Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6170/2008
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Heinz Fehlmann, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
C6170/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1986) ist iranische Staatsangehörige. Am
20. Juli 2001 gelangte sie im Alter von 15 Jahren in Begleitung ihrer
Vaters B._______ (geb. 1956), ihrer Mutter C._______ (geb. 1958), der
bereits verheirateten älteren Schwester D._______ (geb. 1979) und des
jüngeren Bruders E._______ (geb. 1987) in die Schweiz, wo die gesamte
Familie um Asyl ersuchte. Ein weiteres Kind der Familie, der Sohn
F._______ (geb. 1980) blieb wegen seines Studiums im Iran. Im Iran
blieb auch der Ehemann der Schwester D._______, der später seiner
Frau in die Schweiz folgte und ebenfalls ein Asylgesuch stellte.
B.
Mit zwei Verfügungen vom 6. Februar 2002 wies das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche der
Familie (…) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die
damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
15. Oktober 2003 ab. Die vom BFF in der Folge gesetzten Ausreisefristen
hielt die Familie der Beschwerdeführerin nicht ein, und eine zwangsweise
Durchsetzung der Ausreisepflicht konnte sie durch die Verweigerung der
notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere
verhindern.
C.
Am 26. Januar 2005 ersuchten die Eltern der Beschwerdeführerin ein
zweites Mal um Asyl und machten in Gestalt exilpolitischer Betätigung
des Vaters Nachfluchtgründe geltend. In die Asylgesuche eingeschlossen
war der damals noch minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin,
E._______. Das BFM lehnte die Gesuche am 28. Oktober 2005 unter
gleichzeitiger Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung ab. Die
dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 8.
August 2006 wegen Verfahrensmängeln (unterlassene Anhörung des
Familienvaters) gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur
Wiederaufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid
zurückgewiesen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens führte für die Eltern der
Beschwerdeführerin zu keinem günstigeren Ergebnis. Am 26. Mai 2007
lehnte das BFM die Asylgesuche erneut ab und ordnete eine vollziehbare
Wegweisung an. Auch gegen diese Verfügung wurde ein Rechtsmittel
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eingelegt, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…)
2010 abgewiesen wurde. Die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr
Bruder kamen der ihnen in der Folge angesetzten Frist zur Ausreise bis
zum heutigen Tag nicht nach. Dem Vollzug der Wegweisung konnten sie
sich durch Verweigerung der notwendigen Mitwirkung bei der
Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren entziehen.
Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, D._______, ersuchte
zusammen mit ihrem in die Schweiz nachgezogenen Ehemann, dessen
erstes Asylgesuch ebenfalls gescheitert war, am 20. April 2007 ein
zweites Mal um Asyl. Das Asylgesuch der Ehegatten blieb sowohl vor
dem BFM als auch dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Allerdings
wurde D._______ und ihrem Ehemann im Juli 2007 in Anwendung von
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
D.
Kurz nachdem ihre Eltern zum zweiten Mal um Asyl ersucht hatten,
heiratete die Beschwerdeführerin am 21. März 2005 den Schweizer
Staatsangehörigen türkischer Herkunft G._______ (geb. 1982). Zum
Verbleib beim Ehemann erhielt sie im Kanton BaselStadt eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 20. März 2007
verlängert wurde. Etwas mehr als ein Jahr nach dem Eheschluss, im Mai
2006, trennten sich die Ehegatten, und am 15. Januar 2007 wurde die
Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden.
E.
Eine schriftliche Intervention des Ehemannes der Beschwerdeführerin
vom 10. April 2006, mit welcher er seiner Ehegattin vorwarf, ihn nur aus
ausländerrechtlichen Gründen geheiratet zu haben, veranlasste die
kantonale Migrationsbehörde, bei den Ehegatten Erkundigungen zum
Zustand der Ehe einzuholen (Einvernahme des Ehemannes vom 5. Mai
2006 und schriftliche Auskunft der Beschwerdeführerin vom 17.
