an der ursprünglichen Adresse in F._______ wohne (IVSG-Akt. 141).
3.3 Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens
im März 2013 einen neuen Wohnsitz in Österreich begründet hatte, zumal
er dort gemäss seinen Angaben bei der Begutachtung durch das ABI ein
Haus besitzt (IVSG-Akt. 134 S. 12 f.), womit die Zuständigkeit auf die
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Seite 6
IVSTA überging. Da der Beschwerdeführer später während des laufenden
Verfahrens erneut einen Wohnsitz in der Schweiz – wiederum in
F._______, St. Gallen – begründete, wäre gemäss Art. 40 Abs. 2ter IVV die
IV-Stelle St. Gallen zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig
gewesen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die von einer
örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht
nichtig, sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen
kann die Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer un-
zuständigen IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Überweisung
der Sache an die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen. Voraussetzung
dafür ist, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass auf-
grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann
(Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2 m.w.H.).
3.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die fehlende Zustän-
digkeit der Vorinstanz nicht gerügt. Auch wurde zu keinem Zeitpunkt eine
Überweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallens bean-
tragt. Zudem wurde das Abklärungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht von
der IV-Stelle St. Gallen geführt, die IVSTA erliess lediglich die angefoch-
tene Verfügung. Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aufgrund der
gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann, kann damit
aus prozessökonomischen Gründen von einer Kassation und Überweisung
an die zuständige Instanz abgesehen werden.
4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine volle Rente der Invaliden-
versicherung.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 18. September 2014) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.2 In rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 18. September 2014 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
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Seite 7
6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch
Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen). Vorbehältlich einer – hier
nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht
bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn
sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
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Seite 8
mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad
nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264
E. 5 und 6; 130 V 253).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.8 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi-
nischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS ABI Ärztli-
ches Begutachtungsinstitut GmbH (Gutachten vom 31. März 2014;
IVSG-Akt. 134) und die darauf beruhende Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes RAD vom 23. April 2012 (IVSG-Akt. 137). Die Vo-
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Seite 9
rinstanz geht im Wesentlichen von einer vollen Arbeitsfähigkeit (im gesam-
ten relevanten Zeitraum) im bisherigen Beruf und damit von einem nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % aus.
5.2 Das interdisziplinäre Gutachten des ABI vom 31. März 2014 stellt die
folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Schwere sensomotorische Polyneuropathie (ICD-10 G63.2)
– Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.5)
– Chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.1)
– Gichtarthropathie (ICD-10 M10.99)
– Hypertensive Kardiopathie (ICD-10 I19)
– Vorhofflattern
– Diarrhoe, am ehesten multifaktoriell bedingt
– Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert
(ICD-10 H90.3)
– Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)
Zudem hält das Gutachten die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit fest:
– Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20)
– Metabolisches Syndrom
– Belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56)
– Obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.31)
– Vit. B12-Mangel (ICD-10 E58.8)
– Subklinische Hypothyreose
– PAVK Grad I beidseits (ICD-10I73.9)
In den integralen Teilgutachten wird ausgeführt, aus neurologischer Sicht
ergebe sich aufgrund einer Sensibilitätsstörung mit Taubheitsgefühl an bei-
den Beinen und einer Gangunsicherheit aufgrund einer schweren senso-
motorischen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II und Alkoholab-
hängigkeitssyndrom eine Unzumutbarkeit für sämtlichen stehenden und
gehenden Tätigkeiten, wobei eine rein sitzende Tätigkeit voll zumutbar sei.
