B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6175/2010
T {0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
H._______Stiftung in Liquidation,
vertreten durch Dr. iur. Felix Schmid, Rechtsanwalt,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Gesuchstellerin,
gegen
B._______,
vertreten durch Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Ulrich-
strasse 14, 8032 Zürich
Gesuchsgegner,
Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,
Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6175/2010 vom 14. September 2012.
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Sachverhalt,
A.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 genehmigte die Vorinstanz den Vertei-
lungsplan der Gesuchstellerin, wies den Liquidator an, die Destinatäre zu
informieren, forderte die Kontrollstelle auf, den rechtmässigen Vollzug
dieser Verfügung zu bestätigen und auferlegte der Gesuchstellerin die
Verfügungskosten.
B.
Mit Beschwerde vom 30. August 2010 focht der Gesuchsgegner diese
Verfügung an und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung sei insoweit
aufzuheben, als nicht der 26. Februar 2008 als Stichtag zur Einteilung der
Destinatäre festgelegt wird, die Verfügung sei deshalb insoweit zu korri-
gieren, dass der 26. Februar 2008 als Stichtag bestimmt und er als aktiv
Versicherter mit 13 Dienstjahren verzeichnet wird, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
C.
Mit Urteil vom 14. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2010
auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der
Erwägung 8 vorgehe (Dispositivziffer 1). Zudem hat es über die Verfah-
renskosten und die Parteientschädigung entschieden (Dispositivziffern 2 -
4).
D.
Am 19. November 2012 (Eingang am 20. November 2012) reichte die
Hausmann-Stiftung in Liquidation beim Bundesverwaltungsgericht ein
Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 14. September 2012 ein. Sie be-
antragte, es sei zu erläutern, ob gemäss Dispositivziffer 1 die Aufhebung
der Verfügung und die Pflicht zur Abänderung bzw. Ergänzung und Neu-
genehmigung des Verteilungsplanes ausschliesslich gegenüber dem ob-
siegenden Beschwerdeführer B._______oder gegenüber allen Begünstig-
ten wirkt, auch gegenüber denjenigen, die allenfalls durch Abänderung
des Stichtages neu als Destinatäre hinzukommen, obwohl sie an diesem
Verfahren nicht beteiligt waren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E.
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Gericht auf
schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung
oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Ent-
scheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestim-
mungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen,
oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1
BGG).
1.2. Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch substanzi-
iert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entschei-
dung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Er-
läuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7.
Juli 2004 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-659/2010 vom
15. Februar 2010 E. 1.2). Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsbe-
gehrens sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien.
2.
2.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu,
Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvoll-
ständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner
auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv
beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach stän-
diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwä-
gungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der
Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September
2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 2.1).
Dies trifft namentlich auf Entscheide zu, mit denen eine Streitsache "im
Sinne der Erwägungen" zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird (NICOLAS VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bun-
desgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art.
129, Rz. 5).
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2.2. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhalt-
liche Abänderung der Entscheidung abzielen. Vom Urteilsinhalt ist der Er-
läuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist.
Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen
waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteile des
Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 und 5G_1/ 2008
vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] A-1755/2009 vom 15. April 2009 E. 1.2). Der Erläuterungsbedarf
ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen –
nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007
vom 27. März 2007 E. 2).
3.
3.1. Die Hausmann-Stiftung in Liquidation war als Beschwerdegegnerin
Partei im Verfahren C-6175/2010 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 14. September 2012) und ist somit zur Stellung eines Erläute-
rungsbegehrens legitimiert.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-6175/2010 vom 14.
September 2012 die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 aufge-
hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 8 an die
Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Dispositiv ist
weder unklar noch widersprüchlich. Jedoch kann der Sinn des Dispositivs
erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden, weshalb grund-
sätzlich auch die Erwägungen des Urteils der Erläuterung unterliegen,
soweit sie eine Anordnung enthalten.
3.3. Die Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" verweist auf Erwägung
8, wo Folgendes festgehalten wird: "8.1. Zusammenfassend erweist sich
nach dem Gesagten der zur Genehmigung vorgelegte Verteilungsplan in-
soweit als fehlerhaft, als einerseits der Betrag der zu verteilenden freien
Mittel mangels Vorliegen einer revidierten Liquidationsbilanz von der Vor-
instanz nicht überprüft wurde, und andererseits indem der Stichtag per
26. Februar 2008 festzulegen ist, weshalb der Beschwerdeführer als aktiv
Versicherter mit einem Dienstalter von mehr als drei Jahren in den Kreis
der Destinatäre für die Verteilung der freien Mittel aufzunehmen war.
Folglich hätte die Vorinstanz diesen Verteilungsplan nicht genehmigen
dürfen. 8.2. Der Beschwerdeführer ist demzufolge mit seiner Rüge im
Hauptantrag durchgedrungen. Dies führt insgesamt zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde dahin-
gehend, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
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diese die Beschwerdegegnerin auffordere, per Stichtag 26. Februar 2008
aufgrund einer geprüften kaufmännischen und technischen Liquidations-
bilanz einen neuen Verteilungsplan unter Berücksichtigung des Be-
schwerdeführers auszuarbeiten und ihr zur Genehmigung vorzulegen.".
3.4. Wenn nun die Gesuchstellerin beantragt, das Bundesverwaltungsge-
richt habe dazu Stellung zu nehmen, ob im neu zu erstellenden Vertei-
lungsplan ausschliesslich der Beschwerdeführer B._______oder sämtli-
che Begünstigten – auch jene die allenfalls durch Abänderung des Stich-
tages neu als Destinatäre hinzukommen – zu berücksichtigen seien, zu-
mal gemäss Art. 53d Abs. 6 letzter Satz des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVG, SR 831.40) der Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers wirke, so
handelt es sich hier um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwal-
tungsgericht im besagten Urteil nicht zu prüfen hatte und darüber auch
nicht entschied. In welcher Weise sich das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts auswirken wird, obliegt vielmehr der Vorinstanz im Rahmen
ihres neuen Entscheids zu prüfen. Das Begehren der Gesuchstellerin er-
weist sich damit als unzulässig (vgl. vorne E. 2.2) und es ist darauf im
einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
4.
4.1. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1
des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Diese sind nach Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 500.- festzulegen.
4.2. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen,
da ihm aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung
des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
– den Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde, Beilage: Doppel des
Erläuterungsgesuchs)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 101207; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel
des Erläuterungsgesuchs)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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