Abtei lung II I
C-6174/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Kinderrente, Rechtsverweigerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6174/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. März 1998 sprach die IV-Stelle Bern dem 1958
geborenen A._______ rückwirkend ab Januar 1996 eine ganze Rente
der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), eine Zusatzrente für
die Ehefrau B._______ sowie Kinderrenten für die beiden Söhne
C._______ (geboren 1988) und D._______ (geboren 1992) zu (SAK-
Akt. 11). Die Ehe wurde am 2. Februar 1999 geschieden, wobei die
elterliche Sorge für den älteren Sohn C._______ dem Vater, für den
jüngeren Sohn D._______ der Mutter zugesprochen wurde (SAK-
Akt. 26).
A.a Aufgrund der Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)
ist zu vermuten, dass die Kinderrente für den Sohn D._______ bis
September 2003 zeitweise an die sorgeberechtigte Mutter B._______
ausbezahlt wurde (vgl. SAK-Akt. 27 und 39). Mit Schreiben vom
3. November 2003 an die IV-Stelle Bern liess A._______ – unter
Hinweis auf eine Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten – bean-
tragen, die Kinderrente für D._______ sei ab November 2003 wieder
an ihn auszurichten (SAK-Akt. 40). Mit Datum vom 19. November 2003
erliess die IV-Stelle Bern eine entsprechende Verfügung (SAK-Akt. 43,
vgl. auch SAK-Akt. 51 [Verfügung vom 4. Februar 2004]).
A.b Mit Datum vom 23. November 2004 beantragte der Sozialdienst
der Einwohnergemeinde E._______ die Auszahlung der Kinderrente
für D._______ an die Gemeinde. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Vormundschaftsbehörde E._______ habe einen Obhutsentzug
verfügt und D._______ sei am 25. Oktober 2004 in einem Heim
platziert worden. Für die Heimkosten müsse subsidiär die
Einwohnergemeinde aufkommen (SAK-Akt. 54). Gleichzeitig wurde
das von der sorgeberechtigten Mutter unterzeichnete Gesuch um
Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde eingereicht
(SAK-Akt. 55). Ab 1. Januar 2005 ging die Zuständigkeit betreffend
Sozialhilfe an die Sozialen Dienste der Stadt F._______ über (SAK-
Akt. 56).
A.c Mit Datum vom 5. Mai 2006 überwies die Ausgleichskasse des
Kantons Bern die Akten an die SAK, da der Versicherte nach
Deutschland weggezogen sei (SAK-Akt. 64). Mit Datum vom 11. Mai
2006 teilte die SAK den Sozialen Diensten der Stadt F._______ mit,
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dass mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ganze ordentliche Kinderrente
in der Höhe von Fr. 366.- für D._______ ausgerichtet werde und
verwies auf die einzureichenden Angaben betreffend Bank- oder
Postcheckkonto (SAK-Akt.67). Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 gaben
die Sozialen Dienste der Stadt F._______ der SAK bekannt, Frau
B._______ – als Inhaberin der elterlichen Sorge – habe sich
entschieden, die Rente ihres Kindes auf ein besonderes Konto
überweisen zu lassen, und verwies auf die beiliegende Korrespondenz
(SAK-Akt. 71).
A.d Mit Datum vom 12. August bzw. 12. Dezember 2006 (SAK-Akt. 73
und 74) reichte der Vertreter von B._______ eine Kopie der an
A._______ gerichteten Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) vom 24. November 2006 betreffend Kinderrente für
D._______ ein und ersuchte um Erläuterung. Es sei ihm aufgrund der
Verfügung nicht möglich nachzuvollziehen, wohin die Kinderrente nun
effektiv ausbezahlt werde. Er bitte um Bestätigung, dass die Rente in
der Vergangenheit aber auch in Zukunft an die Stadt F._______ und
nicht an den in Deutschland wohnenden Vater ausbezahlt werde (SAK-
Akt. 73). Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (SAK-Akt. 75) teilte die
SAK dem Vertreter Folgendes mit: „Die Kinderrente von D._______
wird weiterhin separat ausbezahlt (gemäss Anweisungen von Frau
B._______).“
A.e Mit Datum vom 10. Juni 2007 stellte A._______ bei der IVSTA
„Antrag für die rechtmässige, seit Dezember 2004 rückwirkende
Ausrichtung der ordentlichen Kinderrente für meinen Sohn (...)
