B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6161/2013
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4075/2013 vom 15. Oktober 2013.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin erhob mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung
der Vorinstanz vom 13. Juni 2013, mit der das Gesuch der Migrationsbe-
hörde des Kantons Luzern um Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) abgewiesen worden war.
B.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit
Zwischenverfügung vom 10. September 2013 das Wiedererwägungsge-
such betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie-
sen und die Gesuchstellerin aufgefordert, bis zum 30. September 2013
einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu leisten. Für den Unterlassungsfall
wurde ihr in Aussicht gestellt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
C.
Mit Urteil C-4075/2013 vom 15. Oktober 2013 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde vom 17. Juli 2013 nicht ein und aufer-
legte der Gesuchstellerin die angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.-. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwaltungsge-
richt erfolgte in der Annahme, die Gesuchstellerin habe den von ihr ver-
langten Kostenvorschuss innert der dazu angesetzten Frist nicht geleis-
tet.
D.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 ersucht die Gesuchstellerin um Revi-
sion des Urteils vom 15. Oktober 2013. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die
Anordnung aufenthaltssichernder vorsorglicher Massnahmen. Sie macht
geltend, entgegen der Annahme des Gerichts im erwähnten Urteil habe
sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Zum Beweis legt sie eine
Kopie der Postquittung vor.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Auf Inhalt, Form,
Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Urteils verlangt wer-
den, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über
den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Gericht einer Partei
mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat,
als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt
hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c)
oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Ferner kann die Revision in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
Findet das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionsgrund treffe zu, so
hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (vgl. Art. 128
Abs. 1 BGG). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde unter Einhaltung
der Formvorschriften (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) rechtzeitig (vgl. Art. 124
BGG) eingereicht. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
1.3 Grundsätzlich dient die Revision dazu, Mängel zu beheben, die so
schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht
hinzunehmen sind. Sie soll jedoch nicht dazu führen, dass ein Entscheid,
den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilt wird. Das Ge-
setz umschreibt deshalb die Revisionsgründe eng, und die Rechtspre-
chung handhabt sie restriktiv (NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/
Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, N. 7 zu Art. 121).
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Seite 4
2.
2.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe den eingeforderten Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet. Die Voraussetzungen für ein Nichtein-
treten auf die Beschwerde seien daher im Urteilszeitpunkt nicht erfüllt
gewesen. Zum Nachweis einer fristgerechten Zahlung legt sie die Kopie
der Postquittung vom 27. September 2013 ins Recht.
2.2 Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Unterlagen lassen ohne Wei-
teres den Schluss zu, dass sie den mit Zwischenverfügung vom
10. September 2013 geforderten Betrag rechtzeitig am Postschalter ein-
gezahlt hat. Indem die Zahlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts
im Urteilszeitpunkt übersehen wurde, ist der Revisionsgrund von Art. 121
Bst. d BGG erfüllt: Die fristgerechte Zahlung stellt eine Tatsache dar, die
aktenkundig war. Die Tatsache ist auch erheblich, denn wäre sie bemerkt
worden, wäre das Urteil vom 15. Oktober 2013 unterblieben und das Be-
schwerdeverfahren ordnungsgemäss weitergeführt worden. Der Ausgang
des Verfahrens wäre somit ein anderer gewesen.
3.
Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG
vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Das Urteil
C-4075/2013 vom 15. Oktober 2013 ist demzufolge aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Mit diesem Entscheid wer-
den die beantragten vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten
zu erheben und der Gesuchstellerin ist für dieses Verfahren eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 ff. VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist damit gegenstandslos.
(Dispositiv S. 5)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4075/2013 vom 15. Oktober 2013 aufgehoben.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
3.
Der Gesuchstellerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
von Fr. 300.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: