Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6172/2010
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A.________,
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C6172/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1985, ist türkische Staatsangehörige.
Mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung für Schülerinnen reiste sie am
11. Juli 2003 in die Schweiz ein und besuchte Deutschkurse an privaten
Bildungsinstitutionen in C._______. Am 1. Juli 2005 heiratete sie einen in
der Schweiz eingebürgerten Landsmann, woraufhin ihr das Migrationsamt
des Kantons Z.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilte.
B.
Im Juli 2007 reichten die Eheleute beim Zivilgericht X.________ ein
gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ein halbes Jahr später zog die
Beschwerdeführerin zu ihrer Zwillingsschwester, die ebenfalls in
C.________ wohnt.
C.
Mit Urteil des Zivilgerichts X._______ vom 14. Mai 2008 wurden die
Eheleute geschieden.
D.
Das Migrationsamt des Kantons Z.________ legte der
Beschwerdeführerin am 19. August 2008 zur Abklärung ihres weiteren
Aufenthalts Fragen insbesondere zur Trennung und Scheidung sowie zu
ihrer aktuellen Lebenssituation vor. Die entsprechende Antwort erfolgte
am 4. September 2008.
E.
Am 30. April 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des
Kantons Z.________ ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
F.
Das Migrationsamt des Kantons Z.________ legte dem ExEhemann der
Beschwerdeführerin am 7. Mai 2009 zur Sachverhaltsabklärung Fragen
insbesondere zur Trennung und zur Scheidung vor. Die entsprechende
Antwort erfolgte am 20. Mai 2009.
G.
Am 31. Mai 2010 bat das Migrationsamt des Kantons Z.________ die
Beschwerdeführerin insbesondere zu Fragen zum Zivilstand sowie zur
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Seite 3
Ausbildung und Arbeitssituation Stellung zu nehmen. Die entsprechende
Antwort erfolgte am 3. Juni 2010.
H.
Das Migrationsamt des Kantons Z.________ reichte dem BFM am 9. Juni
2010 ein Gesuch um Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ein.
I.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, es beabsichtige die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung zu verfügen.
Die ihr eingeräumte Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, nahm die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2010 wahr.
J.
Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 16. Juli 2010 die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung verfügt, und der Beschwerdeführerin eine
Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die eheliche
Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert. Somit fehle es
bereits an der ersten Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Im
vorliegenden Fall würden zudem keine wichtigen persönlichen Gründe
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die einen
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen könnten. Unter
Berücksichtigung der kurzen Ehedauer und des insgesamt noch nicht
überaus langen Aufenthalts in der Schweiz könne nicht von einer
Verwurzelung in der Schweiz und einer Entfremdung von den früheren
Lebensverhältnissen ausgegangen werden. Die prägenden Jahre der
Persönlichkeitsbildung habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
verbracht. Aufgrund ihres Beziehungsnetzes sowie ihrer Berufserfahrung
dürfe es ihr nicht schwer fallen, sich in ihrem Heimatland zu integrieren
und eine unabhängige Existenz aufzubauen. Die geltend gemachte
Beziehung zu ihrer Zwillingsschwester und ihrem Vater würde die
Voraussetzungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht
erfüllen, da die Beschwerdeführerin gesund und volljährig sei und zu
ihren Verwandten in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Der Vollzug
der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.
C6172/2010
Seite 4
K.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. August
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, sie halte sich mittlerweile seit sieben Jahren in
der Schweiz auf. Hier habe sie gelernt, ein unabhängiges Leben zu
führen und für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, was in ihrem
Heimatland nicht möglich wäre. Sie komme aus einer kleinen Stadt und
höre immer wieder von Frauen, die keine oder wenig Chancen hätten
einer Arbeit nachzugehen. Sie wolle ihren Beruf als Pflegeassistentin,
ihre Arbeitskolleginnen und Freundinnen nicht verlieren. In der Türkei
würde sie nicht arbeiten können und wäre von einem Mann abhängig. Die
Beschwerdeführerin spricht von Furcht ("das Leben zur Hölle gemacht")
und Nötigungsversuchen. Sie habe die Wahl gehabt zwischen
"Scheidung oder sich umbringen". Obwohl sie gewusst habe, dass sie
ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren würde, habe sie noch vor Ablauf von
drei Jahren Ehe in die Scheidung eingewilligt.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl.
