B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-617/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Dominik Eichenberger, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
C-617/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1989, damals noch jugoslawischer und heute
Staatsangehöriger der Republik Kosovo) reiste am 20. Juni 1999 zusam-
men mit seiner Familie in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er ein Asyl-
gesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssek-
retariat für Migration SEM) mit Entscheid vom 21. Januar 2003 abgewiesen
wurde. Am 10. September 2003 verfügte die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers. Mit Datum vom 17. Januar 2007 wurde
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B.
Am 19. Mai 2009 verurteilte das Kreisgericht XII Frutigen-Niedersimmen-
tal den Beschwerdeführer wegen qualifizierten Raubes (Raub unter Mitfüh-
rens einer gefährlichen Waffe) und Angriffs zu einer bedingten Freiheits-
strafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 widerrief der Migrationsdienst des Kan-
tons Bern die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Gleichzeitig
wurde er aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis
zum 30. Juli 2010 zu verlassen.
D.
In der Folge verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. September
2010 gegen ihn ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Urteil des Gerichtskreises VII Konolfingen vom 9. September 2010
wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorrades trotz ent-
zogenem Lernfahrausweis und einfacher Körperverletzung zu einer Geld-
strafe von 100 Tagessätzen verurteilt.
F.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Aufhebung des Einreiseverbots
vom 15. Februar 2012 sowie 27. August 2014 wies die Vorinstanz mit
Schreiben vom 19. März 2012 bzw. 2. Oktober 2014 ab.
C-617/2015
Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies das SEM ein erneutes Ge-
such des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung der
Fernhaltemassnahme ab. Gleichzeitig wurde das gegen den Beschwerde-
führer verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre (bis zum 7. September 2020)
befristet.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2015 beantragt der Rechtsvertre-
ter namens des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz vom 16. Dezember 2014 und die ersatzlose Aufhebung des am
7. September 2010 (auf unbestimmte Dauer) verfügten Einreiseverbots;
eventualiter sei das Einreiseverbot auf fünf Jahre zu befristen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung.
I.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 bzw. 16. Februar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer – in Ergänzung seiner Rechtsmitteleingabe – einen aktu-
ellen Strafregisterauszug sowie ein aktuelles Führungszeugnis der Repub-
lik Kosovo zu den Akten.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 4. März 2015 das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurde
dem Gesuch um Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben.
K.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 14. April 2015 an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
M.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter eine detaillierte
Kostennote zu den Akten. Mit schriftlicher Eingabe vom 3. August 2015 teilt
er des Weiteren – unter Einreichung der entsprechenden Heiratsurkunde
– mit, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 im Kosovo eine Schwei-
zer Bürgerin geheiratet hat.
C-617/2015
Seite 4
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in der Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide
über die (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind
mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiederer-
wägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses
materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prü-
fen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot
im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. RHI-
NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
3. Aufl., 2014, Rz. 1311 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 1834). Die Frage, ob die ursprüngli-
che Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24
E. 2.2 m.H.).
3.
Seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 7. September 2010 hat sich
die Rechtslage verändert. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Nr.
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
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Seite 5
zember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Miet-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(ABl. L 345/98 vom 24.12.2008) wurde Art. 67 Abs. 3 AuG revidiert und trat
in seiner geltenden Fassung am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010
5925). Demnach beträgt die Regelhöchstdauer von Einreiseverboten
5 Jahre. Nur bei Vorliegen qualifizierter Gründe kann über die Regel-
höchstdauer hinausgegangen werden, wobei jedoch die Festlegung einer
bestimmte Zeitdauer zwingend ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 6.9, E. 7). Ge-
mäss dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 AuG kann dann über die Regel-
höchstdauer hinausgegangen werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch
bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle In-
tegrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkrimi-
nalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen-
handel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen
Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere
der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II
121 E. 6.3 m.H.).
3.1 Die Vorinstanz hat die Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer
von 10 Jahren mit dem Zeitablauf und den familiären Verhältnissen des
Beschwerdeführers begründet (Verfügung vom 16. Dezember 2014). Sie
ist damit davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öf-
fentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf
Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Dabei hat sie sich allerdings in ihrem
Entscheid nicht damit auseinandergesetzt, wieso vorliegend qualifizie-
rende Gründe vorliegen, die eine mehr als 5 Jahre dauernde Fernhaltung
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG rechtfertigen. Zu Recht macht
denn auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil BVGE
2014/20 geltend, die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts befasst (vgl. Beschwerde vom
29. Januar 2015). In diesem Zusammenhang rügt er denn auch implizit
eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Das SEM wäre in
der Tat gehalten gewesen, im Rahmen der Befristung der Fernhaltemass-
nahme auf 10 Jahre eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvoll-
ziehbar darzulegen, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden
Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai
C-617/2015
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2014 E. 3.3; vgl. auch ausführlich KILIAN MEYER, Anforderungen an die
erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am
9. Juli 2015). Indem die Vorinstanz die Befristung des unbestimmten Ein-
reiseverbots auf 10 Jahre in dieser Hinsicht nicht begründet hat, ist sie ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat damit das Recht des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art.
