Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6173/2009
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, c/o B._______, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y.________,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 1. September 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am (…) 1953 geborene kroatische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), welche heute in
Kroatien lebt, seit dem Jahr 1985 in Z._______ lebte und arbeitete und
Beiträge an die Schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung entrichtete (act. IV/2),
dass ihr die IVStelle X._______ mit Verfügung vom 15. Oktober 2001
eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1999 bei einem
Invaliditätsgrad von 76% zusprach (act. IV/22) und im Nachgang zu einer
im Herbst 2002 durchgeführten Rentenrevision mitteilte, die Versicherte
habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/33),
hingegen ein Gesuch um Leistung einer Hilflosenentschädigung mit
Verfügung vom 13. Mai 2003 abwies (act. IV/38),
dass die Versicherte nach Kroatien zurückkehrte und die IVStelle
X._______ das Aktendossier am 13. Juli 2006 zuständigkeitshalber an
die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies (Vorinstanz; act.
IV/40), welche im April 2008 ein neues Revisionsverfahren eröffnete (act.
IV/41 ff.),
dass die IVSTA gestützt auf eine in Kroatien eingeholte aktuelle
medizinische Dokumentation (act. IV/5375) sowie zwei Beurteilungen
des regionalärztlichen Dienstes (RAD) W._______ vom 19. Mai 2008 und
vom 4. Mai 2009 (act. IV/43, 77) der Versicherten mit Vorbescheid vom
12. Mai 2009 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht stellte (act.
IV/78),
dass die Versicherte am 1. Juni 2009 unter Beilage von medizinischen
Akten gegen diesen Bescheid einwendete, gestützt auf die Angaben der
sie untersuchenden Ärzte habe sich ihr Gesundheitszustand
verschlechtert und nicht verbessert, weshalb sie nicht verstehe, warum
sie keinen Rentenanspruch mehr haben sollte, und sie sich gleichzeitig
bereit erklärte, für eine entsprechende Untersuchung in die Schweiz zu
reisen (act. IV/7986),
dass die Vorinstanz – nachdem sie eine weitere Stellungnahme des RAD
vom 4. August 2009 eingeholt hatte (act. IV/88) – mit Verfügung vom
1. September 2009 die ganze Invalidenrente per 1. November 2009
aufhob mit der Begründung, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei
die Versicherte wieder in der Lage, eine ihrem Gesundheitszustand
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angepasste Tätigkeit auszuüben und könne dabei mehr als 50% des
Erwerbseinkommens erzielen, das sie heute erreichen würde, wäre sie
nicht invalid geworden; die einwandweise eingereichten Unterlagen seien
dem RAD unterbreitet worden, dieser bestätige seine vorgängige
Stellungname (act. IV/90),
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2009 (Poststempel) –
vertreten durch Rechtsanwalt Simo Filipovic – gegen diesen Entscheid
Beschwerde bei der IVSTA einreichte und die Verletzung von
Grundrechten, die falsche und unvollständig festgestellte
Sachverhaltsermittlung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie die
fehlende Begründung der Verfügung rügte und die Aufhebung der
Verfügung sowie die Weitergewährung der Invalidenrente beantragte
(act. 4),
dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 (Poststempel) in
eigenem Namen eine Beschwerde einreichte und im Wesentlichen
mitteilte, sie habe bei der Vorinstanz mit Eingabe gleichen Datums um
Akteneinsicht gebeten, um die Beschwerde sachgerecht begründen zu
können (act. 1, 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 6. Oktober 2009 aufforderte, bis am 30. Oktober 2009
eine substantiierte Begründung nachzureichen (act. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 und
Verweis auf eine weitere Eingabe an die IVSTA vom 7. Oktober 2009 – in
welcher sie nochmals um Akteneinsicht gebeten hatte – mitteilte, sie
habe von der Vorinstanz bisher keine Akteneinsicht erhalten, und
beantragte, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine eigene medizinische
Dokumentation einzureichen bzw. eine unabhängige Untersuchung in der
Schweiz zu veranlassen, um ihren tatsächlichen Gesundheitszustand
festzustellen (act. 5, 5.1 = act. IV/93 f.),
dass sie weiter ausführte, die vom kroatischen Versicherungsträger
veranlasste Untersuchung sei nur sehr kurz gewesen und der
untersuchende Arzt habe das Resultat der Untersuchung offenbar von
einer "Belohnung" ihrerseits abhängig gemacht, sie sei indes weder in der
Lage noch gewillt gewesen, dieser Forderung nachzukommen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und dies im Wesentlichen mit der
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vom RAD festgestellten Gesundheitsverbesserung bei der
Beschwerdeführerin begründete (act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht – da die Beschwerdeführerin auf die
Einreichung einer Replik verzichtete – den Schriftenwechsel mit
Verfügung vom 3. Mai 2010 abschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG) hat und deshalb zur Beschwerde
legitimiert ist,
dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter Simo Filipovic mit
Vollmacht vom 21. September (act. 4.2) rechtsgültig bevollmächtigt hat,
die Eingabe von Simo Filipovic vom 21. September 2009 von ihm
unterzeichnet wurde, indes die Beschwerdeführerin in ihrer am 29.