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Seite 5
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da sie jedoch mit Gesuch vom 30.
C6172/2010
Seite 6
April 2009 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im
vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
3.3 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011
(>Dokumentation>Rechtliche Grundlagen>Weisungen
und Kreisschreiben>I. Ausländerbereich>1 Verfahren und
Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Die Vorinstanz hat eine
umfassende originäre Sachentscheidskompetenz (zum alten, aber gleich
ausgestalteten Recht: BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9
f.). Dass die dafür notwendigen Sachverhaltsabklärungen in der Regel von den
antragstellenden Kantonen durchgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern
(siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4655/2009 vom 5. Oktober 2011
E. 3.3). Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind mithin an die
Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung
der Ehe, wie in casu, oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch
die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
C6172/2010
Seite 7
5.
Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist
nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und
vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen
werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der
Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens
angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben
objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2.
aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht
insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8.
März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum
anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe
bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine
vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit
der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte
(vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010
vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E.
2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so
stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die
Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA,
a.a.O. Art. 49 AuG N 3).
5.1 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin wurde das gemeinsame
Scheidungsbegehren im Juli 2007 eingereicht und der eheliche Haushalt
ein halbes Jahr später aufgehoben. Der ExEhemann bestätigte den
Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und
fügte hinzu, die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2007 nur noch selten
nach Hause gekommen. Die Scheidung wurde am 14. Mai 2008
rechtskräftig. Demzufolge hat die Hausgemeinschaft höchstens zwei
Jahre und sechs Monate und die Ehe zwei Jahre und zehn Monate
gedauert (zur Bedeutung dieser zeitlichen Grenzen vgl. BGE
2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.3).
5.2 Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft der
Beschwerdeführerin vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG findet in ihrem Fall somit keine Anwendung. Im
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Seite 8
Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration –
die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an.
6.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der
bisherigen Dauer der Familien bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art.
50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere
wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe –
können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende
Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl.
SPESCHA, a.a.O. Art. 50 AuG N 7 sowie CARONI, a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
6.1. Im Falle der Beschwerdeführerin sind jedoch keine spezifischen, auf ihrer
Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihr einen
Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Insoweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, von ihrem ExEhemann und dessen
Familie bedroht worden zu sein, ist festzustellen, dass ihre Angaben
diesbezüglich widersprüchlich und vage sind. So teilte sie den kantonalen
Behörden mit Schreiben vom 4. September 2008 einerseits mit, sie hätte sich mit
ihrem ExEhemann täglich gestritten. Alles sei ihr immer mehr "wie eine Folter
vorgekommen". Die Trennung sowie die anschliessende Scheidung seien ihr
"auch sehr recht gewesen". Andererseits liess sie die Behörden im selben
Schreiben wissen, eine Trennung wäre für sie vorteilhafter gewesen als eine
Scheidung. Die "Unterdrückung" des ExEhemannes und dessen Familie sei
jedoch zu gross gewesen. Im vorinstanzlichen Verfahren – die
Beschwerdeführerin war durch einen Rechtsanwalt vertreten – war die zuvor
geltend gemachte "Unterdrückung" kein Thema mehr. In der Beschwerde
beschreibt die Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit dem ExEhemann
und dessen Familie sodann mit dem Wort "Hölle". Sie hätte lediglich die Wahl
gehabt zwischen Scheidung oder sich "umbringen". Somit mutieren die bei den
kantonalen Behörden vorgebrachte Unterdrückung und die Streitereien auf
Beschwerdeebene zu einer schwerwiegenden Bedrohungssituation. Die Aussagen
der Beschwerdeführerin sind demzufolge unglaubhaft. Objektiv nachvollziehbare
Ereignisse, Begebenheiten oder Umstände für das vorliegen ehelicher Gewalt im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des
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Seite 9
Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3 – 4.7), vermag die
Beschwerdeführerin weder zu belegen noch aufzuzeigen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, als geschiedene Frau sei ihre soziale
Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet. Die Frage der
Wiedereingliederung ist aufgrund der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen sowie
familiären Situation der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. CARONI, a.a.O.,
Art. 50 N 38 mit Hinweis).
