Abtei lung II I
C-6154/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Paraguay, Zustelldomizil: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rückvergütung/Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6154/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1938 geborene, geschiedene, paraguayische Staats-
angehörige X._______ hat von 1974 bis 2008 in der Schweiz gelebt
und war dort erwerbstätig. Er hat in den Jahren 1974 bis 2003
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (act. 19 ff. und 195 ff.). Mit Gesuch vom 4. Sep-
tember 2003 (Posteingang bei der Ausgleichskasse des Kantons
Neuenburg am 30. September 2003, act. 19 ff.) hat er eine Altersrente
beantragt, welche ihm mit Wirkung ab 1. September 2003 zuge-
sprochen worden ist (vgl. act. 146 f.).
B.
Seit 11. Mai 2008 lebt X._______ wieder in Paraguay (act. 4 ff.). Er hat
am 20. März 2008 (Posteingang bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [nachfolgend: SAK] am 31. März 2008, act. 5 ff.) ein Ge-
such um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge gestellt.
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2009 (act. 202) hat die SAK X._______
mitgeteilt, dass ihm die Altersrente nicht mehr ausbezahlt werden
könne und auch sein Rückvergütungsbegehren abgewiesen werden
müsse.
D.
Gegen die Verfügung vom 2. März 2009 hat X._______ mit Schreiben
vom 19. März 2009 (act. 204) Einsprache bei der SAK erhoben. Zur
Begründung führte er aus, er habe aufgrund der ausgesprochenen
Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen und lebe jetzt in
Paraguay in sehr schlechten finanziellen Verhältnissen. Er sei auf die
Rentenzahlungen respektive auf eine Rückvergütung der Beiträge
angewiesen.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2009 (act. 206 ff.) hat die
SAK die Einsprache von X._______ abgewiesen. Zur Begründung
führte sie aus, als paraguayischer Staatsangehöriger könne er ledig-
lich bei Wohnsitz in der Schweiz eine AHV-Rente beziehen, da mit sei -
nem Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, wel-
ches den Rentenexport erlaube. Wenn kein Sozialversicherungsab-
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kommen bestehe und deswegen der Rentenbezug nicht möglich sei,
könnten die geleisteten Beiträge zurückvergütet werden, wobei die be-
reits bezogenen Renten vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen seien.
Bei ihm sei die Summe der bezogenen Renten bereits grösser als der
Anspruch auf Rückvergütung, weshalb ihm keine Beiträge zurückver-
gütet werden könnten.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. September
2009, welches am 23. September 2009 per Fax übermittelt worden ist,
bei der SAK Beschwerde erhoben. Die SAK hat das Schreiben am
24. September 2009 zuständigkeitshalber dem Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet.
G.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 hat der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer aufgefordert, ein schweizerisches Zustelldomizil zu
benennen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Fax-Ein-
gabe vom 19. Oktober 2009 nachgekommen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 hat der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde insofern
zu verbessern, als er diese auf Deutsch zu verfassen, zu unterzeich-
nen und per Post einzureichen habe. Mit undatierter Eingabe (Post-
eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2009) hat
der Beschwerdeführer seine Beschwerde verbessert und sinngemäss
die Ausrichtung einer Rente respektive die Rückvergütung der einbe-
zahlten Beiträge beantragt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 hat die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt. Sie begründete ihren Antrag unter
Wiederholung der bereits im Einspracheverfahren gemachten Aus-
führungen.
J.
Mit Replik vom 4. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Begehren fest.
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K.
Mit Duplik vom 11. März 2010 hielt die SAK an ihrem Abweisungs-
antrag fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und – nach der auf Auf-
forderung des Instruktionsrichters erfolgten Verbesserung – formge-
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recht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.2 Da die Schweiz mit Paraguay, dem Heimatstaat des Beschwerde-
führers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beur-
teilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach
schweizerischem Recht.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK zu Recht die (Weiter-)Auszahlung der Altersrente respektive
eine Rückvergütung der geleisteten Beiträge an den Beschwerde-
führer verweigert hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen haben
Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen gemäss den nach-
folgenden Bestimmungen (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre
Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt,
solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person,
für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten
bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie ab-
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weichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit
Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren
Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes unge-
fähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die
ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen
können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge
rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbe-
sondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
3.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter -
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12)
können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachste-
henden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während
mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Ren-
tenanspruch begründen.
Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen
werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1
RV-AHV). Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag
abzuziehen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne die Altersrente res-
pektive die Rückvergütung der Beiträge komme er in finanzielle
Schwierigkeiten. Er fühle sich gegenüber einem Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in derselben Situation
benachteiligt. Zudem habe er die Schweiz nicht freiwillig verlassen,
sondern sei durch die ausgesprochene Landesverweisung dazu ge-
zwungen worden.
3.3 Die SAK führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe
unbestrittenermassen nicht mehr Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt in der Schweiz, weshalb die Rente nicht mehr ausbezahlt werden
könne. Ferner sei aufgrund der Gegenüberstellung der geleisteten Bei-
träge und den bereits bezogenen Rentenbetreffnissen festgestellt wor-
den, dass die Summe der bezogenen Renten grösser sei als die ge-
leisteten Beiträge, weshalb auch eine Rückvergütung nicht mehr in
Frage komme.
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3.4
3.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
nach Paraguay verlegt hat. Er hat somit keinen Wohnsitz mehr in der
Schweiz und ist als paraguayischer Staatsangehöriger gestützt auf
Art. 18 Abs. 2 AHVG und mangels eines Sozialversicherungsabkom-
mens zwischen der Schweiz und Paraguay nicht mehr rentenberech-
tigt. Die SAK hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerde-
führer keinen Anspruch mehr auf eine Altersrente hat.
3.4.2 Zu prüfen bleibt, ob es richtig war, dass die SAK die Rück-
vergütung der Beiträge verweigerte. Den Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer in den Jahren 1974 bis 2002 AHV-Beiträge von
insgesamt Fr. 36'060.05 geleistet hat (act. 193 f.). Nach Erreichen des
AHV-Alters im August 2003 hat der Beschwerdeführer monatliche
Renten von Fr. 740.-- (von September 2003 bis Dezember 2004), von
Fr. 754.-- (Januar 2005 bis Dezember 2006) und von Fr. 775.-- (Januar
2007 bis Dezember 2008) bezogen. Insgesamt hat er in dieser Zeit
somit Renten von total Fr. 48'536.-- erhalten (act. 192). Bereits dieser
Betrag, der die zusätzlich ausbezahlten Kinderrenten noch nicht be-
rücksichtigt, ist höher als der Rückvergütungsbetrag von Fr. 36'060.50,
so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers kein Guthaben resultiert.
3.4.3 Eine Weiterausrichtung der Rente oder die Rückvergütung ge-
stützt auf eine Härtefallregelung – wie sie der Beschwerdeführer sinn-
gemäss geltend macht – ist im Gesetz nicht vorgesehen, so dass die
vorstehend geprüften Möglichkeiten abschliessend sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK gegenüber dem Be-
schwerdeführer zu Recht sowohl die Weiterausrichtung der Altersrente
als auch die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge verweigert hat.
Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwer-
de im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
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mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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