September 2009 eingereichten Beschwerde darum bat, die
Korrespondenz an die Adresse ihrer Tochter in der Schweiz zu senden,
und auch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin in eigenem
Name in der Schweiz mit Absender der Tochter aufgegeben wurden (act.
1, 5, 14), weshalb aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, die
Beschwerdeführerin führe das Beschwerdeverfahren nunmehr im
eigenen Namen weiter,
dass die Beschwerde(n) inkl. Beschwerdeverbesserung frist und
formgerecht eingereicht wurden und auch der Kostenvorschuss gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG innert der auferlegten Frist geleistet wurde, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit rügen können (Art. 49 VwVG),
dass in der Hauptsache streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher
ausgerichtete ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. November 2009
aufhob,
dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einwendung gegen den
Vorbescheid rügte, es sei unklar, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf
eine Rente habe (act. IV/79),
dass sie die IVSTA mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 um Akteneinsicht
ersuchte (act. 5.1),
dass sie in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 30. Oktober 2009 (act. 5)
präzisierte, die für die Vorinstanz relevante neue medizinische
Dokumentation sei ihr trotz ihres Antrags auf Akteneinsicht nie übergeben
worden und die Beurteilung sei ohne ihre Einsichtnahme erfolgt,
dass sie damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der
Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
rügte (vgl. auch act. 4.1),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 42 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]) der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person
insbesondere das Recht gewährleistet, sich vor Erlass des Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass der Gehörsanspruch die Behörde verpflichtet, die Vorbringen der
betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu
begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1),
dass die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den
Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
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ATSG) – zu begründen, insbesondere bezweckt, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83
E. 4.1 mit Hinweisen),
dass die IVStelle gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG der versicherten Person
den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den
Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren hat,
dass sich die IVStelle in ihrer Verfügung mit den im
Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinander
zu setzen hat (Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und an die
Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis),
dass aus dem Vorbescheid nicht hervorgeht, auf welche medizinische
Beurteilungen sich die Verwaltung stützte, und die Stellungnahmen des
medizinischen Dienstes der IVSTA nicht beigelegt oder im Vorbescheid
wiedergegeben wurden,
dass die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin
deshalb gar nicht in der Lage war, sachbezogene Einwände gegen den
Vorbescheid vorzubringen (vgl. dazu auch BVGE 2010/35 E. 4.2.1 mit
Hinweisen),
dass die Vorinstanz weder im Vorbescheid vom 12. Mai 2009 noch in der
angefochtenen Verfügung vom 1. September 2009 eingehend begründet
hat, worauf sie ihre revisionsweisen Schlüsse stützte,
dass in der Verfügung vom 1. September 2009 im Wesentlichen nur die
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden und
festgestellt wird, im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs sei
die Beschwerdeführerin wieder in der Lage, mehr als 50% des
Erwerbseinkommens zu erzielen, und der ärztliche Dienst diese
Beurteilung auch in Berücksichtigung der am 1. Juni 2009 im Rahmen
des Einwandes eingereichten medizinischen Akten bestätigt habe,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die massgebenden
Entscheidgrundlagen spätestens mit der Verfügung hätte bekannt geben
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müssen und sich in ihrer Begründung nicht darauf beschränken durfte,
auf die Einwände des Versicherten mit kurzen, weitgehend allgemeinen
Ausführungen einzugehen,
dass vorliegend eine sachbezogene Anfechtung der Verfügung vom
1. September 2009 nicht möglich war und die Vorinstanz demnach auch
ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör somit
hinsichtlich der Begründung und der ungenügenden Akteneinsicht in
zweifacher Hinsicht verletzt wurde,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb),
dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs
dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des
rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der
Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz,
dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine
besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem
den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung
die Ausnahme bleiben soll (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E.
2b, BGE 126 I 68 E. 2),
dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als
behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende
Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1737/2006 vom 22. August
2007 E. 2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern
1998, S. 214 mit Hinweisen),
dass die Unterlassung der Gewährung der Akteneinsicht für sich allein
bereits eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör darstellt,
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dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mehrfach
Akteneinsicht beantragte, die Vorinstanz dem Antrag indes gemäss den
Akten nicht nachkam,
dass die Vorinstanz sich auch in ihrer Vernehmlassung (act. 9) nur
allgemein zu ihrer Praxis im Revisionsverfahren und ihrer
Entscheidfindung gestützt auf die medizinischen Akten äusserte, sich
aber nicht ansatzweise mit den weiteren, v.a. in formeller Hinsicht
vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und
lediglich die Abweisung der Beschwerde beantragte, so dass auch in
dieser Hinsicht eine Gehörsverletzung im Sinne der fehlenden
Begründung auszumachen ist,
dass vorliegend die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensgarantie
deshalb besonders schwer wiegt, weil die Beschwerdeführerin bereits im
Vorbescheidverfahren mangels Begründung bzw. mangels Kenntnis der
nach Ansicht der Vorinstanz massgebenden medizinischen Beurteilungen
die in Aussicht gestellte Entscheidung nicht nachvollziehen konnte und
somit keine Gelegenheit erhalten hat, zu den Feststellungen der
Verwaltung Stellung zu nehmen,
dass damit der Anspruch der Beschwerdeführerin, sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, missachtet wurde,
dass das rechtliche Gehör aber nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die
Rechtsstellung einer Person eingreift, sondern auch der Sachaufklärung
dient (BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass mit der Heilung einer solchen Gehörsverletzung das
Vorbescheidverfahren – welches den Dialog zwischen der IVStelle und
der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts bezweckt, um die Akzeptanz der
Entscheide der IVStellen zu verbessern – seine Funktion verlieren würde
(vgl. BVGE 2010/35 E. 4.3.2, C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit
Hinweisen),
dass es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann,
durch die Vorinstanz systematisch begangene Verfahrensmängel im
Beschwerdeverfahren zu heilen (vgl. BVGE 2010/35 sowie Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C6355/2009 vom 4. März 2010 E. 4.3.3,
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C18/2010 vom 21. April 2010, S. 8, und C4092/2010 vom 5. August
2010, S. 6),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltung das
Abklärungsverfahren nicht in ein Einspracheverfahren verschieben darf,
da sonst der Zweck, die Gerichte zu entlasten, unterlaufen würde (BGE
132 V 368 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März
2010 E. 3.1 in fine) und dies analog auch bei Vorbescheidverfahren –
insbesondere mit Blick auf den oben angeführten Zweck – Geltung haben
muss,
dass bei einer Rückweisung an die Vorinstanz den Parteien alle Rechte,
insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt bleiben (vgl. BGE 125
V 413 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2009 vom
16. September 2009 E. 4.1, 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 5.2),
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur
Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens und Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Vorinstanz demnach ausser dem zu gewährenden rechtlichen
Gehör inklusive Akteneinsicht die beschwerdeweisen Vorbringen der
Beschwerdeführerin (act. 5) bezüglich der Umstände der in Zagreb
erfolgten medizinischen Untersuchungen (act. 5; vgl. act. IV/74, 75) sowie
die weiteren – allenfalls gestützt auf die Akteneinsicht noch zu
ergänzenden – Anträge der Beschwerdeführerin zu prüfen und sich damit
nachvollziehbar auseinanderzusetzen hat,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang nach der bisherigen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl.
bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7730/2007 vom 18. Mai
2009 E. 5.1) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 300. zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung hat,
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dass der Rechtsvertreter lediglich die Beschwerde einreichte und die
Beschwerdeführerin in der Folge das Verfahren selbst weiterführte,
weshalb ihr in der Folge keine weiteren, verhältnismässig hohen Kosten
mehr erwachsen sind,
dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen auf Fr. 400.
(ohne Mehrwertsteuer, vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. bzw. 29. September 2009 wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. September 2009 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300. wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 400. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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