September 2006). Diese ergaben, dass die Ehe definitiv gescheitert war
und beiderseits Scheidungsabsichten bestanden. Am 7. Juni 2007 wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gewährt. Vom Recht auf Stellungnahme machte
die Beschwerdeführerin am 13. September 2007 Gebrauch. In der Folge
änderte die kantonale Migrationsbehörde ihre Haltung und unterbreitete
die Bewilligungssache am 18. März 2008 der Vorinstanz zur Zustimmung.
C6170/2008
Seite 4
F.
Am 30. Juni 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Davon machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2008
und Nachträgen vom 21. und 28. August 2008 Gebrauch.
G.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und
wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg.
H.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 25. September 2008
rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die
Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter
sei festzustellen, dass eine Rückkehr in das Heimatland nicht zumutbar
sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Subeventualiter sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt worden sei, weshalb die Angelegenheit zur
erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
I.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin auf
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts diverse Beweismittel zu
den Akten.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 14. Januar 2009 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
C6170/2008
Seite 5
M.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2011 nach.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als materielle Verfügungsadressatin zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit
Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der
massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine
Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 6
aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen
in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In
Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt
nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle
Recht anwendbar, wobei ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch
hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet
wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren auf
Verlängerung der am 20. März 2007 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts
rechtshängig. Insoweit bleibt für die vorliegende Streitsache das alte
materielle Recht massgebend. Einschlägig sind dabei das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV,
AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das
Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend:
Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug
dagegen unterstehen bereits dem neuen Recht, denn das entsprechende
Verfahren vor der Vorinstanz wurde erst nach dem Inkrafttreten des
neuen Rechts eingeleitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
5810/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen
gilt, dass grundsätzlich das neue Verfahrens und Organisationsrecht zur
Anwendung gelangt (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung
des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides
ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der
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Seite 7
Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und
Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
(ANAGWeisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff.
132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
ausländischen Person nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten
oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls
die ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der
EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende
kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des
BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
3.2. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger ist
geschieden worden, bevor ihr aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein
zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S.
149 mit Hinweisen). Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes und
Völkerrechts besteht nicht. Eine solche kann namentlich nicht in Art. 50
AuG erblickt werden, der zwar neue Ansprüche auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe schafft, auf die
vorliegende Streitsache jedoch wegen der intertemporalen Unterstellung
unter das alte Recht nicht anwendbar ist (vgl. oben Ziff. 2.2). Bei dieser
Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine
Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann,
wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49
E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
4.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der
Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die
Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der)
Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER
/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.
Gallen 2010, S. 138 f.).
C6170/2008
Seite 8
5.
5.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden
die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1
BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit
zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber
erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem NichtEU/EFTARaum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck
unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das
erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen
Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des
Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe,
die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen
Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich
wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art.
12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein
vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von
Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG
Weisungen).
5.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob
die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall
zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der
betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es
der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer
Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz
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Seite 9
aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem
Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen
Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit
ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden.
Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der
gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und
schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die
Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische
Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren
Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine
Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden
konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so
ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit
Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAGWeisungen).
5.3. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen
hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen
dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche
Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall
zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf
schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zusammenhang – allfälligen
Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder.
Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von
einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt
rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen
ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1786/2007
vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte
Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen
werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO
unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach
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Seite 10
Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage
Rechnung trägt.
6.
6.1. Die kinderlos gebliebene Ehe der Beschwerdeführerin hatte lediglich
1 Jahr und 10 Monate Bestand, wobei das eheliche Zusammenleben
bereits nach 1 Jahr und 2 Monaten definitiv aufgegeben wurde. Soweit
sind keine Elemente zu erkennen, die im Sinne der vorstehenden
Erwägungen besonderer Berücksichtigung bedürften. Anders verhält es
sich mit der ehelichen Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin. Mit
Urteil des Strafgerichts BaselStadt vom 1. Dezember 2006 wurde ihr
Ehemann der fahrlässigen Körperverletzung und der mehrfachen
Tätlichkeiten zu ihren Lasten für schuldig erklärt und zu einer Busse von
1'000 Franken verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er der
Beschwerdeführerin bei vier Gelegenheiten Ohrfeigen gab, wobei er sie
einmal unabsichtlich am Mund traf. Vom Vorwurf der Drohungen wurde
der Ehemann jedoch freigesprochen. Das Verschulden des Ehemannes
wertete das Strafgericht als insgesamt eher leicht. Die Folgen der
Körperverletzung und der Tätlichkeiten erschienen nicht besonders
schwer, und die Taten seien im Rahmen einer von ständigen Streitereien
geprägten Beziehung begangen worden.
6.2. Die Rechtsprechung zum neuen Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
AuG geht davon aus, dass die eheliche Gewalt ein gewisses
Mindestmass an Intensität erreichen muss, soll sie rechtliche Relevanz
erlangen. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder
psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss
erstellt sein, dass vom betroffenen Ausländer nicht verlangt werden kann,
mit dem Ehepartner zusammen zu bleiben. Das bloss gelegentliche
Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen oder
etwa eine einzige Ohrfeige stellen prinzipiell noch keine derartige
Situation dar. Einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vermag
auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der
Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit Kratzspuren im
Gesicht einen Arzt aufsuchte, nicht zu begründen, zumal wenn es
anschliessend zu einer Wiederannäherung der Eheleute kommt. Das
Gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Ehepartner den Ausländer nach
einem Streit aus der Wohnung vertreibt, ohne dass das Opfer anhaltende
körperliche oder psychische Schäden davon trägt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3 mit zahlreichen
C6170/2008
Seite 11
Hinweisen). Nichts wesentlich anderes gilt im Anwendungsbereich der
ermessensgelenkten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im
Anwendungsbereich des ANAG und seiner Ausführungsverordnungen.
6.3. Diese von der Rechtsprechung gezogene Grenze zur rechtlich
relevanten ehelichen Gewalt wurde in casu sicherlich überschritten.
Gemessen an der Bandbreite möglicher Formen ehelicher Gewalt
allerdings wiegen die Übergriffe eher leicht. Dies sowohl angesichts ihrer
eher geringen körperlichen Folgen als auch des Umstands, dass sie im
Rahmen einer von ständigen Streitigkeiten geprägten Ehe erfolgten,
wobei offensichtlich nicht immer eindeutig war, wer Täter und wer Opfer
ist. Entsprechende Feststellungen können dem Strafurteil vom 1.
Dezember 2006 und dem aus Anlass einer handgreiflichen
Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten erstellten Rapport der
Kantonspolizei BaselStadt vom 27. Juni 2006 entnommen werden. Auf
eine ambivalente Haltung der Beschwerdeführerin zur Gewalt deutet eine
handgreifliche Auseinandersetzung mit Kolleginnen hin, in die sie im
Sommer 2007 verwickelt war und die ihr eine Strafanzeige wegen
Körperverletzung einbrachte (vgl. Rapport der Kantonspolizei BaselStadt
vom 26. Juni 2007). Schliesslich weist die Vorinstanz unter Berufung auf
die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Recht darauf hin,
dass die Kürze des ehelichen Zusammenlebens in casu die Bedeutung
der ehelichen Gewalt als Härtefallkriterium erheblich relativiert (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5909/2007 vom 25. November 2009 E. 9
mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Härtefallvoraussetzungen rechtfertigt
sich deshalb ein vergleichsweise strenger Beurteilungsmassstab.
6.4. Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 2001 im Alter von 15 Jahren in
die Schweiz gelangt und hält sich seit 10 ½ Jahren hier auf. Die
Aufenthaltsdauer ist an sich schon vergleichsweise lang. Zusätzliches
Gewicht erhält sie im vorliegenden Fall dadurch, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz das Ende ihrer Pubertät und die
gesamte Adoleszenz verbrachte, hier ihre obligatorischen Schulzeit
abschloss und den Übertritt in das Erwerbsleben vollzog. Auch wenn sie
sich zur Art und Intensität ihrer Bindungen zur Schweiz nicht äussert, so
kann angesichts der Bedeutung der in der Schweiz verbrachten Jahre für
die Formung einer Persönlichkeit mit Fug von einer fortgeschrittenen
Vernetzung der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Umfeld
ausgegangen werden. Gleichzeitig ist jedoch auch festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin von ihren Eltern in einem kritischen Alter aus ihrer
heimatlichen Umgebung herausgerissen und in ein ihr völlig neues
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Seite 12
soziokulturelles Umfeld verpflanzt wurde. Dieser Bruch blieb nicht ohne
Auswirkungen auf ihr weiteres Leben. Namentlich ihr schulischer und
beruflicher Werdegang scheint Schaden genommen zu haben. Im Iran
noch für den Besuch eines Gymnasiums vorgesehen, gelangte sie in der
Schweiz über das Mittelmass nicht hinaus, heiratete sehr früh (vor der
Vollendung ihres 19. Lebensjahres) und verzichtete mit Blick auf die Ehe
auf eine Berufsausbildung.
Dementsprechend unterdurchschnittlich stellt sich die wirtschaftliche
Integration der Beschwerdeführerin dar. Ohne Berufsausbildung nahm sie
erstmals im September 2007 eine Erwerbstätigkeit auf, damals als
Serviceangestellte in einer Pizzeria. Es folgten kürzere Einsätze als
Aushilfe in einem Fitnessstudio, als Verkäuferin in einem Kleiderladen
und als Barkeeperin. Die letztere Stelle, die sie rund ein Jahr innehatte,
gab sie im März 2010 auf. Anschliessend war sie längere Zeit arbeitslos.
Am 1. September 2011 nahm sie eine Anstellung als Verkäuferin von
Telekommunikationsleistungen an. Soweit bekannt, übt sie diese
Tätigkeit immer noch aus. Zwar bezog die Beschwerdeführerin keine
wirtschaftliche Sozialhilfe, was wohl nicht zuletzt deshalb möglich war,
weil sie bei ihren Eltern leben konnte. Sie ist jedoch erheblich
überschuldet. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister können für den
Zeitraum zwischen April 2009 und Ende Oktober 2011 28 Betreibungen
über ein Forderungstotal von Fr. 31'612.10 und 17 offene Verlustscheine
in der Höhe von Fr. 22'282.30 entnommen werden. Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Überschuldung mit Hinweis auf ihren
gesundheitlichen Zustand (dazu später) zu entschuldigen scheint, ist ihr
entgegenzuhalten, dass ein Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt
wird und sie bereits vor dem Auftreten gesundheitlicher Probleme
Betreibungen und Verlustscheine erwirkt hatte.
6.5. Der von Amtes wegen eingeholte Auszug aus dem Strafregister der
Beschwerdeführerin enthält zwar keine Einträge. Den Akten kann jedoch
entnommen werden, dass sie in der Vergangenheit verschiedentlich
negativ in Erscheinung getreten ist. Am 26. April 2007 rapportierte die
Stadtpolizei Zürich gegen die Beschwerdeführerin wegen geringfügigem
Ladendiebstahl. Die Schadenssume betrug Fr. 259.70. Diese
Zuwiderhandlung wird von der Beschwerdeführerin eingestanden. Am 26.
Juni 2007 folgte ein Rapport der Kantonspolizei BaselStadt gegen die
Beschwerdeführerin wegen Diebstahls (zwei Mobiltelefone, Ladegerät
und Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 250.00), Körperverletzung
(Verbrennung durch Zigarette, Kratzwunden, Prellungen, Haarausriss),
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Seite 13
Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung (Beitritt zu einem Buchclub
unter fremdem Namen) zum Nachteil einer Kollegin. Zu einer
strafgerichtlichen Beurteilung kam es nicht, weil die Geschädigte ihren
Strafantrag zurückzog, wie die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmittelschrift darlegt. Am 13. November 2007 schliesslich erging
gegen die Beschwerdeführerin ein Strafbefehl wegen mehrfacher
Zuwiderhandlung gegen das Transportgesetz. Mit der
Beschwerdeführerin sind diese Vorfälle als Bagatellen zu bewerteten, die
zudem allesamt vier Jahre zurückliegen. Der strafrechtliche Leumund der
Beschwerdeführerin ist deshalb im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
Über alle Zweifel erhaben ist ihre Haltung der schweizerischer
Rechtsordnung gegenüber jedoch nicht.
Es bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin im Frühling 2006 während dreier Wochen
besuchsweise im Iran weilte. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde
davon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beschwerdeführerin auf,
ihren Reisepass vollständig fotokopiert einzureichen. Dieser Aufforderung
kam sie jedoch nicht nach, weil sie den Reisepass angeblich verloren
habe. Irgendeinen Beleg für die Behauptung reichte sie jedoch nicht ein.
In ähnliche Richtung weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beibringung eines
Strafregisterauszugs mit der Begründung nicht nachkam, sie verfüge über
keinen regulären Ausweis (Eingabe vom 7. November 2011). Das trifft
offensichtlich nicht zu. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass
die Beschwerdeführerin über einen am 5. Januar 2011 ausgestellten
ordentlichen iranischen Reisepass verfügt, mit dem sie von der
kantonalen Migrationsbehörde im Jahr 2011 zwei Rückreisevisa erwirken
konnte. Diese auf den ersten Blick belanglosen Vorfälle sind insoweit von
Relevanz, als die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin es bis
anhin verstanden haben, sich durch Verweigerung ihrer Mitwirkung dem
Vollzug der gegen sie bestehenden rechtskräftigen Wegweisungen zu
entziehen. Die Beschwerdeführerin erweckt mit ihrem Verhalten den
Anschein, als ob sie sich diese Option vorsorglich ebenfalls freihielte und
aus diesem Grund irreführende Angaben zu ihre Reisepapieren macht.
6.6. Inwieweit es der Beschwerdeführerin als junger Frau zugemutet
werden kann, in den "Gottesstaat" Iran zurückzukehren und dort zu
leben, was diese vehement in Abrede stellt, lässt sich nicht in allgemeiner
Weise gestützt auf die dort herrschenden Verhältnisse beantworten.
Wesentlich sind die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin,
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wobei sich die Zumutbarkeit nach objektiven Kriterien und nicht nach
Massgabe persönlicher Vorlieben beurteilt. Auf dieser Grundlage ist zwar
einzuräumen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Iran
und eine Wiedereingliederung in die dortigen Verhältnisse sicherlich
schwer fallen würde. Als schlichtweg unmöglich kann die
Wiedereingliederung jedoch nicht beurteilt werden. Die
Beschwerdeführerin beherrscht die persische Sprache und verliess erst
im Alter von 15 Jahren ihre Heimat. Diese besuchte sie später im Frühling
2006 von der Schweiz aus während mehreren Wochen. Mit den dortigen
Verhältnissen dürfte sie somit vertraut sein. Hinzu tritt, dass die
Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen ihrer nächsten
Familienangehörigen zu Handen ihres Asylverfahrens wirtschaftlich sehr
guten Verhältnissen entstammt. Ihre Familie führte in der Heimatstadt ein
erfolgreiches Handelsunternehmen und verfügt dort nach wie vor über
Grundbesitz und sonstiges Vermögen, das vom älteren Bruder der
Beschwerdeführerin – einem Architekten von Beruf – verwaltet wird.
Zudem leben zahlreiche weitere Verwandte in der Heimatstadt der
Beschwerdeführerin. Schliesslich gilt zu bedenken, dass die
Beschwerdeführerin nicht alleine in den Iran zurückkehren muss. Ihre
Eltern und ihr Bruder, bei denen sie derzeit wohnt, halten sich nach der
rechtskräftigen Ablehnung des zweiten Asylgesuchs illegal in der Schweiz
auf und sind zur Ausreise verpflichtet. Einer Rückkehr im Kreise der
Gesamtfamilie steht somit nicht nur nichts entgegen, sie wäre sogar
geboten. Insoweit geht die ohnehin unsubstantiierte Argumentation der
Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, sie müsste im Iran zum älteren
Bruder ziehen, der fundamentalistisch eingestellt sei und sie auch schon
mal geschlagen habe, weil er mit ihrem Lebenswandel nicht
einverstanden gewesen sei.
6.7. Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Eingabe vom 7. November
2011 erstmals vor, dass sie seit bald zwei Jahren wegen Verdachts auf
Multiple Sklerose und wegen eines Gehirntumors in ärztlicher
Behandlung stehe. Dass die notwendige Behandlung auch im Iran
möglich wäre, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht jedoch
geltend, dass der Iran kein Krankenkassensystem schweizerischer
Ausprägung kenne, sodass sie gar nicht in der Lage wäre, die
notwendige Behandlung zu finanzieren. Dieser nicht weiter substantiierte
Einwand verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil die Familie der
Beschwerdeführerin im Iran wirtschaftlich sehr gut situiert ist, wie zu
Handen des Asylverfahrens immer wieder versichert wurde. Darauf
wurde bereits weiter oben eingegangen. Die Unerschwinglichkeit der
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medizinischen Behandlung im Falle eines ungenügenden öffentlichen
Gesundheitssystems ist daher keineswegs dargetan. Zudem finden die
diagnostischen Angaben der Beschwerdeführerin in der eingereichten
ärztlichen Dokumentation keine Grundlage. Dort ist von einem
Schmerzsyndrom des rechten Armes unklarer Ätiologie die Rede, wobei
die behandelnden Ärzte vor allem orthopädische Ursachen in Betracht
ziehen, ferner von episodischen Spannungskopfschmerzen, einer
Developmental Venous Anomaly (DVA) und einer anfangs 2010 als
Zufallsbefund festgestellten Raumforderung am Kleinhirnwurm links
unklarer Ätiologie. In letzterem Zusammenhang gehen die behandelnden
Ärzte differentialdiagnostisch von einem niedriggradigen Astrozytom aus.
Eine Lumbalpunktion lehnte die Beschwerdeführerin jedoch ab, sodass
sich die bisherige ärztliche Behandlung im Wesentlichen auf
regelmässige Verlaufskontrollen mittels Magnetresonanztomographie
(MRT) beschränken, welche die Beschwerdeführerin auch schon mal
unentschuldigt ausfallen liess. Eine Verschlechterung des Befunds
konnte bisher nicht festgestellt werden. Dringender Handlungsbedarf, der
einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
erforderlich machen würde, ist unter den gegebenen Umständen nicht
ersichtlich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6700/2008
vom 30. November 2011 E. 5.6.3 mit Hinweisen).
7.
Eine abschliessende Würdigung ergibt, dass die Beschwerdeführerin
durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar empfindlich
in ihren persönlichen Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann
jedoch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten
Interesse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik – Personen aus dem NichtEFTA/EURaum betreffend –
im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der
Grundlage des zur Anwendung gelangenden strengen
Beurteilungsmassstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die
Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu
beanstanden.
8.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin
(vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Vollzug der
Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, ob namentlich eine Rückkehr
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der Beschwerdeführerin in den Iran für sie wegen der dortigen Situation
oder aus gesundheitlichen Gründen mit einer konkreten Gefahr
verbunden und der Vollzug daher unzumutbar wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Diese Frage wurde jedoch bereits weiter oben im Zusammenhang mit der
Beurteilung der privaten, auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gerichteten Interessen der Beschwerdeführerin erschöpfend behandelt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher auch diesbezüglich als
rechtmässig.
9.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
11.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin auf
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons BaselStadt (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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