Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6168/2008
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien S._______,
vertreten durch Anlaufstelle Baselland, handelnd durch
lic.iur. Johan Göttl, Oberfeldstrasse 11a, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung/Wiedererwägungsgesuch.
C6168/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste am
20. März 1996 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um
Asyl. Mit Verfügung vom 29. Juli 1997 lehnte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration) das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz an. Seine
Ausschaffung erfolgte am 21. Januar 1998. Am 24. August 1998 gelangte
der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte ein zweites
Asylgesuch, welches von der Vorinstanz am 2. November 1999 ebenfalls
abgewiesen wurde. In der Folge wurde er am 22. Februar 2000 erneut
ausgeschafft.
B.
Am 15. März 2000 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine
hierzulande niedergelassene Landsfrau und reiste am 11. Juni 2000
wiederum in die Schweiz ein. Gestützt auf die Bestimmungen über den
Familiennachzug erhielt er vom Wohnkanton BaselLandschaft eine
Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, letztmals bis
zum 10. Juni 2006. Am 29. September 2000 kam das gemeinsame Kind
X._______ zur Welt. Es ist wie die Mutter im Besitze der
Niederlassungsbewilligung.
Nach wiederholten ehelichen Auseinandersetzungen (sie zogen u.a. eine
Strafanzeige der Ehefrau wegen häuslicher Gewalt nach sich) hat sich
das Paar im Dezember 2003 getrennt. Im daraufhin eingeleiteten
Eheschutzverfahren ordnete das Bezirksgericht Liestal mit Urteil vom
30. August 2004 an, dass der Sohn unter die elterliche Sorge der Ehefrau
gestellt werde. Wegen der nicht einfachen Beziehung zwischen den
Eltern wurde zur Überwachung des persönlichen Verkehrs des
Beschwerdeführers mit seinem Sohn im Rahmen des Besuchsrechts
(eine Woche pro Monat, zwei Wochen Ferien pro Jahr) eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet. Im Weiteren verpflichtete das
Bezirksgericht Liestal den Beschwerdeführer, rückwirkend ab Dezember
2003 Unterhaltsbeiträge für seine Gattin und das gemeinsame Kind zu
bezahlen. Zur Sicherung der Zahlungen ordnete das Gericht einen
Direktlohnabzug an. In den fraglichen Punkten wurde das Urteil des
Bezirksgerichts Liestal vom Kantonsgericht BaselLandschaft am
4. Januar 2005 bestätigt.
C6168/2008
Seite 3
C.
Am 11. Juli 2006 unterbreitete das Amt für Migration des Kantons Basel
Landschaft die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem
BFM zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 20. Dezember 2006 die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit der Trennung
der Eheleute vor Ablauf von fünf Jahren der Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. Des Weiteren habe sich der
Beschwerdeführer Straftaten zu Schulden kommen lassen. Zudem sei
das gemeinsame Kind unter die elterliche Sorge der Ehefrau gestellt
worden und die VaterSohnBeziehung könne vom Ausland her sowie im
Rahmen von Kurzaufenthalten gepflegt werden, weswegen kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege.
Dagegen legte der damalige Rechtsvertreter am 22. Januar 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ein. In der Zwischenzeit hatte
die ExEhefrau die Anzeige wegen häuslicher Gewalt zurückgezogen.
Während des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
wurde die Ehe des Beschwerdeführers am 29. März 2007 geschieden.
Das Kind blieb unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.
Mit Urteil C610/2007 vom 13. Dezember 2007 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Januar 2007 ab.
D.
Am 21. Januar 2008 bzw. 27. Januar 2008 erklärte die ehemalige Gattin
gegenüber dem Amt für Migration des Kantons BaselLandschaft, das
gemeinsame Kind, das schon immer eine sehr starke Beziehung zum
Vater gehabt habe, wohne nun beim Beschwerdeführer und werde von
diesem und dessen Mutter (der Grossmutter von X._______) betreut.
