Abtei lung III
C-616/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. November 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
C._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5 /
Am Bellevue, Postfach 464, 8024 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der türkische Staatsangehörige C._______ (geboren am _______,
nachfolgend Beschwerdeführer oder Rekurrent) reiste am 18. Juni 2001 in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt
für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration [BFM]) wies dieses Gesuch
mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wurde mit Urteil vom 9. Juli 2002 abgewiesen.
B. Am 28. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bür-
gerin L._______. In der Folge erteilte ihm der Kanton Zürich eine
Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Oktober
2002 teilte die Ehefrau dem kantonalen Migrationsamt mit, die Ehe mit
dem Beschwerdeführer sei eine Scheinehe, welche nur zur Erlangung
einer Aufenthaltsbewilligung diene. Zudem reichte die Ehefrau beim Be-
zirksgericht Winterthur Klage auf Scheidung und Ungültigerklärung der
Ehe ein.
C. Daraufhin verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Ver-
fügung vom 19. Januar 2004 den weiteren Aufenthalt auf dem Kantons-
gebiet und setzte dem Rekurrenten eine Frist bis zum 31. März 2004 an,
um den Kanton Zürich zu verlassen. Hiergegen gelangte der Beschwerde-
führer erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht
wurde mit Urteil vom 2. September 2005 letztinstanzlich abgewiesen.
D. Auf kantonalen Antrag vom 20. September 2005 dehnte die Vorinstanz die
Wegweisung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Septem-
ber 2005 auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins
aus und setzte die Ausreisefrist auf den 31. Oktober 2005 fest. Gleichzeitig
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rekurrent die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorins-
tanz sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde. Im Wesentlichen bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid lediglich
auf die Akten des Kantons Zürich gestützt habe, die jedoch nur die Tren-
nung der Ehegatten zum Gegenstand hätten und sich nicht zu den Weg-
weisungshindernissen äusserten. Gründe, die gegen einen Wegweisungs-
vollzug sprechen würden, seien zudem erst in den letzten beiden Jahren
und damit nach dem letzten Schriftenwechsel mit den kantonalen Behör-
den entstanden. Aus politischen und familiären Gründen könne er nicht in
die Türkei zurückkehren, wo er im schlimmsten Fall zu befürchten hätte,
umgebracht zu werden. Zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sei das Verfahren deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2005 wurde das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde abge-
wiesen.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2005 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt hauptsächlich aus, politische
Gründe, die gegen eine Wegweisung sprechen würden, seien im Rahmen
eines Asylverfahrens geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe ein
solches bereits erfolglos angestrengt. Zudem bestätige das Urteil der ARK,
dass die Rückkehr in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zumutbar
sei und sich aus den Akten keine individuellen Vollzugshindernisse ent-
nehmen liessen.
H. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. Februar 2006
vor, die Gründe, welche die Wegweisungsschranke der Europäischen
Menschenrechtskonvention tangieren würden, hätten sich erst in letzter
Zeit verdichtet. Zudem müsse dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass er im ausserfamiliären Bereich aussergewöhnlich enge Bindungen in
sozialer und beruflicher Hinsicht aufgebaut habe. Ferner habe die Ehefrau
Interesse an der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bekun-
det.
I. Zum heutigen Zeitpunkt gilt der Beschwerdeführer als aus der Schweiz
ausgereist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Aus-
dehnung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG muss der Rekurrent ein
aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm er-
4hobenen Rügen haben. Die selbständige Ausreise des Beschwerdeführers
führte indessen zum Vollzug des Wegweisungsentscheides. Die ange-
fochtene Massnahme ist somit durch Konsumption dahingefallen. Eine all-
fällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermag an dieser Si-
tuation nichts ändern und würde dem Beschwerdeführer insbesondere kein
Recht auf Wiedereinreise vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1.2, 2A.538/2003
vom 25. November 2003 E. 1.1). Dennoch kann dem Beschwerdeführer
die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abgesprochen werden, denn
er hat die Schweiz während eines hängigen Verfahrens als Folge der Ver-
weigerung vorsorglicher Massnahmen verlassen müssen. Das Interesse
des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der Ver-
fügung gerichtet, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, ob die an-
gefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-632/2006 vom 28. März 2007
E. 2).
Die Legitimation des Beschwerdeführers ist in diesem Rahmen somit zu
bejahen und auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ein-
zutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer unter
anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihnen die Erteilung oder
Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (nach Art. 15 Abs. 1 und
Art. 18 ANAG liegt die Zuständigkeit bei den kantonalen Behörden). Die
zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die
Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine
kantonale, so haben Ausländerinnen und Ausländer aus dem Kanton, ist
sie eine eidgenössische, so haben sie aus der Schweiz auszureisen.
Dabei kann die Vorinstanz die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf
das Gebiet der ganzen Schweiz ausdehnen. Eine solche Ausdehnung ist
gemäss Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV,
SR 142.201) die Regel, von welcher nur abzuweichen ist, wenn der
Ausländerin oder dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit
gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung
nachzusuchen.
2.2 Die Ausdehnung der Wegweisung ist der konsequente Vollzug eines zu-
grunde liegenden rechtskräftigen kantonalen Entscheides und somit exe-
kutorischer Natur. Sie wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen un-
terbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom
16. April 2007 E. 3 und 4, C-632/2006 vom 28. März 2007 E. 3.3). Als Teil-
gehalt des verfassungsmässigen Anspruches auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die Ausländerin bzw. der Aus-
länder jedoch vor der Anordnung und dem Vollzug einer Ausdehnung in
geeigneter Form zur beabsichtigten Massnahme anzuhören (vgl. Urteil des
5Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007; sowie
Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2
[zur formlosen Wegweisung gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG]). Dabei kann
die Ausreiseverpflichtung selbst zwar nicht zum Thema des Verfahrens ge-
macht werden. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungs-
verfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die Ausländerin oder Ausländer ist
jedoch zu den besonderen Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 (in fine)
ANAV und allfälligen Vollzugshindernissen nach Art. 14a ANAG
anzuhören.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer gegen die verweigerte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erfolglos die kantonalen Instanzen durchlief und
seine dagegen gerichtete Beschwerde am 2. September 2005 vom
Bundesgericht abgewiesen wurde, ersuchte das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Schreiben vom 20. September 2005 die Vorinstanz um
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. In der Folge verfügte die
Vorinstanz - drei Tage später - am 23. September 2005 die Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung. In ihrer Begründung verwies sie auf die
Akten der Verfahren, welche der Ausdehnungsverfügung vorangegangen
seien, und führte aus, es seien kein Umstände ersichtlich, welche gegen
den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprechen würden.
3.2 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz die Ausdehnung ohne den Beschwer-
deführer zur getroffenen Massnahme vorgängig anzuhören. Zeitliche
Dringlichkeit oder andere überwiegende öffentliche Interessen, die gegen
die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers gesprochen hätten, sind
nicht ersichtlich (vgl. BGE 106 Ia 4 E. 2b S. 6). Soweit sich die Vorinstanz
auf die Akten des kantonalen Bewilligungsverfahrens stützte, vermag der
Beizug dieser Akten den Verzicht auf die vorgängige Anhörung nicht zu
rechtfertigen, zumal sich der Anspruch auf rechtliches Gehör gegen jene
Behörde richtet, die den staatlichen Hoheitsakt erlässt (MICHELE ALBERTINI,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs-
verfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 277) und im kantonalen
Bewilligungsverfahren weder das Vorliegen von Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 14a ANAG noch allfällige besondere Gründe im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 (in fine) ANAV geprüft werden. Dementsprechend hat sich
der Beschwerdeführer im kantonalen Bewilligungsverfahren auch nicht zu
diesen Fragen geäussert. Die Vorinstanz beruft sich ausserdem auf das
Urteil der ARK vom 9. Juli 2002, mit welchem sowohl die Flüchtlingseigen-
schaft des Rekurrenten als auch individuelle Vollzugshindernisse verneint
wurden. Dieser Umstand hätte die Vorinstanz jedoch nicht davon entbun-
den, im drei Jahre später erfolgten ausländerrechtlichen Ausdehnungsver-
fahren den Beschwerdeführer zu allfälligen in der Zwischenzeit einge-
tretenen Vollzugshindernissen anzuhören. Der Rekurrent beruft sich somit
zu Recht auf eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör.
3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
6der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten
Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung
ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird
oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d S. 437). Eine nicht besonders schwer-
wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch praxisgemäss
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über volle
Kognition verfügt (BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95).