Aus rheumatologischer Sicht fänden die thorakolumbalen und zervikalen
Beschwerden in degenerativen Veränderungen im Zervikal- und Lumbal-
bereich ein radiologisches Korrelat, so dass dem Beschwerdeführer kör-
perlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Es
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Seite 10
bestehe aber eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä-
tigkeit wie auch in allen anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeiten. Aus internistischer Sicht führe die mit grosser Wahrscheinlich-
keit bestehende Leberzirrhose aufgrund einer nicht vorhandenen Müdig-
keit und ohne Blutungskomplikationen nicht zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der multifaktoriell bedingten Diarrhoe seien dem
Beschwerdeführer jedoch nur Tätigkeiten zumutbar, bei welchen er bei Be-
darf relativ rasch eine Toilette aufsuchen könne. Aus kardiologischer Sicht
führe die hypertensive Kardiopathie zu einer Unzumutbarkeit für körperlich
schwer belastende Tätigkeiten, andere Tätigkeiten seien aus kardiologi-
scher Sicht zumutbar. Aus otorhinolaryngologischer Sicht seien Tätigkei-
ten, die hohe auditive Anforderungen stellten, aufgrund einer Schallemp-
findungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert, bei Status nach bin-
auraler Hörgeräteversorgung und eines beidseitigen Tinnitus, nicht geeig-
net. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gut-
achterinnen und Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Personal- und Unterneh-
mensberater auch in der Vergangenheit stets in vollem Pensum zumutbar
gewesen sei, sofern es sich dabei um eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit
ohne Notwendigkeit des Zurücklegens einer Gehstrecke von mehr als 100
Meter am Stück und mit der Möglichkeit des Aufsuchens einer Toilette in
der Nähe der Arbeit gehandelt habe. Körperlich schwere und mittelschwere
Tätigkeiten, solche mit höheren Anforderungen an das auditive Vermögen
seien ihm jedoch bereits seit Jahren nicht mehr zumutbar gewesen, wobei
aufgrund der vorliegenden Dokumentation keine konklusive Einschätzung
darüber möglich sei, seit wann derartige Tätigkeiten dem Beschwerdefüh-
rer nicht mehr zumutbar seien. Es habe zu keiner Zeit eine Invalidität be-
gründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit bestanden.
5.3 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut-
achten des ABI vom 31. März 2014 basiert auf einer umfassenden neuro-
logischen, rheumatologischen, allgemeininternistischen, kardiologischen,
otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in
Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die be-
gutachtenden Ärzte haben detailliert die Anamnese sowie die Befunde er-
hoben, nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den geklagten
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Seite 11
Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zu-
sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und
die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Ausei-
nandersetzung mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen stattgefunden
hat. Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenversicherungsrechtlich
relevanten Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers aufgezeigt und den Grad der Arbeitsunfähigkeit
aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamt-
beurteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Das Gutachten entspricht damit
den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizini-
sche Entscheidungsgrundlage.
Der RAD-Arzt H._______ (ohne Angabe des Fachgebiets) stellte in seiner
Stellungnahme vom 23. April 2014 fest, das Gutachten entspreche formal
den Konventionen, die an ein versicherungsmedizinisches Gutachten ge-
stellt werden dürften. Das Gutachten sei in Kenntnis und unter Berücksich-
tigung aller Akten erstellt worden und die Begutachtung habe mit einge-
hender klinischer Untersuchung und Exploration stattgefunden.
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zu-
verlässigkeit des Gutachtens des ABI sprechen würden. Der Beschwerde-
führer zieht weder die Diagnosen des Gutachtens noch die daraus folgen-
den Einschränkungen in Zweifel und er ficht die Beweiskraft des Gutach-
tens in medizinischer Hinsicht nicht an. Damit ist grundsätzlich vom medi-
zinischen Sachverhalt auszugehen, wie er durch das Gutachten erstellt
wurde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei entgegen den Einschät-
zungen im ABI-Gutachten eine weitere Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf
als selbständiger Personal- und Unternehmensberater nicht zumutbar,
weshalb auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu erkennen sei. Er wendet
sich damit gegen die von den Arztpersonen und der Vorinstanz gemachten
Einschätzungen seiner Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf.