Nach erfolgter Rücksprache mit dem Beistand habe sie sich aus
persönlichen und finanziellen Überlegungen zu diesem Vorgehen
entschlossen. Aus Sicht des Kindeswohls erweise sich dies als die beste
Lösung.
E.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 ersuchte der jetzige Parteivertreter bei
der kantonalen Migrationsbehörde unter Hinweis auf die enger
gewordene Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
C6168/2008
Seite 4
niedergelassenen Kind darum, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder
eventualiter im Rahmen einer Härtefallregelung zu verlängern bzw. neu
zu erteilen und dem BFM einen entsprechenden zustimmenden Antrag zu
unterbreiten. Das Amt für Migration des Kantons BaselLandschaft leitete
dieses Gesuch am 27. Februar 2008 zur direkten Beantwortung an die
Vorinstanz weiter und hielt fest, nachdem es schon im Jahre 2006 für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, fehle es jetzt erst
recht an Argumenten gegen eine Aufenthaltsregelung im Sinne von
Art. 30 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 mit, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2007
bereits ausführlich zu Art. 8 EMRK geäussert habe, weswegen kein
Anlass bestehe, darauf zurückzukommen. In Bezug auf eine
Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG obläge es dem Amt für
Migration des Kantons BaselLandschaft, dem BFM einen formellen
Antrag zu unterbreiten. Nachdem dieser vorlag, signalisierte die
Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2008, dass
erwogen werde, die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung in
obgenanntem Sinne zu verweigern.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 äusserte sich der Parteivertreter zu der in
Aussicht gestellten Zustimmungsverweigerung und verwies nochmals auf
die inzwischen veränderte Sachlage. Die Vorinstanz nahm die fragliche
Stellungnahme als Wiedererwägungsgesuch bezüglich der
ursprünglichen Zustimmungsverfügung vom 20. Dezember 2006
entgegen und wies es mit Verfügung vom 25. August 2008 ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die veränderten
Betreuungsverhältnisse Indizien für eine in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Sohn darstellten, zumal die Kindsmutter den
Wohnortswechsel des Kindes unterstütze. Allerdings sei der Umzug des
Kindes zum Vater kurz nach dem negativen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, was im Kontext des
problembehafteten Verhältnisses unter den Eheleuten den Eindruck
erwecke, das Vorgehen der ExEhefrau bezwecke die positive
C6168/2008
Seite 5
Beeinflussung des Zustimmungsverfahrens. Ein Anspruch auf Aufenthalt
gestützt auf Art. 8 EMRK setze im Übrigen nicht nur eine besonders
intensive Beziehung in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht zwischen
einer ausländischen Person und ihrem niedergelassenen Kind voraus,
sondern auch die Unmöglichkeit, die Beziehung vom Ausland her
aufrecht zu erhalten sowie ein klagloses Verhalten der ausländischen
Person. Es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz nicht klaglos verhalten habe, lägen doch mehrere Strafanzeigen
und Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strafgesetz und das
Strassenverkehrsgesetz vor. Zudem habe die ehemalige Gattin einen
Strafantrag wegen häuslicher Gewalt und Drohung gestellt, den sie nach
Eröffnung des Zustimmungsverfahrens zurückgezogen habe. Weil das
Sorgerecht nach wie vor der Kindsmutter zukomme, bestünden überdies
keine objektiven und zwingenden Gründe für eine Betreuung des Kindes
durch den Vater und teilweise die Grossmutter väterlicherseits. Die
geltend gemachten Wiedererwägungsgründe hätten deshalb zu keinem
anderen Entscheid geführt, wenn sie bei Erlass der in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 20. Dezember 2006 bereits bekannt
gewesen wären.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2008 stellt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Zustimmung zu der vom
Kanton BaselLandschaft beantragten Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. In formeller Hinsicht ersucht er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Hierzu
lässt er vorbringen, die Situation habe sich seit dem
bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 13. Dezember 2007
grundlegend verändert. Der Betreuungswechsel sei einerseits wegen der
schon immer engen Beziehung des Kindes zum Vater, andererseits aber
auch aufgrund der schwierigen Lebenssituation auf Seiten der
Kindsmutter und der Reaktion von X._______ auf die drohende
Ausweisung seines Vaters erfolgt. Der Vorwurf der Beeinflussung des
Zustimmungsverfahrens erweise sich daher als haltlos. X._______ habe
sich beim Beschwerdeführer bereits sehr gut eingelebt und er besuche
am neuen Wohnort die Primarschule. Würde ihm der Vater entrissen,
bedeutete dies für ihn eine emotionale Katastrophe. In einen auf Art. 8
EMRK beruhenden Anspruch könne eingegriffen werden, wenn ein
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Bst. b oder c AuG bestehe. Der
Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen straffällig gewesen.