35 Abs. 1 VwVG).
3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz.
In nicht besonders schwerwiegenden Fällen kann jedoch darauf verzichtet
werden (sog. Heilung). Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene
Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das
rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden
kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche
Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der Verletzung
betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer
Nachteil entstehen. Durch die "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen pro-
zessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden
werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför-
derlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl.
BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).
3.3 Das BVGer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, es ist
zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt
und wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Die
Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung nachträglich dazu Stel-
lung genommen, wieso in casu qualifizierende Gründe vorliegen, die eine
mehr als 5 Jahre dauernde Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG rechtfertigen sollen. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht (vgl. Zwischenverfü-
gung des BVGer vom 27. März 2015) und ihm im Rahmen seines Replik-
rechts Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äussern. Davon hat er
mit Eingabe vom 14. April 2015 Gebrauch gemacht. Es ist zudem nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch einen Rechtsnachteil erlit-
ten hat und es ist anzunehmen, dass ihm an einer möglichst verzögerungs-
losen Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz gelegen ist. Unter diesen
Umständen stellt das BVGer fest, dass die Verletzung der Begründungs-
pflicht im Rechtsmittelverfahren geheilt wurde.
4.
C-617/2015
Seite 7
4.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der ursprünglichen Verfügung
vom 7. September 2010 auf das Urteil des Kreisgerichts XII Frutigen-Nie-
dersimmental vom 19. Mai 2009, mit welchem der Beschwerdeführer we-
gen qualifizierten Raubes und Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 16 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war.
Dem Strafentscheid ist bezüglich des vom Beschwerdeführer begangenen
Raubes zu entnehmen, dass er zusammen mit einem Mittäter das ihnen
bekannte Opfer, von dem sie wussten, dass es Fr. 200.- auf sich trug, zu-
erst im Auto mitgenommen hätten und hernach unter dem Vorwand, einen
Kollegen besuchen zu wollen, zum Aussteigen veranlasst hätten. Bei ei-
nem Wald habe der Beschwerdeführer sein Messer hervorgenommen und
die Klinge geöffnet. Mit dem Messer in der rechten Hand (wobei die Klinge
von sich weggerichtet gewesen sei), habe er sich zum Opfer gekehrt. Er
sei relativ nahe bei ihm gestanden und habe es aufgefordert, ihm das Geld
zu geben. Das Messer sei als Drohmittel eingesetzt worden. Dabei habe
der Beschwerdeführer das Messer kurz an die Brust des Opfers gehalten.
Nachdem sie das Geld erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer das
Opfer aufgefordert, 10 Minuten zu warten. Er habe ihm sinngemäss ge-
droht, er werde ihm das Messer in den Bauch stossen, wenn es früher
weggehe (SEM act. 3 S. 63-64). Bei der zweiten abgeurteilten Tat des An-
griffs habe der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Beteiligten auf
eine Drittperson eingeschlagen. Das Opfer habe dabei eine einfache Kör-
perverletzung erlitten. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an dabei ge-
wesen und habe teilweise selber zugeschlagen (SEM act. 3 S. 46).
4.2 Mit diesen Ausführungen gilt es zweifellos als erwiesen, dass der Be-
schwerdeführer den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.20) gesetzt hat.
5.
5.1 In der Folge gilt es zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer nach wie vor
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, nicht einmal das
Strafgericht habe ihm im Anschluss an die von ihm begangenen Delikte
eine besondere Gefährlichkeit attestiert (vgl. Beschwerde vom 29. Januar
2015, S.8). Zwar hat die strafurteilende Behörde in Bezug auf den Raub
C-617/2015
Seite 8
tatsächlich festhalten, der Beschwerdeführer und sein Mittäter erschienen
dem Gericht nicht als besonders gefährlich; von einem professionellen Vor-
gehen seien die beiden weit entfernt gewesen (vgl. SEM act. 3 S. 47).
Nichtsdestotrotz kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer einen Raub begangen hat und dabei den Qualifikationsgrund der Be-
waffnung erfüllt hat (vgl. SEM act. 3 S. 39). Diese Tat kann nicht einfach
als jugendlicher Leichtsinn abgetan werden. So sei der Beschwerdeführer
gemäss den Ausführungen im Strafurteil vom 19. Mai 2009 wegen einer
bekanntermassen geringen Beute von Fr. 200.- (aus reiner Geldgier) ohne
Weiteres bereit gewesen, ein Messer einzusetzen. Er habe zudem den
"Lead" übernommen. Beim Angriff sei er der erste Schläger gewesen und
könne als eigentlicher Anzettler bezeichnet werden. Auch sei er der letzte
gewesen, der dem Opfer gefolgt sei. Er habe keinen eigentlichen Grund
gehabt, auf das Opfer einzuschlagen und es zu verfolgen. Das
Opfer habe dabei nicht nur körperliche Verletzungen erlitten, sondern auch
ein Trauma (SEM act. 3 S. 37 und 38). In Anbetracht des geschützten
Rechtsgutes (vgl. E. 3) und dem damit verbundenen Gewaltpotenzial, das
der Beschwerdeführer bei der Ausübung dieser Taten offenlegte, muss vor-
liegend von einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgegangen
werden.
5.2.1 Es stellt sich zudem die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer er-
neuten Begehung vergleichbar schwerer Delikte hinreichend gross ist, um
von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu kön-nen.
Sie muss höher sein als die, welche der Annahme einer rechtlich re-levan-
ten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt.
5.2.2 Der Schuldspruch des Kreisgerichts XII Frutigen-Niedersimmental
für die am 8. Dezember 2007 (qualifizierter Raub) bzw. 18. Mai 2008 (An-
griff) begangenen Taten erfolgte am 19. Mai 2009. Der Beschwerdeführer
liess sich hingegen weder von der bedingt ausgefällten Strafe noch von der
Probezeit beeindrucken und delinquierte innert kürzester Zeit erneut: Mit
Urteil des Gerichtskreises VII Konolfingen vom 9. September 2010 wurde
er deshalb wegen einfacher Körperverletzung (begangen am
5. Dezember 2009) und Fahrens trotz entzogenem Lernfahrausweis (be-
gangen am 3. Oktober 2009) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe
von 100 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit um ein
Jahr verlängert (SEM act. 15 S. 127-128). Wie bereits die Vor-instanz ver-
C-617/2015
Seite 9
nehmlassungsweise ausführt und im Übrigen der rechtskräftigen Verfü-
gung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 22. April 2010 (S. 4)
zu entnehmen ist (SEM act. 5 S. 88), habe der Beschwerdeführer bei der
Tatbegehung der einfachen Körperverletzung einer ihm nicht bekannten
Person grundlos einen Faustschlag verpasst. Zwar wendet der Beschwer-
deführer replikweise ein, dieses Urteil betreffe weder besonders schwere
Delikte noch könne daraus abgeleitet werden, dass weiterhin, d.h. auch
zum heutigen Zeitpunkt noch eine grosse Wahrscheinlichkeit einer erneu-
ten Begehung vergleichbarer Delikte bestehe. Diesen Ausführungen kann
jedoch im vorliegenden Kontext insofern nicht gefolgt werden, als die Be-
gehung weiterer Delikte innert kürzester Zeit, nachdem das Strafurteil vom
19. Mai 2009 ergangen war, darauf schliessen lässt, dass der Beschwer-
deführer Mühe bekundet, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung
zu halten. In Anbetracht der begangenen, gegen Leib und Leben gerichte-
ten Taten, braucht denn auch ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hin-
genommen zu werden. Inwiefern es vorliegend eine Rolle spielen soll, dass
das Strafurteil vom 9. September 2010 im Abwesenheitsverfahren erfolgte,
ist schliesslich nicht ersichtlich, ist doch davon auszugehen, dass das Ver-
fahren in rechtskonformer Weise durchgeführt wurde, ansonsten der Be-
schwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter gehalten gewesen
wären, dies rechtsmittelweise geltend zu machen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, insbesondere der Um-
stand, dass ihm der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei, zeige auf,
dass ihm das Strafgericht eine gute Prognose ausgestellt habe und das
Vorliegen einer Rückfallgefahr verneint habe. Erst recht könne ihm, mehr
als fünf Jahre später und nachdem er sich seit dem Verlassen der Schweiz
wohlverhalten habe, eine gute Prognose ausgestellt werden (vgl. Be-
schwerde vom 29. Januar 2015, S. 9). Zudem habe ihm auch das Straf-
gericht des Gerichtskreises VII Konolfingen keine ungünstige
Prognose gestellt und den ihm gewährten bedingten Strafvollzug nicht wi-
derrufen (vgl. Replik vom 14. April 2015, S. 5).
5.2.4 Mit Blick auf die bedingt ausgesprochene Strafe gilt es auszuführen,
dass die Strafjustizbehörden bei der Gewährung des bedingten Strafvoll-
zugs durch die Bestimmung einer Probezeit nicht jegliche Rückfallgefahr
ausschliessen (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März
2013 E. 7.3). Auch verfolgt das Ausländerrecht andere Ziele als das Straf-
recht. Bei erstgenanntem steht das Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und
Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137
C-617/2015
Seite 10
II 233 E. 5.2.2 m.H.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
ist das Kreisgericht XII Frutigen-Niedersimmental ohnehin nicht von einer
guten Prognose ausgegangen, wie es bereits die angesetzte Probezeit von
drei Jahren zeigt. Zudem hielt das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich
fest, der Beschwerdeführer sei innert kurzer Zeit zweimal straffällig gewor-
den, weshalb eine gewisse Rückfallgefahr anzunehmen sei (SEM act. 3 S.
35). Diese Einschätzung wurde durch das weitere delinquierende Verhal-
ten des Beschwerdeführers prompt bestätigt (vgl. E. 5.2.2). In Bezug auf
die deliktfreie Zeit (vgl. dazu den aktuellen Strafregisterauszug sowie das
aktuelle Führungszeugnis der Republik Kosovo) gilt es zudem zu beach-
ten, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck der vierjährigen Probe-
zeit stand und somit das klaglose Verhalten relativiert werden muss.
5.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Mehrzahl an begangenen Taten
gegen Leib und Leben, der Rückfälligkeit in der Probezeit nach der ersten
Verurteilung, der beschränkten Bedeutung des Zeitablaufs sowie des Feh-
lens einer guten Prognose eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art.
67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe auch BGE 139
II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff. oder BVGE 2013/4 E. 7.2). Auch zum heuti-
gen Zeitpunkt besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an
einer mehr als fünfjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl.
BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die
Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, es liege ein An-
wendungsfall von Art. 67 Abs. 3 AuG vor (vgl. Vernehmlassung vom
24. März 2015). Es ist ihr demzufolge nicht vorzuwerfen, dass sie in casu
das Einreiseverbot auf mehr als fünf Jahre bemessen hat.
5.4 Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheits-
gebots rügt und diesbezüglich auf diverse Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts verweist, gilt es darauf hinzuweisen, dass eine gleiche Behand-
lung nur bei Verhältnissen verlangt wird, die im Wesentlichen gleich oder
ähnlich sind; die Ungleich- bzw. Gleichbehandlung muss sich hingegen auf
wesentliche Tatsachen beziehen (zum Gebot der rechtsgleichen Behand-
lung im Allgemeinen siehe Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 19 ff. zu Art. 8
BV m.H.; BVGE 2012/17 E. 6.1.2 m.H.). In Bezug auf das zitierte Urteil C-
4877/2013 vom 12. Juni 2014 ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfah-
ren ein Einreiseverbot gegenüber einem FZA-Angehörigen zum Gegen-
stand hatte (zur Einschränkung des FZA gegenüber den ausländerrechtli-
chen Befugnissen nationaler Behörden vgl. E. 4 und E. 5.4 des genannten
Urteils). Auch die beiden anderen zitierten Urteile
C-617/2015
Seite 11
C-2128/2012 vom 6. Februar 2014 sowie C-5250/2012 vom 10. Juli 2014
sind nicht geeignet, eine rechtsungleiche Behandlung zu illustrieren. So ist
es der Vorinstanz grundsätzlich nicht vorzuwerfen, wenn sie im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung ihres pflichtge-
mässen Ermessens die Dauer der Fernhaltemassnahme nach Massgabe
der individuellen privaten Interessen festlegt. Aufgrund der Tatsache, dass
das SEM vorliegend von einer 10-jährigen Dauer des Einreiseverbots aus-
gegangen ist, kann keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ausge-
macht werden. Es ist hingegen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – Auf-
gabe des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Fernhaltemass-
nahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen
ist.