6.3 Bezüglich der Situation der Beschwerdeführerin hält das
Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Allfällige wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr betroffen
zu sein glaubt, stellen grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist der Lage
geschiedener Frauen insbesondere in muslimisch geprägten Ländern
besondere Beachtung zu schenken. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar
im Heimatstaat mit ihrer Mutter und zwei Brüdern über ein weitläufiges
Beziehungsnetz. Diese Tatsache allein lässt jedoch nicht den Schluss zu,
sie könne dank diesem Beziehungsnetz ihren Lebensunterhalt bestreiten;
dies hängt in casu davon ab, ob die Gründe, die zur Scheidung der
Beschwerdeführerin führten, von ihren eigenen Familienangehörigen
gebilligt werden. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, aufgrund der
Scheidung Probleme mit Familienangehörigen gehabt zu haben. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Scheidung für die
Familienangehörigen kein Problem darstellt und das Verhältnis zu diesen
gut ist.
Die Beschwerdeführerin ist in der Hauptstadt A.________ der Provinz
B.________ aufgewachsen. Dass dort tatsächlich derart rigide
Moralvorstellungen herrschen sollen, wie sie die Beschwerdeführerin
behauptet, erscheint fraglich, denn diese Stadt ist touristisch erschlossen.
So findet im Juli jeweils ein Tourismus und Kulturfest statt. Die Provinz
B.________ verfügt auch über einen Flughafen, der sich 25 Kilometer
von A.________ entfernt befindet. Deshalb ist davon auszugehen, dass
eine Wiedereingliederung nicht nur in familiärer, sondern auch in
gesellschaftlicher Hinsicht möglich ist.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz eine Ausbildung zur
Pflegeassistentin absolviert und arbeitet seit Dezember 2009 in einem
Alters und Pflegeheim. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihr bei
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Seite 10
der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Aufgrund dieser
Erfahrungen müsste es ihr möglich sein, eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine
Wiedereingliederung auch in wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist. Zudem
pflegt die Beschwerdeführerin enge Kontakte mit ihren in der Schweiz
lebenden Familienangehörigen, die sie bei ihrer Wiedereingliederung
sicherlich unterstützen werden. Überdies ist beizufügen, dass es der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihres
Alters freisteht, sich in einer anderen Grossstadt, wie beispielsweise
Istanbul, niederzulassen.
6.4 Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Umstand, dass die
Ehe der Beschwerdeführerin gescheitert ist, nicht erkennen lässt, dass ihre soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland Türkei stark gefährdet wäre. Da aus ihrer
Ehe mit dem in der Schweiz eingebürgerten Landsmann keine Kinder
hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären
Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung darstellen (vgl. dazu auch E. 7.4 f.).
7.
Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine
abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2).
Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und
eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE
2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt
werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch
CARONI, a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
7.1 Im ersten Jahr ihres Aufenthaltes in der Schweiz besuchte die
Beschwerdeführerin eine Sprachschule in C.________ und erzielte in der
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Seite 11
Abschlussprüfung im Juni 2004 die Noten gut (mündliche Prüfung) und
ausreichend (schriftliche Prüfung). Anschliessend besuchte sie an einem
anderen Bildungsinstitut einen knapp dreimonatigen Deutschkurs für
Fremdsprachige der Grundstufe 2, den sie mit der Note 5,5 abschloss.
Danach arbeitete sie bis Mitte Januar 2006 als Reinigungskraft bei der
D.________ AG in C.________. Am 1. September 2006 trat sie eine 60
Prozent Stelle als Kassierin bei der E.________ GmbH an. Ende 2007
absolvierte sie den Kurs Pflegehelferin des Schweizerischen Roten
Kreuzes, den sie am 17. Januar 2008 erfolgreich abschloss. Beim
gemeinnützigen Verein F.________ besucht sie seit März 2008
wöchentlich ein bis zwei Stunden den Kurs Konversation auf Deutsch bei
einer freiwilligen Mitarbeiterin. Anfang August desselben Jahres begann
sie eine Ausbildung zur Pflegeassistentin beim Kantonsspital
G.________, die sie am 30. Juni 2009 mit dem Titel Pflegeassistentin mit
Ausweis abschlossen hat. Seit dem 1. Dezember 2009 arbeitet sie in
einem Alters und Pflegeheim als Pflegeassistentin. Aus dem
Arbeitszeugnis und einem weiteren Schreiben ihres Arbeitgebers geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr geschätzt wird. In beruflicher
und wirtschaftlicher Hinsicht hat sie sich offenbar gut und rasch in die
hiesigen Verhältnisse eingelebt. Zudem besitzt sie verhältnismässig gute
Deutschkenntnisse.
7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem Jahre 2003 in der Schweiz
auf; zunächst mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, seit dem 1. Juli 2005
mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung aufgrund der
Eheschliessung mit einem in der Schweiz eingebürgerten Landsmann.
Die Ehe wurde nach zwei Jahren und zehn Monaten geschieden und die
eheliche Gemeinschaft dauerte höchstens zwei Jahre und sechs Monate.
Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, die mit 18 Jahren, also als
Erwachsene, in die Schweiz gekommen ist, sind die hier verbrachten
Jahre als relativ kurze Aufenthaltsdauer einzustufen; zudem können die
letzten rund 16 Monate, während denen die Beschwerdeführerin aufgrund
des vorliegenden Verfahrens von den Behörden in der Schweiz lediglich
geduldet wurde, bei der Beurteilung der Dauer des Aufenthaltes nicht
berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin ist mit den Verhältnissen in der Türkei noch gut
vertraut, hat sie doch den weitaus grössten und für die Persönlichkeit
prägenden Teil ihres Lebens in der Heimat verbracht und weilte in den
letzten Jahren jeweils drei Monate am Stück bei ihrer Familie in der
Türkei, was auf einen guten Kontakt hindeutet.
C6172/2010
Seite 12
7.3 Insgesamt unterscheidet sich der Integrationsgrad der
Beschwerdeführerin nicht von dem, was von einer ausländischen Person
nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann. Daran können
auch die Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers und einer Privatperson
nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz der
Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge
persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit
keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale
Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts
geknüpften freundschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde.
7.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie zu ihrer
Zwillingsschwester und ihrem Vater sowie weiteren Verwandten engen
Kontakt pflege, ist festzuhalten, dass sich der Härtefall grundsätzlich in
der gesuchstellenden Person selber verwirklichen muss (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.89/2000 vom 21. März 2000 E. 1a). Von dieser
Regel wird praxisgemäss – in analoger Anwendung der aus Art. 8
EMRK abgeleiteten Kriterien – nur dann ausnahmsweise abgewichen,
wenn in der Schweiz lebende Angehörige in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zur gesuchstellenden Person stehen bzw.
eine besonders enge persönliche und affektive Beziehung zu dieser
unterhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.92/2007 vom 21. Juni
2007 E. 4.3, 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 5.1 und 2A.627/2006
vom 28. November 2006 E. 4.2.1).
Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft
der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E.
1.3. S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64f.). Geht es um Personen,
die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine
schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine
ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom
hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben,
namentlich aus besonderen Betreuungs und Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/de S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E.
5.3, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Bei
der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge gesunde Frau, die
weder pflege noch betreuungsbedürftig ist, sondern eher auf
wohlwollende moralische Unterstützung durch ihre Verwandten
angewiesen ist. Der Kontakt kann jedoch anders als mit einer
C6172/2010
Seite 13
Aufenthaltsbewilligung aufrechterhalten werden (Briefverkehr,
Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen in den Aufenthaltsstaat der
Beschwerdeführerin).
7.5 Da die Beschwerdeführerin offensichtlich keine gesundheitlichen
Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen auch keine wichtigen
persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
erfordern würden.
8.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
kann daher nicht beanstandet werden.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses
vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EGRückführungs
richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem
zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16.
Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bleibt zu prüfen, ob
Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind
(Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige
Aufnahme hätte verfügen müssen.
9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
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ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete
Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger
Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 10.2 mit
Hinweis).
9.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Heimatland der
Beschwerdeführerin sprechen. Bezüglich des Vorbringens der starken
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland wird auf E.
6.2 verwiesen.
10.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Z.________ (Akten
Ref.Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82
ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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