C6168/2008
Seite 6
Allerdings lägen die Delikte, abgesehen von einer Busse von Fr. 300.
aus dem Jahre 2006, weit zurück. Unter dem Gesichtspunkt der
Unschuldsvermutung erscheine es zudem problematisch, auf offene
Verfahren ohne rechtskräftige Verurteilungen abzustellen. Eine
erhebliche oder wiederholte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung lasse sich aus der vorliegenden Delinquenz jedenfalls nicht
ableiten, weshalb der Beschwerdeführer durch die enge Beziehung zu
seinem hier niederlassungsberechtigten und bei ihm wohnhaften Sohn
nun einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe.
Andernfalls müsste die Frage der Verlängerung des Anwesenheitsrechts
nach freiem Ermessen beurteilt werden. In diesem Zusammenhang
verweist der Parteivertreter auf den bald 8 ½jährigen Voraufenthalt in der
Schweiz, die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Reintegration im
Kosovo, die enge Beziehung des Beschwerdeführers zum Sohn sowie
die sehr gute berufliche Integration und schliesst daraus, dass das private
Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug und der Durchsetzung einer restriktiven
Zulassungspolitik hier überwiege.
Dem Rechtsmittel war ein Arbeitszeugnis vom 8. Januar 2008 beigelegt.
H.
Auf Beweisanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009
hin ergänzte der Parteivertreter die Beschwerdeschrift am 12. August
2009 und 21. August 2009 mit entsprechenden Beweismitteln (u.a. zwei
Schreiben der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom 3. bzw.
4. August 2009 zum Vorgehen betreffend Abänderung der elterlichen
Sorge sowie eine Vereinbarung zwischen den Eltern vom 18. August
2009 über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Amt für Migration des Kantons Basel
Landschaft an, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.
J.
Mit Nachträgen vom 29. September 2009 und 18. November 2009 reichte
der Parteivertreter zusätzliche Beweismittel ein (worunter Unterlagen zur
Aufhebung der bisherigen Besuchsrechtsbeistandschaft, der Errichtung
einer Erziehungsbeistandschaft und deren Übertragung vom Wohnort der
Mutter an denjenigen des Vaters, der Ernennung einer neuen Beiständin
C6168/2008
Seite 7
sowie den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur
vom 21. Oktober 2009 betreffend Unterstellung von X._______ unter die
gemeinsame elterliche Sorge).
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember
2009 die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Januar 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel
zu aktualisieren.
Der Parteivertreter machte davon mit Eingabe vom 18. Februar 2011
Gebrauch. Dazu reichte er einen Bericht der Beiständin vom 9. Februar
2011, ein aktuelles Arbeitszeugnis des Arbeitgebers, ein Blatt mit
handgeschriebenen Zeilen von X._______ und eine Kostennote ein.
M.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Amtes für Migration des Kantons BaselLandschaft – wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehört auch das
BFM, das mit der Ablehnung des Gesuches um wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2006 eine Verfügung im
erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat (vgl. FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 118 oder URSINA
BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
174). Eine Ausnahme nach Art. 32 liegt nicht vor.