3.4 Wie unter Ziff. 1.3 ausgeführt, richtet sich das Interesse des Beschwerde-
führers infolge seiner Ausreise nicht mehr auf die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, sondern beschränkt sich auf die Überprüfung deren
Rechtmässigkeit. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes
(Art. 29 Abs. 1 BV) erscheint aus prozessökonomischen Gründen eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anhörung des Rekurrenten
hinsichtlich seines Feststellungsinteresses nicht gerechtfertigt, zumal der
Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem ihm einge-
räumten Replikrecht hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im
Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungs-
gerichts über volle Kognition (Art. 49 VwVG). Die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs kann demnach als geheilt erachtet werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007). Es bleibt
somit die materiell-rechtliche Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü-
gung zu prüfen.
4. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2005 die
Beschwerde des Rekurrenten gegen die von den kantonalen Behörden
verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abwies, besass der
Beschwerdeführer keinen Rechtstitel, der ihm den weiteren rechtmässigen
Verbleib in der Schweiz ermöglicht hätte. Zudem gab es zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt des Kantons Zürich bereit gewesen wäre, dem Beschwerde-
führer erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Entsprechende Vor-
bringen hinsichtlich einer Wiederversöhnung mit seiner damaligen Ehefrau
belegte der Beschwerdeführer nicht. Es war auch nicht ersichtlich, dass
seitens eines Drittkantons die Bereitschaft bestanden hätte, den Aufenthalt
des Beschwerdeführers zu regeln. Es gab somit keinen Spielraum, um
vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzu-
weichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist demnach zu
Recht erfolgt.
5.
5.1 Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu be-
urteilen, ob Hinderungsgründe dem Vollzug entgegengestanden hätten, in-
dem der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar gewesen wäre und die Vorinstanz gestützt auf Art. 14a Abs. 1
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Dabei gilt die vor-
läufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung.
Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern
7vielmehr voraussetzt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartements vom 5. Mai 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 1).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz - insbesondere jene der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Her-
kunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine sozialen und beruflichen Be-
ziehungen in der Schweiz beruft und die Wegweisung als eine Verletzung
seines durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens erachtet, verkennt er,
dass diese Frage im Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfahrens ge-
prüft und abschliessend beurteilt worden ist. Aufgrund der in Ziff. 2 ge-
nannten Zuständigkeiten ist eine Überprüfung der Verweigerung der Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung weder möglich noch zulässig.
5.4 Der Rekurrent macht indessen ebenfalls geltend, er könne aus politischen
und familiären Gründen nicht in die Türkei zurückkehren und führt aus, die
Wegweisungshindernisse seien erst in den letzten beiden Jahren entstan-
den. Ferner verweist er auf die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei, die nach wie vor schlecht sei. Dabei macht er sinngemäss geltend,
politisch Verfolgte seien vor verbotener Strafe und unmenschlicher Be-
handlung nicht sicher, weshalb er sich auf Art. 3 EMRK berufe. Im
schlimmsten Fall habe er zu befürchten, umgebracht zu werden. Zumin-
dest sei jedenfalls im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG eine konkrete Ge-
fährdung gegeben und der Wegweisungsvollzug daher unzumutbar.
5.5 Mit Urteil vom 9. Juli 2002 wies die ARK das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab und stellte verbindlich fest, dass zu diesem Zeitpunkt keine Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG vorlagen. Es be-
stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich in der nachfolgenden Zeit bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung im September 2005 die Sach-
lage massgeblich verändert hätte. Der Rekurrent hielt sich wohl in diesem
Zeitraum in der Schweiz auf und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Dass
Ereignisse eingetreten wären, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der allgemeine
Verweis auf die Menschenrechtslage und die Situation politisch verfolgter
Personen vermag die geltend gemachte veränderte Situation nicht
ausreichend zu begründen. Seine Ausführungen auch zur hilfsweise an-
gerufenen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind als un-
substantiiert zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
C-619/2006 22. Februar 2007). Andere Vollzugshindernisse sind weder
erkennbar noch wurden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die
8Vorinstanz hat somit zu Recht die Möglichkeit, Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bejaht.
6. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. In Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 (in fine) VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind indessen keine
Kosten aufzuerlegen.
*******
(Dispositiv S. 9)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 29. November
2005 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 172 139 und N 409 597 zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
Versand am: