Abtei lung II I
C-6171/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
wohnhaft in der Vereinigten Republik Tansania,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Freiwillige AHV/IV-Versicherung (Ausschluss); Verfügung
der SAK vom 27. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6171/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde (...)
geboren (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im
Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/99). Soweit aus den Akten
ersichtlich, lebte sie spätestens seit dem 1. Januar 1994 in Tansania
(vgl. SAK/2, SAK/5, SAK/6) und wurden erstmals am 15. Juni 1994 für
die Beitragsperiode 1994/1995 Beiträge an die freiwillige Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige
Versicherung) festgesetzt (SAK/10).
B.
B.a Die Beitragsschulden für die Jahre bis und mit 2003 beglich die
Beschwerdeführerin am 5. August 2003 (vgl. SAK/82).
B.b Betreffend die Beitragsperiode 2004/2005 korrespondierten die
SAK und die Beschwerdeführerin mehrfach (SAK/59-70 und SAK/72-
75). Dabei setzte die SAK die Beiträge für diese Periode am 29. Juni
2004 fest (vgl. SAK/60-61) und mahnte die Beschwerdeführerin am 14.
Juli 2004 - unter Hinweis auf den für das Jahr 2004 insgesamt
geschuldeten Betrag - für die per 31. März 2004 fälligen Beiträge
(erste Mahnung, vgl. SAK/62-63), am 14. Oktober 2004 für die verfalle-
nen Beiträge (zweite Mahnung, Zustellung mit eingeschriebener Post,
vgl. SAK/66) und am 2. November 2004 per E-Mail für den für das Jahr
2004 geschuldeten Restbetrag (vgl. SAK/68).
B.c Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (eingeschrieben versandt am
6. März 2006) schloss die SAK die Beschwerdeführerin rückwirkend
aus der freiwilligen Versicherung aus (SAK/76 [im Folgenden:
Ausschlussverfügung). Sie begründete dies damit, dass die
Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Mahnung ihrer Verpflichtung
nicht nachgekommen sei, ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember
des folgenden Kalenderjahres vollständig zu bezahlen.
B.d Mit Schreiben vom 1. Mai 2006 (Posteingang SAK: 9. Mai 2006)
sandte die Beschwerdeführerin der SAK eine "Erklärung über
Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" für die
Beitragsperioden 2006 und 2007 und eine Lohnbestätigung (SAK/78-
81), die ihr zuvor von der SAK am 10. Januar 2006 zugestellt worden
war.
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B.e Mit E-Mails vom 26. Januar 2008 und 9. Februar 2008
(Beschwerdeakten SAK/114 und SAK/113) erkundigten sich die
Beschwerdeführerin bzw. B._______ (Bruder der Beschwerdeführerin)
bei der SAK nach dem Stand der freiwilligen Versicherung der
Beschwerdeführerin und danach, wie weiter vorzugehen sei.
B.f Mit E-Mail vom 11. Februar 2008 (SAK/112) teilte die SAK der
Beschwerdeführerin (unter Beilage einer Kontostandsmeldung per
6. März 2006) mit, dass ihr mit Verfügung vom 6. März 2006 der
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mitgeteilt worden sei.
B.g Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 (Posteingang SAK: 27. Mai 2008;
SAK/83, tituliert "Gesuch um Wiederaufnahme: Freiwillige AHV-
Beiträge"), führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gerne wieder
in die freiwillige Versicherung aufgenommen würde und erkundigte
sich danach, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche
Wiederaufnahme möglich sei. Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass sie auf die Briefe und Mahnungen der SAK (nur) deshalb
nicht reagiert habe, weil sie diese nie erhalten habe und "erst jetzt"
gemerkt habe, dass etwas nicht mehr habe stimmen können und sie
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei, was ihr
schlaflose Nächte bereite. Ausserdem ersuchte sie darum, dass
künftige Korrespondenz an B._______ (in C._______) geschickt
werde.
B.h Die SAK würdigte das Schreiben vom 15. Mai 2008 als
Einsprache und trat darauf mit (an B._______ adressiertem)
Einspracheentscheid vom 27. August 2008 (im Folgenden: der
Einspracheentscheid) nicht ein (SAK/84-85). Sie begründete dies
damit, dass die Einsprache offensichtlich nicht innert der gesetzlichen
Rechtsmittelfrist erhoben worden und damit verspätet sei. Sie erklärte
weiter, dass der Ausschluss mangels vollständiger Zahlung der
Beiträge 2004 erfolgt sei. Die diesbezüglich relevanten Informationen
seien der Beschwerdeführerin per E-Mail und per Post nachweislich
zugestellt worden. Ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei im
Übrigen nur möglich, wenn die Beitrittserklärung innerhalb eines
Jahres seit dem Ausscheiden aus der AHV-Versicherung abgegeben
werde. Der Einspracheentscheid wurde am 27. August 2008 der
Beschwerdeführerin auch per E-Mail zugestellt (vgl. SAK/86-98).
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B.i Mit E-Mail vom selben Tag bedankte sich die Beschwerdeführerin,
erklärte aber, dass sie immer noch der Meinung sei, "die letzten
Dokumente (Brief + e-mail)" nicht erhalten zu haben (SAK/99).
B.j Am 29. August 2008 teilte die SAK der Beschwerdeführerin per E-
Mail mit, dass die Sachlage für sie klar sei und die
Beschwerdeführerin im Sinne der angegebenen Rechtsmittelbelehrung
vorgehen müsse, wenn sie Beschwerde erheben wolle (SAK/99-107).
C.
C.a Am 25. September 2008 erhob B._______ im Namen der
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
SAK. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids und die Aufhebung des Ausschlusses der
Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung. Er begründete
die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin
die relevanten Informationen, welche ihr nach Angaben der SAK "per
E-Mail und per Post nachweislich" zugestellt worden seien, nicht
erhalten habe. Vom Ausschluss habe sie gar nichts gewusst. Tansania
sei in den letzten Jahren immer wieder von Kommunikationspannen
betroffen gewesen: Post komme nicht an, E-Mails fielen Strom-
ausfällen und Serverpannen zum Opfer. Besonders schwierig sei die
Situation für Leute, wie die Beschwerdeführerin, welche in einer
abgelegenen, von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht frequentierten und
erst in den letzten drei Jahren besser erschlossenen Region lebten.
Wahrscheinlich liege es an diesen Umständen, dass sie die
entsprechenden Informationen nicht erhalten habe. Die Bezahlungen
der Beiträge für die freiwillige Versicherung habe jahrelang gut
funktioniert, offensichtlich auch deshalb, weil bis 2002 die Zusendung
der AHV-Dossiers über die Schweizer Botschaft gelaufen sei, was seit
2002 gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft nicht mehr der Fall
sei.
C.b Am 31. Oktober 2008 nahm die SAK Stellung und beantragte, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen
und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Sie begründete dies
damit, dass bei den Akten keine Vollmacht für B._______ liege,
weshalb auf die Beschwerde im Sinne von Art. 37 ATSG nicht
einzutreten sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin erst mit
Schreiben vom 15. Mai 2008 gegen die Ausschlussverfügung
Einsprache eingelegt, womit sie die Rechtsmittelfrist offensichtlich
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nicht eingehalten habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf
ihre Anfrage vom 26. Januar 2008 hin am 11. Februar 2008 per E-Mail
über ihren Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung informiert
worden. Es sei an der Beschwerdeführerin gewesen, innerhalb der in
Art. 41 ATSG vorgesehenen Frist von 30 Tagen um Widerruf der
Ausschlussverfügung zu bitten und ihre Sachlage darzulegen. Indem
sie drei Monate zugewartet habe, habe sie auch die diesbezüglich
gesetzlich vorgesehenen Fristen verpasst. Schliesslich führte die SAK
aus, weshalb der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ihres
Erachtens materiell zu Recht erfolgt sei.
C.c Trotz entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts
replizierte die Beschwerdeführerin nicht.
C.d Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 schloss das Bundesverwal-
tungsgericht den Schriftenwechsel.
C.e Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Vertreter der Beschwerdeführerin dazu auf, eine
schriftliche und unterschriebene Vertretungsvollmacht einzureichen.
C.f Mit Schreiben vom 22. Februar 2009 erklärte die Beschwerde-
führerin, dass sie seit Jahren gegenüber den Behörden von
C._______ und der Schweiz durch B._______ verteten werde und
bestätigte die Vollmacht.
C.g Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
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Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend
auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.5 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
ATSG).
1.6 In formeller Hinsicht verlangt Art. 52 Abs. 1 VwVG, dass die
Beschwerde die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters enthält, wobei die zuständige Behörde (hier: das Bundes-
verwaltungsgericht) den Vertreter auffordern kann, sich durch eine
schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG). Da die
Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 22. Februar 2009 bestätigt hat, dass B._______ sie gegenüber
den Schweizer Behörden vertrete, ist dies - im Zusammenhang mit der
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, eine schriftliche
Vollmacht einzureichen und das bisherige Auftreten von B._______ als
Vertreter der Beschwerdeführerin - als schriftliche Vollmacht zu
interpretieren. Damit sind auch die formellen Anforderungen an die
Beschwerde erfüllt. Der Einwand der SAK, dass B._______ die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht rechtsgültig
vertreten kann, verfängt somit nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig und tritt darauf ein.
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2.
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem Wortlaut der Laieneingabe
vom 15. Mai 2008 (SAK/111) nicht klar hervorgeht, dass sie (nur) als
Einsprache gegen die Ausschlussverfügung zu verstehen ist.
Offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin bzw. wieder
der freiwilligen Versicherung angehören möchte. Die Beschwerde-
führerin scheint davon auszugehen, dass dies nur auf dem Weg einer
Wiederaufnahme möglich sei. Ihre Eingabe ist dementsprechend
darauf ausgerichtet und primär als Begehren um Wiederaufnahme in
die freiwillige Versicherung zu verstehen. Die Eingabe kann allerdings
auch als sinngemässe Einsprache gegen die Ausschlussverfügung
verstanden werden, wie dies die SAK getan hat. Sie könnte auch als
sinngemässes Begehren um Wiederherstellung der Einsprachefrist im
Sinne von Art. 41 ATSG verstanden werden (wie dies die SAK in ihrer
Vernehmlassung andeutet). Die Eingabe kann aber auch als
sinngemässes Begehren um Wiedererwägung bzw. Revision der
Ausschlussverfügung verstanden werden.
2.2 Dass die SAK die Eingabe vom 15. Mai 2008 unter dem Aspekt
einer sinngemässen Einsprache behandelt und einen Einsprache-
entscheid gefällt hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit die
Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde
führt, ist das Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zustän-
dig (vgl. oben E. 1 und nachfolgend E. 3 und 5). Was die übrigen
möglichen Interpretationen der Eingabe betrifft (vgl. unten E. 7), hat
die SAK keine Verfügung erlassen, weshalb es diesbezüglich an einem
Beschwerdegegenstand fehlt und das Bundesverwaltungsgericht
darüber nicht zu befinden hat.
3.
Da die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 27. August 2008
einzig entschied, auf die als sinngemässe Einsprache behandelte
Eingabe vom 15. Mai 2008 nicht einzutreten (Nichteintretensentscheid)
kann nur die Eintretensfrage Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sein, die Frage also, ob die SAK zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat. Nicht Anfechtungsobjekt ist
hingegen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti-
gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht
bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden
demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie
einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalen-
derjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV).
4.2 Im Sozialversicherungsprozess ist das Gericht nicht an die
Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Der Prozess ist
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.). Die Parteien tragen im Sozialversicherungs-
verfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet
(BGE 117 V 264 E. 3b, 115 V 142 E. 8a).
5.
5.1 Über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat die
SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und zu eröffnen, wobei
der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfü-
gung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3
ATSG; diesbezüglich ist die Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 1 und
Art. 38 VwVG zu berücksichtigen, welche vorsehen, dass die Behörde
Verfügungen den Parteien schriftlich eröffnet und aus einer
mangelhaften Eröffnung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf).
Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung und damit für den
Beginn der Einsprachefrist trägt die verfügende Behörde. Gelingt ihr
der Beweis nicht, ist in der Regel auf die Ausführungen des
Verfügungsadressaten abzustellen (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a m.w.H.).
5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die SAK die schriftliche Aus-
schlussverfügung vom 6. März 2006 an die Beschwerdeführerin
versandt hat. Umstritten ist aber, ob die Ausschlussverfügung der
Beschwerdeführerin jemals zugestellt wurde (vgl. oben B.g, B.h, C.a
und C.b). Bei den Akten findet sich kein Nachweis für die Zustellung
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der Ausschlussverfügung. Es ist auch nicht ersichtlich, und wird von
der SAK nicht geltend gemacht, dass der Beweis für die erfolgte
Zustellung auf anderem Weg erbracht werden könnte. Da die Hinweise
der Beschwerdeführerin auf Postzustellungsprobleme in Tansania nicht
unglaubwürdig erscheinen, ist auf ihre Ausführungen abzustellen und
davon auszugehen, dass ihr die Ausschlussverfügung nicht zugestellt
worden ist.
5.3 Gegen sozialversicherungsrechtliche Verfügungen kann innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden
(Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach ihrer
Mitteilung zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der
Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom
kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Einsprachefrist
steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag
nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG).
Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist dem Ver-
sicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG).
5.4 Ob eine Verfügung, welche der betroffenen Partei in Verletzung
der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 ATSG nicht schriftlich eröffnet wird,
anfechtbar oder nichtig ist (vgl. zum entsprechenden Art. 38 VwVG:
Botschaft des Bundesrates vom 24. September 1965 über das
Verwaltungsverfahren, BBl II 1369, LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [im Folgenden: KNEUBÜHLER
VwVG-Kommentar], Rz. 1 zu Art. 34 sowie Rz. 2 und 14 zu Art. 38,
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [im Folgenden:
UHLMANN/SCHWANK, Praxiskommentar], Art. 34 N 7 sowie Art. 38 N 3 und
9, je m.w.H.; vgl. auch BGE 122 I 97, VPB 64.45 E. 2c, und BGE 130
IV 101 E. 2.3, je m.w.H.), kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
offen bleiben.
Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und
kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. BGE 127
II 32 E. 3.g, THOMAS GÄCHTER/PHILIPP EGLI, in: Auer/Müller/Schindler
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[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 23 zu Art. 39, UHLMANN/SCHWANK,
Praxiskommentar, Art. 38 N 4, je m.w.H.). Ein gegen eine nichtige
Verfügung eingelegtes Rechtsmittel kann nicht als verspätet qualifiziert
werden (vgl. UHLMANN/SCHWANK, Praxiskommentar, Art. 38 N 3). Doch gilt
dies nur unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben.
Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht
ordnungsgemäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis
davon, dass eine solche Verfügung ergangen ist, hat sie gemäss
bundesgerichtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
darum besorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung
ihrer Interessen wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und
Begründung der Verfügung) zu gelangen und die notwendigen Schritte
zu unternehmen, um einen Entschluss betreffend die allfällige Ergrei-
fung eines Rechtsmittels zu fällen. Für die Beurteilung, ob ein
allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen worden ist, ist im Einzelfall
zu prüfen, ob die betroffene Person nach Kenntnisnahme vom Bestand
der sie betreffenden Verfügung im Rahmen des ihr Zumutbaren die
sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (vgl. BGE 102 Ib 91
sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_527/2007 vom 13. Mai 2008
E. 6.2 und 1A.278/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3.3.1, BGE 127 II 227
E. 2b, BGE 107 Ia 72 E. 4a je m.w.H.; vgl. auch VPB 66.36 E. 2.b,
KNEUBÜHLER VwVG-Kommentar, Rz. 11 zu Art. 38 und sinngemäss
UHLMANN/SCHWANK, PRAXISKOMMENTAR, Art. 38 N 9 f., je m.w.H.).
5.5 In den Akten findet sich ein E-Mail der SAK an die Beschwerde-
führerin vom 11. Februar 2008, worin letztere darauf hingewiesen wur-
de, dass ihr mit Verfügung vom 6. März 2006 der Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung mitgeteilt worden sei. Soweit die Be-
schwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, erst im Mai 2008
gemerkt zu haben, dass "etwas nicht mehr stimmte", wird das durch
dieses - von ihr selbst als Beschwerdebeilage eingereichte - E-Mail
widerlegt. Die SAK beruft sich in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich
auf die Kenntnisnahme des E-Mails durch die Beschwerdeführerin,
was diese replikweise nicht bestritten hat. Demnach wusste die
Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 11. Februar 2008 von der
Existenz der Ausschlussverfügung, auch wenn ihr diese selbst nicht
eröffnet wurde und ihr deren genauer Inhalt nicht bekannt war. Es ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht, dass sie sich nach Erhalt des besagten E-Mails und
vor Versand ihres Schreibens vom 15. Mai 2008 darum bemüht hätte,
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eine Kopie der Ausschlussverfügung zu erhalten, oder innerhalb
zumutbarer Frist sonstige Schritte unternommen hätte, um einen Ent-
scheid darüber zu fällen, ob sie Einsprache einlegen solle oder nicht,
bzw. um die Einsprache innert der üblichen Frist von 30 Tagen
vorzubereiten. Dass die Beschwerdeführerin Monate nach dem 15. Mai
2008 bei der Schweizer Botschaft in Dar-es-Salam um Informationen
oder Dokumente ersuchte (vgl. E-Mail der Botschaft vom 25. Septem-
ber 2008 [act. 1.1]) ist diesbezüglich ohne Bedeutung. Auch geht aus
Form und Inhalt der Eingabe vom 15. Mai 2008 nicht hervor, dass zu
deren Erstellung besondere Vorbereitungen oder Anstrengungen
unternommen wurden.
5.6 Unter diesen Umständen muss die Beschwerdeführerin sich vor-
halten lassen, dass sie nach Kenntnis der Existenz der Ausschlussver-
fügung nicht innerhalb einer zumutbaren Frist die notwendigen Schritte
unternommen hat, um die Einsprache vorzubereiten und einzulegen.
Selbst wenn die Ausschlussverfügung als nichtig erachtet wird, kann
sich die Beschwerdeführerin somit nach Treu und Glauben nicht darauf
berufen, dass die Ausschlussverfügung ihr nie eröffnet worden sei und
die Einsprachefrist deshalb zum Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 15. Mai
2008 noch nicht abgelaufen sei.
5.7 Soweit die SAK das Schreiben vom 15. Mai 2008 als Einsprache
gegen die Ausschlussverfügung erachtete, ist sie somit zurecht davon
ausgegangen, dass die Einsprache verspätet erfolgt ist, und ist sie
zurecht darauf als Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
6.
6.1 Es ist bei dieser Sachlage nicht zu prüfen, welche Auswirkungen
die unvollständige Rechtsmittelbelehrung in der Ausschlussverfügung
(es wird nicht darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Eingabe
spätestens bis am letzten Tag der Frist auch zu Handen der SAK der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden kann [vgl. Art. 39 Abs. 1
ATSG]) haben würde, wenn die Ausschlussverfügung der Beschwerde-
führerin zugestellt worden wäre und sie gestützt darauf für sie
nachteilige Dispositionen getroffen hätte.
6.2 Offen bleiben kann auch, ob die Ausschlussverfügung materiell
richtig ist, wie dies die SAK ausdrücklich geltend macht.
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6.3 Offen bleiben kann schliesslich, inwiefern die der Ausschlussverfü-
gung vorausgehende Korrespondenz der SAK der Beschwerdeführerin
nicht zugestellt wurde und wer dies zu verantworten bzw. gegebenen-
falls die resultierenden Konsequenzen zu tragen hätte.
7.
7.1 Wie bereits ausgeführt, kann die Eingabe vom 15. Mai 2008 nicht
nur als Einsprache verstanden werden. Vielmehr gibt es weitere
Interpretationsmöglichkeiten (vgl. oben E. 2), auf welche im Folgenden
einzugehen sein wird.
7.2 Was die Interpretation der Eingabe als sinngemässes Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 41 ATSG be-
trifft, so ist darauf hinzuweisen, dass, wenn - wie hier - die betroffene
Frist auf Grund einer nicht korrekten Eröffnung des Entscheids noch
nicht zu laufen begonnen hat, kein Fristwiederherstellungsgesuch zu
stellen, sondern das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen ist (vgl.
UELI KIESER, ATSG Kommentar 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 Art.
41 N 5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 15. Mai 2008 so-
mit zu Recht nicht als Fristwiederherstellungsgesuch, sondern als Ein-
sprache interpretiert.
7.3 In Bezug auf die übrigen möglichen Interpretationen der Eingabe
(Wiedererwägungsbegehren und/oder Revisionsbegehren betreffend
Ausschlussverfügung sowie Gesuch um Wiederaufnahme in die freiwil-
lige Versicherung) ist festzustellen, dass die SAK von der Beschwerde-
führerin keine Präzisierung der Eingabe vom 15. Mai 2008 angefordert
bzw. nicht nachgefragt hat, wie die Eingabe konkret zu verstehen sei
(vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG analog). Sie hat die Eingabe nur als Einspra-
che behandelt. Eine Auslegung einer unklaren Eingabe zu Ungunsten
der betroffenen Person darf - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der
aktiven Beratungspflicht der Versicherungsträger gemäss Art. 27 Abs.
2 ATSG - nicht leichthin vorgenommen werden. Daher sind die Akten
an die SAK zu überweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen
vornimmt, um Sinn und Inhalt der Eingabe vom 15. Mai 2008
vollständig zu erfassen und sie dementsprechend zu behandeln.
8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Seite 12
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Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach
Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist daher keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 7.3 an die Vorinstanz
überwiesen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt, um
Sinn und Inhalt der Eingabe vom 15. Mai 2008 vollständig zu erfassen
und sie dementsprechend zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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C-6171/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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