D._______, an meine Person“ (SAK-Akt. 76). Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, die Ausrichtung der Kinderrente an die Stadt
F._______ bzw. die Gemeinde E._______ sei – von Anfang an –
rechtswidrig gewesen. Die Vormundschaftsbehörde habe nie eine
Verfügung betreffend Einweisung in das Heim erlassen. Gemäss der
behördlich genehmigten Vereinbarung sei die Kinderrente für
D._______ ab Oktober 2003 an ihn auszurichten gewesen.
Schliesslich wies er darauf hin, dass sich D._______ seit dem
6. Dezember 2005 nicht mehr im Heim aufhalte und seit März 2006 bei
ihm wohne.
A.f Die in der Folge (von der SAK) vorgenommenen Abklärungen
ergaben, dass D._______ bis Ende Dezember 2005 im Heim war und
seit März 2006 seinen Wohnsitz in Z._______ (Deutschland) hat (SAK-
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Akt. 77 ff.). Mit Schreiben vom 26. September 2007 (und vom 5. De-
zember 2007) forderte die SAK die Sozialen Dienste der Stadt
F._______ auf, zur Frage der Verwendung der Kinderrente seit Januar
2006 Stellung zu nehmen. Die Kinderrente sei bis am 30. Juni 2007 an
die Stadt F._______ ausgerichtet worden (SAK-Akt. 83 und 86). Mit
Datum vom 11. Dezember 2007 teilten die Sozialen Dienste der Stadt
F._______ der SAK mit, sie habe vom Jugendamt Z._______ die
Information erhalten, dass die elterliche Sorge neu geregelt werden
soll, bisher liege ihr aber noch keine entsprechendes Gerichtsurteil vor
(SAK-Akt. 88). A._______ reichte mit Schreiben vom 17. Dezember
2007 die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Z._______ vom
6. September 2007 (SAK-Akt. 90) und den Beschluss dieses Gerichts
vom 3. Dezember 2007 (SAK-Akt. 89) ein, wonach die elterliche Sorge
für D._______ dem Vater übertragen wurde (SAK-Akt. 91).
A.g Am 15. Februar 2008 ersuchte A._______ um Erlass einer
Verfügung betreffend seinen Antrag vom 10. Juni 2007, andernfalls
werde er Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde
erheben (SAK-Akt. 94).
A.h Mit Schreiben vom 18. April 2008 an die Sozialen Dienste der
Stadt F._______ stellte die SAK fest, dass ihre Anfrage vom
26. September 2007 unbeantwortet geblieben sei, und forderte den
Sozialdienst auf, die für die Periode vom 1. März 2006 bis 30. Juni
2007 erhaltenen Kinderrenten für D._______ (insgesamt Fr. 7'886.-)
an den Vater A._______ zu überweisen. Rückwirkend ab Juli 2007
werde die Kinderrente für D._______ direkt an den Vater A._______
ausgerichtet (SAK-Akt. 96).
A.i In Ergänzung seines Antrages vom 10. Juni 2007 forderte
A._______ die SAK mit Datum vom 25. April 2008 auf, über die
Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gegenüber der
Gemeinde F._______ zu verfügen (SAK-Akt. 99, vgl. auch IV-Akt. 105).
Die SAK ersuchte die Sozialen Dienste der Stadt F._______ mit
Schreiben vom 27. Juni 2008, den Betrag von Fr. 7'886.- in den
nächsten Tagen an A._______ zu überweisen (SAK-Akt. 106).
A.j Am 7. November 2008 reichten die Sozialen Dienste der Stadt
F._______ der SAK eine Kopie ihres an A._______ gerichteten Briefes
vom 31. Oktober 2008 einschliesslich Beilagen (Klientenkontojournal)
ein (SAK-Akt. 109). Darin wird ausgeführt, die Kinderrente für
D._______ sei bis Ende Dezember 2005 zu Recht an die Gemeinde
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F._______ ausgerichtet worden. Ab Januar 2006 sei die Kinderrente
während sieben Monaten (Fr. 366.- pro Monat, insgesamt Fr. 2'562.-)
weiterhin an die Gemeinde F._______ ausbezahlt worden. Der Betrag
von Fr. 2'562.- werde A._______ in den nächsten Tagen überwiesen
(SAK-Akt. 108). Mit Datum vom 17. November 2008 reichte A._______
der SAK seine an die Sozialen Dienste der Stadt F._______ gerichtete
Stellungnahme ein, wonach er mit dem in Aussicht gestellten Betrag
bzw. den diesem zu Grunde liegenden Berechnungen und
Begründungen nicht einverstanden sei (SAK-Akt. 110).
B.
Mit Datum vom 23. September 2008 erhob A._______ beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und
stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Sein Antrag vom 10. Juni 2007
betreffend rückwirkende Ausrichtung der Kinderrente für seinen Sohn
D._______ sei zu behandeln und die SAK habe darüber in
Verfügungsform zu befinden. 2. Die der Ausgleichskasse seit dem
10. Juni 2007 bekannten strafbaren Handlungen (Erwirken von
Leistungen der Invalidenversicherung durch unwahre Angaben) seien
der zuständigen Instanz anzuzeigen (Akt. 1).
C.
Die SAK beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 die
Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt einzutreten sei.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid, wem
die Kinderrente für den Sohn D._______ ab Dezember 2004 zustehe,
hänge vom Ausgang des Rechtsstreites zwischen dem
Beschwerdeführer und der Gemeinde F._______ ab, ob die
Heimunterbringung damals rechtmässig und die Gemeinde
dementsprechend berechtigt gewesen sei, die Auszahlung der
Kinderrente zu verlangen. Der Ausgleichskasse komme diesbezüglich
keine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass die Heimunterbringung und die von der Gemeinde
verlangte Auszahlung der Kinderrente im Zeitpunkt der Anordnung im
Jahr 2004 unbestritten geblieben sei. Erst im Juni 2007 habe der
Beschwerdeführer Einwände dagegen erhoben (Akt. 3).
D.
Mit Replik vom 17. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest (Akt. 6).
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E.
Die IVSTA reichte mit Datum vom 26. Januar 2009 eine Duplik ein und
bestätigte „ihre“ in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 ge-
machten Ausführungen und den darin gestellten Antrag (Akt. 8).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis
VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1).
1.1 Eine Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versiche-
rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2
ATSG, vgl. auch Art. 46a VwVG). Die Rechtssuchenden müssen –
bevor sie Beschwerde einreichen – bei der zuständigen Stelle ein
Begehren um Erlass einer Verfügung stellen bzw. bei Verzögerung
dieses wiederholen. Zudem muss Anspruch auf Erlass einer Verfügung
bestehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 241 Rz. 5.20).
1.2 Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde
im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist das Sozialversicherungsgericht,
welches auch zur Beurteilung der anbegehrten Verfügung zuständig
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wäre (vgl. BGE 130 V 90 E. 2, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Rz. 13 zu Art. 56).
1.2.1 Im Bereich der individuellen Leistungen der Invalidenversi-
cherung hat das Bundesverwaltungsgericht nur Verfügungen der
IVSTA (nicht aber der SAK) zu beurteilen (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2.2 Die Ausgleichskassen sind gemäss Art. 60 Abs. 1 IVG für die
Berechnung und die Auszahlung von Renten der Invalidenversiche-
rung zuständig. Der Erlass der Verfügung fällt jedoch in den Zustän-
digkeitsbereich der IV-Stellen (vgl. Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG, siehe
auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über das Verfahren in der IV [KSVI] Rz. 3039 ff.; Urteil BVGer C-
7778/2006 vom 20. Oktober 2008 E. 1). Die Ausgleichskassen können
daher nicht Partei im Beschwerdeverfahren sein (BGE 127 V 213
E. 1c/bb). Dies gilt auch wenn – wie vorliegend – allein die Frage der
Drittauszahlung einer Kinderrente streitig ist (vgl. BGE 127 V 213
E. 1d mit Hinweis).
1.2.3 Der Beschwerdeführer ist seiner vorprozessualen Obliegenheit
nachgekommen, bei der Behörde wiederholt den Erlass einer
Verfügung zu verlangen. Das erste Begehren vom 10. Juni 2007 hat er
an die für den Erlass einer Verfügung zuständige IVSTA gerichtet, die
späteren an die mit der Abklärung befassten (und zur Weiterleitung
der Begehren verpflichteten, vgl. Art. 30 ATSG) SAK.
1.3 Offenbar war dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass die SAK
nicht verfügungsbefugt ist, weshalb er die vorliegende Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde fälschlicherweise nicht gegen die IVSTA, sondern
gegen die SAK richtete. Daraus darf ihm angesichts der für ihn kaum
ersichtlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen IV-Stelle und Aus-
gleichskasse und der engen Zusammenarbeit zwischen SAK und
IVSTA indessen kein Nachteil erwachsen. Es ist daher festzustellen,
dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IVSTA
richtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – trotz falscher Parteibe-
zeichnung im Rahmen des Schriftenwechsels – auch die IVSTA
offenbar erkannt hat, dass sie (und nicht die SAK) im vorliegenden
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Verfahren am Recht steht, wurde doch die Duplik – mit welcher die
Ausführungen der SAK in der Vernehmlassung und der darin gestellte
Antrag ausdrücklich bestätigt wurden – von der IVSTA eingereicht.
2.
Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich
geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche
Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streit-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung
der beanstandeten Rechtsverweigerung. Nicht zum Streitgegenstand
gehören dagegen die zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten
(Urteil EVG I 328/03 vom 23. Oktober 2003, publiziert in SVR 2005 IV
Nr. 26, E. 4.2 mit Hinweisen, vgl. auch in BGE 134 V 145 nicht
publizierte E. 1 [Urteil 8C_23/2007]).
2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde es aus-
drücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung
zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 242 Rz. 5.24).
2.1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder
mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich
Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen,
die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen
Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene
Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2
ATSG).
2.1.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben
für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird – als
akzessorische Leistung – gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Rente
ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende
zivilrichterliche Anordnungen. Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht zur Gewähr-
leistung zweckgemässer Verwendung die Möglichkeit einer Drittaus-
zahlung von Geldleistungen vor – sofern (a) die berechtigte Person die
Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt
von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu
nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die berechtigte Person oder
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Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Bst. a auf
die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
Weiter bestimmt Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101), dass die Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern auf
Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn
diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm
wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anord-
nungen bleiben vorbehalten. Art. 71ter Abs. 1 AHVV gilt kraft Art. 35
Abs. 4 IVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auch im Bereich der
Invalidenversicherung. Die Verwaltung hat den nicht rentenberech-
tigten Elternteil auf die Möglichkeit der direkten Auszahlung der
Kinderrenten hinzuweisen, sofern aus den Rentenakten hervorgeht,
dass die Eltern getrennt leben (Wegleitung des BSV über die Renten
in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung [RWL] Rz. 10010; vgl. auch AHI 2001 232 [betreffend Auszahlung
der Zusatzrenten]).
2.1.3 Der Entscheid über eine allfällige Drittauszahlung ist, wie sich
aus den soeben angeführten Bestimmungen ohne Weiteres ergibt, als
erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Es
handelt sich dabei auch nicht um einen der in Art. 74ter IVV vorge-
sehenen Ausnahmefälle, in welchen Leistungen ohne Verfügung zuge-
sprochen werden können. Die IV-Stelle hat demnach eine Verfügung
zu erlassen, wenn sie einem Begehren um Auszahlung an Dritte statt -
gibt (oder diese verweigert) und wenn die Auszahlungsmodalitäten zu
einem späteren Zeitpunkt geändert werden, bspw. eine Kinderrente
wieder dem rentenberechtigten Elternteil ausgerichtet wird.
2.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde lediglich im November
2003 (von der damals zuständigen IV-Stelle Bern) mit Verfügung
darüber entschieden, an wen die Kinderrente für D._______ aus-
bezahlt werden soll (vgl. SAK-Akt. 43). Betreffend der Auszahlung an
die Gemeinde E._______ bzw. die Stadt F._______ wurde hingegen
keine Verfügung erlassen. Eine weitere Änderung der
Auszahlungsmodalitäten wurde wahrscheinlich im Juli 2006
vorgenommen, indem die Kinderrente auf ein Konto der nicht
rentenberechtigten Mutter überwiesen wurde (vgl. SAK-Akt. 67 ff. und
108). Sofern die IVSTA mit Datum vom 24. November 2006 eine
Verfügung betreffend der Kinderrente erlassen hat (vgl. die vom
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Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau eingereichte Kopie [SAK-
Akt. 72]), wurde damit offensichtlich nicht (oder nicht mit der
gebotenen Klarheit) über den Auszahlungsmodus verfügt, weil selbst
für die SAK nicht klar war, an wen die Kinderrente ausbezahlt wurde.
Rückwirkend ab Juli 2007 wurde die Kinderrente wieder dem
Beschwerdeführer ausgerichtet, wie (lediglich) aus dem Schreiben der
SAK an die Sozialen Dienste der Stadt F._______ vom 18. April 2008
hervorgeht (SAK-Akt. 96). Die jeweils zuständigen IV-Stellen sind ihrer
Verfügungspflicht demnach mehrmals nicht nachgekommen.
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Befugnis der versicherten Per-
son, einen formell korrekten Entscheid des Versicherers zu verlangen,
insbesondere mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit sowie den
Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) zeitlich zu beschränken (BGE 134 V 145 E. 5.2 mit
Hinweisen). Das Rechtssicherheitsgebot wird dem Beschwerdeführer
– angesichts der Kumulation von Fehlern und Unklarheiten im vorlie-
genden Fall – kaum entgegengehalten werden können. Vielmehr kann
erst durch den Erlass einer Verfügung Rechtssicherheit hergestellt
werden. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die Vorinstanz zum
Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer wäre es nach Treu und
Glauben möglich und zumutbar gewesen, die Zulässigkeit der Aus-
zahlung an die Gemeinde E._______ bzw. F._______ (ab Ende 2004)
bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu bestreiten. Die IVSTA wird aber
jedenfalls darüber zu verfügen haben, ab welchem Zeitpunkt die
Kinderrente (wieder) dem Beschwerdeführer auszurichten war.
Hinzuweisen ist zudem auf Folgendes:
2.3.1 Es ist Sache der IV-Stelle, unrechtmässig bezogene Leistungen
gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Wurden Leistungen
während einer bestimmten Zeit an eine nicht anspruchsberechtigte
Person ausgerichtet, trägt grundsätzlich der Versicherungsträger das
Risiko einer allfälligen Doppelzahlung (vgl. Urteil BGer 9C_326/2009
vom 20. Oktober 2009 E. 3.2, Urteil EVG I 780/04 vom 3. Mai 2006
E. 8.2.5). Deshalb durfte sich die Vorinstanz nicht darauf beschränken,
die Sozialen Dienste der Stadt F._______ (brieflich) aufzufordern, die
zu viel ausbezahlten Kinderrenten an den Beschwerdeführer zu über-
weisen, und es dem Beschwerdeführer überlassen, die vom Sozial -
dienst erstellte Abrechnung zu bestreiten. Es ist Aufgabe der IVSTA
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(unter Einbezug der SAK) abzuklären, ob bzw. in welchem Umfang die
Sozialen Dienste der Stadt F._______ und die geschiedene Ehegattin
zu Unrecht Kinderrenten für den Sohn des Beschwerdeführers bezo-
gen haben, und die entsprechenden Rückerstattungsverfügungen zu
erlassen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der
Kinderrente hängt jedoch – unter Vorbehalt des bereits erwähnten
Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Rechtsmissbrauchsver-
botes – nicht davon ab, ob die Kinderrente während einer bestimmten
Zeitperiode an nicht anspruchsberechtigte Dritte ausgerichtet wurde.
2.3.2 Hingegen hat die IV-Stelle nicht zu beurteilen, ob eine Heim-
platzierung rechtens ist. Sie hat lediglich zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen für die Ausrichtung von Leistungen an eine Behörde
gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.
2.4 Nicht einzutreten ist auf das zweite Rechtsbegehren betreffend
Anzeige von strafbaren Handlungen. Aus dem vom Beschwerdeführer
(in Analogie) angerufenen Art. 208 AHVV (Anzeigepflicht der Leiter
der Ausgleichskassen bei strafbaren Handlungen) kann weder eine
Verfügungspflicht der Verwaltung noch ein Rechtsschutzinteresse im
vorliegenden Verfahren abgeleitet werden.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsverweigerungs-
beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen ist. Die
Sache wird deshalb an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie ohne
weitere Verzögerung den Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente
beurteile und darüber mittels anfechtbarer Verfügung entscheide.
3.
Der unterlegenen Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden, nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung
abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
IVSTA wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung im Sinne der
Erwägungen zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- die Schweizerische Ausgleichskasse
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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