C6168/2008
Seite 8
Wiedererwägungsgesuche unterliegen grundsätzlich dem gleichen
Rechtsmittelweg wie die ursprüngliche Verfügung (vgl. dazu
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat des Wiedererwägungsentscheids vom 25. August 2008
ist der Beschwerdeführer zu dessen Anfechtung legitimiert (Art.48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen (u.a. die VZAE) in Kraft. In
Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt
nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle
Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf
Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen
eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erstmals eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden, das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende
Wiedererwägungsgesuch wurde jedoch nach dem 1. Januar 2008
eingereicht, weshalb das neue Recht Anwendung findet (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_638/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1 und
2C_706/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 1).
3.
3.1. Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit
welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde
darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung
zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1828;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 46). Im
Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell
C6168/2008
Seite 9
rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die
Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sowie insbesondere aus Art. 66 VwVG ab, welcher
die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (vgl.
VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen).
3.2. Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung
ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch
einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid
erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand
(Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit
Hinweisen).
3.3. Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus
Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen
oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen,
wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den
gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die
Wiedererwägung darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder
Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 oder Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C1446/2009 vom 26. Oktober 2010 E.
2.2).
3.4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers, mit welchem er sich auf eine nachträglich veränderte
Sachlage berufen hat, eingetreten, hat es materiell geprüft und einen
neuen Sachentscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher
mit voller Kognition prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sich im heutigen Zeitpunkt noch
als bundes und völkerrechtskonform erweist (zum Ganzen vgl. auch
BVGE 2008/24 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Als Anspruchsnormen kommen, wie im ursprünglichen
Zustimmungsverfahren, vorab Art. 8 EMRK und der – soweit hier von
C6168/2008
Seite 10
Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1
BV in Betracht (siehe das in gleicher Angelegenheit ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C610/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 5.1),
die beide ein Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens
gewährleisten. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der
Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame
Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss der sich hierzulande aufhaltende
Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht.
Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen
Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine
enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr bestehen (vgl. BGE 135 I
143 E. 1.3.1 S. 145, BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 oder BGE 127 II 60 E.
1d/aa S. 64 f.). Der Sohn des Beschwerdeführers wurde in die
Niederlassungsbewilligung seiner Mutter mit einbezogen und besitzt
deshalb ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insofern ist
der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert.
4.2. Eine nicht sorge bzw. obhutsberechtigte ausländische Person – wie
dies beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ursprünglichen
Entscheids vom 20. Dezember 2006 und bis weit in das
Wiedererwägungsverfahren hinein der Fall war – kann die familiäre
Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im beschränkten Rahmen
des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht
unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und
dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht
gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind
verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch
keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von
Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein
weitergehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht,
diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen
Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige
Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen
C6168/2008
Seite 11
Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_231/2008 vom 2. Juli 2008). Wesentlich ist, ob gegen
den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs oder Fernhaltegründe
sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches
strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu
Schulden kommen lassen. Was das Erfordernis der besonderen
gefühlsmässigen Intensität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig
als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht
eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos
ausgeübt wird (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom
3. August 2009 mit Hinweisen).
4.3. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom
21. Oktober 2009 wurde der diesbezügliche Passus des
Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Liestal vom 29. März 2007 ersetzt
und das gemeinsame Sorgerecht der Eltern (wieder) errichtet. Bei dieser
Sachlage steht nunmehr ausser Frage, dass das Verhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem noch minderjährigen Sohn
X._______ vom Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst ist. Das
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt
indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff zulässig,
wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte
und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern
eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an
der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne
überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.
BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 122 II
1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Als legitimes öffentliches
Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt unter anderem die
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Eine solche ist im
Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und
ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger
Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits
ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur
sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art.
8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143
C6168/2008
Seite 12
E. 2.2 S. 147). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im
Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV.