In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer bezüglich Arbeitsfähigkeit
und Invaliditätsgrad aus, die Gutachter würden ihm attestieren, dass er un-
ter imperativem Stuhlgang leide, sie seien jedoch der Meinung, dieses Lei-
den wirke sich erwerbsmässig nicht aus, sofern eine Toilette in der Nähe
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Seite 12
sei. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, als selbständiger Unter-
nehmensberater tätig zu sein. Auch potentiellen Kunden wäre es nicht zu-
mutbar, sich von einer Person beraten zu lassen, die während Besprechun-
gen etc. plötzlich Stuhl verliere. Es liege mithin auch in der angestammten
Tätigkeit eine volle Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb eine IV-Rente basie-
rend auf einem IV-Grad von 100 % auszurichten sei. Er verweist dazu auf
Angaben zur Stuhlinkontinenz auf der Webseite des Universitätsspitals Zü-
rich, deren Ausdruck er als Beilage einreichte.
Die IV-Stelle St. Gallen führt im Rahmen der Vernehmlassung der Vo-
rinstanz aus, die Stuhlinkontinenz sei kein andauerndes Problem, sondern
trete gestützt auf die Anamnese „manchmal“ auf. Dass der Beschwerde-
führer aufgrund dieser Problematik auf eine volle Erwerbsunfähigkeit
schliesse, werde durch die Ausführungen im Gutachten nicht gestützt und
sei auch nicht nachvollziehbar.
In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe zuletzt als selbstän-
diger Personal- und Unternehmensberater auf Provisionsbasis gearbeitet.
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz trete der Stuhlabgang nicht nur
nach der Nahrungsaufnahme auf, sondern irgendwann am Tag. Als selb-
ständiger Unternehmensberater müsse er reisen, Kunden aufsuchen und
mit Dritten in deren Geschäftslokalitäten Gespräche führen, was ihm nicht
zumutbar sei.
6.2 Das ABI-Gutachten führt bezüglich imperativem Stuhlgang/Stuhlinkon-
tinenz/Diarrhoe des Beschwerdeführers aus, dieser leide unter imperati-
vem Stuhlgang, der ungefähr dreimal pro Tag auftrete, und den er manch-
mal nicht kontrollieren könne. In der Regel komme es etwa 15 Minuten
nach Nahrungsaufnahme zu imperativem Stuhlgang, er könne aber auch
unabhängig von der Nahrungszufuhr auftreten (persönliche Anamnese im
Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung; S. 8 des Gutach-
tens). Der allgemeininternistische Gutachter führt dazu aus, die Aetiologie
des imperativen Stuhlgangs sei unklar, und führe dazu, dass dem Be-
schwerdeführer nur Tätigkeiten zugemutet werden könnten, die es ihm er-
laubten, rasch eine Toilette aufzusuchen, eine quantitative Einschränkung
aufgrund der Diarrhoe bestehe jedoch nicht (S. 10). In der Anamnese des
rheumatologischen Teilgutachtens verweist der Beschwerdeführer auf „die
häufigen imperativen Stuhlgänge“ (S. 17), in der Anamnese des neurologi-
schen Teilgutachtens führt er aus, es bestehe in gewissen Situationen eine
Stuhlinkontinenz (S. 20) und in der kardiologischen Anamnese, er müsse
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immer schnell aufs WC gehen können, wenn er den Drang dazu verspüre
(S. 23).
Der RAD-Arzt nimmt in seiner Stellungnahme vom 23. April 2014 keine ei-
gene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor, son-
dern fasst lediglich die Ergebnisse des ABI-Gutachtens zusammen.
