B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6153/2014
Ur t e i l vom 3 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez
Bürger, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-6153/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Ver-
fügung vom 7. Juni 2012 die A._______ bisher gewährte ganze Invaliden-
rente mit Wirkung ab 1. August 2012 durch eine Viertelsrente ersetzt hat
(IV-act. 59),
dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Folge gegen-
über der Vorinstanz wiederholt gegen die verfügte Herabsetzung der gan-
zen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ausgesprochen sowie bei der IV-
STA um Erlass bzw. rechtskonforme Zustellung der Revisionsverfügung
vom 7. Juni 2012 ersucht hat, erstmals mit Schreiben vom 30. August 2012
(vgl. C-2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013-act. 59, 63, 66, 72, 79,
82, 84 und 93),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil C-
2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013 vom 15. September 2014 fest-
gestellt hat, dass sich aus den diversen Eingaben von A._______ bei der
Vorinstanz klar ein Beschwerdewille erkennen lasse, weshalb seine Ein-
gabe vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Revisionsverfügung
vom 7. Juni 2012 entgegenzunehmen und diesbezüglich nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2014 ein neues Instruktions-
verfahren zu eröffnen sei (vgl. Urteil des BVGer C-2854/2013, C-
5208/2013 und C-5210/2013 vom 15. September 2014 E. 1.3 und Disposi-
tiv-Ziffer 4),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. November
2014 aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsbe-
gehren mitzuteilen und diese rechtsgenüglich zu begründen sowie die
Rechtsschrift zu unterschreiben oder durch seinen Vertreter unterschrei-
ben zu lassen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (C-
6153/2014-act. 3),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 28. No-
vember 2014 rechtsgenüglich verbessert hat (C-6153/2014-act. 4 und 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der ganzen In-
validenrente ab 1. August 2012, sowie die erneute Sachverhaltsabklärung
beantragt hat (C-6153/2014-act. 4 und 6),
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dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 unter Bezug-
nahme auf die eingeholte Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes bean-
tragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur weiteren Ab-
klärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (C-
6153/2014-act. 8),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015
darauf aufmerksam gemacht wurde, es sei im gegenwärtigen Verfahrens-
stand beabsichtigt, die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2012, mit wel-
cher die dem Beschwerdeführer bisher gewährte ganze Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. August 2012 durch eine Viertelsrente ersetzt wurde, in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IV-
STA zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen
zur Frage des genauen Zeitpunkts der erneuten Zunahme der Invalidität
durchführen lasse und anschliessend in der Sache neu verfüge (C-
6153/2014-act. 9),
dass der Beschwerdeführer – unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts in BGE 137 V 314 – Gelegenheit erhielt, innert 14 Tagen
zur vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigten Rückweisung an die
Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu neh-
men oder seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (C-6153/2014-
act. 9),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Februar 2015 im
Wesentlichen mitteilte, er halte seine Beschwerde aufrecht und erachte die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender
Abklärungen als "unbedingt erforderlich", um die Frage des genauen Zeit-
punktes, wann die 100%-ige Invalidität eingetreten sei, festzustellen (C-
6153/2014-act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass demnach auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013 vom 15. September 2014
E. 1.3.2) eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass der beurteilende IV-Arzt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar
2015 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Un-
terlagen die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen zur
Frage des genauen Zeitpunktes der erneuten Zunahme der Invalidität
empfohlen hat,
dass sich die IVSTA mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 der Beur-
teilung ihres ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss fest-
stellte, dass die Verfügung vom 7. Juni 2012 auf einem mangelhaft eruier-
ten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entspre-
chender medizinischer Abklärungen als notwendig erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Februar 2015 sinn-
gemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklä-
rung beantragt,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Verfügung vom
7. Juni 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der An-
weisung, ergänzende medizinische Abklärungen zur Frage des genauen
Zeitpunkts der erneuten Zunahme der Invalidität durchführen zu lassen
und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4),
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dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) fest-
zusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Ver-
fügung vom 7. Juni 2012 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ergänzende medizinische Abklärun-
gen zur Frage des genauen Zeitpunkts der erneuten Zunahme der Invali-
dität durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfü-
gen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu-
gesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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