4.4. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffscharakters einer staatlichen
Massnahme und ihrer Rechtfertigung ist zu berücksichtigten, dass die
Konventionsgarantie des Art. 8 Ziff. 1 EMRK das Familienleben als
solches schützt und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es realisiert
werden soll (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342;
je mit Hinweisen; vgl. JENS MEYERLADEWIG, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., BadenBaden
2011, Rz. 68 zu Art. 8 mit Hinweisen). Muss deshalb eine ausländische
Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das
Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen grundsätzlich
hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr
auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt
sich in diesem Fall bzw. es kann angenommen werden, dass im Falle der
Zumutbarkeit der Ausreise das allgemeine öffentliche Interesse an einer
restriktiven Einwanderung im Rahmen der Interessenabwägung den
Ausschlag gibt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
1220/200 vom 4. August 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Anders verhält es
sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein
ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche
sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zur Publikation
bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E.
4.1.2).
4.5. Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtsprechung
vermutungsweise davon aus, dass es ihnen zugemutet werden kann, den
Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch
wenn der ausländerrechtlichen Zulassung der letzteren lediglich die
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem
Kleinkind ist dies – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig der
Fall. Dahinter steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine
selbständigen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld, zu einem
bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre
ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen. In neueren
Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit Blick auf
die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und namentlich die
verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur (vgl. Art. 24
C6168/2008
Seite 13
und 25 Abs. 1 BV) bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 136 I 285 ff.;
BGE 135 I 153 ff.). Ist ein Kind, wie es vorliegend der Fall ist, im Besitz
der Niederlassungsbewilligung, gilt die dargestellte Rechtsprechung
grundsätzlich weiter (zur Publikation bestimmtes Urteil des
Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3). Diesfalls kann
die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin für eine
Bewilligungsverweigerung an den sorge bzw. obhutsberechtigten
Elternteil genügen.
5.
Bezogen auf den Verfahrensgegenstand gilt es primär zu prüfen, ob die
nach der Rechtskraft der Zustimmungsverweigerung vom 20. Dezember
2006 hinzugekommenen neuen sachverhaltlichen Elemente,
insbesondere die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Sohn in ihrer heutigen Ausgestaltung, im dargelegten Kontext
einen Anspruch auf Aufenthalt zu begründen vermögen.
5.1. Das Kind X._______ ist mittlerweile 11jährig. Der Beschwerdeführer
lebte mit ihm und dessen Mutter während dreier Jahre in gemeinsamem
Haushalt in Pratteln. Nach erfolgter Trennung im Dezember 2003 zog die
Ehefrau mit dem Sohn in die Region Winterthur. Während des
Eheschutzverfahrens stellte man ihn unter die elterliche Sorge der Mutter
und dem Beschwerdeführer wurde – unter gleichzeitiger Einrichtung einer
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – ein
Besuchsrecht eingeräumt (eine Woche pro Monat, zwei Wochen Ferien
pro Jahr). Im Scheidungsurteil vom 29. März 2007 wurde an besagten
Regelungen festgehalten. Unbestritten ist, dass nicht zuletzt im Vorfeld
sowie zu Beginn der Trennungsphase Konflikte und Streitereien das
Verhältnis zwischen den Elternteilen erheblich belasteten. Aus den Akten
geht aber ebenso hervor, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht
regelmässig wahrnahm, wie er überhaupt generell auch nach der
Trennung eine enge Beziehung zum Sohn aufrecht erhielt. Auch den
sonstigen Verpflichtungen (Unterhaltszahlungen) kam er stets nach. Die
ExEhefrau äusserte sich denn wiederholt dahingehend, dass X._______
sehr am Beschwerdeführer hänge und die Beziehung zu seinem Vater
ihm wichtig sei (vgl. beispielsweise die schriftlichen Erklärungen der
Mutter vom 27. November 2006, 21. Januar 2008 und 27. Januar 2008).
Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, wohnte das gemeinsame
Kind von Mitte Januar 2008 an in Pratteln unter der Obhut des
C6168/2008
Seite 14
Beschwerdeführers (und der Grosseltern väterlicherseits). Dieser Schritt
erfolgte in gegenseitigem Einvernehmen der Beteiligten (siehe Buchstabe
D vorstehend). Den fraglichen Veränderungen haben die zuständigen
Vormundschaftsbehörden in der Zwischenzeit Rechnung getragen. So
hat die Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur die
Besuchsrechtsbeistandschaft mit Beschluss vom 18. August 2009
aufgehoben und stattdessen eine Erziehungsbeistandschaft (Art. 308
Abs. 1 ZGB) errichtet und diese nach Pratteln übertragen. Die
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Pratteln ihrerseits hat die
Erziehungsbeistandschaft am 20. August 2009 übernommen und eine
Beiständin ernannt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 hat die
Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur das Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts Liestal vom 29. März 2007 daraufhin entsprechend
ersetzt, X._______ unter die gemeinsame Sorge der Eltern gestellt und
eine von ihnen getroffene Vereinbarung vom 18. August 2009 über die
Betreuung und den Unterhalt genehmigt. Gemäss dieser Vereinbarung
hat das Kind seinen Hauptwohnsitz bei seinem Vater und das
Besuchsrecht der Mutter wird einvernehmlich gehandhabt. Einem Bericht
der Beiständin vom 9. Februar 2011 zufolge hat sich die neue
Betreuungssituation bewährt und die persönliche Entwicklung des Kindes
verlaufe positiv. Inzwischen hat der Sozialdienst der Gemeinde
Y._______ die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft beantragt. Eine
Gesamtwürdigung aller Fakten spricht heute mithin für eine so enge
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, dass daraus ein auf
Art. 8 EMRK basierender Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz
entstehen könnte. Auch dass objektive Gründe für eine Neuregelung des
Sorgerechts bestanden haben bzw. eine solche im Verlaufe der Zeit
notwendig wurde, kann aufgrund der dargelegten Entwicklung und
insbesondere der Einschätzung der Vormundschaftsbehörden nicht mehr
ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es ist daher in mehrfacher Hinsicht
von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen.
5.2. Die Vorinstanz weist allerdings darauf hin, dass der Umzug des
Kindes zu seinem Vater kurz nach Erlass des
bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. Dezember 2007 erfolgt
sei, was den Eindruck erwecke, besagte Vorkehr sei bloss im Hinblick auf
die drohende Wegweisung des Beschwerdeführers getroffen worden. In
der Tat bestanden anfänglich Anzeichen dafür, das Kind werde vorab als
Spielball der Interessen des Vaters benutzt (in diesem Sinne etwa die E
Mail der Kreisschulpflege Z._______ vom 23. Januar 2008 an die
zuständige Schulbehörde in Y._______). Die diesbezüglichen
C6168/2008
Seite 15
Vermutungen haben sich ex post betrachtet nicht erhärtet. So bemühte
sich der Beschwerdeführer anscheinend von Anfang an um enge
Kontakte zu seinem Sohn. Auch nach der Trennung von der ExGattin im
Dezember 2003 zeigte er ein aktives Engagement für die
Aufrechterhaltung und Pflege dieser Beziehung. Die Äusserungen der
Kindsmutter betreffend das Verhältnis zwischen Vater und Sohn (siehe E.
5.1 erster Abschnitt in fine hiervor) sprechen für sich. Zu bedenken gilt es
ferner, dass die damalige Ehefrau bereits am 27. November 2006 (also
vor Erlass der ursprünglichen Zustimmungsverweigerung) sowohl
mündlich wie auch schriftlich auf das gute Verhältnis zwischen den
beiden hingewiesen hat. Schon zu jener Zeit befand sich die Kindsmutter,
wie sie selber einräumte, in schwierigen Lebensumständen (finanzielle
Schwierigkeiten nach Wiederverheiratung, Betreuung eines Kindes aus
dieser zweiten Beziehung). Ihre Situation hat sich seither nicht
verbessert. Im Gegenteil lebt sie gemäss Auszug des Protokolls der
Vormundschaftsbehörde Y._______ vom 20. August 2009 mittlerweile "in
schwierigen familiären Verhältnissen". Im Protokoll der
Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom 18. August 2009 ist
ausserdem von einer konfliktreichen neuen Partnerschaft die Rede. Dass
sich die Beziehungsintensität des Kindes vor diesem Hintergrund im
Laufe der Zeit – unabhängig vom Zustimmungsverfahren – auf den
Beschwerdeführer verlagert hat, erscheint zumindest aus heutiger Sicht
nachvollziehbar. Es handelt sich somit um bedeutsame Veränderungen
der Umstände, die zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit
führen könnten.