6.
6.1 Vorliegend ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mas-
snahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits.
Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, er habe den grössten Teil
seiner Kindheit und Jugend mit seiner Familie in der Schweiz verbracht.
Vom 10. bis zum 21. Altersjahr habe er in der Schweiz gelebt und auch die
Schule und die Lehre absolviert. Sein persönliches wie auch berufliches
Umfeld befinde sich in der Schweiz. Seine Eltern, welche mittlerweile die
schweizerische Staatsbürgerschaft besässen sowie seine beiden Ge-
schwister wohnten nach wie vor in der Schweiz. Auch seine Verlobte
wohne und arbeite in der Schweiz und führe ein eigenes Immobilienge-
schäft. Die beiden hätten die Absicht, zu heiraten und (in der Schweiz) zu-
sammen zu wohnen. Die familiären Beziehungen seien grundsätzlich in-
takt, könnten aber (nicht zuletzt aus finanziellen Gründen) zurzeit kaum
gelebt werden. Mehr als ein bis zwei Besuche pro Jahr seien nicht möglich.
Auch mit der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Suspendierung des
Einreiseverbots ein bis zwei Mal pro Kalenderjahr könnte ein Familienleben
lediglich in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden. Der Kontakt
mit der Familie und der Verlobten beschränke sich gezwungenermassen
vorwiegend auf Telefongespräche und SMS (vgl. Beschwerde vom 29. Ja-
nuar 2015, S. 9f.). Ergänzend teilte der Beschwerdeführer dem BVGer mit
Schreiben vom 3. August 2015 (unter Vorlage der entsprechenden Heirats-
urkunde) mit, er habe seine Verlobte, eine Schweizer Bürgerin, am 24. Juli
2015 im Kosovo geheiratet. Es stellt sich damit die Frage, ob die durch das
Einreiseverbot bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV standhält.
C-617/2015
Seite 12
6.2 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers werden in erster Linie
durch sein fehlendes Aufenthaltsrecht beschnitten (vgl. statt vieler: Urteil
des BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 4.2.8 m.H.). Auch verkennt
er, dass seine Besuchsaufenthalte in der Schweiz (angesichts des fehlen-
den Aufenthaltsrechts) den für den Schengen-Raum geltenden Visabe-
stimmungen unterliegen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 – E. 4.5 m.H.). Damit
kann er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ohnehin nur mit einem Visum
in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum einreisen.
6.3 Insgesamt geht vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwie-
gende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter aus, welche eine
langjährige Fernhaltung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.2). Dem Beschwerdeführer ist es des Weiteren möglich, die zeitweilige
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem ist es den Angehörigen und insbesondere
auch der Ehefrau zumutbar, den Beschwerdeführer im Kosovo zu besu-
chen sowie den Kontakt auf andere Weise aufrecht zu erhalten (Briefver-
kehr, Videotelefonie, Telefonate, etc.). Ergänzend gilt es darauf hinzuwei-
sen, dass die Ehe im Wissen um das bestehende Einreiseverbot geschlos-
sen wurde und das Ehepaar damit rechnen musste, kurz- bzw. mittelfristig
nicht zusammenleben zu können (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-1597/2014 vom 25. Februar 2015 E. 6.2.3). Vor diesem Hintergrund be-
steht kein Grund für eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots. Dies-
bezüglich ist auch das Vorbringen unbehelflich, der Beschwerdeführer
könnte in der Schweiz wieder bei seinem alten Arbeitgeber arbeiten und
würde damit finanziell auf eigenen Beinen stehen (vgl. Beschwerde vom
29. Januar 2015, S. 10).
6.4 Eine wertende Gewichtung führt das Bundesverwaltungsgericht hinge-
gen unter Würdigung sämtlicher Umstände (Anzahl der Delikte sowie de-
ren Strafmass, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, familiäre Situation)
zum Schluss, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers mit einem auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbot hin-
reichend Rechnung getragen wird.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art.49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 7. September 2016 zu be-
fristen.
C-617/2015
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8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde-
führer grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG).
8.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte
Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.7 ff. VGKE). Grundlage des Kos-tenent-
scheids bildet dabei die mit Schreiben vom 14. Juli 2015 eingereichte Kos-
tennote, welche die Kosten der Vertretung auf Fr. 4'951.05 (inkl. Auslagen
und MWST) veranschlagt.
(Dispositiv nächste Seite)
C-617/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 7. September 2016 befristet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat den im vorliegenden Verfahren teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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