6.3 Gemäss Rechtsprechung entscheidet die Arztperson nicht abschlies-
send und für die rechtsanwendenden Stellen verbindlich, ob das medizi-
nisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Bei der Folgen-
abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die
Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungs-
kompetenz zu. Vielmehr nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das
heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanzi-
ell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben bilden sodann eine
wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
140 V 193 E. 3.1 f. m.w.H.).
6.4 Das Gutachten des ABI postuliert weder eine Einschränkung der funk-
tionellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit von Publikum-
stätigkeiten noch im Sinne einer Reiseunfähigkeit. Aufgrund der im Gut-
achten gemachten Angaben und ärztlichen Einschätzungen ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich „manchmal“ nicht in der
Lage ist, den imperativen Stuhlgang zu kontrollieren, welcher zudem in der
Regel in vorhersehbarer Weise 15 Minuten nach der Nahrungsaufnahme,
und damit nur selten unabhängig von der Nahrungsaufnahme und mithin
überraschend auftritt. Die Einschränkungen, denen der Beschwerdeführer
aufgrund seines Leidens unterworfen ist, müssen damit als relativ gering
angesehen werden, was insbesondere auch dadurch gestützt wird, dass
der Beschwerdeführer die angeführten Leiden gemäss den vorliegenden
Arztberichten vor der Begutachtung durch das ABI seinem anderen Arzt
gegenüber nicht erwähnte. Die sich dagegen richtenden Behauptungen
des Beschwerdeführers werden nicht weiter detailliert und erschöpfen sich
im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung, er sei zu 100 % arbeits-
unfähig. Damit erscheint die im Gutachten gemachte Einschätzung, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Diarrhoe keinen quantitativen Ein-
schränkungen unterworfen, solange er rasch eine Toilette aufsuchen
könne, nachvollziehbar und plausibel begründet.
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Aufgrund dieser relativ geringfügigen Einschränkungen vermag die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, er könne aufgrund dieses Leidens we-
der reisen noch Termine bei Kunden wahrnehmen, nicht zu überzeugen,
weshalb das Leiden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisheri-
gen Beruf zur Folge hat. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerde-
führer lediglich im Rahmen von Zwischenverdiensten während eines Jah-
res von Mitte 2007 bis Mitte 2008 auf Provisionsbasis selbständig als Per-
sonalvermittler arbeitete, davor jedoch jeweils feste Anstellungen als Per-
sonal- und Versicherungsberater innehatte (IVSG-Akt. 134 S. 8). Es ist da-
mit weniger von einer selbständigen Tätigkeit als Personalberater (und
schon gar nicht – wie in der Beschwerde behauptet – von einer selbstän-
digen Tätigkeit als Unternehmensberater) als bisherigem Beruf auszuge-
hen, als vielmehr von einer Tätigkeit als angestellter Personal- und Versi-
cherungsberater. In letzterer Tätigkeit dürfte sich sein Leiden aber aufgrund
der Möglichkeit, von hausinternen Tätigkeiten und der verminderten Not-
wendigkeit, externe Kunden aufzusuchen, noch weniger negativ auf sein
Leistungsvermögen auswirken. Insgesamt ist damit den Schlussfolgerun-
gen des polydisziplinären Gutachten, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem bisherigen Beruf – als Personal- und Versicherungsberater – jederzeit
voll arbeitsfähig war und ist, zu folgen.
7.
Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung
einer Invalidenrente zu Recht aufgrund einer vollen Arbeitsfähigkeit im bis-
herigen Beruf und eines daraus folgenden Invaliditätsgrades von 0 % ab-
wies. Soweit der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht geltend macht,
es sei von einem höheren Valideneinkommen von mehr als Fr. 80‘000.–
anstatt von Fr. 50‘000.– auszugehen, ist einerseits mit der Vorinstanz fest-
zuhalten, dass bei der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit irrelevant ist, wie hoch das Valideneinkommen ange-
setzt wird. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug
(IVSG-Akt. 39) letztmals im Jahre 2001 ein Einkommen von rund
Fr. 83‘000.– erzielt (2002 nur noch Fr. 70‘000.–). Danach war er mehrere
Jahre arbeitslos und hat als Personal- und Versicherungsberater gearbei-
tet, weshalb zu Recht von einer angestammten Tätigkeit als Personal- und
Versicherungsberater mit einem Einkommen von Fr. 54‘480.– ausgegan-
gen wurde. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen.
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8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.00 festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Erben des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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