5.3. Eine Wiedererwägung der Zustimmungsverweigerung setzte
allerdings wie erwähnt voraus, dass die Ausreise für die
Familienangehörigen nicht ohne weiteres zumutbar erscheint (siehe E.
4.4 und 4.5 hiervor).
Der in der Schweiz geborene Sohn X._______ ist elf Jahre alt und seit
mehreren Jahren eingeschult. Nach anfänglichen Schwierigkeiten sind
seine Leistungen in der Schule gut und sein Sozialverhalten völlig normal
(vgl. Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2011). Wohl steht er mit elf
Jahren noch nicht an der Schwelle zur Adoleszenz, doch würde die
positiv verlaufene Entwicklung des Kindes durch die Trennung vom Vater
bzw. einen Wegzug mit ihm in den Kosovo in Anbetracht der besonderen
Begebenheiten (Umzug, Schulwechsel und Änderung in der
Betreuungssituation bereits im Frühjahr 2008) zweifelsohne gefährdet,
sieht man einmal davon ab, dass X._______ allem Anschein nach Mühe
C6168/2008
Seite 16
bekundete, die elterliche Trennung zu überwinden (vgl. Auszug aus dem
Protokoll der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur vom
18. August 2009). Im Übrigen kann die Möglichkeit der Ausübung des
Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen
Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden (siehe Urteil des
Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3). In diesem
Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Kindsmutter zeitweilig die
alleinige elterliche Sorge und Obhut über das Kind inne gehabt und es
immerhin während siebeneinhalb Jahren im selben Haushalt wie sie
gelebt hat, mit entsprechend intensiven Beziehungen. Gemäss der
zwischenzeitlich genehmigten Vereinbarung über die Betreuung und den
Unterhalt steht der Mutter heute nebst dem gemeinsamen Sorgerecht ein
Besuchsrecht zu, das sie angesichts ihrer persönlichen und finanziellen
Situation realistischerweise nur in der Schweiz wird ausüben können.
Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es
dem Sohn ohne Schwierigkeiten möglich wäre, dem Beschwerdeführer
ins Ausland zu folgen. Eine umfassendere Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist daher unerlässlich.
5.4. Kann dem Sohn des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres
zugemutet werden, ihm ins Ausland zu folgen, so reicht das allgemeine
öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik für sich
allein nicht aus, um im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten
Interessenabwägung einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens zu
rechtfertigen. Hierzu bedürfte es besonderer – namentlich ordnungs und
sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers als "unerwünscht" erscheinen liesse (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1220/2008 vom 4. August 2011 E. 5.7).
Der Beschwerdeführer lebt seit elf Jahren mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Schon knapp einen Monat nach
der Einreise nahm er eine Erwerbstätigkeit auf. Seither arbeitet er mit
einem Vollzeitpensum als Gebäudereiniger im selben Unternehmen, ist
finanziell unabhängig und beruflich gut integriert (vgl. die positiv
lautenden Zwischenzeugnisse des Arbeitgebers). Hingegen ist er nicht
unbescholten. Die Vorinstanz wirft ihm vor, wiederholt straffällig
geworden zu sein. Zudem habe die ehemalige Ehefrau einen (später
zurückgezogenen) Strafantrag wegen häuslicher Gewalt und Drohung
gestellt.
C6168/2008
Seite 17
Die Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung muss eine
gewisse Schwere aufweisen, um das Recht des niedergelassenen Kindes
zu überwiegen, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz
verbleiben zu dürfen (vgl. BGE 136 I 285 E. 5.2 S. 287 oder Urteil des
Bundesgerichts 2C_505/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 in analogiam).
Entgegen der Auffassung des Parteivertreters bedarf es allerdings nicht
der Voraussetzungen von Art. 62 AuG, geht es hier doch nicht um den
Widerruf, sondern die blosse Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zu 78 Tagen Gefängnis und
Bussen von total Fr. 1'450. verurteilt. Ungeachtet dessen ist seine
Straffälligkeit zu relativieren. So fallen die Taten mit erhöhtem
Unrechtsgehalt (Ladendiebstähle, Diebstahlversuch, Hehlerei) allesamt in
die Zeitspanne von August 1996 bis September 1997 und wurden damals
mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 75 Tagen geahndet (vgl.
Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 5. Juni 2001). Sie
liegen mit anderen Worten über 14 Jahre zurück und können nicht mehr
für die vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden.
Gleich verhält es sich mit der zweiten Freiheitsstrafe (3 Tage Haft wegen
geringfügigen Diebstahls), welche auf einen Vorfall im Sommer 1999
zurückgeht (vgl. Urteil des Strafbefehlsrichters BaselStadt vom
18. August 1999). Bei den seitherigen Gesetzesverstössen handelt es
sich mit einer Ausnahme um Bagatellen (August 2002: Mitführen eines
ungesicherten Kindes in Personenwagen; November 2002:
Geschwindigkeitsüberschreitung; Dezember 2003: Selbstunfall mit
Motorrad), die lediglich Bussen nach sich zogen. Aber auch die im Mai
2004 begangene Sachbeschädigung, derentwegen der
Beschwerdeführer später zu einer Busse von Fr. 500. verurteilt worden
ist (siehe Urteil des Strafgerichtspräsidiums BaselLandschaft vom
15. August 2008), weist nicht eine solche Schwere auf, dass sie
zusammen mit den Verstössen gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung geeignet erschiene, den Interessen des
Kindes und seiner Eltern vorzugehen. Wie angetönt, weist das BFM
schliesslich darauf hin, dass die ExGattin während bestehender Ehe
Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Drohung erstattet habe. Zwar
bedarf es keiner rechtskräftigen Verurteilung, wenn das zu Klagen Anlass
gebende Verhalten aktenmässig als erstellt gilt. Vorliegend hat der
Beschwerdeführer jedoch vehement bestritten, gegenüber der
Kindsmutter tätlich geworden zu sein oder sie je geschlagen zu haben
(vgl. Einvernahmen der Polizei BaselLandschaft vom 3. Dezember 2003
und 29. Juni 2005). Wegen des in dieser Hinsicht eher widersprüchlichen
Verhaltens der damaligen Ehefrau (Rückzug der Strafanzeige, versuchter
C6168/2008
Seite 18
bzw. wirkungsloser Rückzug des Scheidungsbegehrens) konnte die
Frage im Strafverfahren nicht geklärt werden. Die diesbezüglichen
Vorwürfe sind daher aktenmässig nicht hinreichend erstellt.
Alles in allem erreichen die dem Beschwerdeführer anzulastenden
Verfehlungen den geforderten Schweregrad nicht, weshalb sein privates
Interesse und dasjenige der Mitbetroffenen das öffentliche Interesse an
einer restriktiven Zulassungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK –
unter den heutigen veränderten Umständen – nunmehr überwiegt.
Allerdings handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall. Sollte der
Beschwerdeführer wieder straffällig werden, könnte später immer noch
eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt werden.
5.5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
angefochtene Verfügung gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
verstösst. Die Beschwerde gegen die am 25. August 2008 verfügte
Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches ist daher gutzuheissen und
der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 64 VwVG zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und gestützt auf die
Kostennote vom 18. Februar 2011 auf Fr. 1'375. festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton BaselLandschaft wird die
Zustimmung erteilt.
C6168/2008
Seite 19
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 29. Juni 2009
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800. wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'375. zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons BaselLandschaft mit den Akten
[…] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C6168/2008
Seite 20
Versand: